Teilrevision Gewässerraumausscheidung
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zizers
Documento
- Numero
- 22.855
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Zizers
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 8 nov 2022
Carta
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3947_B_Gewaesserraumausscheidung_RB2022-855.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
8. November 2022
9. November 2022
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855/2022
Gemeinde Zizers OP-Teilrevision " Gewässerraumausscheidung "
Genehmigung
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zizers beschlossen an der Umenabstimmung
vom 11. April 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Ergänzung Baugesetz ( Art. 8) Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Teil Siedlung
Zonenplan 1:7500 Gewässerräume, Teil Landschaft
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zizers die folgenden weiteren
Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 11. August 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Grundlagenplan 1:2000 Teil Siedlung Grundlagenplan 1:7500 Teil Landschaft Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 9. Juli 2020 einen Vorprü-
fungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 11. April 2021
gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 20. August 2021. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in
einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 17. März 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Zizers um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Anlass der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung bildet die revidierte Ge-
wässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 1. Juni 2011. Diese verpflichtet die Kantone dazu, die Gewässerräume aller Fliessgewässer sowie stehender Gewässer bis Ende 2018 festzulegen. Mit der Umsetzung der Gewässerräume in der
Nutzungsplanung werden diese grundeigent ümerverbindlich. Die Gewässerräume
wurden dabei unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erhöhung, Verschiebung und Verminderung als Gewässerraumzonen im Sinne einer überlagerten Schutzzone
in den vorliegenden Zonenplänen ausgeschieden (Art. 37a KRG).
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan (KRIP) übereinstimmt.
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Das Kapitel 3.9 „Oberflächengewässer und Fischerei“ des KRIP wurde mit Beschluss
vom 27. August 2019 (Prot. Nr. 631/2019) von der Regierung angepasst und für die
Behörden des Kantons Graubünden als verbindlich erklärt. Die Genehmigung dieser Anpassung des KRIP erfolgte am 21. Juli 2020 durch das eidgenössische Departement f ür Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Die vorliegende Nutzungs-
planungsvorlage entspricht den Vorgaben des KRIP. Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist .
D.
Baugesetz
Die am 11. April 2021 beschlossene Änderung des Baugesetzes (Art. 8) gibt zu kei
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nen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:2000 Gew ässerr äume, Teil Siedlung
Zonenplan 1:7500 Gew ässerr äume, Teil Landschaft
1. Anpassungen des Gew ä sserraums aufgrund Naturschutz Der Leitfaden des Amts f ür Natur und Umwelt, Version 4, vom 20. August 2018 erläutert, wie der Gewässerraum auszuscheiden ist. Demnach ist bei wasserbezogenen
Lebensräumen, die direkt vom Gewässer abhängig sind, der Perimeter auf die Inven-
tarobjekte zu erhöhen. Das betrifft vor allem Auen von lokaler, regionaler und natio-
naler Bedeutung sowie zum Teil Amphibienlaichgebiete. Im Jahr 2018 wurde das kantonale Biotopinventar nach einer breit angelegten Vernehmlassung nachgeführt.
Verschiedene Festlegungen zu Biotopen von nationaler Bedeutung hatten zu diesem
Zeitpunkt erst provisorischen Charakter. Einerseits, weil die Bereinigung der Daten von Trockenwiesen und -weiden (TWW) sowie Flachmooren zwischen Bund und
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Kanton noch hängig war. Andererseits hatte die Regierung in einem zweiten Beschluss auch verschiedene Änderungen an bereits rechtsgültigen Objekten im Auen ,
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Hochmoor- und Amphibienlaichgebiete-Inventar beantragt. Zu Letzteren teilte das
Bundesamt f ür Umwelt im Mai 2019 mit, dass es auf die Anträge zur Anpassung rechtsgültiger Objekte nicht eintrete; es verwies die Anträge auf eine nächste Nachf ührung der betreffenden Bundesinventare. Seit 1. Januar 2021 ist nun auch die Nachf ührung des Bundesinventars der TWW - und Flachmoore von nationaler Bedeutung in Kraft. Die Änderungen im kantonalen Biotopinventar, die sich aus den Be-
schlüssen des Bundes ergeben, wurden mit Regierungsbeschluss vom 18. Mai 2021 (Prot. Nr. 459/2021) zur Kenntnis genommen. Die Gewässerraumzone in Zizers muss dementsprechend auf die rechtskräftigen
Auenperimeter gemäss Bundesinventar abgestützt sein. Dies ist bei der Aue Nr. A -22
„Zizers-Mastrils“ von nationaler Bedeutung weitestgehend der Fall. Kleinstanpassungen können bei einer nächsten Teilrevision geprüft werden. 2. Anpassungen aufgrund Nationalstrasse
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt in seiner Stellungnahme vom
4. April 2022 verschiedene Korrekturen des Gewässerraums resp. der Gewässer-
raumzone. Demnach solle die Gewässerraumzone weder über den Nationalstrassenperimeter noch Baulinien der Nationalstrasse hinausgehen.
Die Regierung kann dem Antrag des ASTRA wie bereits bezüglich der Gewässer-
raumfestlegung in diversen Gemeinden nicht entsprechen (vgl. pars pro toto: Regie-
rungsbeschluss vom 16. Dezember 2018 betreffend Gemeinde Zillis-Reischen [Prot.
Nr. 764/2018]). Nach der derzeit geltenden gewässerschutzrechtlichen Regelung ist eine Verkleinerung der Gewässerraumzone nur in dicht überbauten Gebieten zuläs-
sig oder dann, wenn es die topographischen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 41a Abs. 4 dereidg. Gewässerschutzverordnung, GSchV; SR 814.201). Dies ist vorlie-
gend offensichtlich nicht der Fall. Zudem kann nach Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die
Ausscheidung von Gewässerraumzonen nur verzichtet werden, wenn im betroffenen
Bereich Eindolungen, ein Waldgebiet, ein Sömmerungsgebiet oder ein künstliches
Gewässer vorliegen. Auch das ist hier nicht der Fall. Damit ist der Bestand der zwei-
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fellos in einem hohen öffentlichen Interesse liegende Nationalstrasse selbstv
lich keineswegs gef ährdet. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV gilt ausdrücklich
erständ-
die Be -
standesgarantie f ür rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen. Im Übrigen w
ären
auch ein Neubau oder eine Verbreiterung von Nationalstrassen innerhalb
des Gewässerraums grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die von der Gemeinde Zizers festgelegte Gewässerraumzone im Bereich der A13 erweist sich somit als rechtskonform und ist zu genehmigen. 3. Weitere Bemerkungen
In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2022 äussert die SBB AG ihre grundsätzliche Zustimmung zur vorliegenden Planung. Sie weist aber darauf hin, dass im PMB unter der Marginalie „Bahnlinie SBB/RhB“ (ebenda, Kapitel 10.3, S. 26) lediglich
die RhB-
Gleise erwähnt werden. Selbstverst ändlich gelten die Ausf ührungen zur Stando
rtge-
bundenheit auch f ür die Gleisanlagen der SBB.
Im Übrigen drängen sich keine weiteren Bemerkungen zu den Zonenplänen
1:2000
Gewässerräume, Teil Siedlung und 1:7500 Gewässerräume, Teil Landschaft ,
auf ; sie
k önnen genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 11. April 2021 verabschiedete Anpassung des Baugesetzes ( Art
. 8)
wird genehmigt. 2. Die Zonenpläne 1 :2000 Gew ä sserräume, Teil Siedlung und 1:7500
Gewäs-
serräume, Teil Landschaft vom 11. April 2021 werden im Sinne der Erw ägungen genehmigt.
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3. Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit
einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim Amt f ü r Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierf ür noch ohne
vor-
gängige Richtplananpassung zur Verf ügung steht. 4. Der Gemeindevorstand Zizers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form
öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Soweit f ür die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art
not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle Vorbehalten. 6. Das Amt f ür Raumentwicklung wird beauftragt , die aufgrund dieses Beschl
usses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu
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nehmen. 7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzun
gs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 8. Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Zizers, Postfach, 7205 Zizers
- Remund + Küster Büro für Raumplanung AG, Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Donatsch + Partner AG, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart - Bundesamt für Strassen ASTRA , Via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona
- SBB AG, Immobilien - Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Rhätische Bahn, Infrastruktur Projektabwicklung Landerwerb, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur
- Amt für Wald und Naturgefahren
- Tiefbauamt - Amt f ür Energie und Verkehr - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
- Plantahof - Archäologischer Dienst
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- Amt f ür Immobilienbewertung
- Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement f ür Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
Marcus Caduff
Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione