Teilrevision Baugesetz

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Samedan

Documento

Numero
23.723
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Samedan
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
12 set 2023

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Samedan con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3786_B_OPTR_BauG_RB_de.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

12. September 2023

1 3. September 2023

Mostra tutto il testo

723/2023

Gemeinde Samedan

OP-Teilrevision "Baugesetz11

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 8. Dezember 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Baugesetz

- Legende "Zonenplan Samedan"

- Legende "Genereller Gestaltungsplan Samedan"

- Legende "Genereller Erschliessungsplan Samedan" - Legende "Planungsinhalt Samedan"

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 1 1. Oktober 2022 gemäss Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt

für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 7. Januar 2021 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. De-

zember 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 12. Januar 2023. Es gingen keine Beschwerden

ein.

2

Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der Teilrevision der Ortsplanung bildet eine umfassende Revision des Baugesetzes unter Berücksichtigung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) sowie der zwischenzeitlich geänderten Raumpla-

nungsgesetzgebung. Ferner werden die Legenden der einzelnen Planungsmittel (Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschliessungsplan) an das revidierte Baugesetz angepasst.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-

mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob das vorliegende totalrevidierte Baugesetz mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000,

vom Bundesrat genehmigt am 1 9. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen

Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.

Die vom Kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S) vorgesehenen Massnahmen zur

Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven (Mindestdichten, Baulandmobilisierung,

etc.) bilden gemäss PMB nicht Bestandteil der vorliegenden Revision des Baugesetzes. Die Gemeinde beabsichtigt, allfällige diesbezügliche Regelungen in der nächs-

ten Planungsphase zu erlassen, damit diese auf die Umsetzung des Kommunalen

Räumlichen Leitbilds abgestimmt erfolgen können. Es gilt daher festzuhalten, dass

das Baugesetz im Rahmen der durchzuführenden Revision der Ortsplanung im Be-

reich Siedlung zu überprüfen und anzupassen sein wird.

3

D. Baugesetz

1. Vorbemerkungen

Das total revidierte neue Baugesetz der Gemeinde Samedan ist korrekt auf das KRG sowie auf die KRVO abgestimmt worden und berücksichtigt auch die IVHB. Zudem

bewegt sich das neue Baugesetz im Rahmen des ZWG und nimmt in diesem Bereich

auf die Gegebenheiten, Besonderheiten und Herausforderungen in Samedan in

sachgerechter Weise Rücksicht. Auf den sich gestützt auf die Richtplanung ergeben-

den Anpassungsbedarf wurde bereits vorstehend hingewiesen. 2. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Baugesetz formelle Fehlerfestgestellt werden, welche einer

Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023

wurde die Gemeinde Samedan darüber informiert. Der Gemeindevorstand Samedan

stimmte mit Schreiben vom 2. August 2023 der Behebung der formellen Fehler (Verweise) durch die Regierung zu.

3.

3.1

Materielles

Art. 37 (Wald- und Wildschonzone)

Die Gemeinde wird auf Art. 50 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden

(MBauG 2020) hingewiesen. Danach wurde die Zone neu bezeichnet (Wildruhe-

zone). Zudem werden nach dieser Bestimmung im MBauG die temporäre Betre-

tungs- und Fahrverbote vom Gemeindevorstand erlassen, was zu mehr Flexibilität führt. Vor diesem Hintergrund wird die Gemeinde ersucht, ihre Wald- und Wild-

schonzonenplanung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Zonenbezeich-

nung und Baugesetzesbestimmung).

4

3.2

Art. 47 (Ortsbildschutz)

Gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist

Samedan ein Ortsbild von nationaler Bedeutung aufgrund hoher räumlicher und ar-

chitektonischer Qualitäten. Diese Qualitäten können nur mit einem entsprechenden

Schutz aufrecht gehalten werden. Die Gemeinde möchte bei einer nächsten Revision statt der rechtskräftigen Ortsbildschutzzone einen Ortsbildschutzbereich ausschei-

den. Im Zuge dieser Arbeiten hat sie eine Ergänzung der vorliegenden Bestimmung

(vgl. Vorschlag der Denkmalpflege im Vorprüfungsbericht) sowie die Installation ei-

nes ständigen Bauberaters zu prüfen.

Im Übrigen gibt das am 8. Dezember 2022 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

E. Legende "Zonenplan Samedan"

Legende "Genereller Gestaltungsplan Samedan"

Legende "Genereller Erschliessungsplan Samedan" Legende "Planungsinhalt Samedan"

Die Legenden "Zonenplan Samedan", "Genereller Gestaltungsplan Samedan", "Ge-

nereller Erschliessungsplan Samedan" und "Planungsinhalt Samedan", alle vom

8. Dezember 2022, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

5

Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das am 8. Dezember 2022 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

a) Art. 37 Abs. 4 BauG wird folgendermassen angepasst:

"Verstösse gegen die oben genannten Vorschriften werden nach der Eidge-

nössischen Ordnungsbussenverordnung* geahndet.

* Ziffer 12003 Anhang 2 Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314. 11)."

b) In der Fussnote zu Art. 6 BauG wird der Verweis auf "Art. 111 BauG" (statt "Art. 110 BauG") korrigiert.

c) In der Fussnote zu Art. 53 BauG wird der Verweis auf "Art. 17 Abs. 2 StrG" (statt "Art. 17 Abs. 3 StrG") korrigiert.

d) In der Fussnote zu Art. 66 BauG wird der Verweis auf "Art. 97 Abs. 4 KRG" (statt "Art. 47 Abs. 4 KRG") korrigiert.

e) In der Fussnote zu Art. 75 BauG wird der Verweis auf "Art. 62 ff. KRG" (statt "Art. 62 ff. RPG") korrigiert.

f)

In der Fussnote zu Art. 79 BauG wird der Verweis auf "Art. 37a Abs. 2 KRVO" (statt "Art. 37 KRVO") korrigiert.

2. Die Legenden "Zonenplan Samedan", "Genereller Gestaltungsplan Same-

dan", "Genereller Erschliessungsplan Samedan" und "Planungsinhalt Same-

dan", alle vom 8. Dezember 2022, werden genehmigt.

6

3.

4.

Der Gemeindevorstand

Samedan

wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). Soweit für die Verwirklichung

der Planung

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid Amtsstelle vorbehalten.

5.

Das Amt für Raumentwicklung

nötigen Kennzeichnungen men.

Bewilligungen

irgendwelcher Art not-

der zuständigen

Behörde oder

wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

im graphischen

Exemplar

des Baugesetzes vorzuneh-

6.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten

nach d e n Weisungen des Amtes für Raumentwicklung

7.

Mitteilung

an:

-

-

-

-

-

nach.

7

-

Der Präsident:

Peter Peyer

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin