Teilrevision Biathlon Arena Lenzerheide
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Lantsch/Lenz
Documento
- Numero
- 12.837
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Lantsch/Lenz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 28 ago 2012
Carta
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Testo
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die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
28. August 2012
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29. August 2012
837
A. e Stimmberechtigten der Gemeinde Lantsch/Lenz beschlossen an der Gemeindev rsammlung vom 28. März 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen rden folgende Planungsmittel verabschiedet: Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Biathlon Arena Lenzerheide — Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Biathlon Arena Lenzerheide — Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Biathlon Arena Lenzerheide ben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lantsch/Lenz die folgenden iteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 21. Mai 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) -
Umweltverträglichkeitsbericht Biathlon Arena Lenzerheide vom 27. Januar 2012
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Übersicht Ersatzmassnahmen vom April 2012
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Rodungsgesuch vom 21. Mai 2012 samt Kartenausschnitt 1:25 000 und Rodungsplan 1:500 "Neubau Rollskibahn", beide vom 4. Juli 2011 s Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 22. Dezember 2011
e nen Vorprüfungsbericht. e öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. März 2 12 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden RG) erfolgte am 12. April 2012. Es gingen keine Beschwerden ein. Gestützt auf
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Art. 104 Abs. 2 KRG reichte die Pro Natura zusammen mit dem WWF am 22. Juni 2012 eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. GegenstandderRevisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Lantsch/Lenz bildet die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzung für die Erstellung der Biathlon Arena Lenzerheide.
C. ÜbereinstimungmitderRichtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
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D. nen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Biathlon Arena Lenzerheide enereller Erschliessungsplan 1:1000 Biathlon Arena Lenzerheide enereller Erschliessungsplan 1:5000 Biathlon Arena Lenzerheide 1l Vorhaben I Gebiet „Bual" in der Gemeinde Lantsch/Lenz ist der erste international lizenzierte iathlonstützpunkt (genannt Biathlon Arena Lenzerheide) der Schweiz geplant. Die iathlon Arena Lenzerheide wurde so ausgelegt, dass sie dem Weltcup-Standard g mäss der Internationalen Biathlon Union (IBU) entspricht. Somit kann die Anlage a ch für internationale Wettkämpfe benutzt werden. 2 Rodung it Verfügung vom 17. August 2012, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Gen hmigungsbeschluss eröffnet wird, hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement ( VFD) die für die Genehmigung der Biathlon Arena Lenzerheide erforderliche Rod ngsbewilligung erteilt. 3 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 3 1 UVP — Pflicht und Zuständigkeiten ie geplante Biathlon Arena Lenzerheide entspricht dem UVP-pflichtigen Anlagetyp r. 60.3 im Anhang zur UVPV. Das massgebliche Verfahren, in dessen Rahmen e UVP durchgeführt wird, ist das Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Die kannale Umweltschutzfachstelle (Amt für Natur und Umwelt, ANU) beurteilt die Berichte j
Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden.
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3.2 Gegenstand und Inhalt der UVP Gegenstand der UVP bildet der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) „Biathlon Arena Lenzerheide" vom 27. Januar 2012. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse aus der Vorprüfung der OP-Teilrevision wurde im Auftrag der Gemeinde von Franziska Knüsel, Landschaftsplanung Muldain, der Zusatzbericht „Übersicht Ersatzmassnahmen" erstellt. Dieser Separatbericht vom April 2012 ist als Teil des UVB zu betrachten. Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung der im UVB enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Dabei geht es darum, zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht, ob die im jetzigen Projektierungsstadium absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG). Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Vorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Es werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Projektes beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach der Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 24. Juli 2012 ab.
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3 3 Beurteilung des UVB r von der Bürogemeinschaft Monsch/Knüsel, Parpan, erstellte UVB zeigt die zum h utigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführt n Umweltbereichen vollständig auf. Die Richtigkeit der Angaben im UVB ist g undsätzlich unbestritten. Eine Beurteilung des Vorhabens ist gestützt auf die vorIi -genden Unterlagen sowie die weiteren vorhandenen Informationen möglich. 1. s ARE hat in einer verwaltungsinternen Vernehmlassung die folgenden Fachstel-
I n zur Stellungnahme zum UVB eingeladen: Amt für Landwirtschaft und Geoinforation, Amt für Wirtschaft und Tourismus, Amt für Energie und Verkehr, Tiefbaua t, Amt für Wald und Naturgefahren, Amt für Jagd und Fischerei und die Kant•nspolizei. Da von diesen Fachstellen keine Aspekte eingebracht wurden, welche i Rahmen der Beurteilung des UVB zu berücksichtigen wären, verzichtet das ANU a f einen ausführlichen Beurteilungsbericht und beschränkt sich statt dessen auf d e Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich dessen Konformität mit der geltenden mwelt-, Gewässer- sowie Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung. 3 4 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 3 4.1 Natur- und Landschaftsschutz Im Rahmen der Vorprüfung des Generellen Erschliessungsplans 1:1000 und des UVB hat das ANU auf den Konflikt der Schiessanlage mit dem Flachmoor „Buol Ost" (h■1-14 064) von lokaler Bedeutung hingewiesen und die ökologische Bedeutung als rnetzungselement zwischen den verschiedenen Flachmooren von regionaler Bed utung im näheren und weiteren Umfeld dieses kleineren Flachmoorrelikts erläutert. as ANU beantragte in der Folge eine Verschiebung der geplanten Schiessanlage a s dem Flachmoor heraus. Anlässlich eines Augenscheins vom 8. Mai 2012 konnte f stgestellt werden, dass die geplante Schiessanlage baulich so ausgeführt werden k nn, dass im Moorbereich gar keine Terrainveränderungen und auch sonst keine t chnischen Eingriffe in den Boden notwendig sind. Im Planungs- und Mitwirkungsberi ht wird dies im Kap. 3.8.2 (S. 17) zwar erwähnt. Da die Gemeindeabstimmung a er bereits am 24. März 2012 stattfand, ist die Verbindlichkeit dieser Aussagen im
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Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 21. Mai 2012 zumindest fraglich. Die Genehmigung der Festlegungen zur Schiessanlage in der OP-Teilrevision ist daher an eine entsprechende Auflage zum Schutz des Moors zu knüpfen. Durch diese Projektoptimierungen reduziert sich der NHG-Ersatzbedarf erheblich. Sofern im Parkplatzerweiterungsbereich keine schutzwürdigen Lebensraumtypen gefunden werden, kann die geplante Biathlon Arena sogar ohne direkte bauliche Eingriffe in schutzwürdige Biotope nach Art. 14 Abs. 3 NHV realisiert werden. Als ersatzpflichtige Biotopbeeinträchtigung bliebe dann nur die Überspannung des Flachmoors „Buol Ost" (FM-14 064) von lokaler Bedeutung mit der Scheibenanlage. Diese Beeinträchtigung kann mittels Aufwertungsmassnahmen im Moor selbst (Aufhebung von Drainagen) kompensiert werden. Ein zweiter Punkt betrifft die Berechnung der Ersatzpflicht im UVB resp. im Separatbericht „Übersicht Ersatzmassnahmen" vom April 2012. In den Berechnungen wurden durch die Berichtverfasserin Faktoren eingefügt, welche z.T. nicht zulässig sind. Die Berechnungsweise im UVB resp. im Separatbericht „Übersicht Ersatzmassnahmen" führt dazu, dass die Höhe der Ersatzpflicht einzelner Eingriffe ausserhalb der geplanten Biathlon Arena unterschätzt und der Effekt einzelner Aufwertungsmassnahmen überschätzt wurde. Die Abweichungen zwischen den kantonalen Punktzahlen des ANU und den Bonus- und Malus-Punktangaben im Separatbericht „Übersicht Ersatzmassnahmen" sind zu gross, als dass dies in der Bilanzierung im Rahmen von ökologischen Bauabnahmen richtig gestellt werden könnte. Im Interesse einer klaren Ausgangslage ist eine Neuberechnung der Bonus- und Maluspunkte unabdingbar. Da die zusätzliche NHG-Ersatzpflicht, welche durch den Bau und Betrieb der Biathlon Arena entsteht, wie oben ausgeführt wurde, absehbar von untergeordneter Bedeutung ist, ist es ausreichend, wenn die Gemeinde im jetzigen Verfahren verpflichtet wird, die Bonus- und Maluspunkte, welche im Separatbericht „Übersicht Ersatzmassnahmen" vom April 2012 aufgelistet sind, in Absprache mit dem ANU neu zu bilanzieren und dafür zu sorgen, dass die allenfalls noch offenen NHG-Ersatzleistungspflichten - nach den Berechnungen des ANU (siehe Stellungnahme/ Beurteilungsbericht vom 24. Juli 2012 S. 3 oben) sind es rund 70 000 Punkte - bis Ende Juli 2013 erfüllt werden.
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Ein dritter Punkt betrifft die geplante Beleuchtungsanlage: Im Planungs- und Mitwirk ngsbericht wird auf Seite 11 erläutert, weshalb nicht ganz darauf verzichtet werden k 'nne. Aus Sicht des Artenschutzes sollte während des Sommerhalbjahres auf eine k 'nstliche Beleuchtung grundsätzlich ganz verzichtet werden. Falls eine Beleuchtung Sommerhalbjahr nicht ganz ausgeschlossen werden kann, ist aufgrund der ökolog schen Bedeutung des Gebiets mittels Auflage sicherzustellen, dass nur LEDL mpen nach dem neuesten Stand der Technik verwendet werden. er letzte Punkt aus Sicht NHG betrifft die offenbar erforderlichen Anpassungen des rkplatzes Foppa; gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht (Seite 26) muss für einen Wettkampfbetrieb demnach die gesamte Parkplatzfläche befestigt werden. Die der Befestigung wird nicht näher umschrieben. Aufgrund der bestehenden Vorbei stungen (Parkplatz, Strasse) bestehen keine prinzipiellen Einwände gegen einen slchen Ausbau. Mittels einer Auflage ist sicherzustellen, dass dies in einer lands haftsverträglichen Art und Weise ausgeführt wird. Eine relativ gute landschaftliche npassung kann mit Schotterrasen erzielt werden (vgl. Zielgelände Salastrains, . Moritz). 3 4.2 Bodenschutz, Altlasten emäss Angaben im UVB umfassen die geplanten Terrainveränderungen und damit a ch die Bodenverschiebungen eine Fläche von rund 33 000 m2 , wovon mehr als ein drittel eine Altablagerung betreffen. Die kartierten Böden sind überwiegend sehr flachgründig. Sie weisen laut UVB eine mittlere Verdichtungsanfälligkeit auf. Der UVB s hlägt verschiedene Massnahmen zum Schutz des Bodens, darunter auch den Beiz g einer bodenkundlichen Baubegleitung, vor. Dem Bodenschutzkonzept im UVB k nn im Wesentlichen zugestimmt werden. Im Sinne einer Präzisierung kann darauf h ngewiesen werden, dass keine Eingriffe in Moorstandorte stattfinden werden und d mzufolge auch keine Verschiebung von Moorböden (Pseudogley) notwendig wird. UVB wird erwähnt, dass rund ein Drittel der Terrainveränderungen im Bereich ein r alten Deponie stattfinden werden. Im Verzeichnis der belasteten Standorte des NU figuriert der Standort „Bual", entgegen der Betitelung im UVB, nicht als Altlast
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im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Altlastenverordnung (AltIV). Eingriffe in mit Abfällen belasteten Standorten bedürfen der Zustimmung des ANU (Art. 48 KUSG). Da nach heutigem Kenntnisstand über die in „Bual" deponierten Abfälle nur mit der Freilegung von inerten Bauabfälle zu rechnen ist, kann die Zustimmung des ANU mit den üblichen Standardauflagen betreffend die Entsorgung anfallender Abfälle in Aussicht gestellt werden. Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden, dass mit den im UVB vorgeschlagenen Bodenschutzmassnahmen die bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz des Bodens erfüllt werden können. 3.4.3 Gewässerschutz Gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte liegt die geplante Biathlon Arena in einem Gewässerschutzbereich Zone A. Als Gewässerschutzmassnahmen werden im UVB doppelwandige Baustellentanks für alle vor Ort gelagerten wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie ein Interventionsplan vorgeschlagen. Oberflächengewässer werden laut UVB durch die geplante Biathlon Arena keine tangiert. Während der Betriebsphase kann sämtliches Meteorwasser diffus versickert werden. Für das Vorhaben ist eine Bewilligung nach Art. 19 GSchG erforderlich, welche vom ANU erteilt wird. Diese Bewilligung kann mit den üblichen Standardauflagen in Aussicht gestellt werden. 3.4.4 Lärmschutz Gemäss UVB können in der Betriebsphase die geltenden Planungswerte für Schiesslärm eingehalten werden. Weitere Lärmarten wurden für die Betriebsphase im UVB nicht untersucht. Für die Bauphase ist die geplante Biathlon Arena laut UVB der Massnahmenstufe B gemäss Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zuzuordnen. In der Vorprüfung wurden keine weitergehenden Massnahmen zum Lärmschutz im Bereich der Schiessanlage verlangt. Bedauerlicherweise wurde vom ANU ein metho-
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d scher Mangel bei den Lärmberechnungen übersehen, welcher möglicherweise zu e ner abweichenden Beurteilung der Einhaltung der Planungswerte für den Schiesslä'rm führen könnte. r Schiesslärm wird als Punkt-Punkt-Berechnung mit SonGun abgeschätzt. Die assgeblichen Planungswerte (PW) werden um 2 dB unterschritten. SonGun ist jed ch nicht mehr Stand der Technik. Messungen zeigen, dass unter Umständen S nGun mehrere Dezibel von Messungen abweichen kann (im Extremfall bis zu 10 d ). Das heisst, unter diesen Voraussetzungen kann nicht mit Sicherheit gesagt werd n, dass die Anlage die PW einhält. Zudem darf die Emission nicht in einem Punkt k nzentriert werden, wie dies in der Berechnung angenommen wurde, sondern sie h t eine Ausdehnung von über 20 Metern. Die Lärmprognose für die geplante S hiessanlage ist somit in Absprache mit dem ANU zu überarbeiten, allenfalls erfor‘liche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte sind zu definieren und die klärungsergebnisse vor Erteilung der BAB-Bewilligung für die betreffenden ProJ ktelemente dem ANU mitzuteilen. r UVB beschränkt sich bezüglich Lärmemissionen auf den Schiesslärm. Dies ist n cht korrekt: Es gibt mindestens noch folgende weitere Quellen: Zusätzlich induziert4r Verkehr, Parkierungsanlage, Beschneiung und Beschallung in der Arena. Deren issionen sind abzuschätzen, allenfalls erforderliche Massnahmen zur Einhaltung r Planungswerte zu definieren und die Abklärungsergebnisse vor Erteilung der B4AB-Bewilligung für die betreffenden Projektelemente dem ANU mitzuteilen. 34.5 Lufthygiene L ut UVB ist während der Betriebsphase nicht mit relevanten Mehremissionen durch d e geplante Biathlon Arena zu rechnen. Für die Bauphase sind gemäss UVB die sismassnahmen nach der Baurichtlinie Luft des BAFU resp. der „Baurichtlinie Luft -(Ostschweizer Vollzugshilfe" ausreichend. er „Emissionsprognose" im UVB kann grundsätzlich zugestimmt werden. Solange k ine Grossveranstaltungen mit grossem Publikumsverkehr (Weltcup, WM) stattfin-
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den, sind die projektbedingten Mehremissionen auch nach Einschätzung des ANU vernachlässigbar. 3.5 Gesamtbeurteilung
In ihrer Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass der UVB Biathlon Arena Lenzerheide, mit Ausnahme der Belange des Lärmschutzes, eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltauswirkungen dieses Vorhabens darstellt und dass dieses Vorhaben, vorbehältlich der nachfolgenden Auflagen und unter dem Vorbehalt eines ausreichenden Lärmnachweises, als den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechend beurteilt werden kann: a)
Die im Umweltverträglichkeitsbericht enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind vollständig umzusetzen. Ist die Realisierung einer Massnahme nicht möglich, ist sie durch eine gleichwertige Massnahme zu ersetzen.
b) Vor Erteilung der BAB-Bewilligung für die geplante Biathlon Arena Lenzerheide ist in Absprache mit dem ANU ein entsprechender Lärmnachweis zu erbringen. Darin ist aufzuzeigen, ob resp. mit welchen Massnahmen die jeweils massgeblichen Planungswerte eingehalten werden können. sind die Bonus- und Maluspunkte, welche im Separatbericht „Übersicht Ersatzmassnahmen" vom April 2012 aufgelistet sind, in Absprache mit dem ANU neu zu bilanzieren. Falls ein Defizit an Ersatzleistungen besteht, ist gleichzeitig aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen und durch wen die fehlenden Punkte abgegolten werden. ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen insgesamt eine möglichst gute landschaftliche Einpassung der Parkierungsanlage erzielt werden kann. c)
Die Gemeinde wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die allenfalls noch offenen NHG-Ersatzleistungspflichten bis Ende Juli 2013 abgegolten werden.
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Die geplante Schiessanlage ist so auszuführen, dass im Moorbereich (Objekt „Buol Ost", FM-14 064 von lokaler Bedeutung) keine Terrainveränderungen und auch sonst keine technischen Eingriffe in den Boden notwendig sind. Als Ersatzmassnahme für die Überspannung des Flachmoors ist die bestehende Drainage aufzuheben.
e
Während der Vegetationsperiode darf die Beleuchtungsanlage nur benutzt werden, wenn sie mit LED-Lampen ausgestattet ist. Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine Umweltbaubegleitung (UBB), welche auch die bodenkundliche Baubegleitung übernehmen kann, beizuziehen. Die UBB ist mit Weisungsbefugnis auszustatten.
g) Falls die Verantwortung für die Biathlon Arena Lenzerheide an eine andere Trägerschaft übertragen wird, wird die Gemeinde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch die neue Trägerschaft alle Auflagen umsetzt. as Vorhaben bedarf vorgängig seiner Realisierung noch einer kommunalen Baub willigung der Standortgemeinde nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raump anung (RPG) in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den nton Graubünden (KRG). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligung für uten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers nach Art. 1 GSchG und die Zustimmung nach Art. 48 KUSG für Eingriffe an mit Abfällen belastOten Standorten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt werden. Diese
Bewilligungen können als in Aussicht gestellt betrachtet werden.
fern für die Realisierung der geplanten Biathlon Arena Lenzerheide nebst den vors ehend erwähnten Bewilligungen noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilli ungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Entscheide der zuständigen hörden oder Amtsstellen vorbehalten.
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E. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OPGenehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit haben vorliegend die Umweltorganisationen Pro Natura und WWF mit einer gemeinsamen Stellungnahme Gebrauch gemacht. Diese Organisationen haben sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend werden die Umweltorganisationen in den Verteiler des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses aufgenommen. 2. Stellungnahme Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 22. Juni 2012 beantragen die Pro Natura Graubünden und der WWF Graubünden sinngemäss, — dass die gesamten Anlagen und Bauten der Biathlonarena gestalterisch gut in die Landschaft einzufügen seien, — dass sämtliche Bauten und Anlagen der Biathlonarena vollständig ausserhalb von Moorflächen und deren Pufferbereichen zu erstellen seien, — dass das Projekt gemäss den Projektänderungen zur Schonung der Moorfläche FM-14064 zu genehmigen sei, — dass bei einer Beschneiung von Mooren oder deren Einzugsgebieten auf Zusatzstoffe zu verzichten sei,
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dass die Rollskibahn(en) vollständig ausserhalb von Flachmooren und deren Pufferbereichen zu führen sei(en), — dass von einer Beleuchtung der Rollskibahn vollständig abzusehen sei, um zusätzliche negative Effekte auf Natur und Landschaft zu verhindern, — dass die Loipenführungen im Bereich Bual als Ersatzmassnahme zu optimieren, sprich aus den Mooren hinaus zu verlegen seien, — dass die Berechnung der Ersatzmassnahmen aufgrund von Projektänderungen nochmals nachzuprüfen sei, dass die Ersatzmassnahmen für das Projekt Biathlonarena vollständig im Raum Bual zu leisten seien, dass sämtliche Flachmoore im Raum der geplanten Biathlon Arena zu schonen seien, insbesondere auch das Flachmoor FM-14064, welches im Bereich des geplanten Schiessplatzes liege. ur Begründung führen sie im Wesentlichen sinngemäss aus, dass die Nutzung der L ndschaft im Raum Lenzerheide ein weiteres Mal intensiviert werde, dass die Biathn Arena in einen Bereich zu liegen komme, wo mehrere Flachmoore von regionaler edeutung inventarisiert seien, dass die vorgesehene Rollskibahn aufgrund ihrer reite und des Hartbelages einen massiven Eingriff in die unverbaute Landschaft d arstelle, dass die Störung durch Lichtquellen für verschiedene Tiergruppen beachtIi h seien und dass der Bericht „Übersicht Ersatzmassnahmen" vom April 2012 die Aufwertungsmassnahmen im Raum der Moore Bual zwar übersichtlich aufzeige, diese jedoch nicht werte und keine Analyse der Ersatzmassnahmen im Gebiet vornehre. Die Umweltschutzorganisationen gehen aufgrund der Information davon aus, d ss die jetzt vorgesehenen Anlagen für den Betrieb der Biathlon Arena langfristig a sreichten und keine weitere Beanspruchung von Natur und Landschaft erforderlich s i. Dies sei in der Bewilligung ausdrücklich festzuhalten. 3 Stellungnahme der Gemeinde Lantsch/Lenz m 28. Juni 2012 nahm die Gemeinde Lantsch/Lenz zur Eingabe der Umweltorganis tionen ausführlich Stellung. Dabei wies sie im Wesentlichen sinngemäss darauf h n, dass bei der Planung der Biathlon Arena durch den Einbezug der involvierten Amtsstellen sowie der Landschaftsarchitektin Franziska Knüsel eine gute gestalten-
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sche Lösung zur Integration der Biathlon Arena in den Naturraum Bual gefunden worden sei und dass während der Bauphase gezielt noch ein Feinschliff vorgenommen werden könne. Es seien grosse Anstrengungen zur Optimierung der Anlage und der Loipen zur Schonung der Flachmoore unternommen worden, die Optimierung der Schutzwand der Schiessanlage werde im Rahmen des Bauprojektes erfasst, Zusatzstoffe zur Beschneiung im Raum Bual würden nicht eingesetzt, die Rollskibahnen seien nicht innerhalb von Moorflächen geplant gewesen, die vom ANU formulierten Auflagen betreffend der Beleuchtung könnten durchwegs eingehalten werden, und die Ersatzmassnahmen würden in Absprache mit dem ANU voraussichtlich vollständig im Raum Bual geleistet. 4. Beurteilung Die Regierung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Gemeinde sowie die vorstehenden Erwägungen verweisen. Die Einwände der Umweltorganisationen betreffend Moorschutz, Beleuchtung und Ersatzmassnahmen sind durch die im Rahmen der Detailprojektierung erfolgten Projektanpassungen bzw. durch die vorstehend erwähnten Auflagen berücksichtigt. Zusammenfassend ist die Regierung der Auffassung, dass die vorliegende Ortsplanung mit den ohnehin zu verfügenden Vorbehalten etc. genehmigt werden kann. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:5000 Biathlon Arena Lenzerheide, der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Biathlon Arena Lenzerheide und der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Biathlon Arena Lenzerheide, alle vom 28. März 2012, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
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2 Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 17. August 2012 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht Biathlon Arena Lenzerheide vom 27. Januar 2012, gestützt auf die dazu erstellte Stellungnahme/Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 24. Juli 2012 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die geplante Biathlon Arena Lenzerheide umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:
a) Die im Umweltverträglichkeitsbericht enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind vollständig umzusetzen. Ist die Realisierung einer Massnahme nicht möglich, ist sie durch eine gleichwertige Massnahme zu ersetzen. b) Vor Erteilung der BAB-Bewilligung für die geplante Biathlon Anlage Lenzerheide -
ist in Absprache mit dem ANU ein entsprechender Lärmnachweis zu erbringen, worin aufzuzeigen ist, ob resp. mit welchen Massnahmen die jeweils massgeblichen Planungswerte eingehalten werden können.
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sind die Bonus- und Maluspunkte, welche im Separatbericht „Übersicht Ersatzmassnahmen" vom April 2012 aufgelistet sind, in Absprache mit dem ANU neu zu bilanzieren. Falls ein Defizit an Ersatzleistungen besteht, ist gleichzeitig aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen und durch wen die fehlenden Punkte abgegolten werden.
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ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen insgesamt eine möglichst gute landschaftliche Einpassung der Parkierungsanlage erzielt werden kann.
c) Die Gemeinde wird verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die allenfalls noch offenen NHG-Ersatzleistungspflichten bis Ende Juli 2013 abgegolten werden.
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d) Die geplante Schiessanlage ist so auszuführen, dass im Moorbereich Buol Ost (Objekt FM-14 064 von lokaler Bedeutung) keine Terrainveränderungen und auch sonst keine technischen Eingriffe in den Boden notwendig sind. Als Ersatzmassnahme für die Überspannung des Flachmoors ist die bestehende Drainage aufzuheben. e) Während der Vegetationsperiode darf die Beleuchtungsanlage nur benutzt werden, wenn sie mit LED-Lampen ausgestattet ist. f)
Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist die Umweltbaubegleitung (UBB), welche auch die bodenkundliche Baubegleitung übernehmen kann, beizuziehen. Die UBB ist mit Weisungsbefugnis auszustatten.
g) Falls die Verantwortung für die Biathlon Arena Lenzerheide an eine andere Trägerschaft übertragen wird, wird die Gemeinde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch die neue Trägerschaft alle Auflagen umsetzt. 4.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Gemeinde Lantsch/Lenz) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales.
5.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigten Nutzungspläne sowie der Bericht des ANU vom 24. Juli 2012 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).
6.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
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Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 8 Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 9 Der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 1 . Mitteilung an:
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Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione