Teilrevision Stiftbungert West

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zizers

Documento

Numero
22.617
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Zizers
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
5 lug 2022

Carta

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3947_B_Stiftbungert_West_RB2022-617.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

5. Juli 2022

6. Juli 2022

617/2022

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Gemeinde Zizers OP-Teilrevision " Stiftbungert West "

Genehmigung

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zizers beschlossen an der Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz

Zonenplan 1:1000 Stiftbungert West Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Stiftbungert West Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zizers die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 9. Dezember 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Informationsplan

Volumenstudien Das Amt f ür Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. April 2021 einen

Vorprüfungsbericht.

2 .

Die öffentliche Bekanntgabe des Umenabstimmungsbeschlusses vom 13. Februar 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes f ür den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 18. Februar 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Zizers um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen die nutzungsplanerischen Grundlagen für eine qualitativ hochstehende Überbauung der Parzelle Nr. 439 geschaffen werden. Unter Einbezug der ortsbaulich sensiblen Situation sollen die pla-

nungsrechtlichen Voraussetzungen f ür ein attraktives Innenentwicklungsgebiet diese rund 8806 m2 grossen Grundstücks geschaffen werden. Dazu ist eine Umzonung von einer Wohnzone in eine spezifische Zentrumszone Stiftbungert vorgesehen. Im Generellen Gestaltungsplan wird die bestehende Quartierplanpflicht "Stiftbungert " auf -

gehoben und eine neue Quartierplanpflicht "Stiftbungert West " festgelegt. Ein bestehender Freihaltebereich wird aufgehoben und es ist daf ür ein neuer Platzbereich vorgesehen. Zudem werden verschiedene Baubereiche im Generellen Gestaltungsplan definiert. Im Baugesetz werden Bestimmungen zur neuen Zentrumszone Stiftbungert,

zum neuen Platzbereich sowie Rahmenbedingungen zum Quartierplan " Stiftbungert

West " festgelegt.

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan Graubünden (KRIP, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)

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sowie mit dem regionalen Richtplan Landschaft und Siedlung der Region Landquart ( ehemals Region Bündner Rheintal) vom 17. Januar 2006 übereinstimmt.

Im KRIP (vgl. Kap. 5.1.2 f.) wird die Aufwertung der Ortskerne verlangt. Mit der vorliegenden Planung wird dieses Ziel erreicht. Gemäss kantonalem Richtplan Sied-

lung (KRIP-S) weist die Gemeinde Zizers knapp dimensionierte Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) bis 2030 auf. Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wird die WMZ nicht vergrössert. Vielmehr wird eine reine Wohnzone in eine

Zentrumszone umgezont. Damit werden die Bebauungsmöglichkeiten optimiert. Die Planung hat keine präjudizierende Wirkung. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D.

Teilrevision des Baugesetzes Zonenplan 1:1000 Stiftbungert West

Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Stiftbungert West 1. Baulandverf ügbarkeit

Basierend auf die KRG-Bestimmungen bezüglich der Baulandmobilisierung (insbesondere Art. 19b und 19g KRG) können die Gemeinden auch für bestehende Bauzo-

nen Vorkehrungen treffen, um diese zeitgerecht ihrer bestimmungsgemässen Nut-

zung zuführen zu können. Die Gemeinde weist im PMB darauf hin, dass eine entsprechende Überprüfung sowie eine allf ällige Regelung im Rahmen der Gesamtrevi-

sion der Nutzungsplanung erfolgen wird. 2. Mindestdichte

Im KRIP-S (vgl. Kap. 5.2.2) wird festgehalten, dass im Interesse der baulichen Verdichtung bei Ein-, Um- oder Aufzonungen Mindestdichten festgelegt werden müssen. In suburbanen Gemeinden ist eine Ausnützungsziffer (AZ) von mindestens 0,8 vorge-

sehen. Ausnahmsweise können jedoch tiefere Mindestdichten festgelegt werden,

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wenn gestalterische, ortsbauliche oder andere planungsrechtliche Gründe überwie-

gen.

Die vorliegende Planung sieht für die Zentrumszone Stiftbungert eine AZ von 0,5 vor.

Diesbezüglich legt die Gemeinde im Rahmen des PMB plausibel dar, weshalb eine teilweise Freihaltung des Stiftbungerts West in Zusammenhang mit den vorgesehenen Torsituationen sowie der punktuell erhöhten Dichte als angemessene ortsbauli-

che Reaktion auf das Untere Schloss zu werten ist. Die Begründung ist schlüssig und

die etwas tiefere Mindestdichte der Zentrumszone Stiftbungert kann akzeptiert werden. 3.

Archä ologie

Das von der vorliegenden Planung betroffene Gebiet befindet sich bei den archäolo-

gischen Fundstellen Unteres Schloss (westlich) und Schlossbungert (nördlich): Zizers, Unteres Schloss: Schloss der Familie Salis-Zizers mit verschiedenen, um

einen Hof gruppierten, landwirtschaftlichen Nebengebäuden. Der Kern der An-

lage wurde 1620 erbaut. Zizers, Schlossbungert: Karolingisch-ottonischer Königshof (curtis). Errichtung im 8. Jh., Umbauten zweite Hälfte 9. und 10. Jh. Auflassung im Laufe des 11. Jh.

Der Archäologische Dienst Graubünden befindet sich in Kontakt mit der Bauherr-

schaft und führt Massnahmen zur Untersuchung des Areals durch. Die allenfalls not-

wendige Anpassung der Archäologischen Schutzzonen sowie der Archäologiezonen

werden in einer nächsten Planung vorgenommen.

4. Ortsbildschutz Gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist Zizers ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Der "Stiftbungert West" liegt gemäss

ISOS in der Umgebungszone III (Gelände oberhalb des Ortes), welche mit dem Er-

haltungsziel A definiert ist. Das Ziel fordert den Erhalt der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche. Entgegen den Erhaltungszielen des ISOS ist das Gelände - ab-

gesehen von der Fläche des " Stiftbungert West " - mehrheitlich mit Wohnbauten überbaut. Aufgrund der Nähe zum Unteren Schloss, handelt es sich beim " Stiftbungert West " um ein sehr sensibles Gebiet. Wie im PMB beschrieben, liegt das Gebiet

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zwischen dem Schloss, der Kernzone und dem Einfamilienhaus-Wohnquartier. Das

Untere Schloss ist eine der wichtigsten Bauten von Zizers. Der Hauptbau ist auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene geschützt. Gemäss ISOS ist die Anlage des Unteren Schlosses ein Einzelobjekt mit Erhaltungsziel A, das im Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler Bedeutung (KGS) vom Bundesamt für Bevölkerungs-

schutz aufgeführt ist. Dementsprechend ist im Rahmen der Folgeverfahren gebüh-

rend Rücksicht auf das Untere Schloss und seine Umgebung zu nehmen. 5. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im Zonenplan ein formeller Mangel festgestellt, welche einer Kor-

rektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 wurde die Gemeinde Zizers darüber informiert, dass die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) in der

Legende des Zonenplans 1:1000 Stiftbungert West von einer ES III auf eine ES II zu korrigieren sei. Der Gemeindevorstand Zizers stimmte mit Schreiben vom 11 . Mai 2022 der Behebung des formellen Mangels im Zonenplan zu. Das ARE wird beauf -

tragt, die entsprechende Korrektur im Zonenplan vorzunehmen.

Im Übrigen geben die Teilrevision des Baugesetzes, der Zonenplan 1:1000 Stiftbungert West sowie der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Stiftbungert West, alle vom

13. Februar 2022, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Planungsmittel können genehmigt werden.

Gest ützt auf Art . 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 13. Februar 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird ge-

nehmigt.

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2. Der Zonenplan 1 :1000 Stiftbungert West vom 13. Februar 2022 wird im Sinne

der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

- In der Legende des Zonenplans 1:1000 Stiftbungert West wird die ES III auf eine ES II korrigiert. 3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Stiftbungert West vom 13. Februar

2022 wird genehmigt.

4. Der Gemeindevorstand Zizers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Soweit f ür die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle Vorbehalten. 6. Das Amt f ür Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 8. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Zizers, 7205 Zizers - R+K Raumplanung AG, Im Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Donatsch + Partner AG, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart - Region Landquart , Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart

- Kantonspolizei

- Amt f ür Natur und Umwelt - Archäologischer Dienst

- Denkmalpflege - Amt für Immobilienbewertung - Tiefbauamt Graubünden

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- Amt für Wald und Naturgefahren - Amt f ür Energie und Verkehr - Amt f ür Landwirtschaft und Geoinformation

- Amt f ür Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement f ür Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Marcus Caduff

Daniel Spadin