Teilrevision Nair Pitschen
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · St. Moritz
Documento
- Numero
- 24.53
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- St. Moritz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 30 gen 2024
Carta
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3787_B_NairPitschen_2024.0053RB_SC.pdfApri in una nuova scheda
Testo
. Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
30.Januar2024
31.Januar2024
53/2024
Gemeinde St. Moritz OP-Teilrevision Naturspeichersee "Nair Pitschen" Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 12. März 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Naturspeichersee "Nair Pitschen"
-
Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Beschneiung Skigebiet Corviglia
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde St. Moritz einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. März 2023 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1 ), samt folgender Beilage ein: -
Plan Grundlagenaufbereitung für die Nachführung Genereller Erschliessungsplan (GEP) Beschneiungsflächen 1:5000 vom 19. Dezember 2022
Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) - Hauptuntersuchung vom 31. Oktober 2022 mit folgenden Beilagen: -
Technischer Bericht Naturspeichersee "Nair Pitschen" vom 31. Oktober 2022
-
Übersichtslageplan Skigebiet Marguns-Corviglia mit geplanten Massnahmen 1:6000 vom 31 . Oktober 2022
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-
Orthofotolageplan mit geplanten Massnahmen 1:1000 vom 31. Oktober 2022
-
Längsprofil Naturspeichersee "Nair Pitschen" 1:250 vom 31. Oktober 2022
-
Querprofi le 1 und 2 Naturspeichersee "Nair Pitschen" 1:250 vom 31. Oktober 2022
-
Verteilerstation: Grundriss, Ansichten und Schnitte 1-1 und A-A 1:100 vom 31 . Oktober 2022
-
Bericht Geotechnische Grundlagen vom 2. August 2022
-
Situation mit Lage der Baggerschlitze 1:1000 vom 12. August 2020
-
Geologische Schnitte vom 12. August 2020
-
Bericht Aspekte Oberflächengewässer und Restwasser vom 28. Oktober 2022
-
Gutachten Hochwassersicherheit Notablass Naturspeichersee "Nair Pitschen" vom 12. Apri l 2022
-
Bericht Detailplanung Flachwasserzone Naturspeichersee "Nair Pitschen" vom 24. September 2022
-
Bericht Detailplanung Ersatzmassnahmen Pistenrenaturierung Lanig iro vom 13. April 2023
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 24. Februar 2022 einen Vorp rüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 12. März 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau bünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 16. März 2023. Es gingen keine Beschwerden.ein. Mit Schreiben vom 17. März 2023 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage beabsichtigt die Realisierung des 51 500 m2 grossen Naturspeichersees "Nair Pitschen" mit einem Speichervolumen von_ca . 300 000 m3 . Die Füllung des auf ca. 2620 m ü. M. geplanten Naturspeichersees soll
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jährlich vom bestehenden Naturspeichersee "Lej Alv" mit bereits installierten Pumpen und Leitungen erfolgen. Der Bau des neuen Naturspeichersees bedingt die Anpassung von Erschliessungswegen, Pisten und Beschneiungsleitungen. In unmittelbarer Nähe zum Naturspeichersee ist - als Bestandteil der Beschneiungsanlage - eine Verteilerstation mit Kühlturmanlage geplant. Von der Verteilerstation sollen vier neue Leitungstrassen mit einer Länge von je ca. 1000 bis 2000 m talabwärts zu Knotenpunkten des Leitungsnetzes der bestehenden Beschneiung verlegt werden. Mit der Realisierung des neuen Naturspeichersees, welcher als Reservoir für das benötigte Beschneiungswasser dient, kann auch die untere Druckstufe der Beschneiungsanlagen auf dem Gemeindegebiet von St. Moritz und Celerina gespiesen werden. Infolgedessen kann künftig vollständig auf das Hochpumpen des Beschneiungswassers von den Grundwasserpumpwerken Schlattain in Celerina und San Gian I in St. Moritz verzichtet werden. Mit der vorliegenden Nutzungsplanungsverlage der Gemeinde St. Moritz werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung des Naturspeichersees "Nair Pitschen" geschaffen. Schliesslich soll die bereits bestehende Beschneiungsinfrastruktur des Skigebiets Corviglia, welche mehrheitlich bereits im GEP "Beschneiung Corviglia" der Gemeinde St. Moritz eingetragen ist und/oder im Rahmen von Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) bewilligt wurde, nachgeführt werden.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin (RRIP OE) übereinstimmt.
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Die Konformität der vorliegenden Nutzungsplanung mit dem KRIP und dem RR IP OE ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Naturspeiche rsee wie auch die übrige Beschneiungsinfrastruktur sowohl im KR IP als auch im RRIP OE innerhalb des festgelegten , bestehenden lntensiverholungsgebiets liegen. Für Beschneiungsanlagen besteht im Übrigen keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im Rahmen eines entsprechenden regionalen Richtplans . Gemäss der Weg leitung 2007 "Beschneiungsanlagen " des ARE (überarbeitete Fassung vom 1. September 2008; Wegleitung "Beschneiungsanlagen" 2007) kann auch ein Gesamtkonzept für die Beschneiungsanlagen eingereicht werden . hat im Rahmen des Projekts Naturspeichersee Nair Pitschen über die Bestandteile Nutzungsplanung, Umweltverträglichkeitsbericht sowie BAB-Gesuch konzeptionell aufgezeigt, we lche Anlagen und Pisten innerhalb des lntensiverholungsgebiets mit welcher Gesamtwassermenge techn isch beschneit werden sollen. Die vorliegend zu genehmigende Beschneiungsinfrastruktur liegt im Rahmen dieses Gesamtkonzepts. Es kann somit festgestellt we rden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Zonenplan und Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Naturspeichersee "Nair Pitschen" Genereller Erschliessungsplan 1 :5000 Beschneiung Skigebiet Corviglia A.
Korrektur formeller Fehler
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in den eingereichten Planungsmittel formelle Fehler festgestellt we rden, welche einer solchen Korrektur zugänglich sind.
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In einer ersten Prüfung stellte die Abteilung Geoinformatik und Technik des ARE formelle Mängel fest, welche in einem Mängelprotokoll vom 10. Mai 2023 der Gemeinde mitgeteilt wurden. Unter anderem wurde darin bemängelt, dass der Planperimeter des Zonenplans und des GEP 1:2000 Naturspeichersee "Nair Pitschen" 1:2000 zu klein gewählt wurde. Entsprechend wurde nicht der gesamte massgebende Gewässerraum in den graphischen Auszügen abgebildet. Weiter wurden Abweichungen zwischen dem Plan und den Daten beim bestehenden Wanderweg sowie Land- und Forstwirtschaftsweg festgestellt. Sodann wurde im integrierenden Zonenplan die Wintersportzone sowie die Grundwasser- und Quellschutzzone nicht abgebildet. Weiter fehlt im GEP 1:5000 Beschneiung "Skigebiet Corviglia" in der Legende ein Realisierungsstand der Festlegungen. Auch im Plan wurde der unterschiedliche Realisierungsstand nicht dargestellt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 teilte die Gemeinde St. Moritz dem ARE sinngemäss mit, dass sie an ihrer Sitzung vom 19. Juni 2023 die formellen Fehler gestützt auf Art. 48 Abs. 3 KRG korrigiert und in neuen Plänen integriert habe. Tatsächlich darf der Gemeindevorstand Änderungen von untergeordneter Bedeutung nach Anhörung von Betroffenen beschliessen und dabei auf ein Mitwirkungsverfahren verzichten. Genehmigt werden solche Planungsmittel nicht von der Regierung, sondern vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales. Indessen müssen auch Beschlüsse vom Gemeindevorstand gestützt auf Art. 48 Abs. 3 KRG zwingend öffentlich bekannt gegeben werden. Dies ist nicht erfolgt. Es kann jedoch vorliegend auf eine nachträgliche öffentliche Bekanntgabe verzichtet werden und die im neuen Plan integrierten formellen Änderungen im Einverständnis mit der Gemeinde gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG (statt Art. 48 Abs. 3 KRG) von der Regierung genehmigt werden. Sodann stellte das ARE in einer zweiten Prüfung fest, dass in der Legende des (neuen) Zonenplans und Generellen Erschliessungsplans 1:2000 Naturspeichersee "Nair Pitschen" sowie in der Legende des (neuen) Generellen Erschliessungsplans 1:5000 Beschneiung "Skigebiet Corviglia" weitere formelle Mängel festgestellt wurden, welche (ebenfalls) einer Korrektur gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich sind. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 wurde die Gemeinde St. Moritz darüber
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informiert. Am 18. Dezember 2023 stimmte der Gemeindevorstand St. Moritz auch der Behebung dieser formellen Mängel zu. Schliesslich stellte das ARE fest, dass in den Plänen das Beschlussfassungsdatum falsch vermerkt wurde (13. März 2023, statt 12. März 2023). Auch dieser formellen Korrektur stimmte die Gemeinde am 9. Januar 2024 zu. Das ARE wird folglich beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den Plänen vorzunehmen.
B.
Materielle Beurteilung
Der vorliegende Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Naturspeichersee "Nair Pitschen" umfasst: Die Umzonung der zukünftig vom Wasser belegten Fläche des Naturspeichersees (Innenseite des Damms) von der Landwirtschaftszone in die Zone übriges Gemeindegebiet; Die Verlegung des Land- und Forstwirtschaftswegs resp. des Wanderwegs zwischen den beiden Bergstationen Corviglia und Munt da San Murezzan auf einer Länge von ungefähr 460 m; -
Die Ausscheidung einer Gewässerraumzone für den Quellbereich des Ovel da la Resgia.
Der vorliegende Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Beschneiung "Skigebiet Corviglia" umfasst: Den Standort des neuen Naturspeichersees "Nair Pitschen" mittels Darstellung der Wasseroberfläche und des Dammbereichs; Die Nachführung der bereits bestehenden Beschneiungsinfrastruktur im gesamten Skigebiet auf Gemeindegebiet von St. Moritz.
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1.
Prüfung der Übereinstimmung mit der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE
1.1
Allgemeine Grundsätze
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Wegleitung "Beschneiungsanlagen" des ARE (überarbeitete Fassung vom 1. September 2008; abrufbar unter: www.are.gr.ch > Nutzungsplanung >Wegleitungen) sind grossflächige Beschneiungsanlagen von Skigebieten grundsätzlich nur dann zulässig, -
wenn sie innerhalb eines richtplanerisch bezeichneten lntensiverholungsgebiets zu liegen kommen und
-
wenn ihr Bau und. Betrieb im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung steht.
Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind dabei möglichst frühzeitig angemessen zu berücksichtigen. Es wurde bereits vorstehend festgestellt, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist. In der nachfolgend vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist zudem ausführlich abgehandelt, dass durch die Erstellung und den Betrieb der vorliegend zur Debatte stehenden Beschneiungsinfrastruktur die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen der Umwelt-, Natur-, Heimat- und Gewässerschutzgesetzgebung angemessen berücksichtigt werden.
1.2
Verfahrensgrundsätze
Die Realisierung von "grösseren" Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der vorgenannten Wegleitung einer Abstimmung auf Stufe "Nutzungsplanung" (Wintersportzone, Genereller Erschliessungsplan, Baugesetz) und abschliessend unabhängig vom Umfang der Beschneiungsflächen einer kommunalen Baubewilligung sowie einer Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen (BABBewilligung). Es kann festgehalten werden, dass die neu geplante Beschneiungsinfrastruktur gestützt auf den rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde St. Moritz innerhalb einer
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rechtskräftigen Wintersportzone erfolgen soll. Die maschinelle Beschneiung von Skipisten sowie die Erstellung der hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen in der Wintersportzone ist gemäss dem Baugesetz der Gemeinde St. Moritz (BauG) zulässig (vgl. Art. 98 BauG). zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die geplante Realisierung der Beschneiungsinfrastruktur den in der Wegleitung "Beschneiungsanlagen" beschriebenen Anforderungen gerecht wird und dass sämtliche raumplanerischen Voraussetzungen für die spätere Bewilligung und Realisierung der vorliegend zur Diskussion stehenden, geplanten Beschneiungsinfrastruktur erfüllt sind.
2.
Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1
Pflicht zur Durchführung einer UVP
Speicherseen zählen zum Anlagetyp Nr. 60.3 und 60.4 gemäss Anhang zur kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) und sind der UVP unterstellt, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt, bzw. die Terrainveränderungen für Schneesportanlagen mehr als 5000 m 2 beträgt. Das vorliegende Vorhaben umfasst Terrainveränderungen von rund 51 500 m2 für den Speichersee und total rund 54 000 m2 für Pistenkorrekturen. Demnach besteht hinsichtlich der Terrainveränderungen eine UVP-Pflicht. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) nimmt gemäss Art. 1Oe Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (Ümweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 1 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR
814.011) zum UVB Stellung. Die UVP wird laut Anhang 1 der KVUVP im Verfahren zur Genehmigung der Grundordnung (Nutzungsplanungsverfahren; vgl. Art. 49 KRG) durchgeführt. Zuständige Behörde für die Durchführung der UVP ist somit die Regierung.
2.2
Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichts
Gegenstand des UVB im Sinne von Art. 1Ob USG bilden betreffend des vorliegend geplanten Naturspeichersees "Nair Pitschen" insbesondere die folgenden Unterlagen:
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-
Umweltverträglichkeitsbericht Hauptuntersuchung der Eco Alpin SA vom 31. Oktober 2022
-
Technischer Bericht Naturspeichersee "Nair Pitschen" vom 31. Oktober 2022
-
Übersichtslageplan Skigebiet Marguns-Corviglia mit geplanten Massnahmen 1:6000 vom 31 . Oktober 2022
-
Orthofotolageplan mit geplanten Massnahmen 1:1000 vom 31. Oktober 2022
-
Längsprofil Naturspeichersee "Nair Pitschen" 1:250 vom 31. Oktober 2022
-
Querprofile 1 und 2 Naturspeichersee "Nair Pitschen" 1:250 vom 31. Oktober
2022 -
Verteilerstation: Grundriss, Ansichten und Schnitte 1-1 und A-A 1:100 vom 31. Oktober 2022
-
Bericht Geotechnische Grundlagen vom 2. August 2022
-
Situation mit Lage der Baggerschlitze 1:1000 vom 12. August 2020
-
Geologische Schnitte vom 12. August 2020
-
Bericht Aspekte Oberflächengewässer und Restwasser vom 28. Oktober 2022
-
Gutachten Hochwassersicherheit Notablass Naturspeichersee "Nair Pitschen" vom 12. April 2022
-
Bericht Detailplanung Flachwasserzone Naturspeichersee "Nair Pitschen" vom 24. September 2022
-
Bericht Detailplanung Ersatzmassnahmen Pistenrenaturierung Lanigiro vom 13. April 2023
2.3
Formelle Beurteilung
2.3.1 Allgemeines Der vorliegende UVB stellt eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Vorhabens dar (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Die Richtigkeit der Angaben ist grundsätzlich unbestritten. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit aus Umweltsicht ist, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, möglich.
2.3.2 Zuständigkeiten und Koordination mit erforderlichen Bewilligungen Der geplante Naturspeichersee "Nair Pitschen" erfüllt aufgrund seiner Abmessungen die Grössenkriterien nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG; SR 721.101), unterliegt der Stauanlagengesetzgebung und fällt somit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Energie (BFE) als
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direkte Aufsichtsbehörde. Für die Inbetriebnahme respektive für das Ersteinstauen des neuen Speichersees "Nair Pitschen" ist basierend auf der Stauanlagengesetzgebung eine Bewilligung der für die Stauanlagenaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Diese durch das BFE zu erteilende Bewilligung umfasst unter anderem die Genehmigung des Wehr-, Notfall- und Überwachungsreglements der betroffenen Stauanlage. Im Rahmen dieses spezialrechtlichen Bewilligungsverfahrens werden allfällige sicherheitsrelevante Auflagen zu prüfen sein. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 und 22 UVPV eine Koordinationspflicht mit anderen Bewilligungen. Für das Vorhaben sind die folgenden Bewilligungen notwendig und können im Folgeverfahren (d. h. zusammen mit der BABBewilligung) erteilt werden: Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer (Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei, BGF; SR 923) -
Bewilligung zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer (Art. 7 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, GSchG; SR 814.20)
-
Bewilligung für Eingriffe in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG)
2.4
Materielle Beurteilung
Gestützt auf den UVB, den weiteren Projekt- und Planungsgrundlagen sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beigezogenen Amtsstellen beurteilt die Regierung in den nachfolgenden Abschnitten die - basierend auf dem heutigen Wissensstand - erkannten und dem Vorhaben zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen bezüglich Gesetzeskonformität (vgl. Art. 9 Abs. 3 UVPV).
2.4.1 Massnahmen zum Schutz der Umwelt/ Umweltbaubegleitung Die im UVB enthaltenen projektintegrierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt inklusive Massnahmenübersicht und den Beizug einer Umweltbaubegleitung (UBB) respektive einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) werden begrüsst. Gestützt auf Art. 1Oe Abs. 1 USG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 UVPV sind die im UVB (inklusive Zusatzberichte und Plangrundlagen) vorgesehenen Massnahmen umzusetzen. Zudem ist eine fachlich qualifizierte UBB/BBB mit Weisungsbefugnis gegenüber der örtlichen
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Bauleitung bereits ab der Detailprojektierung und für alle anschliessenden Projektphasen beizuziehen.
2.4.2 Natur und Landschaft a)
Natur
Im UVB wird nachvollziehbar aufgezeigt, dass weder der Ovel de la Resgia noch der Schlattainbach beeinträchtigt werden. In Bezug auf den Ova de la Resgia und seine Quellbiotope wird im Bericht Detailplanung Flachwasserzone aufgezeigt, dass durch die Schaffung einer Flachwasserzone im Bereich des Quellbachs Ovel da la Resgia - trotz baulicher Massnahmen wie Dammschüttungen und Pistenverlegungen eine Aufwertung gegenüber der heutigen Situation erzielt werden kann. Im Projektperimeter befinden sich laut UVB keine inventarisierten Biotope (Inventare). Die vorliegende Vegetationskartierung der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften weist für den Projektperimeter Silikat-Blockschutt auf, sowie Krummseggenrasen und baulich veränderte Teilflächen (Wartungspisten, Skipisten, Leitungsgräben usw.). Im Bereich der bestehenden Bäche wurden Silikat-Quellfluren und Braunseggen-Rieder kartiert. Durch den Bau des Naturspeichersees und die dafür erforderlichen Werkleitungen und Böschungen sind laut UVB temporäre und permanente Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume notwendig. Die Ersatzpflicht gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird im UVB für die permanenten Beanspruchungen schutzwürdiger Lebensräume auf rund 117 000 Punkte, für temporäre Eingriffe auf knapp 113 000 Punkte beziffert. Als NHG-Ersatz wird die Ausbildung eines Flachwasserbereichs im verbauten Abschnitt des Ovel de la Resgia und die Renaturierung der Piste Lanigiro vorgeschlagen.
b)
Landschaft
Da die landschaftlichen Auswirkungen des Naturspeichersees erheblich sind, wurden bereits umfangreiche Untersuchungen zur Standortwahl durchgeführt. Der Standort "Nair Pitschen" wurde aufgrund der topographischen Voraussetzungen als geeigneter Standort erkannt. In der Planungsphase wurde aufgrund der naturnahen Gestal-
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tung eine Abdichtung mit Asphalt ausgeschlossen. Die Abdichtung erfolgt mit Kunststoffdichtungsbahnen, welche vollflächig bekiest werden. Um die Auswirkungen in der Betriebsphase darzustellen, wurden im UVB von verschiedenen Standorten aus Visualisierungen des geplanten Naturspeichersees erstellt. Gemäss dem UVB ist aufgrund einer sorgfältigen Standortevaluation und Planung sichergestellt, dass sich der Naturspeichersee "Nair Pitschen" im Endzustand (Betriebsphase) gut in die Landschaft integrieren wird. Vorausgesetzt wird eine Bauweise in der Ausführungsqualität wie beim Lej Alv und dass die Beschneiungsanlagen jeweils am Ende der Wintersaison abgebaut werden. Beurteilung Die im Rahmen des UVB gemachten Untersuchungen hinsichtlich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind vollständig und korrekt. Die Ersatzpflicht ist auf die einzelnen Eingriffe/Bauvorhaben aufgeschlüsselt. Für die Bauphase sind die erforderlichen Schutzmassnahmen im UVB beschrieben, sie bilden auch Bestandteil des Pflichtenhefts für die UBB. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen werden ausdrücklich begrüsst. Die Regierung ist sich dabei bewusst, dass es sich insbesondere bei der Pistenrenaturierung um eine aufwändige Massnahme handelt. Im Rahmen der weiteren Projektierung wird zu prüfen sein, ob eine Punktebilanzierung unter Wahrung des gesetzlichen Kriteriums der Angemessenheit möglich ist, oder ob allenfalls eine Regelung im Einzelfall gemäss Ziff. 4 der Richtlinie NHG-Ersatzmassnahmen geboten ist. Im UVB sind die Projektauswirkungen auf die Pistenanlagen respektive die damit verbundenen Terrainveränderungen nur angedeutet. Gemäss der Materialbilanz wird jedoch ca. 54 000 m3 "Überschuss" aus dem Aushub für Pistenkorrekturen verwendet. Um die Einpassung der Piste in die Umgebung zu gewährleisten, sind für den neuen Pistenabschnitt Längs- und Querprofile erforderlich. Das ARE wird die Gesuchstellerin auffordern, solche Pläne spätestens vor Baubeginn nachzureichen. zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Gesamtprojekt, eine sehr sorgfältige Bauausführung vorausgesetzt, welche die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 6 und 7 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
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(NHV; SR 451.1) erfüllt und auch das allgemeine Schonungsgebot von Natur und Landschaft angemessen berücksichtigt.
2.4.3 Fauna Der Projektperimeter wird im Sommer und Winter touristisch intensiv genutzt. Als Lebensraum für Wildtiere ist das Gebiet somit bereits heute gestört. Sämtliche vom Projekt betroffenen Lebensräume, Strukturen und Vegetationstypen sind in der Umgebung weit verbreitet. Während den Bauphasen erscheint ein temporäres Ausweichen für die hier vorkommenden Wildtiere möglich und unproblematisch. Im Bereich des Bauperimeters kommen Murmeltiere vor; teilweise liegt dieser innerhalb des Murmeltierasyls Nr. 704, Corviglia. Beurteilung Die Regierung teilt die Ausführungen im UVB. Aus Sicht der Jagd- und Fischereigesetzgebung sind gegen das erwähnte Vorhaben keine Einwände vorzubringen.
2.4.4 Oberflächengewässer / Gewässerraum Gemäss dem geotechnischen Bericht der Bonanomi AG vom 2. August 2022 wird der Ovel da la Resgia durch eine Vielzahl von Quellen und diffusen Wasseraustritten gespiesen. Der weitaus grösste Teil des hier zufliessenden Wassers strömt eindeutig von Westen her - also von ausserhalb des Projektareals. Gemäss dem Bericht werden die Quellen des Ovel da la Resgia durch das Bauprojekt nicht tangiert und eine Beeinflussung beziehungsweise Reduktion der Abflussmenge kann nahezu ausgeschlossen werden. Im Übrigen sollen gemäss geotechnischem Bericht im Sinne einer vorsorglichen Beweissicherung die Hauptquellen des Ovel da la Resgia sowie an geeigneter Stelle der Abfluss des Bachs überwacht werden. Mit provisorischen Fassungen sollen die Schüttungen beziehungsweise Abflusswerte automatisch (provisorische Fassungsbauwerke mit genormtem Überlauf und Einbau Drucksonden) erfasst werden. Im Falle einer Notentleerung des Naturspeichersees, sollen während drei Tagen 400 I/s in den Ovel da la Resgia und 600 I/s in den Schlattainbach abgeleitet werden.
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Beurteilung Die Regierung ist mit den Ausführungen zur Notentleerung im UVB einverstanden. Da es sich bei einem Speichersee um eine Stauanlage handelt, sind die Vorgaben von Art. 40 Abs. 1 bis 3 GSchG "Spülung und Entleerung von Stauräumen" einzuhalten. Namentlich darf der Inhaber einer Stauanlage nach Art. 40 Abs. 2 GSchG Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde - vorliegend die Regierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c der kantonalen Gewässerschutzverordnung, KGSchV; BR 815.200) - vornehmen. Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so hat er nach . Art. 40 Abs. 3 GSchG unverzüglich die Bewilligungsbehörde zu orientieren. Im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG; BR 815.100) ist sowohl das Bewilligungsgesuch für die Stauanlagenentleerung als auch die Orientierung für Absenkungen aus Sicherheitsgründen an die Fachstelle - vorliegend das ANU - zu richten. Die Entleerung des Sees, auch im Notfall, erfolgt in den Ovel da la Resgia und in den Schlattainbach. Die Bewilligung für den Schlattainbach existiert bereits, da die Einleitstelle auch für den Lej Alv verwendet wird. Für die Einleitung in den Ovel da la Resgia ist eine Bewilligung nach Art. 7 Abs. 2 GSchG erforderlich. Die entsprechende Bewilligung kann im Rahmen des BAB-Verfahren in Aussicht gestellt und zusammen mit der BAB-Bewilligung koordiniert eröffnet werden. Im geotechnischen Bericht wird plausibel dargelegt, dass der Bau des Speichersees "Nair Pitschen" nicht zu einer Reduktion des Abflusses des Ovel da la Resgia führen wird. Es wird jedoch im UVB auch darauf hingewiesen, dass, im Sinne einer vorsorglichen Beweissicherung, die Hauptquellen des Ovel da la Resgia sowie an geeigneter Stelle der Abfluss des Bachs überwacht werden sollen. Es sollen verschiedene, unterirdische Leitungen gebaut werden, die auch Bäche queren. Da für die Bäche noch kein Gewässerraum festgelegt wurde, gelten heute die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011. Gemäss Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen gelten somit auf einem beidseitigen Streifen von neun Metern für Bauten und Anlagen die Vorschriften gemäss Art. 41 c Abs.
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1 und 2 GSchV. Somit ist die Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht standortgebunden sind und nicht im öffentlichen Interesse liegen, innerhalb dieses Streifens nicht erlaubt. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, wie die Fliessgewässer gequert werden sollen. Leitungen die Bäche queren, können aufgrund von Tiefen- oder Seitenerosion freigelegt werden und harte Verbauungen zur Folge haben, was nach
Art. 37 GSchG nicht zulässig ist. Folglich hat die Unterquerung in ausreichender
Tiefe, im vorliegenden Fall in mindestens 120 cm zur bestehenden Gerinnesohle, zu erfolgen. Die Tiefe der Unterquerungen bezieht sich in der Regel auf die gesamte Breite des Gewässerraums.
2.4.5 Grundwasser Das Vorhaben liegt zu grossen Teilen im Gewässerschutzbereich Au. Ein Teil des Projektperimeters (Pistenverlegung) liegt in einer Schutzzone S3. Für die betreffenden Quellen wird gegenwärtig die Schutzzone überarbeitet. Danach liegt ein Teil der Pistenverlegung zukünftig in einer Schutzzone mi.ttlerer Vulnerabilität Sm. Die Terrainveränderungen in der Schutzzone Sm (Skipiste) werden mit Aushub aus der Umgebung ausgeführt. Der bewachsene Oberboden wird zuvor aufgenommen und nach den Terrainveränderungen (Aufschüttungen) wieder aufgesetzt. Es wird nicht von einer nachteiligen Verminderung der schützenden Deckschicht ausgegangen. Beurteilung Da das Schmelzwasser, welches den Speichersee speisen soll, hauptsächlich oberflächig abfliessen würde und durch den Speichersee das Grundwasser aus dem Tal nicht mehr zur Beschneiung genutzt werden muss (jährlich ca. 300 000 m3) verbessert die Errichtung des Speichersees die Grundwasserbilanz. Eine unmittelbare Gefährdung des Grundwassers kann jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, weshalb das Projekt einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss
Art. 19 Abs. 2 GSchG i. V. m. Art. 32 GSchV bedarf. Die entsprechende Bewilligung
kann im Rahmen des BAB-Verfahrens in Aussicht gestellt und zusammen mit der BAB-Bewilligung koordiniert eröffnet werden.
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2.4.6 Baustellenabwasser Gemäss dem UVB kann während der Bauphase belastetes Baustellenabwasser anfallen. Dieses soll aufgefangen, in Absetzbecken geführt, gereinigt und wenn nötig neutralisiert werden. Anschliessend soll das behandelte Abwasser der flächigen Versickerung zugeführt werden. Der Baustellenperimeter tangiert den Gewässerschutzbereich Au und eine Grundwasserschutzzone S3. Anfallendes Baustellenabwasser ist nach dem Merkblatt über die Entwässerung von Baustellen BM006 vom 1. Juni 2004 des ANU sowie der SIA Empfehlung 431 zu behandeln. Baustellenabwasser darf nach Art. 7 Abs. 1 GSchG nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden. Zudem sind die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 (Einleitung) oder Art 8 Abs. 2 (Versickerung) i. V. m. Anhang 3.3 Ziff. 23 GSchV zu erfüllen. Beurteilung Gemäss SIA 431 (Kap. 2.4.4.3) ist die Versickerung von anfallendem Baustellenabwasser in der Grundwasserschutzzone S3 nicht gestattet. Für die Bewilligung zur Einleitung oder Versickerung des behandelten Baustellenabwassers ist dem ANU ein entsprechendes Gesuch vor Baubeginn einzureichen.
2.4. 7 Bodenschutz Die Umsetzung der bodenrelevanten Arbeiten findet im Massenausgleich statt und es werden weder Böden zu- noch abgeführt. Der anfallende Boden im Bauperimeter wird mit dem Arbeitsfortschritt jeweils abgetragen und zwischengelagert, bzw. wo möglich direkt umgelagert. Nach möglichst kurzer Lagerungszeit wird der Boden zur Rekultivierung der Aussenböschungen des Naturspeichersees und der Strasse bzw. der Umgebung der Leitungen wiederverwendet. Für die Bauausführung ist eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen. Die Vorgehensweise ist im UVB und im Entwurf vorliegenden Pflichtenheft BBB/UBB definiert. Die BBB hat Weisungsbefugnis, sodass sie im Rahmen der Baubegleitung, wenn nötig, weitere Bodenschutzmassnahmen festlegen kann.
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Beurteilung Die im Rahmen des UVB gemachten Untersuchungen hinsichtlich des chemischen und physikalischen Bodenschutzes sind vollständig und korrekt..
2.4.8 Abfälle / Materialbewirtschaftung Gemäss dem UVB finden Sprengarbeiten statt; es ist somit mit Sprengausbruchmaterial zu rechnen. Es werden im Kapitel Abfälle jedoch keine Angaben zu den Sprengarbeiten (Menge, Sprengstofftyp) gemacht. Ein Überwachungskonzept zur Qualitätskontrolle und Entsorgungszuweisung des Sprengausbruchmaterials liegt ebenfalls nicht vor. Gemäss dem UVB wird das gesamte Ausbruchmaterial vor Ort wiederverwendet für den Bau des Naturspeichersees, die damit verbundenen Pistenkorrekturen und für die Endgestaltung.
Beurteilung Der kantonale Vollzug zum Umgang mit Tunnelausbruchmaterial/Sprengausbruch richtet sich (sinngemäss) nach dem Faktenblatt AUS 2: Umgang mit und Verwertung von Tunnelausbruchmaterial (Schwerpunkt Sprengvortrieb) des Cercle-dechet-ost. Anhang 3 des Faktenblatts veranschaulicht die chemischen Anforderungen an die Ablagerung und Verwertung von (auch feinkörnigem) Tunnelausbruchmaterial/Sprengausbruch. Demnach ist der Sprengausbruch repräsentativ zu untersuchen bevor dieser einer Verwertung zugeführt oder, falls eine Verwertung nicht möglich ist, auf einer Deponie abgelagert wird. In diesem Sinne ist der Sprengplan, ggf. im Abgleich mit der UBB, um ein einfaches Überwachungs- und Entsorgungskonzept zu ergänzen, welches zumindest Auskunft über die zu untersuchenden Parameter, Anzahl Proben und Beprobungsrhythmus vor der Verwertung/ Entsorgung sowie den von den Untersuchungsergebnissen abhängigen Entsorgungsweg des Sprengausbruchs gibt. Unbelastetes Ausbruchmaterial soll gemäss Abfallverordnung soweit möglich aufbereitet und verwertet werden.
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2.4.9 Lärm Beim Aushub des Speichersees wird auch mit vorhandenem Sprengfels gerechnet. Um die Emissionen (Steinflug, Staub, Lärm und Erschütterungen) so gering wie möglich zu halten, soll die Sprengstoffmenge soweit als möglich reduziert werden. Ein Teil des Ausbruchs soll vor Ort mit einer mobilen Brecher- und Siebanlage zu Kies für den Bau des Naturspeichersees (Drainage und Bekiesung) aufbereitet werden. Es handelt sich dabei um max. rund 16 000 m3 Ausbruchmaterial. In Kap. 6.4 UVB wird erwähnt, dass aufgrund von bereits bestehenden Lärmemissionen in der direkten Umgebung bereits ein gewisses Mass an Lärmverträglichkeit entwickelt sein sollte.
Beurteilung Die Regierung weist darauf hin, dass der Lärmschutz entsprechend Lärmschutzgesetzgebung nicht über die Lärmverträglichkeit von Betroffenen geregelt wird, sondern über die Festlegung von Massnahmenstufen (Baulärm) bzw. die Einhaltung von Belastungsgrenzwerten (Betrieb).
a)
Bauphase
Baulärm wird gemäss Baulärm-Richtlinie mit Massnahmen begrenzt (Art. 6 Lärmschutz-Verordnung, LSV; SR 814.41). Die Regierung schliesst sich aufgrund von Art und Dauer der Bauarbeiten sowie der Distanz zu nächstliegenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen der Festlegung Massnahmenstufe gemäss UVB Kap. 6.4 an.
b)
Betriebsphase
Beim geplanten Naturspeichersee inkl. Verteilerstation und der Beschneiung der Pistenverlegung handelt es sich im Sinne der Lärmschutzgesetzgebung um eine neue ortsfeste Anlage bzw. um neue ortsfeste Anlageteile. Es kommt somit Art. 7 LSV zur Anwendung. Die Lärmemissionen der neuen Anlage müssen prioritär so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). In jedem Fall dürfen jedoch infolge Betrieb der neuen Anlagen bei umliegenden
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Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte (PW) gemäss Anhang· 6 LSV nicht überschritten werden. Aufgrund von Lage und Nutzung der umliegenden Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen können gemäss UVB die geltenden Planungswerte (Anhang 6 LSV) eingehalten werden. Die Regierung schliesst sich dieser Beurteilung an. Beträchtliche Lärmemissionen werden durch die Kühlturmanlage bei der Verteilerstation verursacht. Gemäss UVB beträgt der Schalldruckpegel in 100 m Entfernung immer noch bis zu 62,5 dB(A), was wesentlich lauter ist als ein Schneeerzeuger für die Beschneiung. Der UVB macht keine Angaben zu den im Sinne der Vorsorge möglichen bzw. getroffenen Massnahmen. Die Regierung weist darauf hin, dass auch nach Rechtsprechung unabhängig der Einhaltung des PW das Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen ist. Jedoch gelten bei eingehaltenem PW weitere vorsorgliche Massnahmen nach der Praxis nur dann als wirtschaftlich tragbar, wenn mit geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann. Gemäss UVB wird die Kühlturmanlage nur während der Grundbeschneiung (Ende Oktober bzw. November) in Betrieb sein.
2.5
Weitere Bemerkungen
2.5.1
Kulturdenkmäler und archäologische Stätten
Im UVB wird unter Kap. 6.20 erwähnt, dass im Projektperimeter keine Kulturdenkmäler oder archäologische Stätten bekannt sind, was an dieser Stelle bestätigt werden kann. Archäologische Funde und Befunde können bei Bodeneingriffen jedoch jederzeit und überall freigelegt werden. Solche wären gemäss Art. 36 Abs. 2 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (KNHG; BAR 496.00)0 unverzüglich dem Archäologischen Dienst als kantonale Fachstelle zu melden.
2.5.2 Wildtierlebensräume Im Kap. 6.17 des UVB wird auf die Ausarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts für Wildtiere durch die UBB und die Abstimmung desselben mit dem Amt für Jagd und Fischerei (AJF) vor Baubeginn hingewiesen. Im vorliegenden Fall betrifft dies ausschliesslich das Murmeltier. Es wird darauf hingewiesen, dass die konkreten
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Schutzmassnahmen mittels den artspezifischen Auflagen zum BAB bestimmt werden. Ebenfalls mittels BAB-Bewilligung werden die Detailauflagen zur Bauausführung erlassen . Diese betreffen Massnahmen als Basis für die notwendige fischereirechtliche Bewilligung ebenso wie Massnahmen zum Wildtierschutz.
2.6
Zusammenfassung
2.6.1 In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag von der Eco Alpin SA mit Datum vom 31. Oktober 2022 erstellte UVB betreffend das Vorhaben Naturspeichersee "Nair Pitschen" eine vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage darstellt..Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Beschneiungsinfrastruktur ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie auf die im ANU und den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich. Die erforderlichen spezialrechtlichen Zusatzbewilligungen können in Aussicht gestellt werden . Diese Bewilligungen werden im Rahmen des durchzuführenden BAB-Verfahrens zusammen mit der BABBewilligung des ARE erteilt. Es handelt sich hierbei um folgende Ausnahmebewilligungen: Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer (Art. 8 BGF) -
Bewilligung zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberird isches Gewässer (Art. Art. 7 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 GSchG)
-
Bewilligung für Eingriffe in besonders gefährdete Bereiche (Art. 19 Abs. 2 • GSchG).
Im Übrigen unterliegt der Naturspeichersee "Nair Pitschen" aufgrund seiner Abmessungen der Stauanlagengesetzgebung und fällt somit in den Zuständigkeitsbereich des BFE. Für die Inbetriebnahme, resp . für das Ersteinstauen des Speichersees, ist basierend auf der Stauanlagengesetzgebung eine Bewilligung der für die Stauanlagenaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.
2.6.2 In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB (irikl. aller Beilagen) sowie gestützt auf die Stellungnahmen der beigezogene~ kanton'alen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen:
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a)
Im Verfahren für Bauten und Anlagen (BAB) sind spätestens vor Baubeginn Pläne der Pistenkorrekturen einzureichen .
b) Die Wildhut des AJF wird vor Baubeginn eine Begehung durchzuführen und die nötigen Anordnungen zu treffen haben.
G)
Für Spülungen oder Entleerungen des Speichersees ist dem ANU durch den Inhaber
ein Bewilligungsgesuch für Stauanla-
genentleerung einzureichen. d)
Muss der Speichersee aufgrund ausserordentlicher Ereignisse / aus Sicherheitsgründen sofort abgesenkt werden, ist das ANU durch den Inhaber unverzüglich zu orientieren.
e)
Die Hauptquellen und der Abfluss des Bachs Ovel da la Resgia sind zu überwachen. Dem ANU ist ein entsprechendes Überwachungskonzept (Schüttungen, Abflussmengen , Wasserqualität) einzureichen.
f)
Die Unterquerung des Fliessgewässers hat in einer Tiefe von mindestens 120 cm zur bestehenden Gerinnesohle zu erfolgen.
g) Es dürfen keine Verbauungen, weder an den Ufern noch an der Bachsohle vorgenommen werden. Die Bachsohle ist nach Beendigung der Arbeiten wiederherzustellen. h) Dem ANU ist rechtzeitig vor Baubeginn ein Überwachungs- und Entsorgungskonzept einzureichen, aus dem zumindest die zu untersuchenden Parameter, die Anzahl Proben sowie der Beprobungsrhythmus des Sprengausbruchs vor der Entsorgung und der von den Untersuchungsergebnissen abhängige Entsorgungsweg hervorgehen. i)
Im Sinne der Lärmschutzvorsorge sind in jedem Fall, auch für Bauarbeiten ausserhalb von 300 m zum Restaurant "Alpina Hütte", zumindest die üblichen Vorsorgemassnahmen ("gute Baustellenpraxis") zur Reduktion von Baulärm anzuwenden.
j)
Für den Betrieb der mobilen Brecher- und Siebanlage ist eine möglichst grosse Distanz zum Restaurant "Alpina Hütte", jedoch mind. 300 m, einzuhalten.
k)
Bei der Wahl der Kühlturmanlage ist darauf zu achten, dass diese, entsprechend dem Stand der Technik, möglichst geringe Schallemissionen aufweist.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Naturspeichersee "Nair Pitschen" vom 12. März 2023 wird im Sinne der Erwägungen mit folgen-
den Hinweisen und folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) genehmigt: a) Das Datum der Urnenabstimmung wird auf den 12. März 2023 (statt 13. März 2023) korrigiert. b) Der Legendeneintrag "Änderungen von untergeordneter Bedeutung vom Ge meindevorstand beschlossen am: 19. Juni 2023" wird ersetzt durch "inkl. formelle Korrekturen". c)
Der Legendeneintrag Gewässerraum wird in "Gewässerraumzone" geändert.
d)
Der Verweis beim Land- und Forstwirtschaftsweg auf Art. 79 MBauG 2020 wird durch Art. 111 BauG ersetzt.
e) Der Verweis beim Wanderweg auf Art. 80 MBauG 2020 wird durch Art. 111 BauG ersetzt. f)
Der Verweis bei der Wintersportzone auf Art. 39 KRG wird mit Art. 98 BauG ergänzt.
g) Der Verweis bei der Luftseilbahn / Skilift/ Sesselbahn auf Art. 83 MBauG wird durch Art. 112 BauG ersetzt. 2. Der Generelle Erschliessungsplan 1 :5000 Beschneiung "Skigebiet Corviglia" vom 12. März 2023 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten
Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) genehmigt: a) Das Datum der Urnenabstimmung wird auf den 12. März 2023 (statt 13. März 2023) korrigiert. b) Der Legendeneintrag "Änderungen von untergeordneter Bedeutung vom Ge meindevorstand beschlossen am: 19. Juni 2023" wird ersetzt durch "inkl. formelle Korrekturen".
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c)
Die Verweise auf Art. 82 und Art. 83 MBauG 2020 werden durch den Verweis auf Art. 15 BauG ersetzt.
d) Die Festlegungen Naturspeichersee Beschneiung, Wasseroberfläche sowie Naturspeichersee Beschneiung, Damm, werden mit einem Verweis auf
Art. 15
BauG ergänzt. e) Der Verweis auf Art. 39 KRG wird mit dem Verweis auf Art. 98 BauG wie folgt ergänzt: Art. 39 KRG / Art. 98 BauG. Im Übrigen wird auf die Auflagen und Hinweise in Zusammenhang mit der vorliegend durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen (vgl. Ziffer 3 nachstehend). 3. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträg lichkeitsbericht samt dazugehörenden Fachberichten inkl. Beilagen sowie gestützt auf den zum Umweltverträglichkeitsberichterstellten Beurteilungsbericht des Amts fü r Natur und Umwelt vom 31. Oktober 2023 sowie in Verbindung mit den nachstehend formulierten zusätzlichen Auflagen, Empfehlungen und Hinweisen festgehalten, dass die geplante Beschneiungsinfrastruktur umweltverträg lich errichtet und betrieben werden können : 3.1
Im Ve rfah ren für Bauten und Anlagen (BAB) sind spätestens vor Baubeginn Pläne der Pistenkorrekturen einzureichen.
3.2
Die Wildhut des Amts für Jagd und Fischerei hat vor Baubeginn eine Begehung durchzuführen und die nötigen Anord nungen zu treffen .
3.3
Für Spülungen oder Entleerungen des Speichersees ist dem Amt für Natur und Umwelt durch den Inhaber
ein Be-
willigungsgesuch für Stauanlagenentleerung einzureichen. 3.4
Muss der Speichersee aufgrund ausserordentlicher Ereignisse / aus Sicherheitsgründen sofort abgesenkt werden , ist das Amt für Natur und Umwelt durch den Inhaber unverzüglich zu orientieren.
3.5
Die Hauptquellen und der Abfluss des Bachs Ovel da la Resgia sind zu überwachen. Dem Amt für Natu r und Umwe lt ist ein entsprechendes Überwachungskonzept (Schüttungen, Abflussmengen, Wasserqualität) einzureichen .
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3.6
Die Unterquerung des Fliessgewässers hat in einer Tiefe von mindestens 120 cm zur bestehenden Gerinnesohle zu erfolgen.
3.7
Es dürfen keine Verbauungen, weder an den Ufern noch an der Bachsohle, vorgenommen werden.
3.8
Die Bachsohle ist nach Beendigung der Arbeiten wiederherzustellen.
3.9
Dem Amt für Natur und Umwelt ist rechtzeitig vor Baubeginn ein Überwachungs- und Entsorgungskonzept einzureichen, aus dem zumindest die zu untersuchenden Parameter, die Anzahl Proben sowie der Beprobungsrhythmus des Sprengausbruchs vor der Entsorgung und der von den Untersuchungsergebnissen abhängige Entsorgungsweg hervorgehen.
3.10 Es sind in jedem Fall, auch für Bauarbeiten ausserhalb von 300 m zum Restaurant "Alpina Hütte", zumindest die üblichen Vorsorgemassnahmen ("gute Baustellenpraxis") zur Reduktion von Baulärm anzuwenden. 3.11 Für den Betrieb der mobilen Brecher- und Siebanlage ist eine möglichst grosse Distanz zum Restaurant "Alpina Hütte", jedoch mind. 300 m, einzuhalten. 3.12 Bei der Wahl der Kühlturmanlage ist darauf zu achten, dass diese entsprechend dem Stand der Technik, möglichst geringe Schallemissionen aufweist. 4. Das Amt für Raumentwicklung sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der
gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung übereinstimmt und dass die notwendigen Massnahmen im Sinne der unter Ziffer 3 vorstehend formulierten Auflagen getroffen sind. Nötigenfalls sind Auflagen zum Schutz der Umwelt in die Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone nach Art. 87 KRG zu übernehmen. 5.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1 :2000 Naturspeichersee "Nair Pitschen" vom 12. März
2023, der Generelle Erschliessungsplan 1 :5000 Beschneiung "Skigebiet Corviglia" vom 12. März 2023, die Unterlagen des Umweltverträglichkeitsbe-
richts (inklusive Beilagen) sowie der Beurteilungsbericht des Amts für Natur und Umwelt vom 31. Oktober 2023 können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 30 Tagen im Verwaltungsgebäude Sinergia,
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Ringstrasse 10, 7001 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung , UVPV; SR 814.011) . 6. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die direkten Adressaten des vorliegenden Beschlusses beg innt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 7. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren bete iligten Behörden der Gesuchstelleri
auferlegt. Der Kostenentscheid
erfolgt in einer separaten Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales. 8. Für das Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
10. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 11 . Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können , wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
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12. Mitteilung an:
1 1 1 1 1 1 1 1 1
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleid irektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione