Teilrevision Stiftbungert West
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zizers
Documento
- Numero
- 22.617
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Zizers
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 5 lug 2022
Carta
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3947_B_Stiftbungert_West_RB2022-617.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
5. Juli 2022
6. Juli 2022
617/2022
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II Governo del Cantone dei Grigioni
Gemeinde Zizers OP-Teilrevision " Stiftbungert West "
Genehmigung
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zizers beschlossen an der Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz
Zonenplan 1:1000 Stiftbungert West Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Stiftbungert West Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zizers die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 9. Dezember 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Informationsplan
Volumenstudien Das Amt f ür Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. April 2021 einen
Vorprüfungsbericht.
2 .
Die öffentliche Bekanntgabe des Umenabstimmungsbeschlusses vom 13. Februar 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes f ür den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 18. Februar 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Zizers um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen die nutzungsplanerischen Grundlagen für eine qualitativ hochstehende Überbauung der Parzelle Nr. 439 geschaffen werden. Unter Einbezug der ortsbaulich sensiblen Situation sollen die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen f ür ein attraktives Innenentwicklungsgebiet diese rund 8806 m2 grossen Grundstücks geschaffen werden. Dazu ist eine Umzonung von einer Wohnzone in eine spezifische Zentrumszone Stiftbungert vorgesehen. Im Generellen Gestaltungsplan wird die bestehende Quartierplanpflicht "Stiftbungert " auf -
gehoben und eine neue Quartierplanpflicht "Stiftbungert West " festgelegt. Ein bestehender Freihaltebereich wird aufgehoben und es ist daf ür ein neuer Platzbereich vorgesehen. Zudem werden verschiedene Baubereiche im Generellen Gestaltungsplan definiert. Im Baugesetz werden Bestimmungen zur neuen Zentrumszone Stiftbungert,
zum neuen Platzbereich sowie Rahmenbedingungen zum Quartierplan " Stiftbungert
West " festgelegt.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan Graubünden (KRIP, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)
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sowie mit dem regionalen Richtplan Landschaft und Siedlung der Region Landquart ( ehemals Region Bündner Rheintal) vom 17. Januar 2006 übereinstimmt.
Im KRIP (vgl. Kap. 5.1.2 f.) wird die Aufwertung der Ortskerne verlangt. Mit der vorliegenden Planung wird dieses Ziel erreicht. Gemäss kantonalem Richtplan Sied-
lung (KRIP-S) weist die Gemeinde Zizers knapp dimensionierte Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) bis 2030 auf. Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wird die WMZ nicht vergrössert. Vielmehr wird eine reine Wohnzone in eine
Zentrumszone umgezont. Damit werden die Bebauungsmöglichkeiten optimiert. Die Planung hat keine präjudizierende Wirkung. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D.
Teilrevision des Baugesetzes Zonenplan 1:1000 Stiftbungert West
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Stiftbungert West 1. Baulandverf ügbarkeit
Basierend auf die KRG-Bestimmungen bezüglich der Baulandmobilisierung (insbesondere Art. 19b und 19g KRG) können die Gemeinden auch für bestehende Bauzo-
nen Vorkehrungen treffen, um diese zeitgerecht ihrer bestimmungsgemässen Nut-
zung zuführen zu können. Die Gemeinde weist im PMB darauf hin, dass eine entsprechende Überprüfung sowie eine allf ällige Regelung im Rahmen der Gesamtrevi-
sion der Nutzungsplanung erfolgen wird. 2. Mindestdichte
Im KRIP-S (vgl. Kap. 5.2.2) wird festgehalten, dass im Interesse der baulichen Verdichtung bei Ein-, Um- oder Aufzonungen Mindestdichten festgelegt werden müssen. In suburbanen Gemeinden ist eine Ausnützungsziffer (AZ) von mindestens 0,8 vorge-
sehen. Ausnahmsweise können jedoch tiefere Mindestdichten festgelegt werden,
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wenn gestalterische, ortsbauliche oder andere planungsrechtliche Gründe überwie-
gen.
Die vorliegende Planung sieht für die Zentrumszone Stiftbungert eine AZ von 0,5 vor.
Diesbezüglich legt die Gemeinde im Rahmen des PMB plausibel dar, weshalb eine teilweise Freihaltung des Stiftbungerts West in Zusammenhang mit den vorgesehenen Torsituationen sowie der punktuell erhöhten Dichte als angemessene ortsbauli-
che Reaktion auf das Untere Schloss zu werten ist. Die Begründung ist schlüssig und
die etwas tiefere Mindestdichte der Zentrumszone Stiftbungert kann akzeptiert werden. 3.
Archä ologie
Das von der vorliegenden Planung betroffene Gebiet befindet sich bei den archäolo-
gischen Fundstellen Unteres Schloss (westlich) und Schlossbungert (nördlich): Zizers, Unteres Schloss: Schloss der Familie Salis-Zizers mit verschiedenen, um
einen Hof gruppierten, landwirtschaftlichen Nebengebäuden. Der Kern der An-
lage wurde 1620 erbaut. Zizers, Schlossbungert: Karolingisch-ottonischer Königshof (curtis). Errichtung im 8. Jh., Umbauten zweite Hälfte 9. und 10. Jh. Auflassung im Laufe des 11. Jh.
Der Archäologische Dienst Graubünden befindet sich in Kontakt mit der Bauherr-
schaft und führt Massnahmen zur Untersuchung des Areals durch. Die allenfalls not-
wendige Anpassung der Archäologischen Schutzzonen sowie der Archäologiezonen
werden in einer nächsten Planung vorgenommen.
4. Ortsbildschutz Gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist Zizers ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Der "Stiftbungert West" liegt gemäss
ISOS in der Umgebungszone III (Gelände oberhalb des Ortes), welche mit dem Er-
haltungsziel A definiert ist. Das Ziel fordert den Erhalt der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche. Entgegen den Erhaltungszielen des ISOS ist das Gelände - ab-
gesehen von der Fläche des " Stiftbungert West " - mehrheitlich mit Wohnbauten überbaut. Aufgrund der Nähe zum Unteren Schloss, handelt es sich beim " Stiftbungert West " um ein sehr sensibles Gebiet. Wie im PMB beschrieben, liegt das Gebiet
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zwischen dem Schloss, der Kernzone und dem Einfamilienhaus-Wohnquartier. Das
Untere Schloss ist eine der wichtigsten Bauten von Zizers. Der Hauptbau ist auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene geschützt. Gemäss ISOS ist die Anlage des Unteren Schlosses ein Einzelobjekt mit Erhaltungsziel A, das im Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler Bedeutung (KGS) vom Bundesamt für Bevölkerungs-
schutz aufgeführt ist. Dementsprechend ist im Rahmen der Folgeverfahren gebüh-
rend Rücksicht auf das Untere Schloss und seine Umgebung zu nehmen. 5. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im Zonenplan ein formeller Mangel festgestellt, welche einer Kor-
rektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 wurde die Gemeinde Zizers darüber informiert, dass die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) in der
Legende des Zonenplans 1:1000 Stiftbungert West von einer ES III auf eine ES II zu korrigieren sei. Der Gemeindevorstand Zizers stimmte mit Schreiben vom 11 . Mai 2022 der Behebung des formellen Mangels im Zonenplan zu. Das ARE wird beauf -
tragt, die entsprechende Korrektur im Zonenplan vorzunehmen.
Im Übrigen geben die Teilrevision des Baugesetzes, der Zonenplan 1:1000 Stiftbungert West sowie der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Stiftbungert West, alle vom
13. Februar 2022, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Planungsmittel können genehmigt werden.
Gest ützt auf Art . 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 13. Februar 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird ge-
nehmigt.
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2. Der Zonenplan 1 :1000 Stiftbungert West vom 13. Februar 2022 wird im Sinne
der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:
- In der Legende des Zonenplans 1:1000 Stiftbungert West wird die ES III auf eine ES II korrigiert. 3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Stiftbungert West vom 13. Februar
2022 wird genehmigt.
4. Der Gemeindevorstand Zizers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form
öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Soweit f ür die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle Vorbehalten. 6. Das Amt f ür Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 8. Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Zizers, 7205 Zizers - R+K Raumplanung AG, Im Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Donatsch + Partner AG, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart - Region Landquart , Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart
- Kantonspolizei
- Amt f ür Natur und Umwelt - Archäologischer Dienst
- Denkmalpflege - Amt für Immobilienbewertung - Tiefbauamt Graubünden
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- Amt für Wald und Naturgefahren - Amt f ür Energie und Verkehr - Amt f ür Landwirtschaft und Geoinformation
- Amt f ür Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement f ür Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Marcus Caduff
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione