Umsetzung RPG1 (Verlängerung)
Zona di pianificazione · Obersaxen Mundaun · Abrogato il 18 feb 2027
Documento
- Numero
- 00.122.182
- Tipo
- Zona di pianificazione
- Comune
- Obersaxen Mundaun
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 28 feb 2025
- Abrogato
- 18 feb 2027
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Obersaxen Mundaun con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3988_B_RPG1_Verlängerung.pdfApri in una nuova scheda
Testo
eKAB-Nr.: 00.122.182 Stelle: Gemeinde Obersaxen Mundaun Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 28.02.2025
Revision Ortsplanung Verlängerung Planungszone Anlässlich seiner Sitzung vom 18. Februar 2019 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen. • Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Dorf-, Dorferweiterungs-, und Wohnzonen sowie Gewerbe- und Wohnzonen) abseits und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018. • Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen). Die Planungszone trat mit der Publikation im Kantonsamtsblatt am 22. Februar 2019 in Kraft. Der Gemeindevorstand Obersaxen Mundaun hat am 8. Januar 2025 beschlossen, die Planungszone um zwei weitere Jahre zu verlängern, da die Revisionsarbeiten noch weitere Zeit in Anspruch nehmen. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben • Flächen beansprucht, die ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets liegen. In diesem Fall darf das Bauvorhaben eine allfällige Auszonung der verbleibenden Restfläche nicht negativ
© 2025 Kanton Graubünden
1 von 2
beeinflussen (z.B. keine Zerstückelung der Auszonungsfläche oder Schaffung von neuen Baulücken). • oder potenzielle Verdichtungs- und Erneuerungsgebiete betrifft. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden hat der vom Gemeindevorstand beschlossenen Verlängerung der Planungszone über das ganze Gemeindegebiet bis zum 18. Februar 2027 mit Verfügung vom 17. Februar 2025 zugestimmt. Gegen die vorliegende Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe bei der Regierung des Kantons Graubünden Planungsbeschwerde erhoben werden (Art. 101 KRG). Gemeinde Obersaxen Mundaun
https://www.obersaxenmundaun.swiss/
© 2025 Kanton Graubünden
2 von 2