Teilrevision Parz. 3109, Capeira
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Klosters
Documento
- Numero
- 23.413
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Klosters
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 16 mag 2023
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Klosters con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3871_B_OPTR_P3109_Capeira_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
EINBE6AH6EN 2 2. Mai 2Ö23
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
16. Mai 2023
Mostra tutto il testo
17. Mai 2023
413/2023
Gemeinde Klosters
OP-Teilrevision Zonenplan "Parzelle Nr. 3109" 1:500
Genehmigung
A. Der Gemeindevorstand Klosters beschloss an seiner Sitzung vom 21. Februar 2023
eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:500 Parzelle Nr. 3109 umfasst.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 20. Februar 2023 gemäss Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Vorlage mit Datum vom 15. Feb
ruar 2023 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses des Gemeindevorstands vom 21. Feb
ruar 2023 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 24. Februar 2023. Es gingen keine Be
schwerden ein.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Klosters um
Genehmigung des Zonenplans "Parzelle Nr. 3109" 1:500 im Rahmen von Art. 49 des
KRG.
2
B. Antrag des Gemeindevorstands um vorgezogene Genehmigung
Bereits am 28. November 2021 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Klosters die Phase II der Gesamtrevision ihrer Ortsplanung. Diese umfasst im W e sentlichen ein neues Baugesetz (BauG) für das Territorium der ehemaligen G e
meinde Klosters und schwergewichtig für den Teil "Landschaft" neue Zonenpläne so wie neue Generelle Gestaltungspläne und neue Generelle Erschliessungspläne. Im
Zonenplan 1 :2500 Serneus-Mezzaselva wurde u. a. im Gebiet "Capeira" auf der Par zelle Nr. 3109 eine Waldabstandslinie festgelegt. Das Genehmigungsverfahren ist
noch pendent.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 ersucht die Gemeinde um eine vorgezogene
Teilgenehmigung der erwähnten Waldabstandslinie auf der Parzelle Nr. 31 09. Zur
Begründung führt sie aus, zusammen
mit der vorliegenden Teilrevision der Ortspla
nung könnten die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Baubewilligungser teilung für den Bau von zwei Wohnhäusern geschaffen werden.
Zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen des weit fortgeschrittenen Projekts
für den Bau von dringend benötigten Erstwohnungen kann gestützt auf Art. 49 Abs. 4
KRG dem Antrag zur gestaffelten Genehmigung entsprochen werden (vgl. auch
nachstehend).
C. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt des vorliegenden Zonenplans 1 :500 Parzelle Nr. 3109 bildet eine im Gebiet
"Capeira" festgelegte statische Waldgrenze nach Art. 1 0 des Bundesgesetzes über
den Wald (WaG; SR 921 .0) in Verbindung mit Art. 13 WaG. Diese statische Wald
grenze betrifft zum grössten Teil die gemeinsame Grundstücksgrenze der Parzellen
Nr. 3095 und Nr. 3109 sowie zusätzlich geringfügig den nordwestlichen Bereich der
Parzelle Nr. 3095. Die Festlegung der festgestellten Waldgrenze im vorliegenden Zo-
3
nenplan ist nötig, damit die im Zonenplan 1 :2500 Serneus-Mezzaselva vom 28. N o vember 2021 festgelegte Waldabstandslinie von 5,0 m vorgezogen genehmigt wer
den kann. Diese Waldabstandslinie ist erforderlich, damit die genannte Parzelle im
Sinne der in der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung festgehaltenen Ziel
setzung der haushälterischen Bodennutzung angemessen
dicht und optimal über
baut werden kann. Damit ist die Erstellung von zwei Häusern statt nur einem mög
lich, was im grossen öffentlichen Interesse liegt.
D. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter an derem die Beurteilung
der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtpla
nung. E s ist somit zu prüfen, ob der vom Gemeindevorstand am 21. Februar 2023
beschlossene Zonenplan 1:500 Parzelle Nr. 3109 sowie die im Zonenplan
1:2500
Serneus-Mezzaselva vom 28. November 2021 festgelegte Waldabstandslinie auf der
Parzelle Nr. 3109 mit dem kantonalen Richtplan (KRIP; vom Bundesrat
mehrheitlich
am 19. September 2003 und am 10. April 2019 genehmigt) sowie mit dem rechtskräf
tigen Regionalen Richtplan "Prättigau / Davos" übereinstimmt.
Die vorgenommene Prüfung hat ergeben, dass die Konformität der vorliegend zur
Debatte stehenden Nutzungsplanungsinhalte mit der regionalen Richtplanung ohne weiteres gegeben ist. In Bezug auf die kantonale Richtplanung ergeben sich die fol
genden spezifischen Ausführungen: a)
Der Gesamtrevision der Ortsplanung Klosters vorgezogene Teilrevision
Teilrevisionen von kommunalen Nutzungsplanungen, welche der Gesamtrevision
vorgezogen werden, müssen sich ins planerische Gesamtkonzept der betroffenen
Gemeinde einfügen, das Mengengerüst der gesamten Bauzonendimensionierung be
rücksichtigen, die weitere Planung für das übrige Gemeindeterritorium nicht oder nur
unwesentlich präjudizieren und eine zeitliche Dringlichkeit aufweisen. Dib Einhaltung
dieser Anforderungen ist im P M B der beabsichtigten Teilrevision der Nutzungspla
nung aufzuzeigen.
4
Der vorliegende PMB umfasst Aussagen, aus welchen abgeleitet werden kann, dass
die vorstehenden Anforderungen an die Planung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die
zeitliche Dringlichkeit und ein öffentliches Interesse ergeben sich aufgrund des vor
herrschenden akuten Mangels an Erstwohnungen in der Gemeinde Klosters. Die
Phase III der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde liegt dem ARE zur Vor
prüfung vor. Darin ist im Vergleich zu den heutigen Möglichkeiten ebenfalls eine be
deutend dichtere Wohnnutzung der Parzelle Nr. 3109 vorgesehen. Dies ist im Sinne
der gewünschten Zielerreichung, wonach eine möglichst haushälterische Nutzung
auf dem vorhandenen Bauland erreicht werden soll.
Entsprechend kann festgehalten werden, dass sich die vorliegende Teilrevision der
Nutzungsplanung mit dem planerischen Gesamtkonzept der Gemeinde Klosters deckt. Eine Überbauung
der Parzelle Nr. 3109 mit Erstwohnungen für bauwillige ein
heimische Paare respektive Familien steht im Übrigen gemäss den Angaben im vor
liegenden P M B unmittelbar bevor. Dadurch wird gewährleistet, dass das Mengenge
rüst der gesamten Bauzonendimensionierung infolge der vorliegend zur Diskussion
stehenden Teilrevision der Nutzungsplanung nicht wesentlich verändert wird. Da das
Grundstück auf drei Seiten bereits von Gebäuden umstellt ist und auf der vierten
Seite Wald stockt, handelt es sich dabei u m eine typische Baulücke. Eine Freihaltung
respektive eine Auszonung dieser Bauzonenlücke wird, wie im vorliegenden P M B un
ter Ziffer 7 auf Seite 9 in korrekter Weise ausgeführt, als nicht zweckmässig respektive sinnvoll beurteilt.
vorliegend zu beurteilende
weitere Planung nicht.
aus raumplanerischen Gründen
In diesem Sinne präjudiziert die
Teilrevision der Ortsplanung
der Gemeinde Klosters die
Basierend auf die vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass die
vorliegend von der Regierung zu genehmigende Ortsplanungsvorlage
die vorstehend
erwähnten Kriterien zu erfüllen vermag. Auf die besagte Teilrevision der Ortsplanung
der Gemeinde Klosters kann die Kantonsregierung daher eintreten.
5
b) Umfang der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen und des Siedlungsgebiets Vorliegend geht es weder um eine Ein- noch um eine Umzonung. Entsprechend er
fahren die bestehenden Wohn-, Misch- und Zentrumszonen keine Veränderung. Fer
ner führt die Planung auf der Parzelle Nr. 3109 zu keiner Anpassung des existieren den Siedlungsgebiets.
Im Vergleich zu der vor knapp zwei Jahren durchgeführten Bauzonenkapazitätsbe
rechnung werden auf der Parzelle Nr. 3109 im Zuge der vorliegend zur Debatte ste
henden Teilrevision der Ortsplanung sowie in Funktion der zur Anwendung kommen den Ausnützungsziffer (AZ) indes in geringem Mass erhöhte Kapazitätsreserven ge schaffen. Dies wird im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde
Klosters zu berücksichtigen respektive einzurechnen sein.
c) Mobilisierung des bestehenden Baulands / Nachweis der Verfügbarkeit
Die Gemeinde Klosters ist Grundeigentümerin der von der vorliegenden Planung
hauptsächlich betroffenen Parzelle Nr. 3109. Die Gemeinde tritt die Parzelle den
Bauwilligen im Baurecht ab. Damit erweist sich der Nachweis der Verfügbarkeit der
Bauzonenparzelle Nr. 3109 in genügender Weise als erbracht. d) Mindestdichte / Mindestausschöpfung
Laut dem rechtsgültigen KRIP legen die Gemeinden in Funktion des Raumtyps in ih ren kommunalen BauG die Mindestdichten (AZ oder entsprechende andere Nut
zungsziffern) fest. Allfällige tiefere Mindestdichten sind zu begründen. Gleichzeitig
stellen sie in ihren BauG sicher, dass die festgelegten Mindestdichten bei konkreten
Baugesuchen mindestens zu 80 % ausgeschöpft sind.
Die Gemeinde Klosters hat am 28. November 2021 ein neues BauG beschlossen.
Demgemäss ist für die Parzelle Nr. 3109 unter anderem eine AZ von 0.65 festgelegt worden. Zudem beinhaltet das BauG in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 die Definition der
AZ sowie in Art. 20 Abs. 3 Bestimmungen zur Mindestausschöpfung. Damit die Ge
meinde diese Bestimmungen im Hinblick auf das oder die Bewilligungsverfahren bei Baugesuchen auf der vorerwähnten Parzelle anwenden kann, werden die Bestim
mungen von Art. 20 BauG sowie eine AZ von 0.65 (vgl. Art. 17 BauG) betreffend die Parzelle Nr. 3109 ebenfalls genehmigt und vorzeitig in Kraft gesetzt.
6
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:500 Parzelle Nr. 3109 vom 21. Februar 2023 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Die im Zonenplan 1:2500 Serneus-Mezzaselva vom 28. November 2021 betref fend die Parzelle Nr. 3109 festgelegte Waldabstandslinie wird genehmigt.
3.
Art. 17 und 20 des am 28. November 2021 beschlossenen Baugesetzes werden
genehmigt und vorzeitig in Kraft gesetzt, soweit die Bestimmungen die Parzelle
Nr. 3109 betreffen.
4. Der Gemeindevorstand Klosters wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
6. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltüngsstelle führt die Nutzungs plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilung an: -
7
“
Der Präsident:
Peter Peyer
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione