Teilrevision
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Trun
Documento
- Numero
- 08.423
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Trun
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 15 apr 2008
Carta
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-
GR) >AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTVVICKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
15. April 2008
16. April 2008
423
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trun beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Plan da zonas e plan general da formaziun 1:2'000 Revisiun parziala 2007 (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision 2007). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 13. März 2007 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 13. Dezember 2007. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Trun um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision 2007 1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörungen des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grund-
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ordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste in der Legende des vorliegenden Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 wurde die Gemeinde Trun darüber informiert. Der Gemeindevorstand Trun stimmte mit Schreiben vom 30. März 2008 der Behebung des formellen Mangels in der Legende des erwähnte Plans zu (Zona d'habitar e da mistregn M2 statt „Zona mischedada M2"). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur in der Legende des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes vorzunehmen. 2.
Materielles
Der vorliegende Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan umfasst u.a. eine Umetappierung der Nutzungsetappe im Gebiet „Campliun". Im Einzelnen sollen die Parzelle Nr. 2130 im Umfang von ca. 1'854 m 2 der Zona d'habitar e da mistregn M2 (Wohn- Gewerbezone) und die Parzellen Nr. 1937 (Bereiche Einfahrt ab Kantonsstrasse sowie Gebäudeeck des bestehenden Gebäudes auf Parzelle Nr. 1938 im Halte von ca. 24 m 2) 1938, 1939, 1941 sowie 2585 im Umfang von ca. 1'759 m 2 der zona d'adattaziun al vitg VA (Dorferweiterungszone) zugewiesen werden. Die gesamte Einzonungsfläche beträgt ca. 3'613 m 2 . Gemäss Plan da zonas e plan general da formaziun 1:2'000 vom 9. September 2003 ist der Wohn- Gewerbezone ein Grad da sensibladad GS (Empfindlichkeitsstufe ES) III und der Dorferweiterungszone eine ES II zugewiesen. Mit dem vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan soll die ES II auf den Parzellen Nr. 1937, 1938, 1939, 1941 und 2585 wiederum aufgestuft werden. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht konnten im fraglichen Abschnitt eine Geschwindigkeitsreduktion sowie der Einbau eines „lärmarmen" Belages realisiert werden. Die fraglichen Liegenschaften sind weitgehend überbaut. Die Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten werden in Art. 29 - Art. 31 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) geregelt. Gemäss Art. 29 LSV dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis nur
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in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Nach Art. 31 LSV dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen bewilligt werden, wenn (lediglich) die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Für die Einhaltung dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen ist sicherzustellen, dass bei einer allfälligen Erstellung von lärmempfindlichen Räumen auf den Parzellen Nr. 2130, 1937, 1938, 1939, 1941 und 2585 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachgewiesen wird, dass die Planungswerte eingehalten werden können. Praxisgemäss sind die entsprechenden Baugesuche inklusive Lärmgutachten vor der Erteilung der Baubewilligung der zuständigen Fachstelle (Amt für Natur und Umwelt) zur Beurteilung zu unterbreiten. Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision 2007 vom 5. Dezember 2007 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der
Zoneplan und Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision 2007
vom
5. Dezember 2007 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage genehmigt: Die Gemeinde Trun hat Baugesuche für Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 2130, 1937, 1938, 1939, 1941 und 2585 inklusive Lärmgutachten vor der Erteilung der Baubewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle (Amt für Natur und Umwelt) zur Beurteilung zu unterbreiten. 2. Der Gemeindevorstand Trun wird ersucht, diesen Genehmigungsbeschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Der Gemeindevorstand Trun sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an: -
Der Präsident:
Stefan Engler
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione