Teilrevision Beschneiung Hahnenseeabfahrt

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Silvaplana

Documento

Numero
22.341
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Silvaplana
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
19 apr 2022

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Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

19. April 2022

II Governo del Cantone dei Grigioni

19. April 2022

Protokoll Nr.

341/2022

Gemeinden St. Moritz und Silvaplana

OP-Teilrevision

Beschneiung Hahnenseeabfahrt

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Silvaplana beschlossen an der Gemeindever

sammlung vom 29. November 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend

aus einem Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschnei

ung Hahnenseeabfahrt".

Ebenfalls beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz an der Ur

nenabstimmung vom 11. November 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, beste hend aus einem Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Be schneiung Hahnenseeabfahrt".

Die vorerwähnten beiden Nutzungsplanungen der Gemeinden Silvaplana und

St. Moritz wurden im Hinblick auf die Realisierung einer Beschneiungsanlage der

"Hahnenseeabfahrt" (Gian d'Alva - St. Moritz Bad) im Skigebiet der Corvatsch erlas

sen.

Planungs- und Mitwirkungsberichte (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 21. Juni 2018 (St. Moritz) resp. vom 22. Juni 2018 (Silvaplana) liegen vor.

2

Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglichkeits

bericht Voruntersuchung (UVB VU) vom 22. Juni 20218 mit folgenden Planunterla gen:

-

Übersichtsplan 1:25 000

-

Projektplan 1:2500 Grundwasserschutz und Quellen, Beschneiung Hahnen

-

-

Projektplan 1 :2500 Orthofoto, Beschneiung Hahnenseepiste

seepiste

Projektplan 1:2500 Natur- und Landschaftsschutz, Beschneiung Hahnenseepiste

-

Projektplan 1:2500 Vegetationskartierung (Stand 8. Dezember 2010)

-

Projektplan 1 :2500 Ausschnitt aus dem Zonenplan

-

Projektplan 1 :2500 Vegetationskartierung

(Stand 14. Dezember 2017)

Die Erarbeitung eines UVB erwies sich als notwendig, weil die zur Beschneiung vor gesehenen Pistenflächen der Hahnenseeabfahrt

das Mass von 5,0 ha überschreiten.

Damit entsprechen die vorstehend zur Debatte stehenden Beschneiungsvorhaben

laut dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeits

prüfung (UVPV; SR 814.011) dem Anlagetyp Nr. 60.4, für welchen in Verbindung mit

Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) eine förmliche

Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVP) durchzuführen ist. Für den Anlagetyp Nr. 60.4

sieht die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 820.150) als massgebliches Verfahren

verfahren

(KVUVP; B R

für die U V P das Nutzungsplangenehmigungs

vor, sofern die Nutzungsplanung - wie dies vorliegend der Fall ist - eine

umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist daher die Regierung.

Neben den erwähnten Unterlagen reichten die Gemeinden Silvaplana und St. Moritz

mit Schreiben vom 28. Januar 2020 die folgenden weiteren Unterlagen im Sinne ei ner ersten Aktenergänzung nach:

-

Dokument "Aktenergänzung Beschneiung Hahnenseepiste'1 vom 21 . Januar

2020

Hydrogeologischer Bericht (Aktenergänzung zum UVB VU), Themenbereich

Grundwasser vom 30. November 201 9

Situationsplan 1 :5000 Lage der beurteilten

30. November 2019

Schutzgüter und Lokalitäten vom

3

-

Stellungnahme der Gemeinde St. Moritz vom 9. Januar 2020 bezüglich Moorve getationsabklärungen inkl. Bericht Bachema vom 24. September 2019

In einer zweiten Aktenergänzung hat die Gemeinde St. Moritz mit Schreiben vom

20. November 2020 zusätzlich den Bericht "Aktenergänzung zum Thema Moorökolo

gie - Beschneiung Hahnensee" der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 17. November 2020 nachgereicht.

Die Vorprüfung der vorliegend zu genehmigenden Revisionsvorlage der Gemeinden

Silvaplana und St. Moritz erfolgte mit Bericht des Amtes für Raumentwicklung (ARE)

vom 15. Mai 2018.

Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindebeschlüsse der Gemeinden Silvaplana

und St. Moritz vom 29. November 2018 resp. 4. Dezember 2018 gemäss Art. 48 des

Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte ko

ordiniert am 4. Dezember 2018. Es gingen keine Planungsbeschwerden ein.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 und 27. November 201 8 ersuchten die Ge

meindevorstände Silvaplana und St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Inhalt der Revisionsvorlage

Die von den Gemeinden Silvaplana und St. Moritz zur Genehmigung eingereichten

Generellen Erschliessungspläne 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" beinhalten die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die geplante

Beschneiung der rund 4.5 km langen Heimabfahrtspiste aus dem Skigebiet Cor-

vatsch von "Gian d'Alva" nach St. Moritz Bad. Im Einzelnen geht es dabei neben den zu beschneienden Flächen insbesondere um die Beschneiungsleitung mit Hydran

ten, um die Pumpwerke sowie um die Zapfstellen. Konkret sind gemäss UVB VU

eine Grabenlänge (für Wasser- und Luftleitungen sowie Kabelschutzrohre) von insge

samt ca. 4700 m mit ca. 57 Zapfstellen sowie eine zusätzliche Beschneiungsfläche

4

von rund 58 000 m 2 vorgesehen. An der bestehenden Piste der Hahnenseeabfahrt

werden keine Anpassungen vorgenommen. Die benötigten Schneelanzen werden je

weils ca. von Ende September bis ca. Mitte Januar aufgestellt und danach wieder ab

gebaut.

Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über das bestehende Strassennetz und im Bereich

des Leitungsgrabens. Die Komponenten der Anlage (Leitungen, Röhren, Schächte,

etc.) werden voraussichtlich mit Helikopter-Rotationen in die Baugebiete gebracht.

Das für die vorgesehene Beschneiung der Pistenfläche von ca. 5,8 ha zusätzlich er

forderliche Wasser wird über das bestehende Grundwasserpumpwerk San Gian I

(Notbrunnen) bei der Talstation Signal bezogen. Mit den Wassermengen des Gruhd-

wasserpumpwerks kann der Bedarf für die Beschneiung der Hahnenseepiste sicher gestellt werden.

Mit der vorgesehenen Beschneiung der Hahnenseeabfahrt soll diese seit Jahrzehn

ten bestehende Abfahrtspiste vom Corvatschgebiet nach St. Moritz Bad und gleich

zeitig Verbindungspiste ins gegenüberüberliegende Corvigliagebiet qualitativ merk

lich verbessert und damit vor allem für weniger routinierte Skifahrerinnen und Skifah

rer sicherer gemacht werden.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen

Richtplan (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin (RRIP OE) übereinstimmt.

5

Die Konformität der vorliegenden Nutzungsplanung mit der Richtplanung (KRIP und

RRIP OE) ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die zur Beschneiung vorge

sehenen Pisten in einem sowohl im KRIP als auch im RRIP OE festgelegten beste

henden Intensiverholungsgebiet liegen.

Gemäss der Wegleitung 2007 "Beschneiungsanlagen" des ARE (überarbeitete Fas

sung vom 1. September 2008; Wegleitung "Beschneiungsanlagen" 2007) besteht für

Beschneiungsanlagen im Übrigen keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im Rah

men eines regionalen Richtplans.

Im Übrigen kann in Bezug auf die Übereinstimmung der vorliegenden Nutzungspla

nung mit der Richtplanung auf die korrekten Ausführungen unter Ziffer 5.3 sowie 5.4 der jeweiligen PMB der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz verwiesen werden.

Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Generelle Erschliessungspläne 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung

Hahnenseeabfahrt" der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz 1.

Prüfung der Übereinstimmung mit der Wegleitung für Beschneiungsanla

1.1

gen 2007 des ARE

Allgemeine Grundsätze

Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Wegleitung 2007 "Beschneiungsanlagen" sind grossflächige Beschneiungsanlagen von Skigebieten grundsätzlich nur dann zu

lässig,

- wenn sie innerhalb eines richtplanerisch bezeichneten Intensiverholungsgebietes zu liegen kommen und

- wenn ihr Bau und Betrieb im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Ge wässerschutzgesetzgebung steht.

6

Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind dabei möglichst frühzeitig angemessen zu berücksichtigen.

E s wurde bereits vorstehend festgestellt, dass die Revisionsvorlage richtplankonform

ist. In der nachfolgend vorzunehmenden UVP ist zudem ausführlich abgehandelt, dass durch die Erstellung und den Betrieb der geplanten Ergänzung der vorliegend

batte stehenden

zur De

Beschneiungsanlage die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen

der Umwelt-, Natur-, Heimat- und Gewässerschutzgesetzgebung angemessen berück

sichtigt werden. 1.2

Verfahrensgrundsätze

Die Realisierung von "grösseren" Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der Weglei

tung "Beschneiungsanlage 2007" einer Abstimmung auf Stufe "Nutzungsplanung"

(Wintersportzone, Genereller Erschliessungsplan, Baugesetz) und abschliessend u n

abhängig vom Umfang der Beschneiungsflächen einer kommunalen Baubewilligung sowie einer Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen

(BAB-

Bewilligung).

Es kann festgehalten werden, dass die neu geplante Pistenbeschneiung laut den rechtskräftigen Zonenplänen der Gemeinden

Silvaplana und St. Moritz innerhalb, ei

ner rechtskräftigen Wintersportzone erfolgen soll. Die Beschneiung von Skipisten in

der Wintersportzone ist gemäss den Baugesetzen (BauG) von Silvaplana

St. Moritz zulässig (vgl. Art. 36 resp. 98 BauG).

und

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die geplante Realisierung der Beschneiungsanlage für die heute bereits existierende Piste (im vorliegenden

Fall namentlich die Hahnenseeabfahrt) den in der Wegleitung "Beschneiungsanlage 2007" beschriebenen Anforderungen gerecht wird und dass sämtliche raumplaneri

schen Voraussetzungen für die spätere Bewilligung und Realisierung des vorliegend

zur Diskussion stehenden, geplanten Beschneiungsvorhabens erfüllt sind.

7

2.

2.1

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Pflicht zur Durchführung einer UVP

Wie erwähnt, erweist sich die im Skigebiet "Corvatsch" zur Realisierung vorgesehene Anlage zur Beschneiung einer zusätzlichen Fläche als UVP-pflichtige Anlage. Dies

ergibt sich zum einen aus Art. 10a USG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a und b

UVPV sowie aus Ziffer 60.4 des Anhangs der UVPV, wonach die wesentliche Ände

rung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage - wie dies vorliegend gegeben ist wiederum einer UVP-Pflicht untersteht. Weil die neu zur Beschneiung vorgesehene

Fläche zudem den unter Ziffer 60.4 des Anhangs der UVPV für die UVP festgehalte

nen Schwellenwert von 5 ha überschreitet, unterliegt das Beschneiungsvorhaben

nach Art. 1 UVPV ohnehin der UVP-Pflicht.

Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) nimmt gemäss Art. 10c Abs. 1 USG in Verbin dung mit Art. 12 Abs. 1 UVPV zum UVB Stellung. Die UVP wird laut Anhang 1 der

KVUVP im Verfahren zur Genehmigung der Grundordnung (Nutzungsplanungsver

fahren; vgl. Art. 49 KRG) durchgeführt. Zuständige Behörde für die Durchführung der

UVP ist somit die Regierung. Das Vorhaben wurde in den Gemeinden Silvaplana und

St. Moritz im Rahmen der Beschwerdeauflage, Ortsplanung mit UVP vom 4. Dezem

ber 2018 bis 3. Januar 2019 öffentlich aufgelegt (Art. 15 UVPV i.V.m. Art. 48 Abs. 4

KRG). Die PMB mit UVB sind offiziell am 21 . Januar 2019 beim ANU eingegangen.

Die Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen folgten am 4. Juli 2019. Bereits am

25. März 2019 wurden dem ANU die Stellungnahmen der Umweltorganisationen zu gestellt.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ersuchte das ANU die

um eine Ak

tenergänzung resp. Stellungnahme (nachstehend Aktenergänzungsgesuch) für di

verse Bereiche. Eine erste Aktenergänzung erfolgte am 28. Januar 2020. Aufgrund

der Stellungnahme des ANU vom 4. Mai 2020 musste diese nachbearbeitet werden.

Die zweite Aktenergänzung zum Thema Moorökologie datiert vom 20. November

2020.

8

2.2

Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)

Gegenstand des UVB im Sinne von Art. 10b USG bilden betreffend der von der

geplanten Ergänzung der Pistenbeschneiung im Skigebiet "Corvatsch"

insbesondere die folgenden Unterlagen:

-

Umweltverträglichkeitsbericht Voruntersuchung der

22. Juni 2018

vom

-

Übersichtsplan 1:25 000 vom 22. Juni 2018

-

Projektplan 1:2500 Grundwasserschutz und Quellen vom 12. Juni 2018

-

Projektplan 1:2500 Vegetationskartierung (Stand 8. Dezember 2010) vom

-

Projektplan 1:2500 Vegetationskartierung (Stand 14. Dezember 2017) vom

-

-

Projektplan 1:2500 Orthofoto vom 12. Juni 2018

Projektplan 1:2500 Natur- und Landschaftsschutz vom 12. Juni 2018

12. Juni 2018

14. Juni 2018

Projektplan 1:2500 Ausschnitt aus dem Zonenplan vom 1. Dezember 2017

-

Informationsplan 1:5000 Beschneiung Hahnenseeabfahrt Silvaplana vom

-

Informationsplan 1:5000 Beschneiung Hahnenseeabfahrt St. Moritz vom

-

Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hah

-

21. August 2018

21. August 2018

nenseeabfahrt" Silvaplana vom 29. November 201 8

Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hah

nenseeabfahrt" St. Moritz vom 11. November 2018

sowie die folgenden Aktenergänzungsakten:

-

Schreiben ANU an

betreffend Aktenergänzung vom 4. Juli 2019

-

Schreiben Gemeinde St. Moritz an ANU betreffend Moorvegetationsabklärungen

-

Aktenergänzung der

-

vom 9. Januar 2020

Aktenergänzung der

zum UVB VU vom 21. Januar 2020

samt Plan 1:5000, beide vom 30. November 2019

Email

vom 26. Februar 2020

zum UVB VU

Schreiben der Gemeinde St. Moritz an ANU vom 6. März 2020 betreffend Moorhydrologie

9

-

Stellungnahme ANU an ARE vom 4. Mai 2020 betreffend Aktenergänzung und

-

Aktenergänzung der

2.3

Antrag auf Sistierung (Moorökologie)

zum Thema Moorökologie vom 17. November 2020

Formelle Beurteilung

2.3.1 Allgemeines

Der vorliegende UVB stellt mit den nachgereichten Aktenergänzungen eine genü

gende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Vorhabens

dar (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Die Umwelteinwirkungen wurden sowohl einzeln als auch

gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken weitgehend korrekt ermittelt und be wertet (Art. 8 USG).

Die absehbaren Konfliktpunkte gemäss Art. 3 Abs. 1 UVPV werden aufgezeigt, so

dass eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit aus Umweltsicht, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im ANU und den beigezogenen Ämtern vor

handenen Informationen, möglich ist. Die geplanten Anlagen entsprechen im jetzigen

Projektierungsstadium unter Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vor

schriften zum Schutz der Umwelt im Sinne von Art. 13 Abs. 3 UVPV. Massnahmen,

die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleiben Massnahmen, welche im Rah

men des Folgeverfahrens (BAB) zu beantragen sind.

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 und 22 UVPV eine Koor dinationspflicht mit anderen Bewilligungen sowie mit Subventionsentscheiden. Für

das Vorhaben sind die folgenden Bewilligungen notwendig und können im Folgever fahren erteilt werden:

-

-

Bewilligung zur Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Gra

bungen in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesge setzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)

Eventuell Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0)

Die Bewilligungen werden zusammen mit der BAB-Bewilligung erteilt.

10

2.3.2 Raumplanerische Beurteilung

Im UVB wird die raumplanerische Ausgangslage bezüglich kantonaler und regionaler Richtplanung sowie bezüglich Ortsplanung dargestellt. Gemäss Ausführungen im

UVB zum KRIP befindet sich die neue Beschneiungsanlage im Intensiverholungsge

biet (11.FS.10). Zudem ist der Bereich der Talabfahrt Hahnensee vom Landschafts

schutzgebiet (11.LS.01) ausgenommen. Gemäss UVB liege damit die Beschneiungs-

leitung und die beschneiten Flächen gemäss KRIP nicht im BLN-Gebiet. Im UVB

werden weiter die Gebiete des regionalen Richtplans aufgeführt, welche vom Vorha

ben tangiert werden. Bezüglich der Nutzungsplanung gehen die Autoren des UVB

davon aus, dass sich nach erfolgter Anpassung die gesamte beschneite Fläche der

Hahnenseepiste innerhalb der Wintersportzone befindet und die Infrastrukturanlagen im Generellen Erschliessungsplan nachgetragen sind. Zudem werden im UVB die

betroffenen Schutzzonen und Inventarflächen (Grundwasser, Natur- und Land schaftsschutz) aufgeführt. Beurteilung

Die Aussage im UVB, wonach die Beschneiungsleitung und die beschneiten Flächen

gemäss KRIP nicht im BLN-Gebiet liegen, ist zu präzisieren. Innerhalb des BLN-

Objekts 1908 (Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe) sind die Sied

lungsgebiete (z.B. Silvaplana-Surlej) sowie die Intensiverholungsgebiete (z.B. Cor-

vatsch) vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommen. An der Zugehörigkeit zum

BLN-Gebiet ändert sich damit aber nichts. Weiter ist die Aussage, wonach "sich nach erfolgter Anpassung die gesamte beschneite Fläche der Hahnenseepiste innerhalb

der Wintersportzone befindet" etwas missverständlich. Im Gegensatz zur Vorprü

fungsvorlage wird die Skipiste nicht verlegt, weshalb die Wintersportzone und damit der Zonenplan nicht geändert werden mussten.

2.4

Materielle Beurteilung

Gestützt auf den UVB, den weiteren Projekt- und Planungsgrundlagen, den Aktener

gänzungen sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beigezogenen

Amtsstellen beurteilt die Regierung in den nachfolgenden Abschnitten die - basie

rend auf dem heutigen Wissensstand - erkannten und dem Vorhaben zurechenba

ren direkten und indirekten Umweltauswirkungen bezüglich Gesetzeskonformität (vgl.

Art. 9

Abs. 3 UVPV).

11

2.4.1 Massnahmen zum Schutz der Umwelt / Pflichtenheft Umwelt-Bau begleitung

Die im UVB, in den weiteren Projektunterlagen sowie in den Aktenergänzungen zum

UVB enthaltenen projektintegrierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt inklusive

Massnahmenübersicht und sowie der vorgesehene Beizug einer Umweltbaubeglei-

tung/Bodenkundliche Baubegleitung (UBB/BBB) werden begrüsst. Ein Pflichtenheft

für die UBB wurde noch nicht erstellt, wird jedoch dem nachfolgenden BAB-Dossier

beigefügt. Sofern die Regierung im Folgenden nichts Gegen- oder Zusätzliches ver

fügt, sind gestützt auf Art. 10c Abs. 1 USG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 UVPV die projektinte

grierten Massnahmen, insbesondere die im UVB (inklusive Zusatzberichte, Plan

grundlagen und Aktenergänzungen) vorgesehenen Massnahmen umzusetzen. 2.4.2 Lärmschutz

Gemäss Voruntersuchungsbericht sind Massnahmen der Massnahmenstufe B nach

Baulärm-Richtlinie vorgesehen. Für die Betriebsphase wird davon ausgegangen,

dass die Planungswerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) auch im

Raum St. Moritz, allenfalls mit entsprechenden baulichen und/oder betrieblichen

Massnahmen, eingehalten werden können. Dies soll auf der Grundlage des detaillier

ten Bauprojekts in einem Lärmgutachten im BAB-Verfahren nachgewiesen werden. Beurteilung

Diese Auffassung kann mit der Bemerkung geteilt werden, dass das detaillierte Lärm gutachten im Rahmen des BAB-Verfahrens auszuarbeiten und einzureichen ist.

2.4.3 Grundwasser

a) Silvaplana

Die Beschneiungsleitung der Hahnenseeabfahrt sollte gemäss UVB im Gebiet der

Gemeinde Silvaplana zwischen den Höhen 2400 und 2850 m ü. M durch einen Ge wässerschutzbereich Au einer ungefassten Quelle geführt werden. Aktenergänzung

Das ANU wies in seinem Aktenergänzungsgesuch die

darauf hin, dass

die ungefasste Quelle in der Gewässerschutzkarte wohl falsch eingetragen sei. Zu

dem würde die Beschneiungsleitung mit der korrigierten Lage und dem angepassten

12

Gewässerschutzbereich A u entlang des Gewässerschutzbereichs Au und nicht darin verlaufen.

Im Rahmen der Aktenergänzung zum UVB wurden in der Planbeilage

des hydrogeo

serschutzbereichs A u auf Gemeindegebiet von Silvaplana dargestellt.

Danach tan

logischen Berichts der korrigierte

Standort der Quelle und des angepassten Gewäs

giert die Beschneiungsleitung den Gewässerschutzbereich A u nur noch marginal.

Gemäss Zusammenfassung im hydrogeologischen Bericht besteht für die Quelle

Crap Alv keine Gefährdung durch das Bauvorhaben. Einzige Massnahme

ist die Ein

haltung allgemein gültiger Schutzmassnahmen für Bauten im Gewässerschutzbe reich Au.

Beurteilung

Werden die üblichen Gewässerschutzmassnahmen für Bauten im Au eingehalten,

wird von den Bauarbeiten und dem Betrieb der Beschneiungsleitung keine Gefahr für

die Quelle ausgehen. Die Beschneiungsleitung wird eine allfällige spätere Fassung

der Quelle nicht präjudizieren. Weil davon ausgegangen werden kann, dass keine

Gefährdung des Grundwassers besteht, kann im weiteren Baubewilligungsverfahren (BAB-Verfahren) auf das Erteilen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach

Art. 1 9 GSchG Abs. 2 verzichtet werden. b) St. Moritz

Gemäss U V B befinden sich der unterste Bereich der Beschneiungsleitung (konkret vier Zapfstellen und eine neue Pumpstation beim Köhlerplatz) im Grundwasser

schutzbereich Au. In ihrer Fortsetzung

als reine Transportleitung

sollte die Beschnei

ungsleitung im Gebiet St. Moritz Bad durch die Grundwasserschutzzonen S2 und S3

des Grundwasserpumpwerks San Gian II der öffentlichen Wasserversorgung der G e

meinde St. Moritz geführt werden. Der kürzeste Abstand der vorgesehenen Leitungs

führung zum Grundwasserpumpwerk (Horizontalfilterbrunnen) betrug rund 45 m . Im weiteren Verlauf bis zur Pumpstation bei der Signalbahn

leitung weiter im Au.

verläuft die Beschneiungs

13

Aktenergänzung

Das ANU wies die

im Aktenergänzungsgesuch darauf hin, dass auf

grund des grundsätzlichen Bauverbots gemäss Anhang 4 Ziffer 222 der Gewässer schutzverordnung (GSchV) in der Grundwasserschutzzone S2 und der fehlenden

"wichtigen Gründe" für die geplante Linienführung aus der Sicht des Grundwasser

schutzes keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 GSchG in Aus

sicht gestellt werden könne. Infolgedessen beantragte das ANU, das Leitungstrassee

ausserhalb des Absenktrichters und ausserhalb der Grundwasserschutzzone S2 des

Grundwasserpumpwerks San Gian II zu bauen. Das Vorhaben sei dahingehend an zupassen.

Im Rahmen der Aktenergänzung zum UVB wurde die Leitungsführung im Bereich der

Grundwasserschutzzonen dahingehend angepasst. Namentlich wird die Linienfüh

rung der Transportleitung ab dem vorletzten Beschneiungsschacht ausserhalb der

Grundwasserschutzzone S2 in der Grundwasserschutzzone S3 in direkter Linie nach Norden geführt. Die Linienführung wird gemäss Aktenergänzung in den Projektplä

nen im Rahmen des BAB-Verfahrens angepasst. Seitens der Gemeinde St. Moritz

bestehen keine Einwände gegenüber einer Anpassung der Linienführung ausserhalb der S2 und einer diesbezüglichen Auflage im Genehmigungsentscheid der Regie

rung respektive im Generellen Erschliessungsplan. Beurteilung

Die Grundwasserschutzzonen wurden im November 2001 durch detaillierte Markier

versuche festgelegt (

Es konnte ein Kulmi

nationspunkt bzw. ein Rücken festgelegt werden. Von diesem Punkt aus fliesst das

Grundwasser auf der einen Seite entgegen dem Grundwasserstrom dem Pumpwerk

bzw. dessen Absenktrichter zu; auf der anderen Seite fliesst das Grundwasser mit

dem Grundwasserstrom dem See zu. Der Kulminationsrücken entspricht ungefähr

dem Rand der Grundwasserschutzzone S3. Diese heikle Ausgangslage wurde vom

ANU anlässlich der Vorprüfung leider nicht berücksichtigt, weshalb keine Anträge zur

Linienführung gestellt wurden.

Mit der im Rahmen der Aktenergänzung neu vorgeschlagenen Leitungsführung und

unter der Annahme, dass die Leitung ca. auf Frosttiefe (ca. 1,8 m) verlegt wird, hat

14

m a n von der Grabensohle immer noch einen genügenden Abstand zum GW-

Hochstand. Es ist somit kein Einbau der Leitung in die wasserführenden Schichten zu erwarten (siehe auch Hydrogeologischer Bericht).

Grundsätzlich sind neue Bauten und Anlagen in der Schutzzone S3 zulässig, sofern

sichergestellt ist, dass von ihnen keine Gefahr für das Grundwasser ausgeht. Der

neue Leitungsverlauf ist somit grundsätzlich bewilligungsfähig. Im Sinne von Art. 32 Abs. 4 GSchV ist davon auszugehen, dass unter Auflagen (entsprechende Schutz

massnahmen während der Bauzeit) ein ausreichender Schutz des Grundwassers ge währleistet werden kann. Infolgedessen kann im weiteren Baubewilligungsverfahren (BAB-Verfahren) für die angepasste Leitungsführung der Aktenergänzung eine ge

wässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2

GSchV unter Auflagen in Aussicht gestellt werden. 2.4.4 Oberflächengewässer

a)

Leitungsentleerungen

Gemäss UVB ist für Notfälle eine Leitungsentleerungsstelle "in den Bach" vorgese

hen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leitungen nur in Ausnahmefällen über die Schneiaggregate entleert werden. Ist im Rahmen der Detailprojektierung eine

Entleerung der Beschneiungsleitung in Oberflächengewässer geplant, ist für die do

sierte Einleitung des nicht verschmutzen Abwassers in den Bach eine kantonale Be willigung des ANU nach Art. 7 Abs. 2 GSchG bzw. Art. 7 lit. b KGSchG notwendig. Aktenergänzung

Im Aktenergänzungsgesuch wies das ANU die

darauf hin, dass aus

den Plänen nicht hervorgehe, wo das Wasser eingeleitet werden soll. Aus diesem

Grund sei eine allfällige Entleerungsstelle festzulegen u n d in geeigneter Form in den

Unterlagen darzustellen. Die Entleerungsstelle sei im Generellen Erschliessungsplan

darzustellen. Im U V B sei aufzuzeigen, wie das nicht verschmutzte Abwasser entsorgt

wird (Versickerung, Einleitung).

Im Rahmen der Aktenergänzung zum UVB wird dargelegt, dass, wie vom Hydrogeo

logen festgehalten, eine Versickerung des unverschmutzten Wassers aus der Be

schneiungsleitung aus hydrogeologischer und/oder gewässerschutzrechtlicher Sicht

15

in weiten Bereichen möglich ist. Auf eine Einleitung in Oberflächengewässer werde

daher verzichtet und die Leitungen würden im Normalbetrieb nicht entleert. Sofern im

Notfall eine Entleerung notwendig sei, erfolge diese verteilt über die Schneiaggregate und/oder durch eine Versickerung im Bereich der vom Hydrogeologen angegebenen Abschnitte (siehe Hydrogeologischer Bericht mit Planbeilage). Beurteilung

Gemäss Art. 7 Absatz 2 GSchG ist "nicht verschmutztes Abwasser nach den Anord

nungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen". Mit den Leitungsentleerungen gemäss Aktenergänzung kann sich die Regierung im Grundsatz einverstanden erklä

ren. Es wird begrüsst, dass das unverschmutzte Abwasser über die Schneiaggregate

verspritzt wird und/oder in günstigen Bereichen versickert wird. Allerdings sind allfäl

lige für die Versickerung vorgesehene Auslaufstellen zu dosieren und deren Lage in

den BAB-Plänen darzustellen. b)

Bachquerungen

Gemäss UVB unterquert die Beschneiungsleitung die Oberflächengewässer "Ovel da San Gian" und den Bach im Gebiet "Laviner da l'Ova Cotschna". Im UVB sind Mass

nahmen für die minimale Überdeckung der Bäche aufgeführt. Beurteilung

Es gibt keine grundsätzlichen Einwände gegen die Bachquerungen. Die vorgeschla

genen Massnahmen entsprechen dem Stand der Technik. Die Regierung weist da

rauf hin, dass Bachunterquerungen zukünftige Revitalisierungs- und Hochwasser

schutzmassnahmen am Gewässer nicht behindern dürfen und ohne Verbauungen und in genügender Tiefe anzulegen sind. Sofern notwendig, wird das ANU als be

troffene Fachstelle im Rahmen des nachfolgenden BAB-Verfahrens im Sinne von

Art. 37

Abs. 1 GSchG entsprechende Anträge stellen.

c)

Gewässerraum

Gemäss Aktenergänzung zum UVB verläuft die Transportleitung näher am Ovel da

Cravunera. Die angepasste Linienführung liege ausserhalb des Gewässerraums.

16

Beurteilung

Die Regierung ist mit dieser Einschätzung einverstanden. d)

Wasserbezug und Wasserversorgungsnachweis

Gemäss UVB erfolgt der Wasserbezug für die Beschneiung über das bestehende

Grundwasserpumpwerk San Gian I (Notbrunnen) bei der Talstation Signal. Mit den

Wassermengen des Grundwasserpumpwerks könne der Bedarf für die Beschneiung

der Hahnenseepiste sichergestellt werden. Die Nutzung des Wassers werde vertrag lich zwischen der

und der Gemeinde St. Moritz geregelt. Ein entspre

chender Vertrag habe bis zur Eingabe der Baubewilligung vorzuliegen. Beurteilung

Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Graubünden (vgl. GIS GR) verfügt das Grundwasserpumpwerk San Gian I (Notbrunnen) eine Pumpleistung von ca.

3000 l/min auf, was einer maximalen Bezugsmenge von ca. 4320 m 3 Wasser pro Tag entspricht. Die Bezugsmenge für die Beschneiung wurde im UVB nicht angegeben.

Aufgrund der Beschneiungsfläche von rund 58 000 m 2, einer geschätzten Beschnei-

ungshöhe von ca. 0,4 m für die Hauptbeschneiung und einem Wasserbedarf von

0,5 m 3 für die Produktion von 1 m3 Schnee, resultiert ein jährlicher Wasserbedarf von ca. 11 600 m 3. Erfahrungsgemäss erfolgt die Beschneiung in einem Zeitraum von ca. zehn Tagen, was einem täglichen Wasserverbrauch von ca. 1160 m 3 entspre chen würde.

Bereits mit Regierungsbeschluss vom 11. Mai 2000 (Prot. Nr. 819/2000) hatte die Regierung zur Absicht der damaligen (heute

und der

für die Beschnei-

ungsanlage zusätzlich Wasser aus dem für die Trinkwasserversorgung nicht mehr

genutzten - nur noch als Notbrunnen verwendeten - Grundwasserpumpwerk San

Gian I zu beziehen, lediglich festgestellt, dass die Grundsätze der WL 1998 bezüglich

Wasserbezug und Wasserverteilung im Wesentlichen eingehalten seien. Infolgedes

sen steht auch einem Wasserbezug aus dem Grundwasserpumpwerk San Gian I für die Beschneiung der Hahnenseepiste nichts entgegen, womit der Wasserversor

gungsnachweis als erbracht gilt. Allerdings ist der Gemeinde zu empfehlen, im Ver

trag mit der

, unter Berücksichtigung des Wasserbezugs der

17

G, den Wasserbezug dahingehend zu regeln, dass die

Pumpleistung von ca. 3000 l/min nicht überschritten wird. Es ist zudem sicherzustel len, dass die Erhöhung der Fördermengen keinen negativen Einfluss auf die Schüt

tung der Mauritiusquelle hat.

2.4.5 Bodenschutz

Gemäss UVB werden im Projektperimeter wenig entwickelte Gesteinsböden und

Regosole erwartet. Zwischen "God Plaun Taschin" und St. Moritz Bad können auch

Podsole oder Braunerden vorhanden sein. Im obersten Bereich ist der Skelettgehalt

sehr hoch und der Boden ist nur lückenhaft vorhanden. Von "Pascul dal Crap Alv" bis

"Hahnensee" kommen teilweise lückige, vorwiegend rohe, skelettreiche Böden mit

bescheidenen Mächtigkeiten vor. Im Bereich der Moore kommen Torfschichten unter

schiedlicher Mächtigkeit vor. Beim Tenniscenter haben beachtliche Erdverschiebun

gen stattgefunden. In diesem flacheren Terrain sind deutlich grössere Bodenmächtig

keiten und ein geringerer Skelettgehalt als am Hang vorhanden. a)

Prüfperimeter für chemische Bodenbelastungen

Entlang der Engadine rstrasse und im Bereich der Siedlung liegt gemäss UVB der

Untersuchungsperimeter im Prüfperimeter für chemische Bodenbelastungen. Aller

dings wird dieser durch den Bau der Beschneiungsleitung höchstens marginal tan giert. Es werden Massnahmen vorgeschlagen. Beurteilung

Die Regierung nimmt die Ausführungen im UVB zur Kenntnis. Allfällige Bodenanaly sen und die damit im Zusammenhang stehenden konkreten Massnahmen sind im

Rahmen des nachfolgenden BAB-Verfahrens zu dokumentieren. b)

Baulicher Bodenschutz

Gemäss UVB werden die temporären Installationsplätze auf planierten oder befestig

ten Flächen angelegt. Die Zufahrt erfolgt auf bestehenden Strassen. Der Aushub

wird bei der Grabenschliessung vor Ort wieder eingebracht; es finden keine Material

transporte statt. Für boden relevante Arbeiten ist die ANU-Anleitung für tiefbauliche

18

Eingriffe zu beachten. Zum Schutz der Böden, insbesondere im Bereich der Feucht

gebiete, werden Schutzmassnahmen (Maschinen, klimatische Bedingungen, Auszäu

nen, Gewinnung von Rasenziegeln etc.) vorgeschlagen.

In Bezug auf die Direktumlagerung von Boden wird ausgeführt, dass diese aufgrund der Linienbauweise

mit zusätzlichen Transportbewegungen und einer Anlage von

Rasenziegeln in Gebieten mit allenfalls

anderen Vegetationseinheiten verbunden

wäre, weshalb sie bei den Leitungsbauten kaum realisierbar sei. Zusammen

UBB/BBB

mit der

sei zu prüfen, ob im Bereich der Pump-/Trafostationen allenfalls eine klein

räumige Direktumlagerung möglich ist. Die Boden-Zwischenlager sollen fachgerecht

angelegt und die Humusierung und Rekultivierung mit Rasenziegeln sorgfältig unter

Begleitung einer UBB/BBB

vorgenommen werden. Es wird davon ausgegangen,

dass neben dem Maschineneinsatz auch Handarbeit sein wird.

durch eine Hilfskraft notwendig

Im Betriebszustand wird auch dank dem zusätzlichen technischen Schnee kaum mit Auswirkungen gerechnet. Ob Erosionsschutzmassnahmen notwendig sind, sei wäh

rend der Bauphase und nach der ersten Schneeschmelze vor Ort zu entscheiden. Aktenergänzung

Im Aktenergänzungsgesuch an die

erachtete das ANU eine möglichst

zeitnahe Umlagerung der Rasenziegel besonders für weit sichtbare und ersosionsan-

fällige Linienbaustellen in heiklen alpinen Gebieten als besonders wichtig. Erfahrun

gen bei analogen Vorhaben hätten gezeigt, dass die Vegetationsziegel sehr ortsnah gestapelt und sehr kurzfristig und kleinräumig wiedereingesetzt werden könnten.

Eine Etappierung der Leitungsbaute erscheine aufgrund der beschränkten Länge der

Mantelrohre durchaus zumutbar. Auf das im Vorprüfungsbericht formulierte Anliegen, alte Wunden in Boden und Grasnarbe bei Möglichkeit zu beheben, wurde nicht ein

gegangen. I m Wesentlichen beantragte das ANU in Übereinstimmung mit dem Vor

prüfungsbericht, den Einsatz des Direktumlagerungsverfahrens zu optimieren und zu prüfen, ob alte Wunden vorhanden seien und o b diese behoben werden könnten.

19

Im Rahmen der Aktenergänzung zum UVB werden die Anliegen des ANU im Zusam

menhang mit Linienbaustellen aufgenommen und die im UVB gemachten Ausführun gen präzisiert. Aufgrund der kurzen Zwischenlagerung kann zwar nicht von einer ei

gentlichen Direktumlagerung gesprochen werden, dennoch entspricht das Vorgehen

dem Stand der Technik bzw. einer guten Baustellenpraxis.

Betreffend die Behebung von alten Wunden sei zusammen mit der UBB/BBB zu prü fen, ob im Bereich des Bauperimeters alte Wunden aus früheren Bauvorhaben vor

handen seien und ob diese behoben werden könnten. Beispielsweise könnten allfäl lige frühere Landschaftseingriffe kleinräumig modelliert und in die Landschaft einge

passt sowie mit Steinblöcken/Steinen strukturiert werden. Sofern überschüssiger Bo

den aus dem Bauperimeter vorhanden sei, könnten allfällige Wunden flachgründig

humusiert und standortgerecht begrünt werden. Beurteilung

Mit den Aussagen sowie mit den vorgeschlagenen Schutzmassnahmen zum Boden

schutz im UVB bzw. mit den zusätzlichen bzw. präzisierten Massnahmen gemäss

Aktenergänzung ist die Regierung einverstanden. Insbesondere das optimierte Vor

gehen beim Leitungsbau wird begrüsst. Im Rahmen des nachfolgenden BAB-

Verfahrens sind die konkreten Massnahmen und die Bauabläufe zu dokumentieren. 2.4.6 Natur- und Landschaftsschutz

a)

Flora

Biotopschutz inklusive Wald

Im Bereich Hahnensee und der Inventarobjekte bildet die überarbeitete Kartierung

2017 die Grundlage für das vorliegende Kapitel, in den übrigen Bereichen die Kartie

rung 2010. Gemäss UVB werden vier Inventarobjekte von der bestehenden Hahnenseepiste betroffen:

- Sekundäres Hochmoorobjekt Nr. 365 ("Lej dals Chöds" von regionaler Bedeu tung), Kerngebiet inkl. Hochmoorumfeld

- Flachmoorobjekt Nr. 16 080 ("Lej dals Chöds" von regionaler Bedeutung)

- Flachmoorobjekt Nr. 2290 ("Pascul dal Crap Alv" von regionaler Bedeutung)

- Landschaftsobjekt Nr. 1908 ("Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe" von nationaler Bedeutung, BLN)

20

Die Autoren des UVB gehen davon aus, dass die Flachmoore, das Hochmoorkernge

biet und der Hahnensee mit Ufer und Auslauf durch die Bauarbeiten

nicht tangiert

werden. Im Folgenden werden die durch das Vorhaben beeinträchtigten Bereiche

ausführlich beschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschneiungsleitung

teilweise durch Wege verläuft und dass die Trafo- und Pumpstation Flächen mit nicht schützenswerten Vegetationstypen betrifft.

beim Köhlerplatz

Im Bereich des Hahnensees umgeht die Transportleitung die Moorvegetation voll

ständig (vgl. oben), die geplante Leitung führt hauptsächlich durch Arven-Lärchen-

wald und Zwergstrauchheiden verschiedener Ausprägung. Oberhalb des Hahnen

sees, ausserhalb

planierte

der inventarisierten

Flachmoore, aber im Hochmoorumfeld, wird die

Piste auf einem Abschnitt mit Hochgrasflur und ruhender

beschneit.

Silikatschuttflur

Westlich des Flachmoors "Pascul dal Grap Alv" tangiert die Transportleitung

Zapfstellen) hauptsächlich wird weiterhin

(keine

Zwergstrauchheiden verschiedener Ausprägung. Die Piste

im bestehenden Trassee geführt. Oberhalb der Flachmoore verläuft

der Untersuchungsperimeter bis "Gian d 1 Alva" hauptsächlich in Planien, beweglicher

Silikatschuttflur und Silikatfels-Pionierflur. Die geplante Trafo- und Pumpstation auf

ca. 2290 m ü. M. betrifft Silikatfels-Pionierflur und die Trafostation bei der Bergstation "Gian d'AIv" Krummseggenrasen und beeinträchtige Flächen.

Bauphase

Für die Bauphase

massnahmen

werden im UVB verschiedene Schutz- und Wiederherstellungs

aufgeführt,

damit die Vegetation durch die Transporte

so wenig wie

möglich beeinträchtigt wird (vgl. UVB). Für die Trafo- und Pumpstation beim Köhler

platz ist voraussichtlich eine Rodung notwendig. Das diesbezügliche Rodungsgesuch sei, sofern notwendig, im Rahmen des BAB-Verfahrens einzureichen. Generell sei

mit der UBB anlässlich der Startbegehung

der Linienführung und Schachtstandorte

zu prüfen, ob kleinräumige Optimierungen

möglich sind. Besonders

in Bereichen mit

Moorvegetation seien die Bauarbeiten durch die UBB eng zu begleiten

keine Zwischendepots von Boden und Aushub angelegt zenswerte

Bereiche seien auszuzäunen.

und es sollten

werden. Besonders schüt

21

Um zu gewährleisten, dass der Wasserhaushalt der inventarisierten Moorgebiete

nicht nachhaltig gestört wird, sei ein Hydrogeologe für weitere Abklärungen beizuzie

hen. Dieser müsse im Rahmen des BAB-Gesuchs aufzeigen, mit welchen Schutz

massnahmen der Bau der Beschneiungsleitung möglich sei, ohne den Wasserhaus

halt der inventarisierten Moore zu beeinflussen. Betriebsphase

Die Artenzusammensetzung braucht im Bereich der Eingriffe einige Jahre Zeit, um

wieder dem ursprünglichen Zustand zu entsprechen. Auf den technisch beschneiten

Flächen muss mit einer leicht verzögerten Ausaperung gerechnet werden. Dank

grösseren Schneemächtigkeiten verringern sich durch die Pistenpräparation allfällig verursachte Vegetationsschäden.

Im Bereich der inventarisierten Flachmoore wurde - unter Einhaltung einer Puffer zone - das Vorhaben so angepasst, dass die sensible Moorvegetation nicht be

schneit wird. Fauna

Gemäss UVB sind Wildruhezonen oder Wildschutzgebiete durch den Projektperime

ter nicht betroffen. Rehwild sei regelmässig im Projektperimeter zu beobachten. Vom Rothirsch, Schneehasen, Dachs, Steinmarder, Hermelin und Mauswiesel seien Ein

zelvorkommen beobachtet worden. Die Schwerpunkte für Raufusshühner und wei

tere Vögel würden sich vor allem ausserhalb des Projektperimeters in der Wildruhe zone Schinellas, Val Verda, Crap Alv oberhalb Surlej sowie in Richtung Stazerwald

befinden. Bezüglich Amphibien und Reptilien bilde der Hahnensee ein Laichhabitat für den Grasfrosch und den Bergmolch. Bauphase

Während der Bauphase führen Erschütterungen und Lärmemissionen zu einer Stö

rung der Fauna. Insbesondere das Brutgeschäft von Vögeln und die Fortpflanzung

von Reptilien könne gestört werden. Um die Bauphase kurz zu halten, sei der Einsatz von mehreren Maschinen für die Erdarbeiten vorzusehen. Die Bauaktivitäten seien

mit höchster Vorsicht vorzunehmen und wenn möglich ausserhalb der sensiblen Sai-

22

son zu planen. Der Wildhüter sei frühzeitig vor Baubeginn beizuziehen, um die Arbei

ten zu planen. Zudem sei davon auszugehen, dass für die Fauna während der Bau phase ein Ausweichen in ungestörtere Lebensräume

möglich sei.

Betriebsphase

Der Betrieb der Schneiaggregate führt zu Lärm- und Lichtemissionen.

Damit würden

insbesondere nachtaktive Tiere im Winter etwas beeinträchtigt. Diese Störung b e

schränke sich auf die Einschneizeiten. Es würden genügend Ausweichmöglichkeiten in benachbarte Lebehsräume bestehen.

Ein Befahren im Bereich der Transportleitungen sei zu verunmöglichen. Wichtig für

die Fauna sei, dass die bestehenden Wildruhezonen in der weiteren Umgebung der

Hahnenseepiste durch Wintersportlerinnen und Wintersportler eingehalten

würden.

Dies gelte unabhängig vom Projekt und werde durch die Beschneiung der Hahnen

seepiste nicht beeinflusst. Aktenergänzung

In seinem Aktenergänzungsgesuch befand das ANU, dass aus der Sicht des Natur-

und Landschaftsschutzes in Bezug auf den Biotopschutz zwei Projektabschnitte spe

ziell zu beachten seien: Bei Pascul da Crap Alv führe die Piste über das Flach moorobjekt Nr. 2290 von regionaler

Bedeutung. Das Leitungstrassee werde um das

Moor herumgeführt. Im Bereich des Hahnensees Abweichung zur Vorprüfung und zur Begehung

(Lej dals Chöds) solle die Piste, in

vom 21 . September 2017, nicht mehr

über den See und am Restaurant vorbeigeführt werden. Neu solle die Piste wieder dem bisherigen

Trassee folgen, jedoch ohne Beschneiungsinfrastruktur.

Aus der Sicht des Moorschutzes würden, analog zur Vorprüfung, erhebliche Vorbe

halte gegenüber dem Vorhaben in den beiden genannten

Abschnitten bestehen. In

beiden Fällen würden keine Unterlagen vorliegen, welche auch nur eine grobe Beur

teilung der Auswirkungen durch den Bau der Leitungen erlauben würden. Für die bei den genannten

Abschnitte müsse folglich unter Beizug eines Hydrogeologen abge

klärt und aufgezeigt werden, dass der Bau einer Beschneiungsleitung inklusive Steu erkabeln

möglich sei, ohne die Grundwasserzirkulation zu beeinflussen. Für den B e

reich Lej dals Chöds sei für sämtliche Bereiche (Flach- und Hochmoore, FM-16 080

23

und HM-365) aufzuzeigen, mit welcher Pistenführung die geringsten Schäden verur

sacht würden. Dabei könne eine Pistenführung resultieren, welche das Hochmoor

westlich auf dem See umfahre. Ein allfälliges Schneedefizit auf der "Seedepression"

könnte mit einem mobilen Schneiaggregat verfüllt oder mittels einer Hilfskonstruktion während der Wintersportsaison

Beim Leitungsabschnitt

ausgeglichen

werden.

oberhalb bzw. östlich des Hahnensees

komme erschwerend

hinzu, dass das Trassee dort ein Blockschuttfeld quere. Hier müsse fundierter zeigt werden, dass ein Leitungsbau

ohne sichtbare Schäden möglich ist.

Laut Angaben im UVB werde das Projekt im Bereich der inventarisierten derart angepasst, dass die sensible Moorvegetation nicht beschneit

aufge

Flachmoore

werde; zwischen

Flachmoorvegetation und Schneischächten werde eine Pufferzone eingehalten. Mit dieser Projektanpassung geht das ANU davon aus, dass ein neues Problem ent

steht. Ausgerechnet die - gegenüber mechanischen Belastungen - empfindlichsten Biotope (Flach- und Hochmoore) werden dadurch zu primären Schneeschwachstel-

len(-Bereichen) innerhalb der Hahnenseepiste.

Dies Thematik

wird im UVB nicht be

handelt. Im Rahmen der Vorprüfung hatte das ANU für die Flachmoorbereiche vorge

schlagen, die Machbarkeit einer Schwachstellen-Beschneiung - ohne regelmässige

Grundbeschneiung - zu prüfen. Dieser Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt.

Zusammenfassend wies das A N U im Aktenergänzungsgesuch darauf hin, dass, um eine Beurteilung

aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes zu ermöglichen,

gestützt auf Art. 3, 6 und 18 NHG, der UVB mit diversen Abklärungen zu ergänzen

sei (Anträge Nrn. 5, 6, 11 und 12).

Im Rahmen der Aktenergänzung wurden bezüglich der oben dargelegten Anliegen

des ANU die folgenden Ergänzungen zum UVB gemacht: Im hydrogeologischen Be richt wird der Einfluss der Leitungsgräben auf den Wasserhaushalt der Moore bei

Pascul dal Crap Alv und beim Lej dals Chöds dargestellt. Aus dem Bericht geht zu dem hervor, dass die Moorgebiete Pascul da Crap Alv und Lej dals Chöds in einer

flachen Geländemulde, in stauendem Felsuntergrund und/oder Moräne liegen. Die

Moorbildung sei in hohem Mass von den Überlaufhöhen der entwässernden Oberflä

chengewässer abhängig,

weshalb das Vorflutniveau des Moorgebiets vor Baubeginn

24

zu bestimmen sei. Um mit den Leitungsgräben keine Drainage-Wirkungen zu erzeu

gen, seien diese in Abhängigkeit der erhobenen Daten des Ist-Zustands zudem lokal

gegen den Untergrund abzudichten. Damit liessen sich Veränderungen des hydroge

ologischen Regimes verhindern.

In der Folge wird auf den Beizug eines Moorspezialisten hingewiesen, den die G e

meinde St. Moritz im Herbst 2019 beigezogen habe. Die entsprechenden Abklärun gen und Massnahmen seien im beiliegenden Schreiben der Gemeinde St. Moritz

(Schreiben vom 9. Januar 2020) aufgeführt: Im Bereich der Flachmoorinventarob

jekte um den Hahnensee und bei Pascul dal Crap Alv finde, wie im U V B dargestellt,

keine technische Beschneiung statt. Für den Normal-Betrieb der Hahnenseepiste sei in diesen Bereichen keine Beschneiung notwendig, d a es sich in dem eher ebenen

Gelände nicht u m exponierte Stellen handle, welche rasch ausapern würden.

In besonders schneearmen Situationen sei das Aufbringen von Schnee sinnvoll, um

mechanische Schäden zu vermeiden. Um die Moorvegetation vor den Auswirkungen von Pistenpräparation und den Skibetrieb zu schützen, werde der Schnee benach

barter Gebiete (Bsp. See) von Hand im Pistenbereich aufgebracht. Dies sei möglich, weil die Pisten im Bereich der Moorinventarobjekte schmal gehalten würden und

keine grossen Flächen betroffen seien. Mit der Verwendung des vor Ort gefallenen

Schnees würde auch längerfristig die Moorvegetation nicht beeinträchtigt (keine Ver

änderungen des Nährstoffhaushaltes oder des pH-Werts gegenüber der natürlichen

Situation mit Niederschlägen).

In Bezug auf die Moorhydrologie blieben allerdings diverse Fragen offen, bzw. fehl

ten diverse der beantragten Ergänzungen (vgl. oben sowie Stellungnahme ANU vom 4. Mai 2020). Infolgedessen reichte die Gemeinde St. Moritz eine zweite "Aktener

gänzung zum Thema Moorökologie" ein.

Aus der Aktenergänzung zum Thema Moorökologie der

geht hervor, dass die

Zufuhr an mineralisiertem Wasser an der Gesamt-Schmelzwassermenge 2 bis 6 %

ausmachen würde, je nach Mächtigkeit der natürlich gefallenen Schneedecke und im

Verhältnis zur Mächtigkeit der künstlich erzeugten Schneedecke. Im Schnitt wird im

Gutachten mit einer 0,4 m dicken künstlichen Schneedecke und rund einem Meter

25

natürlich gefallenem Schnee gerechnet, was einem Anteil von rund 3 % des gesam

ten Schmelzwassers entspreche. Die Verdünnung betrage demnach über 95 %. Das

Beschneiungswasser weise laut Gutachten ähnliche qualitative Eigenschaften auf,

wie das Bachwasser aus dem Seezufluss. Beides unterscheide sich gegenüber dem

Seewasser hinsichtlich des Gehalts an Mineralsalzen und weniger in Bezug auf den

pH-Wert. Im Bereich der Moorflächen liege der pH-Wert in der wässrigen Bodenlö sung mit rund 6.5 leicht tiefer als im Seewasser.

Die Verfasserin der Aktenergänzung gelangt zum Schluss, dass eine Wirkung als Dünger durch die Pistenbeschneiung mit Auswirkungen auf die Vegetation, wenn

überhaupt, nur möglich wäre, wenn genügend Sauerstoff für den mikrobiellen Abbau

der organischen Substanz vorhanden wäre. Solange im Bereich der Moore weiterhin

abbauhemmende Verhältnisse vorherrschten und die Mooroberflächen nicht gestört würden, könne davon ausgegangen werden, dass der Zufluss von Schmelzwasser

mit leicht höheren Mineralsalz-Konzentrationen keine negativen Auswirkungen auf

die Moore verursachen werde und gemäss Literaturangaben (vgl. Aktenergänzung

zum Thema Moorökologie) für das Wachstum der Torfmoose tendenziell förderlich

wirken könne. Wichtigste Voraussetzung, dass die Moorflächen intakt bleiben, sind

laut Aktenergänzung, dass einerseits die abbauhemmenden Verhältnisse durch hohe

Wasserstände und damit ein Sauerstoff-Abschluss erhalten bleiben und dass die

Mooroberflächen möglichst nicht gestört werden (Trittbelastung, Verdichtung). Der

zeit bestehe während der Wintermonate eine flächige Auflast durch die Pistenpräpa

ration und die Benutzung der Piste. Es seien in Bezug auf die Artenzusammenset

zungen keine Anhaltspunkte gefunden worden, welche Rückschlüsse auf die Win

ternutzung zuliessen. Im Gegensatz dazu seien Beeinträchtigungen in den Moorflä

chen feststellbar, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Nutzungen im Sommer

halbjahr stünden (Trampelpfade, Feuerstellen). In der Aktennotiz werden daher für die Moore (vgl. hierzu auch das Schreiben der Gemeinde St. Moritz vom 9. Januar

2020) die folgenden Schutzmassnahmen vorgeschlagen:

- Optimierung der Wasserstände des Lej dals Chöds durch eine entsprechende Re gulierung des Auslaufs;

- Besucherlenkungsmassnahmen im Seebereich für das Sommerhalbjahr, bei

spielsweise nach dem Muster am Lej Marsch sowie Aufhebung von Trampelpfa

den mit Barrierewirkung;

26

-

-

Präparierung der Skipiste im Abschnitt mit Moorflächen beim Hahnensee ab einer

minimalen

Mächtigkeit von 30 cm;

Bei Schneemangel auf dem Pistentrassee im Seebereich, nur Eintrag von Natur

schnee, welcher auf dem See zusammengestossen werden kann;

Befahren mit Pistenmaschinen nur bei gefrorenem Boden, was aufgrund des Um

stands, dass die Piste im Uferbereich teilweise über den See führe, prinzipiell ge währleistet

Sämtliche

sei;

Massnahmen seien durch ein zielgerichtetes Monitoring zu begleiten,

unter Berücksichtigung der Ausdehnung der Moorvegetation und der Artenzusam

mensetzung in den Moorflächen. Beurteilung

Die im UVB ausführlich dargestellte Ausgangslage

bezüglich Fauna wird begrüsst.

sowohl bezüglich Flora als auch

Für die Details wird auf den Bericht verwiesen.

Für den Bereich Flora wurden für die Bauphase

geeignete Schutzmassnahmen

und

Wiederherstellungsmassnahmen vorgeschlagen. Aus der Sicht des Kantons ist auch

nichts gegen die gegebenenfalls vorzunehmende Rodung einzuwenden. Das AWN als Fachstelle für die Belange

des Waldes hat sich hierzu nicht geäussert.

In Bezug auf den Wasserhaushalt

der inventarisierten Moorgebiete gingen die Auto

ren des UVB davon aus, dass die notwendigen Abklärungen im Rahmen des BAB-

Gesuches durchgeführt werden können. Diesbezüglich war das ANU als betroffene

Fachstelle jedoch im Sinne von Art. 3, 6 u n d 18 Abs. 1 bis NHG der Ansicht, dass die

Einflüsse auf den Wasserhaushalt aber darüber hinaus auch jene auf die Moorökolo

gie bereits im vorliegenden Nutzungsplanungsverfahren mit UVP abschliessend zu

beurteilen sind. Folglich wurde bekanntlich eine diesbezügliche Aktenergänzung be antragt.

Für den Bereich Fauna wurden sowohl für die Bauphase

als auch für die Betriebs

phase geeignete Schutzmassnahmen und Wiederherstellungsmassnahmen vorge schlagen. Das Amt für Jagd u n d Fischerei als Fachstelle für die Belange des Schut

zes wildlebender Säugetiere und Vögel hatte dazu keine Bemerkungen.

27

Die vorgenommenen Zusatzabklärungen zeigen auf, wo die mit dem vorliegenden

Projekt verbundenen Risiken aus der Sicht des Biotop- und Artenschutzes liegen und wie diesen begegnet werden kann. Es wird auch aufgezeigt, mit welchen Massnah

men die sensibelsten Bereiche mit Hochmoorvegetation am Südufer des Lej dals

Chöds entlastet werden können.

Nebst den im Baugesetz der beiden Gemeinden vorgeschriebenen Schutzmassnah

men (vgl. Art 34 Abs. 2 BauG Gemeinde Silvaplana und Art. 95 Abs. 2 BauG Ge

meinde St. Moritz) sind auch die vom Hydrogelogen aufgeführten Schutzmassnah

men während der Bauausführung sehr wichtig. Sie erfordern in den heiklen Abschnit

ten eine enge Begleitung der Bauausführung durch den Hydrogeologen.

Eine vom ANU im Rahmen des Aktenergänzungsgesuchs beantragte Ergänzung

(7.), welche nicht geklärt wurde, ist die Befürchtung, dass bei extrem wenig Schnee

fall die nicht beschneiten Moorflächen im Bereich des Lej dals Chöds - trotz ange dachter Zufuhr von Naturschnee von der Seeoberfläche - zu künftigen primären

Schwachstellen werden könnten, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf

die Biotope und deren Artenzusammensetzung. Aus diesem Grund ist es notwendig,

dass die Hahnenseepiste geschlossen wird, wenn im Bereich der Moorflächen keine

genügende Schneedecke - entsprechend einem Äquivalent von mind. 30 cm gesetz

ten Schnees - mehr besteht. Im durchzuführenden BAB-Verfahren ist gestützt auf

Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG in einem Controlling-Konzept aufzuzeigen, wie die be

triebsrelevanten Schutzmassnahmen umgesetzt und deren Umsetzung auch gewähr leistet werden kann. Dazu sind die folgenden Massnahmen notwendig:

- Die vom Hydrogeologen aufgeführten Schutzmassnahmen sind zu treffen und die Ausführung durch diesen auch zu überwachen.

- Die von der ZHAW aufgeführten Schutzmassnahmen sind unter Beizug der ZHAW oder einer anderen fachlich kompetenten UBB zu treffen. Dazu ist insbesondere

ein Besucherlenkungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Zudem ist im Detail

abzuklären und festzulegen, inwieweit mit einer Seeregulierung die Moorhydrolo gie im Umfeld des Lej dals Chöds verbessert werden kann.

- Es ist ein Konzept für eine Umsetzungskontrolle für die betrieblichen Massnahmen zu erstellen (Pistenpräparation nur bei gefrorenem Boden, keine Beschneiung der

28

Moorflächen am Lej dals Chöds, Pistenschliessung, wenn im Bereich der Moorflä

chen keine genügende Schneedecke - entsprechend einem Äquivalent von mind.

30 cm gesetzten Schnees - mehr besteht).

Sofern die projekt integrierten Massnahmen sowie die vorerwähnten Massnahmen

umgesetzt werden, kann festgehalten werden, dass das Vorhaben sowohl das Scho

nungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 NHG als auch die Schutzziele nach Art. 18a NHG ein

hält.

b)

Landschaftsschutz

Der ganze Projektperimeter oberhalb St. Moritz Bad ist Teil der BLN Landschaft

Nr. 1908 (Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe von nationaler Bedeu

tung). In der Beschreibung des BLN-Objekts wird aufgeführt: "Die Einzigartigkeit des

Gebiets beruht auf ihren geologischen und glazial-morphologischen Formen wie den ausgeprägten Glaziallandschaften und Blockgletschern, vegetationskundlichen Be

sonderheiten wie den ausgeprägten Lärchen-Arvenwäldern, nordisch geprägten

Moortypen und der Gebirgstundra, sowie verschiedenen Nutzungsformen wie Berg

landwirtschaft sowie Sommer- und Wintertourismus".

Die Landschaft wird ab St. Moritz Bad durch Freizeitanlagen, Hotels und Verkehrs

wege, anschliessend durch Lärchen-Arvenwald, dem Hahnensee mit Mooren und ei

nem Mosaik an Lebensräumen sowie Richtung Gian d‘ Alva durch Schuttfluren ge

prägt. Im obersten Bereich liegt auch ein fossiler Blockgletscher. Oberhalb des Hah-

nensees herrschen stark planierte Pisten vor, während unterhalb des Sees im mittle ren Teil eine Pistenschneise hervortritt. Bauphase

Gemäss Ausführungen im UVB wird die Landschaft während der Bauzeit von insge samt einer Sommersaison durch die Baustelle gestört. Es werden Infotafeln aufge

stellt. Die Linienführung der Beschneiungsleitung werde in der bestehenden Piste

und den Planien geführt. Landschaftliche Strukturelemente seien soweit möglich

nicht zu tangieren und sonst bei der Rekultivierung wieder einzubringen. Bei der Gra benschliessung sei auf eine Einbettung in die Landschaft zu achten, damit der rekul

tivierte Graben nicht als Trassee wahrgenommen werde. Die geplanten Pump-/Trafostationen seien bezüglich Material und Farbe sowie der Umgebungsanpassung

29

landschaftsverträglich zu gestalten. Es sei zu prüfen, ob einzelne Bereiche unter Ter rain angelegt werden könnten. Die Station im Bereich der Bergstation

Gian d' Alva

solle möglichst im Bereich der bestehenden Infrastruktur erstellt werden. Betrieb

Im Winter werden die Schneilanzen sichtbar sein. In der Landschaftsschutzzone

St. Moritz werden keine Schneeerzeuger installiert. Aufgrund der Vorbelastung durch die Piste mit entsprechenden Markierungen seien die zusätzlichen Auswirkungen auf die Landschaft eher gering. Die Lanzen würden spätestens Ende Wintersaison ent

fernt. Es werde davon ausgegangen, dass nach einer erfolgreichen Entwicklung der

standortgerechten Begrünung und dank dem Versetzen von Strukturelementen im Bereich der Leitungsgräben,

die Eingriffe für die Beschneiung

kaum mehr sichtbar

sein würden. Im Bereich der Schuttfluren werde natürlicherweise nachrutschendes

Geröll zu einer natürlichen Optik führen. Die Pump- und Trafostationen bliebe sicht

bar.

Aktenergänzung

In seinem Aktenergänzungsgesuch wies das ANU darauf hin, dass im UVB bei den

landschaftlichen Betrachtungen äusser Acht gelassen wurde, dass nicht nur "die E r

haltung der Hochgebirgslandschaft in ihrer Natürlichkeit und weitgehenden Unbe rührtheit" (SZ 3.2) ein Schutzziel (SZ) für das BLN-Objekt seien auch "die Erhaltung der alpinen und subalpinen

1908 darstellt. Vielmehr

Lebensräume in ihrer Vielfalt,

ihrer Qualität und mit ihren charakteristischen Pflanzen- u n d Tierarten, insbesondere

die Glazialrelikte" (SZ 3.8), sowie "die Erhaltung der Feucht- und Trockenstandorte in

ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion und als Lebensräume ihrer charakteristi

schen Pflanzen- u n d Tierarten" (SZ 3.9) als Biotopschutzziele festgelegt. Um eine

Beurteilung aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes zu ermöglichen,

müsse gestützt auf Art. 3, 6 und 1 8 NHG, der UVB mit diversen Abklärungen ergänzt werden (Anträge Nrn. 7 , 8 und 10). Auch wenn die im UVB beschriebenen Wieder

herstellungsmassnahmen,

zumindest

was die Begrünung betrifft, noch ungenügend

seien, könne davon ausgegangen werden, dass bei sehr sorgfältiger Bauweise der

Leitungsgraben bereits nach wenigen Jahren nicht mehr sichtbar sein werde. Sofern das Projekt im vorstehenden Sinn optimiert

und ergänzt werde, gehe das ANU zu

dem davon aus, dass die landschaftliche Ersatzpflicht aus Art. 6 NHG nur sehr gering

30

sein werde. Insofern erachtete es das ANU, im Gegensatz zum Biotopschutz, als zu lässig, wenn die landschaftliche Ersatzpflicht erst im BAB-Verfahren weiter vertieft werde.

Im Rahmen der Aktenergänzung wurden bezüglich der oben dargelegten Anliegen des ANU die folgenden Ergänzungen zum UVB gemacht:

- Für die Rekultivierung in den Blockschuttfeldern oberhalb bzw. östlich des Hah-

nensees sei anlässlich einer Startbegehung mit der UBB die Leitungsführung in

diesem Bereich kleinräumig so zu optimieren, dass grosse Steinblöcke nicht tan

giert würden. Einzelne Blöcke aus dem Aushub des Grabens sollten nicht abge

spitzt, sondern als Block ausgehoben und als Strukturelemente bei der Rekultivie

rung mit Terraingestaltung verwendet werden (vgL hydrogeologsicher Bericht).

- Der flachgründige Boden solle sorgfältig abgetragen und direkt wieder aufgebracht werden. Es sei davon auszugehen, dass neben dem Verlegen der Rasenziegel

und dem Versetzen von Zwergsträuchern mitsamt der Wurzelballen sowie punktu

ellem Einbringen von Stein(-blöcken) keine weitere Begrünung notwendig sein

werde. Dadurch könne sichergestellt werden, dass die Vegetation nach dem Ein

wachsen wieder vollständig der ursprünglichen Vegetation entspreche und von der

Umgebung weder farblich noch von der Artzusammensetzung unterscheidbar sei.

Der lockere Bewuchs mit Arven und Lärchen verdecke teilweise die Sicht auf den Leitungsgraben aus der Ferne, so dass er schon kurz nach der Rekultivierung

kaum mehr sichtbar sein werde.

- Aufgrund der Biotopschutzziele des BLN-Objekts 1908 sei der standortgerechten Begrünung besondere Beachtung zu schenken. In Gebieten mit deckender Bo

den- und Vegetationsschicht sollten Boden und Rasenziegel nach einer kurzen

Zwischenlagerung direkt versetzt werden. Dank einer sorgfältigen Ausführung in

Zusammenarbeit mit einer UBB/BBB sei davon auszugehen, dass die Rasenziegel

mehrheitlich flächendeckend verlegt werden könnten und der Eingriff nach weni

gen Jahren nicht mehr sichtbar sei. Sollte eine unterstützende Begrünung notwen

dig sein, sei zusammen mit der UBB zu prüfen, ob eine Direktbegrünung ausge

führt werden könne. Dabei sei Schnittgut aus benachbarten alpinen Weiden oder

Rasen während der Teigreife zu mähen und auf die zu begrünende Fläche aufzu

bringen.

31

-

In Gebieten mit teilweise fehlender Boden- bzw. Vegetationsbedeckung - wie in den Pistenplanien

und Schuttfluren oberhalb Pascul dal Crap Alv - könnten auf

grund der spärlich vorkommenden Vegetation nur punktuell Rasenziegel verlegt

werden. In den Bereichen ohne Boden u n d Vegetation erfolge die Rekultivierung

mit Steinen und Steininseln, dazwischen gen. In diesen Bereichen

Zeit gelassen.

sei vorhandenes Feinmaterial

werde der spontanen

aufzubrin

Vegetationsentwicklung Raum und

Dadurch würde wieder die ursprüngliche, standortgerechte Vegeta

tion, welche an die mageren und dynamischen Standorte angepasst

sei, einwach

sen. Es sei davon auszugehen, dass die Leitungsgräben bei einer sorgfältigen Ausführung der Bauarbeiten

sichtbar seien. Beurteilung

Die im UVB anschaulich

u n d Rekultivierung nach einigen Jahren nicht mehr

dargestellte Ausgangslage

bezüglich Landschaft wird be-

grüsst (für die Details wird auf den Bericht verwiesen). Sowohl für die Bauphase

auch für die Betriebsphase

werden Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen

als

vorgeschlagen. Die Einschätzung, wonach im Bereich der Schuttfluren natürlicher

weise nachrutschendes Geröll zu einer natürlichen Optik führen werde, kann geteilt werden. Die im Rahmen der Aktenergänzung aufgezeigten Präzisierungen der

Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen erachtet die Regierung - in Überein stimmung

mit dem A N U - als zielführend, sodass das Vorhaben sowohl das Scho

nungsgebot nach Art. 6 Abs. 4 VBLN als auch die Schutzziele nach Art. 1 Abs. 2

VBLN einhält und folglich auf einen Beizug der Eidgenössichen Natur- und Heimat

schutzkommission (ENHK) verzichtet werden kann. c)

Ersatzmassnahmen

Durch die geplanten

Anlagen sind gemäss UVB unter anderem schützenswerte Ve

getationseinheiten nach Art. 1 8 Abs. 1 bis NHG betroffen. Die Eingriffe wurden im Rah

m e n der Projektierung u n d anlässlich der Begehungen

mit Amtsstellen und Umwelt

organisationen optimiert, insbesondere durch die verlegte Leitungsführung aus serhalb der inventarisierten Flachmoore.

32

Die Ersatzpflichtberechnung für die verbleibenden

Eingriffe ist gemäss UVB auf der

Grundlage des Detail projekts im Rahmen des BAB-Bewilligungsverfahrens auszufüh ren. Es wird davon ausgegangen,

dass die theoretische Ersatzpflicht durch sorgfälti

ges Arbeiten und weiteren Optimierungen

tive Ersatzpflicht sei anlässlich

weiter reduziert werden könne. Die defini

der Umweltbauabnahme

satzmassnahmen seien in Zusammenarbeit

festzulegen. Mögliche Er

mit den betroffenen Gemeinden

stimmen und im BAB-Bewilligungsverfahren auszuweisen.

zu be

Aktenergänzung

In seinem Aktenergänzungsgesuch wies das ANU darauf hin, dass für die Beurtei

lung durch das ANU konkrete Angaben sowohl zur Höhe der Ersatzpflicht - und sei es nur eine grobe Abschätzung für ein "Worst-Case-Szenario" - als auch Angaben

zu möglichen NHG-Ersatzmassnahmen zu machen sind.

Im Rahmen der Aktenergänzung wurden bezüglich der oben dargelegten Anliegen

des ANU die folgenden Ergänzungen zum U V B gemacht: Die theoretische Ersatz

pflicht sei anhand der Eingriffsflächen gestützt auf die Richtlinie NHG Ersatzmass

nahmen abgeschätzt worden. Die grobe Abschätzung der Ersatzpflicht ergebe für

den baulichen Eingriff rund 21 150 Punkte, für die Beschneiung im Bereich der be stehenden

Piste rund 10 500 Punkte. Dies führe zu einer totalen theoretischen Er

satzpflicht von 31 650 Punkten. Für die Abgeltung der Ersatzpflicht werden mit Hin weis auf eine E-Mail von B. Lüscher, Bauamt St. Moritz, vom 6. November 2019

nachstehende Ersatzmassnahmen vorgeschlagen:

- Ersatzmassnahmen, welche im Zusammenhang

mit der Ski W M 2017 bereits aus

geführt wurden. Der Abschlussbericht zur Ski W M 2017 ist in Bearbeitung. Darin

wird die Ersatzpflicht ermittelt und mit den bereits ausgeführten Massnahmen ver

glichen. Es wird davon ausgegangen, dass mehrere 10 000 Punkte "zu viel" ge -

leistet wurden.

Die Marathonloipe führt im Bereich "Mauntschas Tridas" durch das Hochmoor (Teil

der Moorlandschaft Stazer Wald). Allenfalls kann ein Projekt zur Entflechtung und

zur Regulation des Wasserstandes realisiert werden.

- Die Gemeinde St. Moritz hat im Bereich "God Sur Chaunt Blais" ein Waldareal,

welches nicht genutzt wird und in dem bisher einmalig im Kanton nachgewiesene

33

Waldgesellschaften auftreten. Allenfalls kann als Ersatzmassnahme ein Waldre

servat analog Gianda Naira geschaffen werden. Weitere mögliche Ersatzmassnahmen

werden durch die

und die G e

meinde Silvaplana abgeklärt. Die Abgeltung der theoretischen Ersatzpflicht von

31 650 Punkten könnte damit annäherungsweise mit den im Zusammenhang mit der

Ski W M 2017 bereits ausgeführten

Ersatzmassnahmen sichergestellt

nen Gemeinden die ausgewählten

konkreten Ersatzmassnahmen auszuweisen.

Rahmen des BAB-Bewilligungsverfahrens seien in Zusammenarbeit

werden. Im

mit den betroffe

Beurteilung

Im Rahmen der Aktenergänzung wurde die theoretische Ersatzpflicht errechnet und für dessen Abgeltung verschiedene Ersatzmassnahmen vorgeschlagen. Die Regie

rung ist im Grundsatz mit den gemachten Vorschlägen einverstanden.

tenergänzung zum Thema Moorökologie der

sentlichen fünf Schutz- und eine Kontrollmassnahme

In der Ak

wurden für die Moore im W e

vorgeschlagen. Die Regierung

beurteilt zwei der vorgeschlagenen Moorschutzmassnahmen als geeignete NHGErsatzmassnahmen

im Sinne von Art. 1 4 Abs. 7 der Natur- und Heimatschutzverord

nung (NHV; S R 451 .1), namentlich die "Besucherlenkungsmassnahmen für das

Sommerhalbjahr" und die "Wasserstandsregulierung für den Lej dals Chöds" (vgl.

oben). Beide Massnahmen

stellen keine Schutzmassnahmen nach Art. 1 8 Abs. 1 ter

des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; S R 451) dar, welche

zur Vermeidung oder Verminderungen der von der geplanten Beschneiungsanlage

unmittelbar

verursachten Umweltauswirkungen erforderlich

wären und daher von G e

setzes wegen ohnehin getroffen werden müssen (vgl. Art. 1 4 Abs. 7 NHV). In der

kantonalen Richtlinie

NHG-Ersatzmassnahmen wurden die Prioritäten für ersatz

pflichtige Eingriffe festgelegt (vgl. Ziff. 3.3, S. 3). Danach sollen in erster Priorität er satzpflichtige Eingriffe mit "Realersatz" kompensiert

werden. Realersatz sind Aufwer

tungsmassnahmen zugunsten der gleichen Biotoptypen respektive gleichen Schutz ziele der geschützten Landschaft, die von einem Projekt betroffen sind. Folglich ist

der umschriebene Realersatz den "Anderen Ersatzmassnahmen

zugunsten von Na

tur und Landschaft" vorzuziehen. Die beiden erwähnten Massnahmen

entsprechen

einem Realersatz im Sinne der Richtlinie und sind deshalb prioritär zu behandeln.

Die in der ersten Aktenergänzung gemachten Vorschläge sind demgegenüber als

34

andere Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur und Landschaft einzustufen und in

zweiter Priorität umzusetzen. Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) sind die für die

Kompensation notwendigen Massnahmen zu konkretisieren und deren Umsetzung aufzuzeigen.

2.4.7 Übrige Umweltbereiche

Bezüglich weiterer Bereiche der Umweltschutzgesetzgebung im weiteren Sinne ist

festzuhalten, dass diese Belange vom vorliegenden Bauprojekt nicht oder zumindest

nicht in relevantem Mass berührt werden, respektive dass keine Konflikte zwischen Projektbelangen und Interessen aus diesen Bereichen bestehen.

2.5

Zusammenfassung

2.5.1 In formeller Hinsicht

In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass die im Auftrag der von der

erarbeiteten Unterlagen des UVB betreffend

Beschneiungsvorhaben im Gebiet "Hahnenseeabfahrt" (inkl. Beilagen und Aktener

gänzungen) eine vollständige und genügende Beurteilungs-grundlage darstellen.

Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Beschneiungsanlage ist ge

stützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie auf die im ANU und den weiteren beige

zogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich.

Die erforderlichen spezialrechtlichen Zusatzbewilligungen können in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden im Rahmen des durchzuführenden BAB-

Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung des ARE erteilt. Es handelt sich hier

bei um folgende Ausnahmebewilligungen:

- Bewilligung zur Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Gra bungen in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG

- Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG (eventuell)

Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des ge

genwärtigen Kenntnisstands über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Reali sierung des Beschneiungsprojekts neben den vorstehend erwähnten Bewilligungen

trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind,

bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.

35

2.5.2 In materieller Hinsicht

In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB (inkl. Beilagen und Aktenergänzungen) sowie die Stellungnahmen der beigezogenen

kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen:

a) Die projektintegrierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminde rung der Umweltbelastung gemäss UVB, den weiteren Projektunterlagen sowie

den nachgereichten Aktenergänzungen zum UVB sind, sofern von den zuständi

gen Behörden nichts Anderes verfügt wird, im Rahmen des nachfolgenden BAB-

Verfahrens zu konkretisieren und umzusetzen.

b) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) sind im Umweltbericht sämtliche Mass

nahmen zum Schutz der Umwelt - projektintegrierte und beantragte - übersicht lich in einer Tabelle darzustellen.

c) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) ist ein detailliertes Lärmgutachten einzu reichen.

d) Die Leitungsführung im Bereich der Grundwasserschutzzonen St. Moritz Bad ist entsprechend der Aktenergänzung zum UVB anzupassen und im Rahmen des

Folgeverfahrens (BAB) in den Plangrundlagen darzustellen.

e) Allfällige für die Versickerung vorgesehene Auslaufstellen sind zu dosieren und f)

deren Lage in den BAB-Plänen darzustellen.

Der Gemeinde St. Moritz wird empfohlen, im Vertrag mit der

Berücksichtigung des Wasserbezugs

unter

, den

Wasserbezug dahingehend zu regeln, dass die Pumpleistung von 3000 l/min

nicht überschritten wird. Es ist zudem sicherzustellen, dass die Erhöhung der

Fördermengen keinen negativen Einfluss auf die Schüttung der Mauritiusquelle hat.

g) Allfällige Bodenanalysen und die damit im Zusammenhang stehenden konkreten Massnahmen sind im Rahmen des nachfolgenden BAB-Verfahrens zu dokumen

tieren.

h) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) sind die konkreten Massnahmen und die Bauabläufe für den baulichen Bodenschutz zu dokumentieren (z.B. Leitungsbau

i)

ten, Behebung alter Wunden, Umfeld Trafostationen).

Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) ist aufzuzeigen, wie die betriebsrelevan ten Schutzmassnahmen umgesetzt und deren Umsetzung auch gewährleistet werden kann:

36

- Die vom Hydrogeologen aufgeführten

Schutzmassnahmen sind zu treffen und

die Ausführung durch diesen auch zu überwachen.

- Die von der ZHAW aufgeführten

Schutzmassnahmen sind unter Beizug der

ZHAW oder einer anderen fachlich kompetenten UBB zu treffen. Dazu ist ins besondere ein Besucherlenkungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Zu

dem ist im Detail abzuklären und festzulegen, inwieweit mit einer Seeregulie rung die Moorhydrologie im Umfeld des Lej dals Chöds verbessert

-

kann.

werden

E s ist ein Konzept für eine Umsetzungskontrolle für die betrieblichen Mass

nahmen zu erstellen (Pistenpräparation nur bei gefrorenem Boden, keine Beschneiung

der Moorflächen am Lej dals Chöds, Pistenschliessung, wenn im

Bereich der Moorflächen keine genügende Schneedecke - entsprechend ei j)

nem Äquivalent von mind. 30 cm gesetzten Schnees - mehr besteht).

Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) sind die für die Kompensation der Er

satzpflicht nach NHG notwendigen Ersatzmassnahmen zu konkretisieren und de ren Umsetzung aufzuzeigen, wobei der "Realersatz11gegenüber den "Anderen

Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur und Landschaft" prioritär zu behandeln

ist.

3.

3.1

Weitere Bemerkungen Wald

E s kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Beschneiung der Hahnen-

seepiste gleichzeitig eine künstliche Beschneiung der umliegenden

Bäume stattfin

det. Bei der künstlichen Beschneiung der Bäume in der betroffenen Region gibt es

einen einseitigen Eisbehang, der den Bäumen schaden kann. Gemäss UVB sollen in diesem Zusammenhang nötigenfalls Massnahmen zur Vermeidung einer Beschnei ung von Bäumen festgelegt werden. Beurteilung

Die Regierung ist im Grundsatz mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Dennoch

erachtet sie es als wichtig, erneut darauf hinzuweisen, dass, sofern die künstliche

Beschneiung zu schädigendem

Eisbehang an den Bäumen führt, diese im Rahmen

sen ist, so dass ein Eisbehang

verhindert

einer gemeinsamen

Begehung mit dem Forstdienst möglichst dahingehend anzupas werden kann.

37

3.2

Kantonsstrasse

Es sind Leitungsverlegungen längs der kantonalen Hauptstrasse H27 Engadi

nerstrasse vorgesehen. Das Tiefbauamt Graubünden beabsichtigt, in den kommen

den Jahren den betroffenen Strassenabschnitt einer Strassenkorrektion zu unterzie

hen und auf den erforderlichen Regelquerschnitt von 7,00 m auszubauen. Beurteilung

Leitungsverlegungen im Bereich von Kantonsstrassen bedürfen der Bewilligung des

Tiefbauamtes Graubünden (Art. 44a Abs. 1 lit. f des Strassengesetzes des Kantons

Graubünden, StrG; 807.100). Der ausstehende Ausbau der Hauptstrasse ist bei der Platzierung des Leitungstrassees zu berücksichtigen, damit später keine Umlegung

erfolgen muss. Das Gesuch für Leitungsverlegung in Kantonsstrassen ist dem Tief

bauamt Graubünden, Bezirk 3 Samedan, frühzeitig, d.h. vor Durchführung des BABVerfahrens, zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, so dass die Bewilligung des

Tiefbauamtes mit der BAB-Bewilligung koordiniert eröffnet werden kann.

E. Verfahrensbeteiligung beschwerdeberechtigter Organisationen 1.

Vorbemerkungen zum Verfahren

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa

tionen (USO) im Nutzungsplanungsverfahren keine förmliche Planungsbeschwerde

an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätli-

chen Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht; Bundesge

richt) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG

geregelten Beschwerdeauflagefrist beim ARE anmelden und danach innert einer von

dieser Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Falls die USO von

dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, ge

gen einen Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Ver waltungsgericht zu erheben, sofern sie angesichts des Charakters respektive Kon

kretisierungsgrades der angefochtenen Planung überhaupt als beschwerdelegitimiert anzusehen sind.

38

und

sowie die

reichten am 7. resp. 12. Februar 2019 frist- und formgerecht zwei

praktisch identische Stellungnahmen ein. Entsprechend werden der

in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.

2.

Stellungnahmen der USO

Die USO beantragen in ihren Stellungnahmen vom 7. resp. 12. Februar 201 9, die

Revision der Ortsplanung der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz zum Beschnei-

ungsprojekt der Hahnenseepiste sei nicht zu genehmigen. Eventualiter sei das Pro jekt so anzupassen, dass keine Flächen gemäss Personaldienstbarkeit von bauli

chen Massnahmen betroffen seien. Die Piste durch das Hochmoor sei aufzuheben.

Die notwendigen Inventare von Vögeln, seltenen Pflanzen und weiteren möglicher

weise betroffenen Tierarten (Reptilien, Amphibien) seien zu erheben, und die Auswir

kungen der Beschneiung zu prüfen. Die Umgebung der Birkhuhn-Balzplätze seien mit dem Beschneiungsprojekt zu umgehen. Eine 24-Stunden-Beschneiung sei kei

nesfalls zuzulassen und der Betrieb der Hahnenseeabfahrt sei auf Ende März zu be schränken. Zur Begründung führen die USO im Wesentlichen sinngemäss aus, die

geplante Beschneiungsleitung soll beim Hahnensee über eine Länge von rund 60 m

in der Landschaftsschutzzone verlegt werden. Das widerspreche der Personaldienst

barkeit, die zwischen der Gemeinde St. Moritz und den Naturschutzorganisationen

im Jahr 2000 abgeschlossen worden sei. Gemäss

Dienstbarkeit und Art. 97 des BauG von St. Moritz umfasse die Landschaftsschutz

zone Natur- und Kulturlandschaften von besonderer Bedeutung und Eigenart. Die Er

stellung von Bauten und Anlagen und Terrainveränderungen sowie anderer baulicher Veränderungen, die dem Schutzzweck widersprächen, seien nicht gestattet. Das

Verlegen von Schneeleitungen führe zu einem auf dieser Meereshöhe zahlreiche

Jahre sichtbaren landschaftlichen Eingriff und stehe somit im Widerspruch zum Schutzzweck.

Das Projekt tangiere zudem in der Gemeinde Silvaplana ein Flachmoor und die dafür ausgeschiedene Naturschutzzone. Eine Beschneiung führe zwar zu einem gewissen

Schutz der Vegetationsdecke vor mechanischer Verletzung, bewirke jedoch eine Ver

kürzung der Vegetationszeit und allenfalls - in Abhängigkeit von der chemischen Zu-

39

sammensetzung des Schneiwassers - eine unerwünschte Veränderung der Vegetati

onszusammensetzung. Der Abschnitt durch das Hochmoor "Lej dals Chöds" von re gionaler Bedeutung werde zwar nicht beschneit. Trotzdem seien durch die geplante

Beschneiung oberhalb negative Auswirkungen auf das Hochmoor zu erwarten. Der

nicht beschneite Abschnitt werde zu einer Schwachstelle der Piste und entsprechend

seien verstärkte Schäden durch die. mechanische Belastung zu erwarten. Bei der Pis

tenpräparation und allfälligem Verschieben von Schnee sei davon auszugehen, dass

die moortypischen Bultengesellschaften beeinträchtigt würden. Bereits heute seien denn auch negative Auswirkungen der Pistenpräparation sichtbar.

Um eine noch

stärkere Mehrbelastung des Hochmoors zu verhindern, sei auf die Beschneiung der Piste (oberhalb des Hochmoors) zu verzichten bzw. die Piste durch das Hochmoor

aufzuheben.

Weiter verweisen die USO auf den Regierungsbeschluss vom 4. Juli 2017 (Prot.

Nr. 638/2017)

zu einem Beschneiungsprojekt in der Gemeinde Disentis/M uster. Dort

sei aufgeführt, dass die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoors sichergestellt

werden müsse oder der Betrieb der Piste gegebenenfalls aufzugeben sei. Aufgrund

des vergleichbaren Fallbeispiels

sei das Beschneiungsprojekt Hahnenseepiste ana

log zum Fall in Disentis/Muster nicht bewilligungsfähig, d a dadurch eine Mehrbelas

tung für geschützte Moore entstehen würde.

Die Verlegung der Schneeleitung führe zu Eingriffen in gemäss Art. 1 4 Abs. 3 NHV

u n d zugehörigem Anhang schützenswerte Pflanzenbestände, so z.B. südöstlich vom

Hahnensee (Lärchen-Arvenwald) oder bei der Umgehung des Flachmoors

"Pascul

dal Crap Alv" auf Gemeindegebiet von Silvaplana (arktisch-alpine Zwergstrauch

heide). E s gelte zu beachten, dass die Wiederbesiedtung nach einem Eingriff auf ei

ner Meereshöhe von über 2000 m extrem lange dauere. Zudem könne die Verlegung

der Schneeleitung negative Auswirkungen auf die Moorhydrologie der angrenzenden wertvollen Flachmoorflächen des Flachmoors "Pascul da Crap Alv" und "Lej das

Chöds" haben. Hinzu komme, dass die Verlegung der Schneeleitung durch den Lär

chen-Arvenwald zu einem über Jahre sichtbaren

und damit auch das BLN-Objekt be

einträchtigenden Eingriff führe. Dies sei insbesondere, da es sich auch um ein für den Sommertourismus wichtiges Gebiet handle, problematisch.

40

Gemäss Vorprüfungsbericht stelle das Gebiet rund um den Hahnensee ein wertvolles

Birkhuhn-Habitat mit gut besuchten Balzplätzen

dar. Oberhalb der Waldgrenze sei

zudem das Alpenschneehuhn zu finden. Das Birkhuhn und das Alpenschneehuhn

würden zu den national prioritären Arten gehören und somit einen besonders hohen

Schutzstatus geniessen. Beide Tiere seien sehr störungsempfindlich. Da es sich

beim Projektgebiet um einen sehr wertvollen

Balzplatz für das Birkhuhn handle, sei

eine allfällige Verlängerung der Skisaison bis in den April hinein, wie es mit der Beschneiung allenfalls möglich werden könnte, nicht akzeptabel. Unklar sei, wie sich

der 24 Stunden dauernde Lärm der Beschneiungsanlage auf das auch im Winter vor

handene Birkhuhn und das Alpenschneehuhn auswirke. Es sei davon auszugehen, dass diese Lärmbelästigung zur Abwanderung der Tiere im Winter führen werde.

Dies könne unter Umständen sogar zu einem Verlust der vorhandenen Populationen

des Birkhuhns und des Schneehuhns führen. Aus diesen Gründen sei die Beschnei-

ung der Region um den Hahnensee und in den oberhalb liegenden, wertvollen

penschneehuhnlebensräumen nicht vertretbar.

Al

Der U V B sei unvollständig. Nebst den Raufusshühnern seien keine weiteren Vogelar

ten erhoben worden. Es gebe auch keinerlei Angaben zu möglichen geschützten Pflanzenarten

oder weiteren Tierarten,

die durch den Leitungsbau, den Betrieb der

Beschneiungsanlagen und die länger liegenbleibende Schneedecke betroffen sein

könnten.

Das Beschneiungsprojekt befinde sich vollumfänglich im BLN-Gebiet "Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagebiet". Gemäss Art. 6 NHG sei die Landschaft. unge

schmälert

zu erhalten. Damit widerspreche der Bau von Beschneiungsinfrastruktu-

relementen dem übergeordneten Schutzziel einer "ungeschmälerten

Erhaltung". In

wiefern es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle, müsse die ENHK beurtei

len, die hier dringend beizuziehen sei. 3.

Vernehmlassung der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz

In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 24. April 2019 beantragen die Gemein den Silvaplana und St. Moritz die Genehmigung der Ortsplanung Anträge der USO. Eventuell sei die

und Abweisung der

im Rahmen des Baubewilligungs

verfahrens für die geplante Beschneiungsanlage zu verpflichten, die Auswirkungen

41

der Beschneiung auf die Moorhydrologie der Moorflächen der Flachmoore "Pascul da

Crap Alv" und "Lej dals Chöds" zu untersuchen und die geeigneten Massnahmen zu

treffen, sofern die im UVB gemachten Angaben nicht genügen sollten. Weiter sei die

im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die geplante Beschnei-

ungsanlage allenfalls zu verpflichten, die wie üblich notwendigen Inventare von Vö geln, seltenen Pflanzen und weiteren, möglicherweise betroffenen Tierarten (Repti

lien, Amphibien) zu erheben, die Auswirkungen der Beschneiung zu prüfen und die geeigneten Massnahmen zu treffen. Die im UVB geforderten Abklärungen seien im

gewohnten Ausmass zu erfüllen. Zur Begründung führen die Gemeinden im Wesent

lichen sinngemäss aus, dass die

die

sowie die Gemeinden Silvaplana und St. Moritz das bestehende Wintersportan

gebot sichern und qualitativ verbessern möchten. Dazu sei in einem ersten Schritt

der öffentliche Verkehr zwischen der Signal- und Corvatschbahn verbessert worden und in einem zweiten Schritt folge die Beschneiung der Hahnenseeabfahrt. Diese

Piste mit einer Länge von 4,5 km und einem Höhenunterschied von 875 m werde be

reits seit dem 23. März 1963 befahren. Aufgrund der klimatischen Verhältnisse werde

es immer schwieriger, diese wichtige Piste zu präparieren und offiziell zu öffnen. Da

bei sei die Hahnenseeabfahrt mutmasslich das ausschlaggebende Argument für oder gegen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs. Schneesportlerinnen und Schnee

sportler würden von Sils bis nach Celerina oder sogar Samedan auf einer Distanz

von über 35 km fahren können, wenn die Hahnenseeabfahrt offen sei. Bedauerlicher

weise hätten die USO nach langen Verhandlungen plötzlich eine Kehrtwende ge

macht und eine Einigung sei gescheitert. Zu den einzelnen Einwänden der USO sei

zu vermerken, dass der erwähnte Personaldienstbarkeitsvertrag von privatrechtlicher

Natur sei und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Ab

gesehen davon stehe eine Leitung von rund 60 m durch eine Landschaftsschutzzone

dem Schutzzweck nicht entgegen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 KRG seien unterirdische

Leitungen explizit zulässig. Dass die USO plötzlich wieder eine Verlegung der Piste

beim Hahnensee forderten, sei wegen der stattgefundenen Verhandlungen wider

sprüchlich und treuewidrig. Bezüglich Hochmoor von regionaler Bedeutung müsse

man sich vor Augen halten, dass lediglich eine Fläche von ca. 140 m 2 tangiert werde. Entgegen der Behauptung der USO seien keine negativen Auswirkungen auf dem

Hochmoor sichtbar. Zu einer Mehrbelastung des nicht beschneiten Abschnitts der

42

Skipiste infolge der Beschneiung oberhalb könne es gar nicht kommen. Die Hahnen-

seeabfahrt könne nur via Gian d'Alva (Kapazität von max. 1200 Personen pro

Stunde) erreicht werden. Zudem dürfe die Piste nur bei einer Schneedecke von min

destens 30 cm benutzt werden. Für das Hochmoor ändere sich überhaupt nichts und

eine Zusatzbelastung sei ausgeschlossen. Was die behaupteten, jedoch bestritte

nen, negativen Auswirkungen auf die Moorhydrologie der Flachmoore betreffe,

müsse im Baubewilligungsverfahren untersucht werden. Da es bis zur Realisierung

des Beschneiungsvorhabens noch Jahre dauern könne, seien weitere Abklärungen

bezüglich Hühner und seltene Pflanzen etc. im Baubewilligungsverfahren durchzu

führen. Unverständlich sei das beantragte Beschneiungsverbot von 24-Stunden we

gen der Raufusshühner. Die Grundbeschneiung sei bei idealen Verhältnissen in drei

Tagen abgeschlossen. Es könne doch nicht sein, dass man im Siedlungsgebiet

durchgehend schneien dürfe, dies aber weit ausserhalb davon zum Schutze von Vö geln verboten sei. Was eine Betriebsbeschränkung der Talabfahrt bis Ende März

bringen solle, sei nicht ersichtlich. Für die Hühner würde sich dadurch jedenfalls

nichts ändern. Schliesslich schmälere die Anlage den Schutz des BLN-Objekts kei

neswegs. Durch die Demontage der Lanzen nach der Schneiperiode werde das

Landschaftsbild im Sommerhalbjahr überhaupt nicht beeinträchtigt. Die Eingriffe auf der vergleichbaren gegenüberliegenden Talseite seien nach kurzer Zeit nicht mehr sichtbar gewesen.

4.

Vernehmlassung der Umweltorganisationen

Am 1. Juni 2021 reichten die USO zur Stellungnahme der Gemeinden Silvaplana und

St. Moritz vom 24. April 2019 sowie zu den in der Zwischenzeit eingegangenen Ak

tenergänzungen vom 28. Januar 2020 resp. vom 20. November 2020 eine Vernehm

lassung ein. Darin hielten sie an ihren Anträgen fest, soweit nicht zwischenzeitlich er

füllt (Ziff. 2 lit. c). Gleichzeitig begründen sie ihre Anträge weiter. Darauf kann, soweit

erforderlich, nachstehend eingegangen werden. 5.

Beurteilung

Die Regierung begrüsst es, dass im Vorfeld der Ortsplanungsrevision ernsthafte Be

mühungen zwischen den Gemeinden und den USO für eine einvernehmliche Lösung

stattgefunden haben. Auf die einzelnen Verhandlungspunkte und die Gründe des Scheiterns der Verhandlungen muss an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

43

In materieller Hinsicht kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen sowie

die umfangreiche Stellungnahme der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz vom

24. April 2019 verwiesen werden. In Ergänzung dazu drängen sich die nachstehen

den Bemerkungen auf.

Soweit die USO zur Begründung ihres Nichtgenehmigungsantrags auf den öffentlich

beurkundeten Personaldienstbarkeitsvertrag vom 14. Juni 2000 zwischen der Politi schen Gemeinde St. Moritz, der Bürgergemeinde St. Moritz und

verweisen, können sie daraus nichts zugunsten ihres Rechtsbegeh

rens ableiten. Bei dieser auf die Dauer von 30 Jahren abgeschlossenen Vereinba

rung handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Auf die hier öffentlich-recht

lich zu beurteilende Teilrevision der Ortsplanung hat dieser Personaldienstbarkeits vertrag keine Auswirkungen.

Bezüglich der über den Wald von "God San Gian" in St. Moritz gelegten Landschafts

schutzzone - welche eine Fläche von rund 68,1 ha umfasst - gilt es im Übrigen zu

beachten, dass diese durch die Schneileitung am äussersten südöstlichen Zipfel auf

einer Länge von bloss 60 m tangiert wird und dort auf das Aufstellen von Schneilan zen verzichtet wird. Der hierfür erforderliche Graben steht dem Schutzzweck der

Landschaftsschutzzone "God San Gian" nicht entgegen (vgl. Art. 97 Abs. 2 BauG

St. Moritz).

Die USO verweisen weiter auf ein Beschneiungsprojekt in der Gemeinde Disentis/

Muster, wo die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoores sichergestellt worden sei und andernfalls der Betrieb der Piste aufgehoben werden müsse. Im Beschluss vom

4. Juli 2017 (Prot. Nr. 638/2017) verfügte die Regierung insbesondere Folgendes:

Die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoors Nr. 216 "Caischavedra“ ist sicherzu

stellen. Andernfalls ist in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 lit. k HMV der Betrieb der Piste 2.2 auf der Südseite der Sesselbahn "Caischavedra - Gendusas" - insbeson

dere innerhalb des Hochmoorumfeldes - gegebenenfalls aufzugeben (vgl. Ziff. 3 lit. j,

5. 36). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Situationen in den Gebie

ten "Caischavedra" und "Hahnensee" resp. in den Skigebieten Disentis und Cor-

vatsch nicht vergleichbar sind. In der Gemeinde Disentis/Muster tangierte eine viel-

44

befahrene Beschäftigungspiste mitten im Skigebiet ein aus grösseren Teilflächen be stehendes Hochmoor von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 216). Demgegenüber

führt am "Hahnensee" seit rund 60 Jahren eine Heimskipiste über ein kleines Hoch

moor von bloss regionaler Bedeutung (Objekt Nr. 365). Damit ist das vorliegende

Vorhaben einer Interessenabwägung zugänglich und eine Kompensation von Beein

trächtigungen mit Ersatzmassnahmen ist möglich. In diesem Zusammenhang kann

auf die vorstehenden Ausführungen im Kapitel D (vgl. Ziff. 2) verwiesen werden. Im

Übrigen kann festgehalten werden, dass die Hahnenseeabfahrtspiste bereits vor

dem 1. Juni 1983 betrieben wurde und demzufolge Bestandesgarantie geniesst (vgl.

Art. 5 Abs. 1 lit. d der Hochmoorverordnung, HMV; SR 451.32 und Art. 5 Abs. 2 lit. f

der Flachmoorverordnung, FMV; SR 451.33).

In Bezug auf die Ausführungen der USO zum Birkhuhn und Alpenschneehuhn sind gemäss Ausführungen des Amtes für Jagd und Fischerei - als kompetente Fach

stelle für die Belange des Schutzes wildlebender Säugetiere und Vögel - im Wesent

lichen keine Kernhabitate dieser Arten betroffen. Deren wichtigste Lebensräume in

der lokalen Umgebung würden sich weiter oben (Alpenschneehuhn) respektive wei

ter nördlich (Birkhuhn) des Standortes des vorliegend betroffenen Beschneiungsvor-

habens befinden. Das Vorhaben liege zudem nicht im Gebiet der traditionellen Balz

plätze des Birkwildes. Auch die Einwirkungen auf die Balzaktivität im Projektperime

ter seien nicht wesentlich. Bei der Balzaktivität im Projektperimeter handle es sich um wenige Einzelterritorien markierende Hähne, deren Anzahl jährlich schwanke. Diese

Balzaktivität würden auch auf den bereits bestehenden Pistenbereichen beobachtet werden können. Von einem effektiven Balzplatz könne somit nicht die Rede sein.

In Bezug auf die monierte Unvollständig des UVB betreffend fehlender Erhebungen

kann festgehalten werden, dass eine Inventarisierung kein Potenzial für zusätzliche

Erkenntnisse bietet, welche für das vorliegend zu beurteilende Verfahren von rele

vanter Bedeutung sein könnte. Schliesslich beurteilte das ANU den Beizug der ENHK

im vorliegenden Verfahren als nicht erforderlich. Die Regierung teilt diese Auffas sung. Weitere Bemerkungen drängen sich in diesem Zusammenhang nicht auf.

45

Gestützt auf Art. 49 KRG und Art. 9 USG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" vom 29. November 201 8 (Gemeinde Silvaplana) und

der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschnei-

ung Hahnenseeabfahrt" vom 11. November 2018 (Gemeinde St. Moritz) wer

den im Sinne der Erwägungen mit folgenden Auflagen genehmigt.

1.1 Sofern die künstliche Beschneiung zu schädigendem Eisbehang an den Bäumen führt, ist diese im Rahmen einer gemeinsamen Begehung mit

dem Forstdienst möglichst dahingehend anzupassen, so dass ein Eisbe

1.2

hang verhindert werden kann.

Das Gesuch für Leitungsverlegung in Kantonsstrassen ist dem Tiefbauamt

Graubünden (Bezirk 3 Samedan) frühzeitig zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Im Übrigen wird auf die Auflagen und Hinweise in Zusammenhang mit der vor liegend durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen (vgl. Ziffer 2

nachstehend). 2.

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeits

bericht samt dazugehörenden Fachberichten inkl. Beilagen und Aktenergänzun gen sowie gestützt auf den zum Umweltverträglichkeitsbericht erstellten Beur

teilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 16. April 2021 sowie in

Verbindung mit den nachstehend formulierten zusätzlichen Auflagen, Empfeh

lungen und Hinweisen festgehalten, dass die geplante Beschneiung der Hah

nenseeabfahrt umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:

2.1 Die projektintegrierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Ver minderung der Umweltbelastung gemäss Umweltverträglichkeitsbericht

sowie gemäss den weiteren Projektunterlagen inkl. Aktenergänzungen

46

zum Umweltverträglichkeitsbericht

sind, sofern nichts anderes verfügt

wird, im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens für Bauten ausserhalb 2.2

der Bauzone zu konkretisieren und umzusetzen.

Im Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) sind

im Umweltbericht sämtliche jektintegrierte

Massnahmen zum Schutz der Umwelt - pro

und beantragte - übersichtlich in einer Tabelle darzustellen.

2.3

I m Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) ist ein

2.4

Die Leitungsführung im Bereich der Grundwasserschutzzonen St. Moritz

detailliertes

Lärmgutachten einzureichen.

Bad ist entsprechend der Aktenergänzung zum Umweltverträglichkeitsbericht anzupassen und im Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten aus

2.5

2.6

serhalb der Bauzone) in den Plangrundlagen darzustellen.

Allfällige für die Versickerung vorgesehene Auslaufstellen sind zu dosieren

u n d deren Lage in den Plänen für Bauten ausserhalb der Bauzone darzu stellen.

Der Gemeinde St. Moritz wird empfohlen, im Vertrag mit der unter Berücksichtigung des Wasserbezugs der

den Wasserbezug dahingehend zu regeln, dass die

Pumpleistung von 3000 l/min nicht überschritten

wird. Es ist zudem sicher

zustellen, dass die Erhöhung der Fördermengen keinen negativen Einfluss 2.7

2.8

auf die Schüttung der Mauritiusquelle hat.

Allfällige Bodenanalysen und die damit im Zusammenhang stehenden

konkreten Massnahmen sind im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens für Bauten ausserhalb der Bauzone zu dokumentieren.

I m Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) sind

die konkreten Massnahmen und die Bauabläufe für den baulichen Boden

schutz zu dokumentieren (Beispiel: Leitungsbauten, Behebung alter W u n 2.9

den, Umfeld Trafostationen).

Im Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) ist auf

zuzeigen, wie die betriebsrelevanten Schutzmassnahmen umgesetzt und

deren Umsetzung auch gewährleistet werden kann:

2.10 Die vom Hydrogeologen aufgeführten

Schutzmassnahmen sind zu treffen

und die Ausführung durch diesen auch zu überwachen.

47

2.11 Die von der

führten Schutzmassnahmen sind unter Beizug der Z

aufge

oder einer anderen fachlich kompetenten

Umweltbaubegleitung zu treffen. Dazu ist insbesondere ein Besucherlen

kungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Zudem ist im Detail abzuklä

ren und festzulegen, inwieweit mit einer Seeregulierung die Moorhydrolo gie im Umfeld des Lej dals Chöds verbessert werden kann.

2.12 Es ist ein Konzept für eine Umsetzungskontrolle für die betrieblichen Mas

snahmen zu erstellen (Pistenpräparation nur bei gefrorenem Boden, keine

Beschneiung der Moorflächen am Lej dals Chöds, Pistenschliessung,

wenn im Bereich der Moorflächen keine genügende Schneedecke - ent

sprechend einem Äquivalent von mindestens 30 cm gesetzten Schnees -

mehr besteht).

2.13 Im Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) sind die für die Kompensation der Ersatzpflicht nach dem Natur- und Heimat

schutzgesetz notwendigen Ersatzmassnahmen zu konkretisieren und de

ren Umsetzung aufzuzeigen, wobei der "Realersatz" gegenüber den "An

deren Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur und Landschaft" prioritär

zu behandeln ist. 3.

Das Amt für Raumentwicklung sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit

der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung überein

stimmt und dass die notwendigen Massnahmen im Sinne der unter Ziffer 2 vor

stehend formulierten Auflagen getroffen sind. Nötigenfalls sind Auflagen zum

Schutz der Umwelt in die Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone nach

Art. 87

KRG zu übernehmen.

4.

Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Generelle Erschliessungsplan

1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" vom

29. November 2018 der Gemeinde Silvaplana, der Generelle Erschliessungs

plan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" vom

11. November 2018 der Gemeinde St. Moritz, die Unterlagen des Umweltver

träglichkeitsberichts (inklusive Beilagen und Aktenergänzungen) sowie der Be

urteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 16. April 2021 können -

48

ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 30 Tagen im Ver

waltungsgebäude Sinergia, Ringstrasse 10, Chur, eingesehen werden (Auflage

nach Art. 20 Umweltverträglichkeitsverordnung, KVUVP). 5.

Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltver

träglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen im Rahmen der Legitimationsvor

schriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die di rekten Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröff

nung des vorliegenden Beschlusses. 6.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden

nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (

auferlegt. Der Kostenentscheid er

folgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales.

7.

8.

Für das Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahren werden keine Kosten erho

ben.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus

ses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vor

zunehmen.

10. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

49

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dein Publikationsdatum keine Ver

waltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwal

tungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 11. Mitteilungen:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Marcus Caduff

Der Kanzleidirektor:

i.V. C. Hartmann Lütscher