Teilrevision Bahnhof llanz
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Ilanz/Glion
Documento
- Numero
- 23.106
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Ilanz/Glion
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 13 feb 2023
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Ilanz/Glion con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3619_B_OPTR_Bahnhof_Ilanz_RB_de.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
13. Februar 2023
14. Februar 2023
Mostra tutto il testo
106/2023
Gemeinde Ilanz/Glion
OP-Teilrevision "Bahnhof llanz"
Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ilanz/Glion beschlossen an der Urnenabstim
mung vom 15. Mai 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol gende Planungsmittel verabschiedet:
-
Teilrevision Baugesetz (Art. 14, 17, 28a, 38a und 38b)
-
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Bahnhof llanz
-
Zonenplan 1:2000 Bahnhof llanz
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Ilanz/Glion die folgenden weite
ren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 16. Mai 2022 gemäss Art. 47 der eidge
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Auswertung Vorprüfungsbericht vom 28. Dezember 2020
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 19. Februar 2020 einen Vor
prüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 15. Mai 2022
gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR
801 .100) erfolgte am 20. Mai 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.
2
Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Ilanz/Glion
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
um G e
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage
der Gemeinde
Ilanz/Glion bildet die Neuplanung der Grundordnung im Bereich des Bahnhofs llanz sowie im Gebiet "Pendas". Das Bahnhofsgebäude
soll einer Kernzone Bahnhof zu
gewiesen werden, wogegen der Gleiskörper mit den Perrons im Übrigen Gemeinde
gebiet (ÜG) verbleiben soll. Der westliche Teil des Gebiets "Pendas" soll der Parkie rungszone Bahnhof (PB) und der östliche Teil der Freizeitzone Pendas (FZP) zuge
wiesen werden. Dabei wird mittels Generellem Erschliessungsplan auch die E r
schliessung
neu geregelt. Zudem soll das Baugesetz (BauG) entsprechend ange
passt werden.
C. Übereinstimmung
mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen
Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen
Richtplan (KRIP) Graubünden
sowie mit dem rechtskräftigen regionalen
Richtplan
(RRIP) Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
3
D. Teilrevision des Baugesetzes Die am 15. Mai 2022 beschlossene Teilrevision des BauG (Art. 14, 17, 28a, 38a und
38b) gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:2000 Bahnhof llanz Mit Regierungsbeschluss (RB) vom 12. Oktober 2021 (Prot. Nr. 874/2021) Genehmigungsetappe zur Gesamtrevision der Ortsplanung Ilanz/Glion
hier zu prüfende Perimeter im Einvernehmen gung ausgenommen
mit der Gemeinde
zur ersten
wurde der
von der Genehmi
und zur Überarbeitung zurückgewiesen. Grund dafür war der
Umstand, dass die neue Kernerweiterungszone in "Pendas" im Umfang von ca.
1,69 h a eine klassische Einzonung darstellte, welche ohne Kompensation nicht ge
nehmigt werden konnte.
Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung sieht eine Einzonung im Umfang von
ca. 1 8 516 m 2 (= 1 3 521 m 2 FZP + 4995 m 2 PB) vor. Mit der Einzonung ist eine Er
weiterung des Siedlungsgebiets verbunden, welches im Wesentlichen die Bauzonen
sowie die Erschliessungsflächen im ü G umfasst. Die Erweiterung des Siedlungsge
biets beträgt dabei ca. 23 775 m 2 . Wie bereits im erwähnten RB ausgeführt (vgl.
S. 5), darf das Siedlungsgebiet ohne regionale Abstimmung mittels RRIP während
einer Planungsperiode u m höchstens 1 h a erweitert sowie um höchstens 1 ha verla gert werden. Seit Erlass des KRIP-S hat die Gemeinde Ilanz/Glion
bereits Verlage
rungen des Siedlungsgebiets von knapp 2,5 ha sowie Erweiterungen um ca. 3076 m 2 vorgenommen. Folglich widersprechen die geplanten Einzonungen den Vorgaben
des Art. 1 5 Abs. 3 RPG sowie des KRIP, Bereich Siedlung (KRIP-S, Kap. 5.2.1). D a
her kann eine vorbehaltslose Genehmigung einer Siedlungsgebietserweiterung in diesem Ausmass mangels
überkommunaler Abstimmung nicht erfolgen.
4
Des Weiteren konfligieren sowohl die PB als auch die FZP jeweils im nördlichen Be reich mit dem Gewässerraum. Die Gemeinde beabsichtigte hier eine reduzierte Ge
wässerraumzone auszuscheiden. Diese Reduktion wurde mit dem bereits erwähnten
RB vom 12. Oktober 2021 (Prot. Nr. 874/2021) zur Überarbeitung zurückgewiesen
(vgl. S. 23f.). Eine Festsetzung einer vollständigen Gewässerraumzone hat die Ge
meinde bisher nicht vorgenommen. Die nun zu prüfenden Zonen würden entlang des Vorderrheins von der Gewässerraumzone überlappt. Nach Art. 41c Abs. 1 Gewäs
serschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) sind in der Gewässerraumzone grund
sätzlich keine neuen Bauten und Anlagen zulässig. Damit können die PB und die
FZP nicht genehmigt werden, soweit sie die noch auszuscheidende Gewässerraum zone überlagert.
Im Weiteren sieht die Gemeinde vor, auf eine Mehrwertabgabe für die beiden Zonen zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist nach Art. 19i Abs. 5 KRG möglich, wenn die
Zone einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe dient. Die Zweckbestimmung der FZP er
folgt in Art. 38a BauG, welcher hier ebenfalls zur Genehmigung vorliegt. Demnach
können in der FZP neben öffentlichen Anlagen auch private erstellt werden. Dabei ist zu beachten, dass öffentliche Anlagen nicht per se öffentlich-rechtliche Aufgaben er
füllen. Daher ist fraglich, ob die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht im Sinne der genannten KRG-Bestimmung ausreichend erfüllt sind.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 wurde die Gemeinde Ilanz/Glion dazu vom Amt
für Raumentwicklung angehört. Diese wiederum bot den betroffenen Grundeigentü
merinnen, namentlich
Gelegenheit zur Stellungnahme.
sowie
1. Anhörung der Gemeinde
In ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 beantragte die Gemeinde Ilanz/Glion sinngemäss die PB ausserhalb des Gewässerraums gemäss den Übergangsbestim
mungen der Gewässerschutzverordnung zu genehmigen. Der geplanten Parkie
rungsanlage für das "Park+Rail" am Bahnhof llanz stehe, soweit sie ausserhalb des
Gewässerraum liegt, keine überwiegenden Vorschriften entgegen. Da die Fläche der PB-Einzonung insgesamt ca. 4995 m2 umfasst, werde die zulässige Siedlungsge-
5
bietserweiterung von kumulativ
1 h a nicht überschritten (bisher wurde das Siedlungs
gebiet um ca. 3076 m 2 erweitert). Ausserdem streicht die Gemeinde die ausseror
dentliche Bedeutung des Bahnhofprojekts für die Gemeinde heraus. Im Bereich in
nerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums sei das Genehmigungsverfahren für die P B gemäss Antrag der Gemeinde zu sistieren. Das Genehmigungsverfahren
betreffend FZP sei ebenfalls zu sistieren bis die Siedlungsgebietsfestlegung im RRIP erfolgt ist. Bezüglich der Mehrwertabgabepflicht
nehmen und nach der Aufhebung der Sistierung 2. Stellungnahme
sei die Vernehmlassungsfrist abzu neu anzusetzen.
der RhB
Die RhB äusserte sich mit Schreiben vom 25. November 2022 zu den Genehmi gungsvorbehalten. Demnach
beantragt die RhB die Genehmigung der PB, aus
serhalb der Gewässerraumzone gemäss Übergangsbestimmungen. Dabei sei die
Genehmigung unabhängig
vom RRIP zu erfolgen. Eine Nichtgenehmigung resp. zeit
liche Verzögerung der Genehmigung der PB würde das Gesamtkonzept für die N e u
gestaltung des Bahnhofareals auseinanderbrechen lassen. Der Bahnhof llanz soll in
des als ÖV-Drehscheibe für die kommenden 5 0 Jahre ertüchtigt
werden. Dazu seien
sowohl der Neubau des Bahnhofgebäudes sowie die neustrukturierte
Erschliessung
zwingend. Dabei sei auch zu beachten, dass die Planung an der Urnenabstimmung
mit einer Zustimmung von 8 0 Prozent angenommen
wurde. Ferner müsse der Bahn
hof zeitnah an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benach teiligungen
von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz,
BehiG; S R 151 .3) angepasst werden.
Des Weiteren beantragt die RhB die Mehrwertabgabe
auszusetzen. Mindestens die
Flächen, die einen Ersatz der bestehenden Park+Rail-Flächen darstellen, der Pflicht zur Mehrwertabgabe
Neugestaltung des Bahnhofs
seien von
zu befreien. Diese seien schliesslich zwingend für die
als ÖV-Drehscheibe nötig.
3. Stellungnahme
Mit Schreiben vom 20. November 2022 bestätigte dass die Erstellung
FZP zu.
einer Park+Rail-Anlage unterstützt
werde. Ebenso stimme sie der
6
4. Beurteilung
Die Ausführungen der Gemeinde, wonach die Park+Rail-Anlage vollständig aus
serhalb des Gewässerraums erstellt und auch erschlossen werden kann, sind nach vollziehbar.
Auch wird der definitive Gewässerraum wohl kleiner als der gemäss
Übergangsbestimmungen. Folglich kann die P B ausserhalb des Gewässerraums g e
mäss Übergangsbestimmungen
genehmigt
werden. Innerhalb
des geplanten
Gewäs
serraums wird das Genehmigungsverfahren für die PB gemäss dem Antrag der G e
meinde sistiert. Ebenfalls entsprechend dem Antrag der Gemeinde ist das Genehmi gungsverfahren für die FZP bis zur Ausscheidung einer Gewässerschutzzone zu sis
tieren.
F. Genereller
Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Bahnhof llanz
Der Generelle Erschliessungsplan
gibt zu keinen Bemerkungen
1:2000 Verkehr, Bahnhof llanz vom 15. Mai 2022
Anlass; er kann genehmigt
werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst
die Regierung:
- Im Ausstand von Regierungsrätin Carmelia Maissen 1,
Die am 15. Mai 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 14, 17,
2.
Der Zonenplan
28a, 38a und 38b) wird genehmigt.
wägungen
1:2000 Bahnhof llanz vom 15. Mai 2022 wird im Sinne der Er
mit folgenden Vorbehalten genehmigt:
7
a)
Das Genehmigungsverfahren für die Parkierungszone Bahnhof wird im Ein
vernehmen mit der Gemeinde sistiert, soweit sie innerhalb
rechtlichen Gewässerraums liegt. b)
3.
4.
Das Genehmigungsverfahren
m e n mit der Gemeinde sistiert.
des übergangs
für die Freizeitzone Pendas wird im Einverneh
Der Generelle Erschliessungsplan 1 :2000 Verkehr, Bahnhof llanz vom
15. Mai 2022 wird genehmigt.
Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit
einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor gängige Richtplananpassung
5.
zur Verfügung steht.
Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion
wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be
kanntgabe
der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2022 zu erfolgen. Im Publikations
text ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte innert 30
Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Ver waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)
Beschwerde erhoben werden kann. 6.
beim Verwaltungsgericht Graubünden
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
7.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
8
8. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu nehmen.
9. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. .wenn allfällige Verwaltungs gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
10. Mitteilung an: -
9
-
Der Präsident:
Peter Peyer
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione