Teilrevision GEP Davosersee
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Davos
Documento
- Numero
- 23.713
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Davos
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 5 set 2023
Carta
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Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone del Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
5. September 2023
6. September 2023
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713/2023
Gemeinde Davos OP-Teilrevision Genereller Erschliessungsplan 1:2000 "Davosersee" Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. DerGrosse Landrat der Gemeinde Davos beschloss am 23. lVlärz 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:2000 "Da— vosersee".
Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Davos die folgenden weiteren Unterlagen ein:
— Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 12. April 2023 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) samt Beilagen A (Bericht "Rund um den Davosersee", Planungsbüro Wegmüller, Klosters, 26. Juli 2022), B (Projektunterlagen Aussichtsplattform und Neuorganisation Stege) und C (Pläne ökologische und landschaftliche Aufwertung) _ Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Davos, der Repartner
Produktions AG, der Pro Natura Graubünden und dem WWF Graubünden vom 25. Januar 2023. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 11. Februar 2022 einen Vor— prüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses des Grossen Landrats vom 23. lVlärz
2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 12. April 2023. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 21. April 2023 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
lnhalt des vorliegenden Generellen Erschliessungsplans (GEP) bilden zahlreiche
Festlegungen von bestehenden Anlagen (Parkierungsanlagen, Radwege, Badestel—
len, Liegewiesen etc.). Weiter wurden ein geplanter Wanderweg im Gebiet des AI-
penGold Hotels "Stilli Park", ein geplanter Badebereich mit Badesteg und Einwasse-
rungsstelle Kitesurfer, geplante Rastplätze sowie ein geplanter Aussichtspunkt im
GEP festgelegt.
Die Festlegungen basieren auf den Bericht "Rund um den Davosersee". Danach soll
der Erholungsraum des Davosersees gesamtheitlich aufgewertet und gestärkt wer-
den. Für die Besucherinnen und Besucher soll die Erlebbarkeit des Wassers verbes—
sert sowie insgesamt die Attraktivität des Sees und seiner Umgebung gesteigert wer-
den. Zudem ist vorgesehen, die vorhandenen Naturwerte zu erhalten, weiterzuentwi-
ckeln sowie punktuell Aufwertungsmassnahmen umzusetzen.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-
mit zu beurteilen, ob der vorliegend zu genehmigende Generelle Erschliessungsplan
1:2000 "Davosersee" mit dem kantonalen Richtplan Graubünden sowie mit dem
rechtskräftigen regionalen Richtplan Prättigau/Davos übereinstimmt. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 "Davosersee"
1.
Waiderhaltung
a)
Geplanter Aussichtspunkt
Die Verankerung der im Gebiet "Seehornwald" geplanten Aussichtsplattform kommt unter den bestehenden Rundweg, welcher dem Waldareal zugehört, zu liegen. Ein baulicher Eingriff in das mit Bäumen bestockte Waldareal, das sich bergseitig des Wegs befindet, ist laut dem bei den eingereichten Unterlagen liegenden Plan "Aus— sichtsplattform Rundweg Davosersee" 1:5000/ 1:50 vom 18. Oktober 2021 nicht notwendig. Entsprechend ist für die Umsetzung der geplanten Aussichtsplattform keine R‘odungsbewilligung erforderlich. b) Geplanter Wanderweg Der zwischen dem AlpenGold Hotel "Stilli Park" und der Stillistrasse geplante Wan— denNeg kommt grösstenteils in den Wald zu liegen. Durch die Erstellung und den Betrieb dieses neuen WandenNegs sind für die Waldbewirtschaftung indes keine wesentlichen Nachteile zu enNarten, da die Holzbringung aufgrund der unmittelbar unterhalb des zukünftigen Wegs verlaufenden Gleise der Rhätischen Bahn bereits jetzt nur mit dem Helikopter möglich ist. Aus Sicht der Waiderhaltung ist festzuhalten, dass für die Erstellung und den Betrieb des neuen Wanderwegs nur dann eine Ro— dungsbewilligung notwendig wäre, wenn während der Bauphase eine Baubreite von mehr als 4 m (inklusive Böschungen und Aushub für allfällige Kunstbauten) bean— sprucht würde oder wenn die befestigte Fläche des fertiggestellten Wegs eine Breite von mehr als 1,5 m aufweisen würde.
2.
Verhinderung von Eingriffen ins Gewässer
Um unnötige Eingriffe ins Gewässer zu verhindern, sind die Bauarbeiten für den Abbruch und den Neubau der Stege samt Schwimmfloss beim Strandbad während der
Trockenphase des Davosersees auszuführen, also erfahrungsgemäss im April bis Mitte Mai.
lm Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 "Davosersee" vom
23. März 2023 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 "Davosersee" vom 23. März 2023
wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in ge-
eigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs—
plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
5.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
6.
Mitteilung an:
—
Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Rathaus, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz
- Stauffer & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
- Gebäudeversicherung Graubünden
- Amt für Natur und Umwelt — Tiefbauamt
- Amt für Energie und Verkehr - Amt für Jagd und Fischerei
Amt für Wald und Naturgefahren
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Wll Peter Peyer
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione