Teilrevision 1997

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Lantsch/Lenz

Documento

Numero
00.1824
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Lantsch/Lenz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
14 nov 2000

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANtJN

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

14. November 2000

17. November 2000

1824

AMT FÜR RAUMPLANUNG QR

E

c

20. NOV. 2000 N

Nr.

J

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde L a n t s c h/Lenz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 1999 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungsmittel umfasst: •

Baugesetzesrevision

•

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000

•

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000

•

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000

•

Genereller Erschliessungsplan 1:5'000

•

Genereller Gestaltungsplan 1:200 Raunc

•

Zonenplan 1:1'000 Kiesgrube Bova Pintga

•

Genereller Gestaltungsplan-1+12000 Kiesgrube Bova Pintga

•

Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:1'000 Kiesgrube Bova Pintga

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht (Voruntersuchung) vom 18. September 1997 betreffend die „Erweiterung des KiesabbaugebietesBova Pintga" liegen vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 24. November 1997 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Juni 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 28. Juni 1999. Es gingen zwei Beschwerden ein, wovon eine im Laufe des Verfahrens zurückgezogen wurde. Die verbleibende Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

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Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 ersuchte der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Der rechtskräftige kantonale Richtplan Graubünden stammt aus dem Jahre 1982. Die kantonale Richtplanung befindet sich zurzeit gesamthaft in Überarbeitung (Projekt Richtplan Graubünden 2000). Im Interesse einer optimalen Planabstimmung im Sinne von Art. 2 RPG ist die vorliegende Revision der Ortsplanung sowohl nach dem gültigen Richtplan 1982 als auch, soweit möglich, nach dem zukünftigen Richtplan zu prüfen. Für die Gemeinde Lantsch/Lenz sind die Vorhaben Nr. 5.1 „Umfahrung Lantsch/Lenz" und Nr. 5.14 „Öffentlicher Regionalverkehr Mittelbünden" zu beachten. Der regionale Richtplan Mittelbünden enthält die Vorhaben „Skigebiete", ,,Konzept Beschneiungsanlagen", „Regionales Golfplatzkonzept", „Landschaftsschutzgebiete", „Abbau von Kies, Sand und Steinen", „Deponien und Materialablagerungen", „Öffentlicher Regionalverkehr", „Konzept zivile Schiessanlagen" sowie „Regionale Prioritäten für den Ausbau des Strassennetzes". Auf die Übereinstimmung der Ergänzungen der Ortsplanung mit den vorerwähnten kantonalen und regionalen Richtplanvorhaben wird, soweit notwendig, im gegebenen Zusammenhang einzutreten sein.

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C. Baugesetz

Art. 24 (Wald- und Gewässerabstand)

Das am 13. Februar 1994 verabschiedete Baugesetz sieht in Art. 24 Abs. 1 einen Waldabstand von 5 m vor. Die Gemeine Lantsch/Lenz wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (ABzKWaG) vom 19. Dezember 1995 der Minimalabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald 10 m und gegenüber Niederwald 5 m zu betragen hat. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung gehen diese Minimalabstände gegenteiligen Waldabstandsvorschriften in den Baugesetzen der Gemeinden vor. Tiefere Waldabstände sind nach Art. 27 Abs. 1 ABzKWaG nur in Ausnahmefällen dann möglich, wenn sie im Zonenplan oder im Generellen Gestaltungsplan festgelegt werden. Sodann wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass Art. 24 Abs. 1 zu eng gefasst wurde, denn bei Waldfeststellungen im Rahmen der Nutzungsplanung sind besondere Verfahren einzuhalten (vgl. Abschnitt D. Ziffer 3). Der Gemeinde Lantsch/Lenz wird aufgrund dieser Ausführungen empfohlen, bei nächster Gelegenheit Art. 24 Abs. 1 im Sinne der obigen Ausführungen zu überarbeiten. Dazu würde sich die Übernahme von Art. 28 Abs. 1 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden, Ausgabe 1999 (MBauG 99) eignen. In Art. 24 Abs. 2 wird gegenüber öffentlichen Gewässern innerhalb der Bauzone der ordentliche Grenzabstand der jeweiligen Zone und ausserhalb der Bauzone ein Abstand von 10 m als Gewässerabstand festgelegt. Aufgrund der neuen Bestimmungen von Art. 21 der eidg. Wasserbauverordnung ist ein ausreichender Gewässerabstand festzulegen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 der eidg. Wasserbauverordnung ist es Sache des Kantons, den erforderlichen Raumbedarf

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der Gewässer für den Schutz vor Hochwasser und die natürlichen Funktionen des Gewässers festzulegen. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich die Gewässerabstandsregelung gemäss Art. 28 Abs. 2 und 3 MBauG 99 zumindest insofern bewährt, als mit einem Minimalabstand von 10 m innerhalb und 20 m ausserhalb der Bauzonen kaum neue, für die Gewässer negative Präjudizien geschaffen werden können. Solange der Raumbedarf für jedes Gewässer in einer Gemeinde nicht im Einzelnen untersucht und festgelegt ist, ist es unabdingbar, wenn im Baugesetz vorsorglich ein eher grosszügiger Gewässerabstand festgelegt wird. Lediglich mit der Festlegung des ordentlichen Grenzabstandes der jeweiligen Bauzone und eines Abstandes von 10 m ausserhalb der Bauzonen als Gewässerabstand ist zu bezweifeln, ob ein ausreichender Gewässerabstand gewährleistet wird. Sobald der Raumbedarf für Gewässer in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 der erwähnten eidg. Wasserbauverordnung im Einzelnen untersucht und festgelegt sein wird, muss die Gemeinde damit rechnen, dass sich grössere Gewässerabstände für einzelne Gewässer aufdrängen werden.

Art. 27 (Abstellplätze für Motorfahrzeuge: a) Pflichtparkplätze)

Art. 27

Abs. 2 des Baugesetzes listet die bereitzustellenden Abstellplätze für verschiedene Kategorien von Bauten auf. Vorliegend soll der erste Aufzählungspunkt, welcher die Wohnbauten ausserhalb der Dorfzone behandelt, geändert werden. Dabei soll gleichzeitig die Zonenbezeichnung „Dorfzone" in „Dorfkernzone" umbenannt werden, was die Kursivschrift des Wortteiles „kern" deutlich zeigt. Aufgrund welcher Überlegungen in Art. 27 Abs. 2 die „Dorfzone" in „Dorfkernzone" geändert werden soll, geht aus den Unterlagen nicht hervor und ist auch nicht nachvollziehbar, denn eine solche Zone ist in Lantsch/Lenz gar nicht existent. Im Lichte dieser Feststellungen macht die vorliegende Bezeichnung „Dorfkernzone" keinen Sinn. Die Regierung beauftragt daher das Amt für Raumplanung (ARP), in

Art. 27

den Wortteil „kern" in der Bezeichnung „Dorfkernzone" zu streichen.

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Art. 42 (Wohn- und Gewerbezone)

Die Regierung bedauert, dass die Gemeinde der Empfehlung im Regierungsbeschluss Nr. 142 vom 24. Januar 1995, den Wohnanteil in der Wohn- und Gewerbezone bei höchstens 50% festzulegen, nicht nachkommt. Jedenfalls vermag die vorliegend zu genehmigende Ergänzung von Art. 42 die im erwähnten Regierungsbeschluss geäusserten Bedenken nicht zu vermindern.

Art. 56a (Spielplatzzone)

Im Sinne eines Hinweises wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der neugeschaffenen Spielplatzzone um eine Nichtbauzone handelt. Allfällige Baubewilligungen in der Spielplatzzone unterliegen demnach dem Zustimmungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.

Art. 59 (Quellschutzzone)

Der vorliegende Art. 59 Abs. 3 gibt die „strenge" Fassung des Musterbaugesetzes aus dem Jahre 1988 wieder. In der Zwischenzeit wurde das Musterbaugesetz überarbeitet und im Jahre 1999 neu herausgegeben. Der Gemeinde wird empfohlen, die Quellschutzzonenbestimmungen dieses neuen Musterbaugesetzes (Art. 87) zu übernehmen. Im Übrigen hat sich im zu genehmigenden Art. 59 Abs. 3 ein Tippfehler eingeschlichen. Die Regierung beauftragt daher das ARP, in Art. 59 Abs. 3 das Wort „Gründungen" durch „Gründüngungen" zu ersetzen. Im Übrigen kann die am 24. Juni 1999 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes genehmigt werden.

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D. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 1. Grösse der Wohnbauzonen

Gemäss Regierungsbeschluss Nr. 142 vom 24. Januar 1995 (Abschnitt C. und Dispositiv Ziffer 2 lit. a) müssen die an der Gemeindeversammlung vom 13. Februar 1994 beschlossenen Wohnbauzonen (Dorfzone, Wohnzone 2, Wohnzone 3 sowie Wohn- und Gewerbezone) um mindestens 3,7 ha reduziert werden. Zu diesem Zweck wurden insgesamt ca. 7,0 ha Wohnbauzonen von der Genehmigung ausgenommen und zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Mit dem vorliegenden Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vom 24. Juni 1999 werden die Wohnbauzonen-Reserven gegenüber den im Zonenplan 1:2'000 vom 13. Februar 1994 ausgeschiedenen Wohnbauzonen-Reserven von ca. 10,7 ha um ca. 3,4 ha verkleinert. Dabei inbegriffen sind ca. 0,26 ha, welche in der Zeitspanne zwischen der Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (Übersicht UEB) Stand am 1. Mai 1994 und am 1. September 1997 einer Überbauung zugeführt wurden. In der Zwischenzeit dürfte eine weitere Fläche überbaut worden sein, so dass sich die Wohnbauzonen-Reserve nun im Rahmen des mit Hilfe der Trendmethode ermittelten 15-jährigen Bedarfes von ca. 7 ha (Art. 15 RPG) bewegt und als angemessen bezeichnet werden kann. Nicht berücksichtigt sind hierbei jedoch die Nutzungsreserven im überbauten Gebiet. 2.

Übriges Gemeindegebiet

Die Zuweisung der Fläche im Gebiet „Pala" zum übrigen Gemeindegebiet (Reservebaugebiet) muss aus gewässerschützerischer Sicht als nicht günstig beurteilt werden, weil die fragliche Fläche im Einzugsgebiet der für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Gemeinde Alvaschein gefassten Quelle „Zarnos" liegt. Eine allfällige spätere Bautätigkeit wäre nur mit strengen gewässerschützerischen Auflagen möglich.

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3. Waldfeststellunq Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) ordnete die Gemeinde Lantsch/Lenz für diejenigen Bereiche, wo Bauzonen an Waldareal grenzen, das Waldfeststellungsverfahren an und übertrug die festgestellten Waldgrenzen in den Zonenplan. Gemäss Art. 13 der kantonalen Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung sind die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldflächen und Waldgrenzen im Sinne von Art. 37 KRG öffentlich aufzulegen und bekannt zu machen. Dabei ist im Publikationstext zur Auflage ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Zonenplan die Waldgrenzen gemäss Art. 13 WaG enthält (Abs. 2 lit. a) und Einsprachen gegen die Waldausscheidung (Waldgrenzen) in diesem Verfahren zu erheben sind, unter Verwirkungsfolge im Unterlassungsfall (Abs. 2 lit. b). Die Gemeinde Lantsch/Lenz hat in ihrer Publikation diese formellen Hinweise nicht gemacht, und es fragt sich deshalb, ob die Auflage und/oder Beschlussfassung zu wiederholen sei. Nachdem die Abweichungen der festgestellten Waldgrenzen gegenüber der Abgrenzung der Forstwirtschaftszonen im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 vom 13. Februar 1994 sehr marginal sind und nachdem überdies davon ausgegangen werden kann, dass die betroffenen Grundeigentümer mit den neuen Waldfeststellungen mangels Beteiligung am gemeindeinternen Mitwirkungsverfahren resp. mangels Erhebung von Planungsbeschwerden einverstanden sind, kann ausnahmsweise auf eine erneute Publikation und Beschlussfassung verzichtet werden. Ein Vergleich mit dem Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vom 13. Februar 1994 zeigt, dass teilweise die Waldfläche verkleinert wurde. Für diese Gebiete wird die Gemeinde bei Gelegenheit noch eine entsprechende Ergänzung der Nutzungszonen vorzunehmen haben. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 24. Juni 1999 kann im Übrigen genehmigt werden.

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E. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000

1. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Parkierunq Die im Zonenplan 1:5'000 vom 13. Februar 1994 im Gebiet „Foppa" als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) ausgeschiedene Fläche wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 142 vom 24. Januar 1995 (Abschnitt D., Ziffer 1) mit der Anweisung an die Gemeinde genehmigt, die Fläche mit einem „P" für Parkierung zu bezeichnen, zumal in diesem Gebiet die Erstellung von Hochbauten unerwünscht ist. Die Gemeinde ist dieser Anweisung derart nachgekommen, dass sie die überbaubare Fläche auf ca. einen Viertel der ausgeschiedenen ZöBA reduziert und die übrige Fläche mit einem „P" für Parkierung bezeichnet hat. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 6) soll im überbaubaren Teil der ZöBA ein einstöckiges Gebäude für den Langlaufsport mit Umkleidekabinen, WC, Duschen und Lagerraum erstellt werden. Der Parkplatz im Gebiet „Foppa" ist heute ein vielfrequentierter Ausgangspunkt für Langläufer, weshalb das Bedürfnis nach dem erwähnten Mehrzweckgebäude durchaus anerkannt wird. Aufgrund der heiklen landschaftlichen Situation wird die Gemeinde jedoch ersucht, auf die Einpassung und Gestaltung der zu erstellenden Baute ein besonderes Augenmerk zu richten. 2. Materialablagerungszone „Raunc" Die Materialablagerungszone im Gebiet „Raunc" wurde gegenüber der im Zonenund Generellen Gestaltungsplan 1:5'000 vom 13. Februar 1994 enthaltenen Materialablagerungszone überarbeitet. Die Materialablagerungszone soll der Gemeinde für die Ablagerung des sich im benachbarten und in die Materialablagerungszone einbezogenen Auffangbeckens angesammelten Rüfenmaterials dienen. Gemäss Angaben der Gemeinde gehen durchschnittlich ca. 3'000 m 3 Rüfenmaterial pro Jahr in das Auffangbecken nieder. Davon sind ca. 20% für Bauzwecke ungeeignet und müssen abgelagert werden. Mit einer Ablagerung an Ort und Stelle würden die Transportwege für das ungeeignete Material wegfallen. Die Gemeinde geht zudem davon aus, dass das vorhandene Ablagerungsvolumen für die nächsten 15 Jahre ausreichen würde.

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Die verwaltungsinterne Prüfung der Materialablagerungszonen-Ausscheidung hat nun ergeben, dass der Bedarfsnachweis im Sinne von Anhang 2 der Technischen Verordnung über Abfälle (NA) für eine Materialablagerung am vorliegenden Standort „Raunc" schon deshalb nicht hat erbracht werden können, weil in der Gemeinde Lantsch/ Lenz mit der Deponie Bova Pintga genügend Verwertungsmöglichkeiten für Abraummaterial aus Geschiebefängen vorhanden sind. Zudem fehlt für die Anlage die erforderliche richtplanerische Festlegung (Art. 17 NA). Die Materialablagerungszone „Raunc" kann unter diesen Umständen nicht genehmigt werden. Mit Schreiben vom 16. August 2000 wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass diese Zone nicht genehmigt werden könne. Gleichzeitig wurde der Gemeinde die Ablagerung des Rüfenmaterials — allenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Schüttung — als Rüfenablenkdamm als Alternative zur Prüfung unterbreitet. Damit könnte die Ablagerung nämlich als Verwertung und nicht als Beseitigung bezeichnet werden, so dass keine nutzungsplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Es ist einzig das entsprechende Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen einzuleiten. Die für diese Ablagerung notwendige Rodungsbewilligung kann zudem in Aussicht gestellt werden. Mit Schreiben vom 28. August 2000 nimmt die Gemeinde von der möglichen Nichtgenehmigung Kenntnis und erklärt sich mit dem darin enthaltenen Vorschlag für das weitere Vorgehen einverstanden. In der Zwischenzeit wurde das BAB-Gesuch bereits öffentlich ausgeschrieben. 3. Quellschutzzone Die Gemeinde Lantsch/Lenz ist der Empfehlung der Regierung im Beschluss Nr. 142 vom 24. Januar 1995 nachgekommen, indem sie alle auf ihrem Territorium liegenden Quellen durch einen Hydrogeologen überprüfen liess und die Ausdehnung der Quellschutzzonen angepasst hat. Die bisherigen Abgrenzungen der Quellschutzzonen werden damit aufgehoben.

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4. Naturschutzzone Die Regierung verpflichtete die Gemeinde, für die Flachmoore von regionaler Bedeutung im Nordteil des Gebietes „Bual", östlich der alten Materialablagerung „Bual" (Objekt Nr. Fm-795) sowie im Gebiet „Stavels" (Objekt Nr. Fm-792) die Ausscheidung von Naturschutzzonen zu prüfen. Die Gemeinde nahm diese Prüfung vor, verzichtete jedoch auf die Ausscheidung entsprechender Naturschutzzonen mit dem Hinweis auf früher erfolgte Entwässerungen. Die Regierung möchte in diesem Zusammenhang festhalten, dass angeblich früher erfolgte Entwässerungen aus naturkundlicher Sicht noch keinen Grund darstellen, um auf eine Naturschutzzonenzuweisung zu verzichten. Sollte dies der einzige Grund für den Verzicht auf eine Naturschutzzonenzuweisung gewesen sein, so drängt sich eine Neubeurteilung durch die Gemeinde Lantsch/Lenz auf. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:5'000 vom 24. Juni 1999 kann im Übrigen genehmigt werden.

F. GenerelerGestaltungsplan1:20 „Raunc"

Nachdem die Materialablagerungszone „Raunc" im Zonenplan 1:5'000 vom 24. Juni 1999 nicht genehmigt werden konnte, ist auch dem Generellen Gestaltungsplan 1:200 „Raunc" vom 24. Juni 1999 die Genehmigung zu verweigern.

G.

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 vom 24. Juni 1999 kann genehmigt werden.

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H. GenerelerErschliesungsplan1:5'00

Die bestehende Zufahrt zum unbefestigten Parkplatz im Gebiet „Foppa" gibt aus verkehrstechnischer Sicht immer wieder zu Beanstandungen Anlass. Die Gemeinde wird daher angewiesen, die Zufahrt zum Parkplatz mit dem Tiefbauamt definitiv zu regeln. Mit dieser Anweisung kann der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 vom 24. Juni 1999 genehmigt werden.

I. Zonenplan 1:1'000 Kiesgrube Bova Pintga Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Kiesgrube Bova Pintga Genereller Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:1'000 Kiesgrube Bova Pintga

Das ganze Erweiterungsvorhaben der Kiesgrube Bova liegt vollständig im Waldareal, weshalb gemäss Art. 12 WaG für eine regierungsrätliche Genehmigung eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliegen muss. Diese Rodungsbewilligung liegt noch nicht vor, weshalb das Genehmigungsverfahren sistiert werden muss. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Die am 24. Juni 1999 verabschiedete Baugesetzesrevision wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Empfehlungen und direkten Korrekturen genehmigt: a) Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 24 (Wald- und Gewässerabstand) bei nächster Gelegenheit anzupassen.

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b)

12

In Art. 27 Abs. 2 (Abstellplätze für Motorfahrzeuge; a) Pflichtparkplätze) wird der Wortteil „kern" in der Bezeichnung „Dorfkernzone" gestrichen. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, diese Streichung im Baugesetzesartikel zu kennzeichnen.

c)

In Art. 59 Abs. 3 (Quellschutzzone) wird das Wort „Gründung" durch „Gründüngungen" ersetzt. Das ARP wird beauftragt, diese Korrektur im Baugesetzesartikel zu kennzeichnen. Im Übrigen wird der Gemeinde empfohlen, die Quellschutzzonenbestimmung der neusten Fassung des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG 99, Art. 87) zu übernehmen.

2. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 24. Juni 1999 wird im Sinne der Erwägungen mit folgende Feststellung genehmigt. - Den festgelegten Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) zu. 3. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:5'000 vom 24. Juni 1999 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt und folgender Anweisung genehmigt: a)

Die Materialablagerungszone „Raunc" wird nicht genehmigt.

b)

Die Gemeinde wird (nochmals) angewiesen, für die Flachmoore von regionaler Bedeutung im Nordteil des Gebietes „Bual", östlich der alten Materialablagerung „Bual" (Objekt Nr. Fm-795) sowie im Gebiet „Stavels" (Objekt Nr. Fm-792) die Ausscheidung von Naturschutzzonen zu prüfen.

4. Der Generelle Gestaltungsplan 1:200 Raunc vom 24. Juni 1999 wird nicht genehmigt. 5. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 vom 24. Juni 1999 wird genehmigt. 6. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 vom 24. Juni 1999 wird mit der Anweisung genehmigt, dass die Gemeinde die Zufahrt zum Parkplatz „Foppa" mit dem Tiefbauamt verkehrstechnisch zu regeln hat.

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7.

Hinsichtlich des Zonenplanes 1:1'000 Kiesgrube Bova Pintga, des Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 Kiesgrube Bova Pintga und des Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplanes 1:1'000 Kiesgrube Bova Pintga,

alle vom 24. Juni 1999, wird das Genehmigungsverfahren bis zum Vorliegen der erforderlichen Rodungsbewilligung sistiert. 8. Der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Juni 1999 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. 9. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. 10. Die Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. 11. Das ARP wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den genehmigten Planungsmitteln sowie im Baugesetz, im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 und im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:5'000, alle vom 13. Februar 1994, vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar der genannten Planungsmittel vom 13. Februar 1994 zur Verfügung. 12. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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13. Es werden keine Kosten erhoben. 14. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

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