Teilrevision Gefahrenzonenplan

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Trun

Documento

Numero
86.2415
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Trun
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
1 set 1986

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Trun con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3984_B_OPTR_Gefahrenzonen_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

E 1

AMTS.. REGISTRATUR411Infirmationskopte ohne Gewährleistung (ARE-GR) » AM RAUMPLANU N G

Die Regierung I des Kantons Graubünden

11 Governo * del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Sitzung vom

1. September 1986 be

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Mitgeteilt den

2. SEP. 1988

Protokoll Nr. 2415

Am 16. Mai 1986 hiess die Gemeindeversammlung von Schlans eine Teilrevision des Gefahrenzonenplanes 1 : 10'000 vom 29. Juni 1978 gut. Mit Schreiben vom 3. Juni 1986 ersucht der Gemeindevorstand Schlans um Genehmigung dieser Gefahrenzonenplanrevision. Die Revision des Gefahrenzonenplanes 1 : 10'000 wurde aufgrund der Lawinenniedergänge vom Februar 1984 und den darauf erfolgten Lawinenverbauungen erforderlich. Die Teilrevision des Gefahren, zonenplanes betrifft das Gebiet Alp Schlans/Prada plauna - Pradas da Schlans, das von der Lawine Lartg grond hauptsächlich betroffen wurde. Gestützt auf Art. 48 des kantonalen Forstgesetzes vom 6. Oktober 1963 und Art. 37 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973 beschliesst die Regierung: . Der von der Gemeinde Schlans am 16. Mai 1986 revidierte Gefahrenzonenplan 1 : 10'000, dargestellt in einem Kartenausschnitt 1 : 10'000, wird genehmigt. 2. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 3. Der Gemeindevorstand Schlans wird angewiesen, das Datum und den Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

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4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

Dr. Menglardl

Der Kanzleidirektor:

Dr.Cavtezel