Teilrevision Mobilfunkanlagen

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Malans

Documento

Numero
24.227
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Malans
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
12 mar 2024

Carta

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Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal Chantun Grischun _

Sitzung vom

12. März 2024

ll Governo del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

13. März 2024

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227/2024

Gemeinde Malans,

OP-Teilrevision "Mobilfunkanlagen"

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Malans beschlossen an der Gemeindever—

sammlung vom 28. Oktober 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-— - Teilrevision Baugesetz (Art. 51 a) —

Generelier Erschliessungsplan 1:5000 Mobilfunkanlagen

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 7. Dezember 2021 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)liegt vor. Das Amt für

Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 22. Juli 2020 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. Ok-—

tober 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfOlgte am 10. Dezember 2021. Es ging eine Beschwerde ein, welche in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt wird.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Malans um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Hintergrund der vorliegenden Planung sind die Bestrebungen der Mcbilfunkanbieten—

den die Breitbandtechn’ologie schweizweit auszubauen. Zur Koordination des Ausund Neubaus von Mobilfunkanlagen mit allen öffentlichen Interessen, hat die Ge»

meinde lVlalans ortsplanerische Regelungen und Festlegungen erlassen. Vorgese—

hen ist die Ausscheidung von zwei Ausschlussgebieten im Generellen Erschlies-Ä

sungsplan. Das "AuSschlussgebiet l“ umfasst den Ortskern. In diesem soll die Erstel—

. lun’g von visuell wahrnehmbaren Mobilfunkanlagen unzulässig sein. lm "Ausschlussw

gebiet ll" sollen visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen nur bewilligt werden kön-

nen, wenn diese die Ansicht des historischen Ortsbilds nicht beeinträchtigen. Die vor-

gesehene Revision des Baugesetzes umfasst insbesondere Vorgaben zur Standorte-

valuation bei der Erstellung und Änderung von visuell wahrnehmbaren Mobilfunkan—

lagen (Art. 51 a Abs. 1—6 BauG). Zudem sind Bestimmungen zur Abnahmemessung

nichtionisierender Strahlung (Art. 51 a Abs. 7 BauG) sowie zur Beseitigung nicht mehr

bestimmungsgemäss genutzter Mobilfunkantennen (Art. 51 a Abs. 8 BauG) vorgesehen.

Teilrevision des Baugesetzes

EntspreChend dem Ausgang der Planungsbeschwerde (PB12/22) wird Art. 51a

Abs. 7 BauG nicht genehmigt. Im Übrigen gibt die am 28. Oktober 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie

kann genehmigt werden.

D.

Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Mobilfunkanlagen

Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Mobilfunkanlagen vom 28. Oktober 2021

gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

I

Gestützt auf Art. 49 KRG.

beschliesst die Regierung: 1.

Die von der Gemeinde Malans am 28. Oktober 2021 beschlossene Teilrevision

des Baugesetzes (Art. 51a) wird mit folgendem Vorbehalt genehmigt:

Art. 51a Abs. 7 Baugesetz wird entsprechend dem Ausgang der Planungsbe«

-

schwerde (PB 12/22) nicht genehmigt.

2.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Mobilfunkanlagen vom 28. Oktober 2021 wird genehmigt.

3.

Die Planungsbeschwerde (PB 12/22) wird in einem separaten Regierungsbe— schluss behandelt.

4.

Der Gemeindevorstand Malans wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

5.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

notwendigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen des Baugesetzes vorzunehmen. 7.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den-Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 8.

Mitteilung an: —-

Gemeindevorstand Malans, 7208 Malans

«—

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

-»

Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur

I

Amt für Natur und Umwelt

Archäologischer Dienst

Denkmalpflege Graubünden

— Amt für Energie und Verkehr

Amt für Wald und Naturgefahren

Tiefbauamt Graubünden

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

Amt für Raumentwicklung StandeSkanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:

“

Dr. Jon Domenic Parolini

Der Kanzleidirektor:

rw

Daniel Spadin