Teilrevision Gadastatt

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Davos

Documento

Numero
22.252
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Davos
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
5 apr 2022

Carta

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Testo

Die Regierung

La Regenza

ll Governo

des Kantons Graubünden

dal chantun Grisohun

del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

5. April 2022

6. April 2022

252/2022

Gemeinde Davos i

OP-Teilrevision: Nutzungsplanung für das Gebiet Gadastatt Genehmigung A. ' Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos beschlossen an der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende

Planungsmittel verabschiedet:

--

Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Zuweisung zur Landwirtschaftszone

—

Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Festlegung Gewässerraum

Ergänzend beschloss der Grosse Landrat von Davos bereits am 11. März 2021 einen Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt.

Ein Planungs— und MitWirkungsbericht '(PIVlB) vom Juni 2021 gemäss Art. 47 der eid—

genössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SFl 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 29. Juli 2020 einen Vorprü—

fungsbencht

Die öffentliche Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 sowie des Be-

schluSses des Grossen Landrats gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den I

Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. Juli 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.

lVlit Schreiben vom 9. Juli 2021 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage _ Zwischen dem Landwasser und den Gleisen der Rhätischen Bahn in Davos Dorf lie»

gen die Parzellen Nrn. 737 und 738 im Halte von ca. 8259 m2 resp. 3272 m2. Gen

mäss dem rechtskräftigen Zonenplan 1:2500 Davos Platz, Dorf vom 4. März 2001

befinden sich die Grundstücke in der Ortsrandzone 1 (Bauzone, Wohnzone), ausge— nommen ein rund 2,5 m breiter Streifenentlang der östlichen Grenzen. Eine stras—

senmässige Erschliessung der beiden Liegenschaften fehlt.

Während die Eigentümerin der Parzelle Nr. 737 eine Auszonung ihres für den eigen „

I nen IandWirlschaftlichen Betrieb selber bewirtschafteten Grundstücks beantragt,

möchte der Eigentümer der Parzelle Nr. 738 eine Überbauung realisieren, wozu eine Strassenerschliessung nötig ist. Vorliegend soll die Parzelle Nr. 737 von der Orts“:

randzone 1 (ca. 7746 m2) resp. Zone übriges Gemeindegebiet (ca. 513 m2) in die

Landwirtschaftszone aus- resp. umgezont werden. Für die geplante Bebauung der

Parzelle Nr. 738 wurde im Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt eine pri— vate Erschliessungsstrasse über die Parzellen Nrn. 4922, 5646 und 716 zumBau—

grundstück Nr. 738 festgelegt. Auf der Parzelle Nr. 4922 wurde zudem ein Bereich

mit Enteignungsrecht nach Art. 97 Abs. 1 KRG ausgeschieden. Schliesslich wurde im

Bereich des Baugrundstücks Nr. 738 beidseitig des Landwassers eine Gewässer-

raumzone ausgeschieden.

C. Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Zuweisung zur Landwirtschaftszone

Zum Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Zuweisung zur Landwirtschaftszone vom 13. Juni 2021 ergeben sich keine Bemerkungen; er kann genehmigt werden.

Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Festlegung Gewässerraum

Der Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Festlegung Gewässerraum vom 13. Juni 2021 gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt 1.

Lärmschutz

.

Die Gemeinde führt im PIVlB (vgl. Ziff. 4.4, S. 12) aus, aufgrund der geringfügigen

Überschreitung der Planungswerte sei es ohne weiteres möglich, den Planungswert

mittels gestalterischer oder baulicher Massnahmen einzuhalten. Der Nachweis werde

im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen sein.

Das Amt für Natur und Umwelt schätzt demgegenüber die Überschreitung des Pla—

nungswertes infolge Strassenverkehrslärm auf rund 5 — 6 dB und damit als nicht mehr

geringfügig ein. Mit Schreiben vom 15. November 2021 wurde die Gemeinde darüber

orientiert. Gleichzeitig wurde sie über eine Auflage angehört, wonach vor Erteilung

der Baubewilligung mit einem LärmschutznachWeis aufzuzeigen sei, dass der Pla-

nungswert bei den lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden könne. Die Ge—

meinde Davos erklärte sich mit Schreiben vom 14. Januar 2022 mit einer entspre-

chenden Auflage einverstanden. I Vor Erteilung der Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse zur Parzelle Nr. 738

bzw. vor Erteilung der Baubewilligung für eine Überbauung der genannten Liegen-

schaff ist daher gestützt auf Art. 30 der LärmschutznVerordnung (LSV; SR- 814.41)

mit einem Lärmschutznachweis aufzuzeigen, dass der Planungswert der Empfind—

lichkeitsstufe Illbei geplanten lärmempfindlichen Räumen auf der Parzelle Nr. 738 eingehalten wird oder dieser Wert durch planerische, gestalterische oder bauliche

Massnahmen eingehalten werden kann.

2. Folgeverfahren

Gemäss Festlegung im Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt erfolgt die

Erschliessung der Parzelle Nr. 738 mittels einer privaten Erschliessungsstrasse von der DiSchmastrasse her über die Parzelle Nr. 5646, welche sich in der Landwirt-

schaftszone und damit in einer Nichtbauzone befindet. Entsprechend wird darauf hin-

gewiesen, dass für den Bau der privaten Erschliessun'gsstrasse eine Bewilligung für

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BABaBewilligung) notwendig ist.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Zufahrten an Kantonsstrassen der Ge-

nehmigung des Tiefbauamtes Graubünden (TBA) bedürfen (Art. 52 des Strassengew setzes des Kantons Graubünden; BR 807.100). Ein konkretes Projekt ist dem TBA

frühzeitig zur Vorprüfung vorzulegen. Planungsgrundlage bilden die einschlägigen

Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute. lm Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt vom 11. März

2021 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

E.

Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raumplanungsrechts 1.

Anpassung Baugesetz

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des eidgenössi-

schen Raumplanungsgesetzes (FlPG; SR 700) an. Aufgrund dieser RPG—Flevision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kantone ihre Richtpläne im Bereich

Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am 20. März 2018 den entsprechenden

Richtplan Siedlung (KRlP—S). Gestützt auf den KRlP—S muss die Gemeinde Davos

unter anderem das Zonenschema (vgl. Art. 93 BauG) in Bezug auf die baulichen

Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechenden

Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden Dich-

teziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden

(siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 Muste’rbaugesetz, MBauG).

2.

AnpassungNutzungspläne

Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIPwS wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen—-

pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. im Vordergrund stehen

die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn»,

Misch— und Zentrumszonen (gemäss KRlS verfügt die Gemeinde Davos mutmass—

Iich über richtig dimensionierte Bauzonenreservenlsowie die Baulandmobilisierung

in Bezug auf die bestehenden Bauzonen.

Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende

Umzonung im Gebiet Gadastatt die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Fie— duktion ihrer Wohn—‚ Mischu und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.

3.

Zeitliche Vorgabe

Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne im vorstehend dargeleg-

ten Sinne hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRIP—S) zu erfolgen.

Die Gemeinde Davos wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voran— .

zutreiben und sichdurch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen.

Gestützt auf Art. 49 KRG _

beschliesst die Regierung:

1.

Der Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Zuweisung Landwirtschaftszone vom

13. Juni 2021 wird genehmigt

2.

Der Zonenplan 1:1000 Gadastatt, Festlegung Gewässerraum vom 13. Juni

. 2021 wird genehmigt.

3.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Gadastatt vom 11. März 2021 wird

im Sinne der EnNägungen mit folgender Auflage genehmigt:

—

Vor Erteilung der Baubewilligung für die Ersc-hliessungsstrasse zur Parzelle

Nr. 738 bzw. vor Erteilung der Baubewilligung für eine Überbauung der ge-

nannten Liegenschaft ist mit einem Lärmschutznachweis aufzuzeigen, dass

der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe ll bei geplanten lärmempfindli-

chen Räumen auf der Parzelle Nr. 738 eingehalten wird oder dieser Wert

durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden kann.

4.

Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird angewiesen, den wesentlichen In—

halt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich be-

kannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie

die Bekanntgabe der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 zu erfolgen. lm Publiw

kationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der

Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene Auf-u

lage innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes

über die VenNaltungsrechtspflege (VFlG; BR 370.100) beim VenNaItungsgericht

Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

5.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be—

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

6.

Soweit für die VenNirichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu—

nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass NUtzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entspre-

chenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum

keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige

Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

8.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs— plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

9.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

10. Mitteilung an: m

Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Rathaus, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz Stauffer & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

-

Amt für Natur und Umwelt

Tiefbauamt Graubün‘den Kantonspolizei Graubünden, Verkehrspolizei Amt für Immobilienbewertung Amt für Raumentwicklung Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

W

im

lVIarcus Caduff

Daniel Spadin