Teilrevision Bahnhof

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Schiers

Documento

Numero
23.930
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Schiers
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
4 dic 2023

Carta

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3962_B_TR_Bahnhof_23_930.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung

des Kantons Graubünden

La Regenza

dal chantun Grischun

ll Governo

del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

4. Dezember 2023

5. Dezember 2023

930/2023

Gemeinde Schiers OP-Teilrevision "Bahnhof"

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schiers beschlossen an der Gemeindever— sammlung vom 23. Juni 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen wur— den folgende Planungsmittel verabschiedet:

—

Teilrevision Baugesetz (Art. 52a und 74)

—

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Bahnhof Schiers

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 7. August 2023 mit den Anhängen A bis D gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. April 2023 einen

Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Juni

2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 7. Juli 2023. Es gingen keine Beschwerden ein.

lVIit Schreiben vom 10. August 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Schiers um Ge— nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung sollen im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung und Aufwertung des Bahnhofareals als

wichtige Drehscheibe des öffentlichen Verkehrs und Visitenkarte von Schiers geschaffen werden. Künftig sollen Nutzungen zugelassen werden, welche in der heuti-

gen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) nicht zulässig wären. Dies um-

fasst insbesondere auch Wohnnutzungen. Hierzu ist die Umzonung eine Fläche von ca. 2068 m2 von der ZöBA in die neu geschaffenen Kernzone Bahnhof vorgesehen.

Parallel dazu wurden verschiedene Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan

vorgenommen, welche den Rahmen der geplanten Bauten und Anlagen definieren

sollen. Den vorliegenden Festlegungen liegt ein Richtprojekt zugrunde. Schliesslich

soll das Baugesetz mit einer Bestimmung über die Kernzone Bahnhof ergänzt wer— den.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

1. Allgemeines Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über—

einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die

vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan überein—

stimmt. lm Vordergrund stehen die Vorgaben des kantonalen Richtplans im Bereich

Siedlung (KRlP—S), welcher vom Bundesrat am 10. April 2019 genehmigt wurde. Die

nachfolgende Prüfung orientiert sich daher an der Kapitelstruktur des KRIP-S.

2. Kommunales räumliches Leitbild (Kap. 5.1.2 KRlP)

Gemäss Kapitel 5.1.2 des KRlP—S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die

Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen.

Die Gemeinden haben dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsana—

lyse ein kommunales räumliches Leitbild (KRL) zu erarbeiten. Das KRL dient als Ori— entierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begründungsgrundlage für die

Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach in-

nen und für die Siedlungserneuerung zu definieren. In der Beurteilung der Gemeinde stimmt die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung

mit dem KRL überein (vgl. PMB, Kap. 4.4). Diese Einschätzung kann geteilt werden. 3. Gestaltung und Baukultur (Kap. 5.1.3 KRlP)

Massnahmen der Baugestaltung sind ein zentrales Element bei der Siedlungsent-

wicklung nach innen und können zur Stärkung und Erhaltung lebendiger Ortskerne

und Gebiete beitragen. Entsprechend besteht ein öffentliches Interesse daran, die

Wohn- und Aufenthaltsqualitäten innerhalb der Siedlung möglichst zu verbessern

und gleichzeitig das Ortsbild zu pflegen. Der KRIP-S hält diesbezüglich als Zielset-

zung fest, dass die Erneuerung und Weiterentwicklung des baulichen Bestandes so-

wie die Realisierungen von Einzelobjekten und Überbauungen auf die Schaffung von architektonisch-gestalterischen und ortsbaulichen Qualitäten —- unter Berücksichti-

gung von heutigen Anforderungen an die Wohn- und Aufenthaltsqualität — abzielen

sollen. So soll die Baukultur einerseits durch spezifische und generelle Qualitätsansprüche und andererseits durch qualitätssichernde Planungsprozesse gefördert werden.

Vorliegend wurde die hohe Bedeutung der Gebäudesetzung auf den Liegenschaften

Rätikon, Post und Bahnhof in ortsbaulicher und gestalterischer Hinsicht bereits früh

im Planungsprozess erkannt (vgl. PMB, Ziff. 1.1, S. 3). Gemäss KRL soll die Entwick—

lung des Bahnhofareals daher im Rahmen eines qualitätssichernden Verfahrens er—

folgen. Zur entsprechenden Qualitätssicherung sieht die Gemeinde die Durchführung eines Workshopverfahrens vor (vgl. PMB, Ziff. 6, S. 14). Das bereits feststehende

Teilnehmerfeld ist breit abgestützt und besteht neben Vertretern der Bauherrschaft

und der Gemeinde auch aus Planern und Architekten. Damit wurden die nötigen Voraussetzungen für eine gute Projektentwicklung geschaffen. Es wird insbesondere

zu berücksichtigen sein, dass der Bahnhofscharakter des bestehenden Ortsbilds er—

halten bleibt.

4. Wohn-‚ Misch- und Zentrumszonen (Kap. 5.2.2 KRIP)

Die Gemeinde Schiers ist gemäss KRIP—S eine Gemeinde mit überdimensionierter

Wohn-‚ Misch— und Zentrumszone (WMZ). Sie gilt als sogenannte "C-Gemeinde", die

ihre WMZ im erforderlichen Mass zu reduzieren und Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserve zu treffen hat. Zur diesbezüg-

lichen Gesamtrevision der Ortsplanung liegt bereits ein Vorprüfungsbericht des ARE

vom 9. Februar 2023 vor. Die vorliegende Teilrevision der Ortplanung für das Bahn-

hofsgebiet darf den Zielen und Planungsmassnahmen der Gesamtrevision nicht widersprechen.

Mit der beschlossenen Umzonung der ZöBA werden WMZ-Kapazitätsreserven für

rund 32 Einwohnerinnen und Einwohner generiert. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie diese zusätzlichen WMZ-Kapazitätsreserven bei der Bedarfsberech-

nung im Rahmen der Gesamtrevision ihrer Ortsplanung zu berücksichtigen hat.

Weiter sieht der Entwurf des gesamtrevidierten Baugesetzes vor, dass Umzonungen von einer Bauzone in eine andere Bauzone einer MehnNertabgabepflicht von 30 %

unterliegen. Für die vorliegend geplante Umzonung soll die entsprechende Abgabe

vertraglich vereinbart werden (PMB, Kap. 5.4). Hierfür wurde Art. 52a BauG mit einer

entsprechenden Bestimmung ergänzt (Abs. 8). Dieses Vorgehen ist zulässig und

steht im Einklang mit den anvisierten Zielen der Gesamtrevision der Ortsplanung.

Die neu der Kernzone Bahnhof zugewiesene Fläche mit der Festlegung „Gesetzliche

Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen“ mit einer Frist von drei Jahren über-

lagert. Dadurch ist die Verfügbarkeit der neuen WMZ hinreichend sichergestellt.

Schliesslich ist im lnteresse der baulichen Verdichtung im suburbanen Raum eine

Ausnützungsziffer (AZ) von 0,8 festzulegen (vgl. KRIP-S, S. 5.2—10). Gemäss

Kap. 5.5 des PMB resultiert aus dem vorgesehenen Richtprojekt eine AZ von 1,15

(über die gesamte umzuzonende Fläche), womit die richtplanerische Vorgabe erfüllt

wird. Die Gemeinde hat die Einhaltung der Mindestdichte in Rahmen des Baubewilli-

gungsverfahren sicherzustellen.

5. Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die vorliegende Ortsplanungsteilrevision der Gemeinde Schiers im Sinne der vorstehenden Ausführungen

als richtplankonform erweist.

Teilrevision des Baugesetzes

Die am 23. Juni 2023 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 52a und 74)

gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Bahnhof Schiers Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:500 Bahnhof Schiers vom 23. Juni

2023 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die am 23. Juni 2023 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 52a und 74) wird genehmigt.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:500 Bahnhof Schiers vom

23. Juni 2023 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:

—

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie die in der Wohn—, Misch—

und Zentrumzone zusätzlich geschaffenen Kapazitätsreserven bei der Be-

darfsberechnung im Rahmen der Gesamtrevision ihrer Ortsplanung zu be-

rücksichtigen hat.

Der Gemeindevorstand Schiers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gemeindevorstand Schiers, Bahnhofstrasse 3, 7220 Schiers

-

Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur

—

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

— Amt für Natur und Umwelt -

Denkmalpflege

- Amt für Immobilienbewertung - Tiefbauamt

- Amt für Energie und Verkehr

- Amt für Raumentwicklung

-

Standeskanzlei

-

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

WVl Peter Peyer

Daniel Spadin