Teilrevision Dorfkern

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Bonaduz

Documento

Numero
23.243
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Bonaduz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
4 apr 2023

Carta

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File

3721_B_OPTR_Dorfkern_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

ElNßEG AMGEN 0 6. April 2023 Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

4. April 2023

5. April 2023

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243/2023

Gemeinde Bonaduz

OP-Teilrevision "Dorfkern11(Kernzonenplanung)

Genehmigung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bonaduz beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 22. Juni 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

Teilrevision des Baugesetzes

-

Genereller Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Ortsplanung Dorfkern

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Änderungsplan Dorfkern

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bonaduz die folgenden weiteren Unterlagen ein:

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 22. Juni 2022 gemäss Art. 47 der eidge-

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Ortsplanung Dorf-

kern - Informationsplan

Botschaft an die Gemeindeversammlung vom 30. Mai 2022

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 23. Dezember 2021 einen Vorprüfungsbericht.

2

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. Juni

2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801 .100) erfolgte am 26. August 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 21 . September 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Bonaduz

um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand

der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden

Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Bonaduz bildet eine neue Kernzonenplanung.

Mit den überarbeiteten Planungsinstru-

menten soll eine Innenentwicklung unter Wahrung der bestehenden

Qualitäten

er-

Ausnützung sowie zur Stärkung der Zentrumsfunktion des Ortskerns

mit Versor-

möglicht werden. Dazu werden neue Regelungen zur Regelbauweise respektive zur gungseinrichtungen

eingeführt. Hinsichtlich

der ortsbaulichen

platzes wird zudem eine Arealplanpflicht eingeführt.

Entwicklung des Dorf-

C. Übereinstimmung

mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen

Genehmigungsbehörde unter anderem

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision

der Ortsplanung

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist soRichtplan sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen

einstimmt.

mit dem Kantonalen

Richtplan (RRIP) Imboden über-

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Bonaduz ist eine Gemeinde im suburbanen Raum gemäss KRIP Siedlung (KRIP-S).

Gemäss Kapitel 5.1 des KRIP-S kommt der Aufwertung von Ortskernen hier ein ho-

her Stellenwert zu. Ebenso sind belebte Ortskerne zu schaffen. Demzufolge müssen

die Gemeinden im Rahmen der Erarbeitung eines kommunalen räumlichen Leitbildes Verdichtungsgebiete definieren und deren Entwicklung mittels qualitätssichernder

Prozesse festlegen. Mit der vorliegenden Planung werden diese Vorgaben des KRIPS aufgegriffen und teilweise bereits direkt umgesetzt. Zudem werden stufengerechte

Vorgaben zur Folgeplanung des Areals Dorfplatz definiert.

Die entsprechende Umsetzung der Vorgaben des KRIP-S auf Ebene der regionalen

Richtplanung ist derzeit bei der Region Imboden noch in Erarbeitung. Es kann jedoch

festgestellt werden, dass die vorliegende Ortsplanung den Zielsetzungen des bereits

bestehenden regionalen Raumkonzepts, welche dem zu erarbeitenden RRIP zugrunde liegt, entspricht.

Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 22. Juni 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Be-

merkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. E.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Änderungsplan Dorfkern

Genereller Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Ortsplanung Dorfkern

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Änderungsplan Dorfkern so-

wie der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Ortsplanung Dorfkern, beide

vom 22. Juni 2022, geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können ge-

nehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Die am 22. Juni 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird genehmigt.

2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Änderungsplan Dorfkern vom 22. Juni 2022 wird genehmigt.

3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Teilrevision Ortsplanung Dorfkern vom 22. Juni 2022 wird genehmigt.

4. Der Gemeindevorstand Bonaduz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-

nehmen.

7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

8. Mitteilung an: -

-

-

5

-

-

-

Der Präsident:

Peter Peyer

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin