Teilrevision Gewässerraum
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Schiers
Documento
- Numero
- 24.229
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Schiers
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 12 mar 2024
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Schiers con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3962_B_TR_Gewaesserraum_24_229.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung _ des Kantons Graubünden
_ La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del C‘antone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
12. lVIärZ 2024
13. März 2024
229/2024
Gemeinde Schiers
OPuTeiIrevision - Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum - Zonenplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schiers beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 7. Juni 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet:
...
Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum
-—-—
Zonenplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraüm
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Schiers einen Planungs- und
Mitwirkungsbericht (PMB) vom 17. Juli 2019 gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 7. Juni 2018 einen
Vorprüfu ngsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vorn 7. Juni
2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 21. Juni 2019. Es gingen keine Beschwerden ein.
lVlit Schreiben vom 5. August 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Schiers um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der von der Gemeinde Schiers am 7. Juni 2019 beschlossenen Zonenw pläne bildet die Ausscheidung von Gewässerraumzonen. Die Gemeinde kommt da“
mit einem Auftrag der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung nach, laut
welchem der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festgelegt werden muss, der _ für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, für den Schutz vor Hochwasser und für die Gewässernutzung erforderlich ist (vgl. Art. 36a des Bundes-
gesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG]; SR 814.20). ln Anwendung von
Art. 41a
und Art. 41b der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV;
SR 814.201) sowie der in der GSchV enthaltenden Übergangsbestimmungen zur Änu derung des GSchG vom 4. Mai 2011 hat die Gemeinde Schiers die Festlegung der Gewässerräume entsprechend der gängigen kantonalen Praxis mittels die Grundnutw
zungszonen überlagernde Schutzzonen nach Art. 37a KRG vorgenommen.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) . obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über»
einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob
die vorliegend zu genehmigende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen
Richtplan (KRlP) sowie mit dem regionalen Richtplan (RRIP) Prättigau / Davos über-n einstimmt.
Die Anpassung des Kapitels 3.9 Oberflächengewässer und Fischerei des KRIP
wurde mit Regierungsbeschluss vom 27. August 2019 (Prot. Nr. 631/2019) verabs— schiedet und für die Behörden des Kantons Graubünden als verbindlich erklärt. Die
Genehmigung dieser Anpassung des KRIP erfolgte am 21. Juli 2020 durch das Eid-
genössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
Die vorliegende Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Schiers entspricht grund-
sätzlich den im KRIP festgehaltenen Festlegungen und Vorgaben.
Im RRIP Prättigau / Davos ist die Thematik Festlegung der Gewässerräume nicht behandelt. Es existieren diesbezüglich daher im genannten RRIP auch keine speziell
zu beachtenden lnhalte und Vorgaben.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorliegende Ortspla-
nungsrevision sowohl mit den Vorgaben des KRIP als auch mit den Inhalten des
RRIP im Grundsatz übereinstimmt und sich somit unter dem Aspekt der Richtplan-
konformität als genehmigungsfähig erweist.
D. Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum und Zonenplan 1:5000 Übriges Ge-
meindegebiet, Gewässerraum
1.
Ablauf des Verfahrens
Im Rahmen des Vorprüfungsberichts vom 7. Juni 201.8 wurde die Gemeinde darauf
hingewiesen, dass die anvisierte Gewässerraumausscheidung für einige Gewässer beziehungsweise Gewässerabschnitte aus Sicht der kantonalen Fachstellen einer
Überarbeitung bedürfe. Die Gemeinde konnte die kantonalen Vorbehalte in ihrer am
7. Juni 2019 beschlossenen Planung nicht in allen Punkten entkräften.
Am 16. November 2020 eröffnete das ARE ein Anhörungsverfahren und übermittelte
der Gemeinde, in welchen Punkten respektive an welchen Orten die ausgeschiede-
nen Gewässerraumzonen voraussichtlich nicht vorbehaltslos genehmigt werden kön— nen.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens äusserte sich die Gemeinde mit Schreiben
vom 18. Februar 2021 erstmals zu den verbleibenden Vorbehalten des Kantons. Am
8. Oktober 2021 wurde ein Augenschein an den betreffenden Orten durchgeführt. Daran nahmen Vertretende der Gemeinde Schiers, des Amts für Natur und Umwelt
(ANU), des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) sowie des ARE teil. In der
Folge liess sich die Gemeinde mit Schreiben vom 1. lVlärz 2022 ein zweites lVlal vernehmen. .
Auf die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen der Gemeinde ist nachfolgend im gegebenen Zusammenhang einzugehen.
2.
Beurteilungsgrundlagen
.
.
Wie bereits ausgeführt, ergeben sich die Vorgaben zur Gewässerraumausscheidung
bereits aus dem Bundesrecht (GSchG und GSchV). Die Modalitäten der Ausschei-
dung der Gewässerraumzonen im Kanton Graubünden gehen aus dem entsprechen-
den Leitfaden des ANU (Leitfaden Gewässerraumausscheidung Graubünden vom
20. August 2018 [fortanz Leitfaden ANU]; abrufbar unter: www.anu.gr.ch >Themen >
Oberflächengewässer > Gewässerraum) hervor. Demnach hat die Gewässer“
raumausscheidung grundsätzlich in fünf, Schritten zu erfolgen: 1. Schritt:
Vorab ist zu prüfen, ob ein Erfordernis für eine Gewässerraumausschei—
dung vorliegt. 2. Schritt:
Für Fliessgewässer sind weiter Abschnitte zu bilden, wobei sowohl mor-
phologische als auch planerische Aspekte zu berücksichtigen sind.
3. Schritt:
AnSchliessend ist die natürliche Gerinnesohlenbreite anhand verschieden
. 4. Schritt:
ner Methoden zu ermitteln und zu plausibilisieren. Anhand der natürlichen Gerinnesohlenbreite kann sodann gemäss den
Vorgaben von Art. 41a GSchV der Gewässerraum berechnet und zent-
risch ab Gewässerachse abgetragen werden. Dabei ist zwischen Gebiew ten mit schützenswerten Biotopen (Art. 41a Abs. 1 GSchV) und übrigen
Gebieten zu unterscheiden. Bei Gebieten mit schützenswerten Biotopen
sind grössere Gewässerräume festzulegen alsin den übrigen Gebieten. 5. Schritt:
Schliesslich ist über allfällige Anpassungen des berechneten Gewässer-
raums im Zusammenhang mit übenNiegenden lnteressen des Naturm und
Landschaftsschutzes zu befinden. Insbesondere im Bereich von inventaarisierten Auengebieten von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung
ist der Gewässerraum in der Regel auf den kompletten Auenperimeter zu erhöhen.
Die nachfolgende Beurteilung der von der Gemeinde Schiers ausgeschiedenen Ge-
wässerraumzonen orientiert sich an den vorgenannten Schritten.
3.“
Schraubach
3.1.
Ausscheidung des Gewässerraums
Gemäss Leitfaden ANU muss im Sinne einer Mindestanforderung für aII diejenigen Gewässer ein Gewässerraum festgelegt werden, welche in der Landeskarte 1:25 000
(LK 1:25 000) dargestellt sind. Für kleinere Gewässer sind ebenfalls Gewässerraum-
zonen auszuscheiden, soweit dies übenNiegende Interessen wie der Hochwasser”
schutz oder Nutzungskonflikte (beispielsweise mit der Landwirtschaft, mit Bauzonen
'oder mit touristischen Nutzungen) erforderlich machen (vgl. Art. 41a Abs. 5 sowie
Art. 41
b Abs. 4 GSchV).
Für den Schraubach hat die Gemeinde Schiers vorliegend lediglich in dessen unte—
rem Bereich vom Kieswerk bis zur Einmündung in die Landquart eine Gewässern
raumzone ausgeschieden. Zumindest ab Zusammenfluss mit dem Salginatobel bis zum Kieswerkareal bestehen indes potentielle Nutzungskonflikte mit dem Kiesabbau,
mit einerWaldstrasse sowie mit Holzlagerplätzen. Unter Berücksichtigung der vorge-
nannten Grundsätze ist daher der Gewässerraum für den Schraubach mindestens ab Einmündung des Salginatobels bachabwärts über die gesamte Länge bis zur Ein-
mündung in die Landquart festzulegen, soweit die Gemeinde Schiers dies im Rah»
men der am 7. Juni 2019 beschlossenen Zonenpläne Gewässerraum noch nicht ge«
tan hat. Dabei müssen auch die in der Zwischenzeit neu kartierten und nachgeführten Perimeter der Auengebiete des Schraubachs mitberücksichtigt werden.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens beantragt die Gemeinde diesbezüglich die Ge-
nehmigung der Pläne in der von ihr verabschiedeten Form. Zur Begründung macht
sie im Wesentlichen geltend, dass im Abschnitt des Schraubachs oberhalb des Kies-
werkareals keine Nutzungskonflikte erkennbar seien, welche die Ausscheidung eines
Gewässerraums rechtfertigen würden. Das Kieswerk habe im Rahmen der Erneuen
rung der Konzession respektive der Betriebsbewilligung die erforderlichen Nachweise
beigebracht. Die Waldstrasse wie auch die Lagermöglichkeiten für Brennholz seien standortgebunden und lägen mehrheitlich im Waldareal, sodass hier kein Nutzungsn
konflikt bestehe Dies folge auch aus den vergleichbaren Gegebenheiten entlang der
Bäche Beverin in Spinas und Ragn da Ferrera oberhalb von Ausserferrera. Ab dem Abschnitt 1.4 weise der Schraubach zudemein sehr breites Bachbett auf, welches
auch bei höheren Wasserständen ausreichend Raum für das GeWässer im Hinblick auf die Sicherstellung der Gewässerfunktionen gewährleiste. Der bestehende Lagerw
platz a der Höhe des Gebiets Bruch (vgl. Koordinaten 2 772 307 / 1 205 130) liege
zudem so weit über dem Bachbett respektive der Gerinnesohle, dass auch bei HoChwasser eine Naturgefährdung grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Zudem
handle es sich um eine standortgebundene Nutzung ohne weitere Einwirkung auf das Gewässer. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Festlegung eines Gewäs-
serraums aufgrund nicht vorhandener Nutzungskonflikte nicht erforderlich sei. Sollte im betroffenen Abschnitt des Schraubachs ein Vorhaben in der Nähe des Gewässers
geplant werden, könne die Gewässerraumausscheidung im Einzelfall beurteilt wer" den.
Der Argumentation der Gemeinde kann nicht gefolgt werden. Die Gemeinde bringt
keine neuen Fakten vor, welche einen Verzicht auf die Ausscheidung einer Gewäsw
serraumzone für den zur Debatte stehenden Abschnitt des Schraubachs rechtfertigen. Die erwähnten Lagermöglichkeiten für- Brennholz sowie die genannte Wald-
strasse tangieren den Gewässerraum des Schraubachs. Dadurch ist per se‘ ein Nut-
zungskonflikt gegeben. Ob es sich dabei um standortgebundene Anlagen handelt oder nicht, ist für die Frage, ob für den fraglichen Abschnitt des Schraubachs eine
Gewässerraumzone ausgeschieden werden muss, unbeachtlich. Weiter hat die Ge-
meinde auf die Ausscheidung des Gewässerraumes ab Abschnitt 1.4 des Schrau-
bachs bachaufwärts auch darum verzichtet, weil sie davon ausgeht, dass es sich
nicht um eine Au sondern um das Bachbett handelt. Der Gemeinde ist diesbezüglich
entgegenzuhalten, dass das Bachbett des Schraubachs ein zentraler Bestandteil der Au bildet. Diese füllt vorliegend nahezu den gesamten Talboden aus. Entsprechend
müssen die inventarisierten Auengebiete bei der zukünftigen Ausscheidung der Ge- '
wässerraumzone zwischen dem Gebiet, wo das Salginatobel in den Schraubach'ein—
mündet, bis und mit der Kiesaufbereitungszone mitberücksichtigt werden. Im Ergebnis ist somit der Gewässerraum für den Abschnitt des Schraubachs ab Ein»-
mündüng des Saiginatobels bis zum Kieswerkareal mittels Ausscheidung einer Ge-
wässerraumzone festzulegen. Die Genehmigung des Zonenplans 1:2500 Schiers, Gewässerraum sowie des Zonenplans 1:5000. Übriges Gemeindegebiet, Gewässer”
raum wird mit einer entsprechenden Anweisung an die Gemeinde verbunden.
3.2.
Bestimmung-der natürlichen Gerinnesohlenbreite
Schraubach Abschnitt 1.4' Gemäss Art. 41a GSchV ist die natürliche Gerinnesohlenbreite als Grundlage für die
Ausscheidung der Gewässerraumzone heranzuziehen.
Für den Schraubach wurde in Abschnitt 1.4 die natürliche Gerinnesohlenbreite von der Gemeinde nicht korrekt berechnet. So sind im oberen Bereich des Bachs genü-
gend natürliche Vergleichsstrecken vorhanden, welche darauf hindeuten, dass der
genannte Wildbach den ganzen Talboden beansprucht und bei wiederkehrenden Hochwasserereignissen auch umlagert. Es handelt sich hierbei also um eine klassiw
sche Schluchtstrecke im Sinne von Art. 41 a Abs. 4 lit. b. GSchV. Davon ausgehend
- ergibt sich für den Schraubach .... je nach Abschnitt — eine Gewässerraumbreite von
rund 80 m bis rund 140 m. Die natürliche Gerinnesohlenbreite für den Schraubach ' wird somit gestützt auf Art. 41a Abs. 4 lit. b. GSchV neu zu berechnen respektive an-
zupassen sein.‘ Basierend darauf ist in der Folge der Gewässerraum des Schrau—
bachs für den Abschnitt 1.4 sowie zusätzlich für den Bachabschnitt bis zumindest zur Einmündung des Saiginatobels mittels der Ausscheidung einer adäquatenGewäs
serraumzone festzulegen. Dabei sind insbesondere auch die neu kartierten und
nachgeführten Perimeter der Auengebiete zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 3.1).
Diesbezüglich hat die Gemeinde mit Schreiben vom 1. März 2022 in Aussicht ge-
stellt, dass sie den Abschnitt 1.4 des Schraubachs einer nochmaligen Beurteilung
unterziehen werde und hierbei die geforderte Neuberechnung der Gerinnesohlen-
breite vornehme. Demzufolge erklärt sie sich damit einverstanden, dass die Gewäs—
serraumzone im besagten Abschnitt des Schraubachs v0n der Genehmigung ausge-
nommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen wird. Ferner weist sie darauf hin,
dass die bestehende Nutzung des Schraubachs für Kiesabbau und -aufbereitung
weiterhin gewährleistet bleiben müsse. Hierzu habe die Logbau AG im Zuge der Erneuerung der Kiesentnahmebewilligung aus dem Schraubach fundierte und umfas-
sende Abklärungen vorgenommen und ein Abbaukonzept vorgelegt. Allfällige Konm
flikte mit dem Gewässer in Abschnitt 1.4 des Schraubachs, welche durch den Kies-
betrieb verursacht werden könnten, seien aufgezeigt worden und dem Kanton daher bekannt
Betreffend Kiesgewinnung— und »aufbereitung kann die Gemeinde auf Art. 36a Abs. 1
lit. c. GSchG verwiesen werden. Demnach haben die Kantone den Raumbedarf für die oberirdischen Gewässer unter anderem auch darum festzulegen, damit die Gen
wässernutzung sichergestellt werden kann. Die angesprochene Kiesgewinnung des Schraubachs steht daher im Grundsatz nicht im Widerspruch mit der Festlegung des
Gewässerraums. lm Übrigen kann festgehalten werden, dass die bestehende Nut-n
zung durch die einfache Besitzstandsgarantie gewährleistet ist (vgl. Art. 41c Abs. 2
GSchV).
Basierend auf die vorstehenden Ausführungen wird die im Zonenplan 1:2500
Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 1.4 des Schraubachs ausgeschiedene Gewässerraumzone von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an
die Gemeinde zurückgewiesen. 3.3.
Anpassungen des Gewässerraums
3.3.1. Gefahrenkarte Prozess Wasser (Überflutung und Erosion)
Schraubach Abschnitt 1.3 (Parzellen Nrn. 2324 und 152) Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG muss der Gewässerraum den Raumbedarf der ober»-
irdischen Gewässer beinhalten, der für die Gewährleistung ihrer natürlichen Funktio—
nen, für den Hochwasserschutz sowie für die Gewässernutzung erforderlich ist. Ge-
mäss Leitfaden ANU ist der Hochwasserschutz erfüllt, wenn der Gewässerraum die aus dem Prozess Wasser (Überflutung und Erosion) sich ergebende Gefahrenzone 1
gemäss Plan der Gefahrenkommission des AWN umfasst.
Gemäss Plan der Gefahrenkommission 1:2000 Dorf vom 3. März 2022 sind Teilflä»
chen der am Schraubach gelegenen Parzellen Nrn. 2324 und 152 neu einer grossen Wassergefährdung infolge Erosion ausgesetzt. Die entsprechenden Grundstücksteile
hat die Gemeinde keiner Gewässerraumzone zugewiesen. Daher wird die Gewässer- . raumzone im genannten Abschnitt des Schraubachs entsprechend der Gefährdungs»
beurteilung des AWN (roter Gefahrenbereich) zu ergänzen sein. Die von der Ge—
meinde vorgenommene Abstimmung der Gewässerraumzone auf die aus dem Jahre 2002 stammende Gefahrenzonenausscheidung (vgl. PlVlB, Anhang A, Ziffer 16,
S. 18) greift demnach zu kurz.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat die Gemeinde mit Schreiben vom 18. Februar 2021 mitgeteilt, dass sie mit der Festlegung des Gewässerraums in Abstimmung
mit der vorhandenen grossen Wassergefährdung innerhalb des betroffenen Teilabschnitts 1.3 des Schraubachs einverstanden sei.
Dementsprechend wird die Genehmigung des Zonenplans 1:2500 Schiers, Gewäs-
serraum mit der Anweisung verbunden, die Gewässerraumzone in Abstimmung mit dem aktuellen Plan der Gefahrenkommission zu erweitern.
3.3.2. Laterale Verschiebung
Schraubach Abschnitt 1.3 Die Ausscheidung der Gewässerraumzone für den Abschnitt 1.3 des Schraubachs hat die Gemeinde Schiers mit einer lateralen Verschiebung auf die orographisch linke
Seite des Gewässers vorgenommen.
Im Vorprüfungsbericht vom 7. Juni 2018 wurde die Gemeinde darauf hingewiesen,
dass eine laterale Verschiebung der Gewässerraumzone im betroffenen Abschnitt
grundsätzlich möglich ist. Die Verschiebung ab Böschungsunterkante dürfe jedoch maximal einen Streifen von 15 m umfassen und zudem müsse eine geeignete Ab-
stimmung mit der Abgrenzung zum Abschnitt 1.2 gefunden werden.
Die Gemeinde hat darauf verzichtet, diese Anpassungen vorzunehmen und hat den
Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum am 7. Juni 2019 im Vergleich zur Vorprü«
fungsvorlage in unveränderter Weise beschlossen. Sie begründet dies damit, dass es sich bei den Flächen auf der orographisch rechten Seite des Schraubachs um eine
10
dicht überbaute und stark genutzte Fläche handle und ein Konflikt mit der Wohn— und
Gewerbezone 2 auf der Parzelle Nr. 2324 vorhanden sei (vgl. PlVIB, Anhang A, Zif-
fer 22, S. 20). In Nachachtung der bundesgerichtlichen RechtsprechUng können die betroffenen
Flächen der Parzelle Nr. 2324 indes nicht zum dicht überbauten Gebiet im Sinne von
Art. 41a Abs. 4 lit. a. GSchG gezählt werden, sodass eine laterale Verschiebung über
den aus topographischen Gründen maximal möglichen Streifenvon 15 m nicht in
Frage kommen kann.
Im Schreiben vöm 18. Februar 2021 stellt die Gemeinde diesbezüglich fest, dass im
betroffenen Gebiet ohnehin eine Anpassung der Gewässerraumzone aufgrund der
aktualisierten Gefahrenkarte erforderlich werde (vgl. dazu Ziffer 3.3.1). Die vorgesehene laterale Verschiebung werde daher im oberen Bereich von Abschnitt 1.3 des
Schraubachs ohnehin hinfällig und könne im unteren Bereich auf 15 m reduziert wer“
den. Die Gemeinde erklärt sich somit mit einer entsprechenden Rückweisung der Gewässerraumzone zur Überarbeitung einverstanden.
Im Ergebnis wird daher die im Zonenplan 122500 Schiers, Gewässerraum ausgew
schiedene GeWässerraumzone, soweit der Abschnitt 1.3 des Schraubachs betroffen ist, aufgrund der notwendigen Anpassung der lateralen Verschiebung sowie aufgrund
der bei der Festlegung der GewäsSerräume notwendig werdenden Berücksichtigung
des Prozesses Wasser (Überflutung und Erosion) von der Genehmigung ausgenomw—
men und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
Schraubach Abschnitt 1.4 Gemäss Leitfaden ANU ist bei einseitigen naturräumlichen Einschränkungen des Ge-
wässers eine laterale Verschiebung des Gewässerraums zu prüfen. Naturräumliche
Einschränkungen können beispielsweise Steilböschungen oder Felswände sein. Bei der lateralen Verschiebung ist zu berücksichtigen, dass an Steilböschungen Seitene-
rosionsprozesse stattfinden können und entsprechend einen Gewässerraum erfor-
dern (vgl. Leitfaden ANU, Ziffer 4.6.1, S. 22).
11'
Vorliegend ergibt sich in Bezug auf den Abschnitt 1.4 des Schraubachs im Bereich der rechtskräftigen Kiesaufbereitungszone die vorbeschriebene Notwendigkeit der law
teralen Verschiebung des Gewässerraums aus topografischen Gründen auf die orographisch rechte Seite. Basierend auf die hier existierende natürliche Gerinnesohlen-
breite von 28 m kann der Gewässerraumzonenstreifen auf der orographisch linken
Seite des Schraubachs ab der dort existierenden Böschungsunterkante eine Breite
von maximal 15 m umfassen. Diese laterale Verschiebung bildet indes nicht Inhalt
des Zonenplans 1:2500 Schiers, Gewässerraum vom 7. Juni 2019.
Die Gemeinde begründet dieses Manko damit, dass der Gewässerraum auf die Ge—
fahrenzone abgestimmt worden sei. Eine weitergehende Anpassung sei nicht erfolgt,
da es sich um einen wenig beeinträchtigten Abschnitt des Schraubachs handle und der Gewässerraum den Grossteil des Talbodens bis zum Weg einnehme (vgl. PlVlB,
Anhang A, Ziffer 16, S. 18 und Ziffer 23, S. 21). Die Gemeinde geht zudem davon
aus, dass die bestehenden und bewilligten Vorhaben in der Kiesaufbereitungszone weiterhin wie bis anhin betrieben werden können.
Die von der Gemeinde vorgebrachte Begründung erweist sich als unbehilflich. Wie
ausgeführt, ist die laterale Verschiebung des Gewässerraums aufgrund der vorherr— schenden Topographie -« mit den auf der orographisch linken Seite des Schraubachs
vorhandenen steilen Uferböschungen „.. nötig. lVlit Schreiben vom 18. Februar 2021 hat die Gemeinde diesbezüglich festgehalten,
dass sie eine topographisch begründete laterale Verschiebung als prüfenswert er»-
achte. In diesem Zusammenhäng müssten jedoch ebenfalls die Abklärungen zur Er' neuerung der Kiesentnahmebewilligung berücksichtigt werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde den Gewässerraum des Ab-
schnitts 1.4 des Schraubachs überarbeiten muss. Die diesbezüglich Rückweisung des Zonenplans 1:2500 Schiers, GeWässerraum vom 7. Juni 2019 ergibt sich bereits aufgrund der fehlerhaften Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite (vgl. Zif-
fer 3.2). Betreffend die zukünftige Kiesgewinnung und -aufbereitung kann die Ge—
meinde ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2 verwiesen werden.
1.2
4..
Landquart
4.1.
Anpassungen des Gewässerraums
4.1.1. Laterale Verschiebung
Landquart Abschnitt 1.1
lm Grenzgebiet der Gemeinden Grüsch und Schiers befindet sich die Landquartaue
A—2621 Partschils von regionaler Bedeutung. Für die Gewässerraumausscheidung
hat die Gemeinde hier den Flussabschnitt 1.1 der Landquart definiert. Aufgrund der
vorherrschenden topographischen Verhältnisse ergibt sich -- unter Berücksichtigung der Grundsätze des Leitfadens ANU 4 ab Ende dieses Auengebiets flussaufwärts auf -
rund 370 m Länge die Notwendigkeit einer lateralen Verschiebung des Gewässern raums auf die orographisch rechte Seite der Landquart. Hiervon ist ein Streifen mit
einer Breite von rund 10 m betroffen. Diese laterale Verschiebung des Gewässer-
raums wurde von der Gemeinde nicht vorgenommen. lm Rahmen des Anhörungsverfahrens begründet die Gemeinde den Verzicht aufdie
laterale Verschiebung des Gewässerraums mit einer Abwägung der gegenläufigen
Interessen der Landwirtschaft auf der einen Seite und der durch die Topographie bew
dingte Gewässerraumfestlegung auf der anderen Seite. Heute erachte die Gemeinde
eine laterale Verschiebung des Gewässerraums jedoch als prüfenswert, soweit sich dies aus topographischen Gründen aufdränge. lndes geht die Gemeinde davon aus,
dass die von der zusätzlichen Gewässerraumzonenausscheidung betroffenen Bewirt-
schafter der landwirtschaftlich genutzten Parzellen von Ausnahmen der innerhalb der
genannten Zonen geltenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungseinschränkungen
'im Sinne von Art. 410 Abs. 4k"S GSchV Gebrauch machen können und ihnen solche Erleichterungen auch in Aussicht gestellt werden müssen (vgl. Schreiben Gemeinde
Schiers vom 18. Februar 2021). In der Zwischenzeit hat die Gemeinde beim dafür zum
ständigen Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) eine Voranfrage bezüg-
lich die diesbezüglich zu erteilende Ausnahmebewilligung gestellt. ln der Folge hat das ALG der Gemeinde mitgeteilt, dass es sich infolge des Fehlens von konzeptio-
nelle Grundlagen. diesbezüglich gegenwärtig nicht äussern könne. Aufgrund dieses Abklärungsresultats hält die Gemeinde fest, dass somit schlimmstenfalls mit einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung gerechnet wer-
den müsse. Weiter ist die Gemeinde der Ansicht, dass für eine solche Einschränkunw ‚ gen kein öffentliches Interesse bestehe. Wie sich anlässlich der Begehung vom
13
8. Oktober 2021 ergeben habe, sei weder aus ökologischen noch aus Gründen des Hochwasserschutzes die ins Auge gefasst laterale Verschiebung der Gewässerraum»
zone notwendig. So bestünden aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Falle eines Hochwassers bereits ausreichende lnterventionsflächen, welche zudem im Einklang mit den Vorgaben des Gesetzes über den Wasserbau im Kanton Graubünden (KWBG; BR 807.700) stünden. Der erforderliche lnterventionsstreifen werde zu-
" dem mittels Festlegung einer Baulinie im Rahmen des Arealplans rechtlich sichergestellt. Entsprechend beantragt die Gemeinde, von der Rückweisung der Gewässer-
raumzone für den Abschnitt 1.1 der Landquart abzusehen und die ausgeschiedene
Gewässerraumzone für diesen Abschnitt wie von der Gemeinde am 7. Juni 2019 beschlossen zu genehmigen (vgl. Schreiben Gemeinde Schiers vom 1. März 2022).
Die Argumentation der Gemeinde Schiers gemäss ihrem Schreiben Vom 1. März 2022 kann nicht in allen Teilen nachvollzogen werden. Bei der zur Debatte stehenden Gewässerraumfestlegung des Abschnitts 1.1 der Landquart geht es um den Be»
reich der Parzellen Nrn. 778, 780, 782, 783, 785 bis 787 sowie 1351 und 2893. Eine Arealplanung im betroffenen landwirtschaftlich genutzten Gebiet ist der Regierung
nicht bekannt. Zudem ist die Aussage der Gemeinde unklar, wonach aus Sicht des
Kantons die Gewässerraumzone um rund 2,5 rn zu verbreitern sei. Auch im Übrigen erweisen sich die Vorbringen der Gemeinde als unbehelflich. Stattdessen ist festzu-» stellen, dass das öffentliche Interesse an der lateralen Verschiebung respektive an
der Verbreiterung des Gewässerraums auf der orographisch rechten Seite der Land“ quart das private Interesse an einer möglichst uneingeschränkten landwirtschaftli—
chen Bewirtschaftung der betroffenen Flächen übenNiegt. Vor dem Hintergrund der
genannten gewässerschutzrechtlichen Vorgaben sind die beschlossenen Gewässerraumzonen für den genannten Abschnitt der Landquart anzupassen.
Demzufolge wird die ausgeschiedene Gewässerraumzone für den besagten Ab-
schnitt 1.1 der Landquart von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbei— tung an die Gemeinde zurückgewiesen.
Landquart Abschnitt 4 n Auch auf den ersten 100 m des Gewässerabschnitts 4 im Bereich der Parzelle
Nrn. 872, 876, 877 und 881 besteht aus topografischen Gründen die Notwendigkeit
14
einer lateralen Verschiebüng des Gewässerraums respektive der denen Gewässerraumzone auf die orographisch rechte Seite
dafür aUSQeschiew '
der Landquart. Auch
hier handelt es sich um einen Streifen mit einer Breite von rund 10
m Der von der
Gemeinde beschlossene Zonenplan 1: 2500 Schiers, Gewässerra
um beinhaltet die
vorerwähnte laterale Verschiebung nicht.
lm Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens hat die
Gemeinde mitgeteilt,
dass sie eine laterale Verschiebung der betreffenden Gewässerra
umzone “aus topo—
graphischen Gründen als prüfenswert erachte. Demzufolge stimm
t sie einer entsprechenden Rückweisung durch die Regierung zu Demzufolge nimmt die Regierung die
ausgeschiedene Gewässerraumzone für den betroffenen Abschnitt von der Genehmigung aus und weist diese zur Überarbeitung
4 der Landquart
an die Gemeinde zu-
rück.
4.1.2. Anpassung aufgrund topographischer Verhältnisse
Landquart Abschnitt 2.1 lm Abschnitt 2.1 der Landquart nordöstlich des Sagenstegs auf
der orographisch
rechten Seite hat die Gemeindeeine Verkleinerung der Gewä
sserraumzone bew
schlossen. Diese Verminderung der Gewässerraumbreite begründet die
Gemeinde
damit, dass an der betroffenen Stelle eine Schluchtsituation vorlieg
e.
Wie bereits im Vorprüfungsbericht vom 7. Juni 2018 ausgeführt,
handelt es sich beim
besagten Abschnitt von lediglich 70 m nicht um eine Schluchtstrecke
Art. 41a Abs. 4 lit. b Ziffer 2 GSchV. Zur entsprechenden Bestim
desamt für Umwelt in seinem Bericht zur Änderung der GSchV
im Sinne von
mung hält das Bun—
vom 22. IVIärz 2017
nämlich fest, dass es sich dabei um Gewässerabschnitte mit keinem
oder schmalem Talboden handeln muss, wobei der Talboden durch das Gewä sser weitgehend aus-
gefüllt wird und die Begrenzung beidseits aus steilen Hängen oder Auf Grund dieser'engen topographischen Verhältnisse sind diese
Wänden besteht.
Abschnitte in der
Regel natürlicherweise weitgehend frei von Bauten und Anlagen sowie schaftlicher Nutzung (vgl. BAFU, Bericht zur Änderung GSchV
von landwirt-
vom 22. März 2017,
S. 3). Mit einem Höhenunterschied von lediglich 9 m und einem
Uferbereich von
15
10 m bis zur Strasse kann vorliegend nicht von steilen Hängen oder Wänden gespro—
chen werden. Demzufolge fällt eine Verminderung der Gewässerraumbreite nach Art.
41 a Abs. 4 lit. b Ziffer 2 GSchV ausser Betracht. lVlit Schreiben vom 18. Februar 2021 teilt die Gemeinde mit, dass sie mit einer Erwei»
terung der Gewässerraumzone im betroffenen Bereich über den Wuhrweg hinaus nicht einverstanden sei und diesbezüglich die Genehmigung des Zonenplans Schiers, Gewässerraum 1:2500, wie er von derGemeinde am 7. Juni 2019 beschlos—
sen worden ist, beantrage. Zur Begründung führt sie aus, dass nach ihrer Ansicht
das Engnis oberhalb der Landquartbrücke die Anforderungen an Art. 41a Abs. 4 Iit. b GSchV durchaus zu erfüllen vermöge. Die Landquart fülle im anstehenden Felsen
den Talboden aus, und die Hänge hinauf zur Löslistrasse und zum Rosabärg Iiessen
keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu. Der Argumentation der Gemeinde kann nicht gefolgt werden. Wie der am 8. Oktober
2021 durchgeführte Augenschein gezeigt hat, handelt es sich beim besagten Gewäs-
serabschnitt der Landquart klarerweise nicht um eine Schluchtstrecke im Sinne von
Art. 41a Abs. 4 Iit. b GSchV. Ferner bringt die Gemeinde keine neuen Fakten vor,
aufgrund welcher sich eine Verminderung des Gewässerraums rechtfertigen würde. Demnach ist im betreffenden Bereich ein ordentlicher Gewässerraum ohne Vermin-n
derung festzulegen.
Zusammenfassend kommt die Regierung zum Schluss, dass die im Zonenplan Schiers, Gewässerraum 1:2500 vom 7. Juni 2019 ausgeschiedene Gewässerraum”
zone betreffend den vorerwähnten FIuSsabschnitt 2.1 der Landquart von der Geneh»
migung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen werden muss. Dies hat zur Folge, dass für den von der Rückweisung betroffenen Ab». schnitt der Landquart in Bezug auf die Gewässerschutzzonenausscheidung nach wie
vor der Zonenplan 1:2000 Ausser dem Sagensteg vom 29. November 2013 rechts-
kräftig bleibt.
16
4.1.3. Anpassungen aufgrund von Natur- und Landschaftsschutz Landquart Abschnitt 2.2
Im Zusammenhang mit der kürzlich erfolgten Nachführung der Naturschutzin
ventare
sind die Auengebiete neu kartiert worden. Für die im Bereich der Schrau
bacheinmün-
dung existierende Landquartaue A4703 Blättleräuli von regionaler Bedeu auf Grundlage dieser aktualisierten Kartierung ein neuer Perimeter
tung liegt
vor, welcher für
die Ausscheidung der Gewässerraumzone heranzuziehen ist. Dieser überar beitete Perimeter der Aue A4703 blieb bei der vorliegenden Gewässerraumauss cheidung im Abschnitt 2.2 der Landquart unberücksichtigt. Zur diesbezüglichen
Begründung
führt die Gemeinde aus, dass es sich im Gebiet Schwellena um einen
Fichtenwald
und nicht um eine Aue handle (vgl. PlVlB, Anhang A, Ziffer 26, S. 22).
Die Gemeinde
verkennt hierbei, dass der Umstand des im betroffenen Gebiet stocke
nden Fichten-
walds bereits bei der Aktualisierung des Auenperimeters berücksichtig
Im Zuge des Anhörungsverfahrens hat sich die Gemeinde mit einer
t worden ist.
Anpassung der
Gewässerraumzone auf den aktualisierten Perimeter der Aue A4703
Blättlerauli von
regionaler Bedeutung einverstanden erklärt (vgl. Schreiben Gemeinde
vom 18. Feb-n
ruar2021i
Damit die Gemeinde die Möglichkeit hat, die erforderliche Anpassung
der Gewässer-
raumzone vorzunehmen wird diese für einem im unteren Teil der besagt
en Aue ge-
legenen Bereich des betroffenen Flussabschnitts von der Genehmigung ausgen
om-
men und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Landquart Abschnitt 5
Die Nachführung der Naturschutzinventare respektive Neukartierung der Auenge
w
biete hat weiter zur Folge, dass für die westlich der Fraktion Vorderlunden gelege
Landquartaue A 1704 Fuchsenwinkel von lokaler Bedeutung ein neuer Perime
ne
ter
vorliegt. Dieser hätte bei der Ausscheidung der Gewässerraumzone Im Absch
nitt 5
der Landquart berücksichtigt werden müssen, was vorliegend nicht erfolgt
lm Rahmen des Anhörungsverfahrens hat sich die Gemeinde mit der
ist.
entsprechen—
den Anpassung der Gewässerraumzone auf den neuen Auenperimet
er einverstan-
den erklärt (vgl. Schreiben Gemeinde vom 18. Februar 2021). Demzu
folge wird die
17
ausgeschiedene Gewässerraumzone für den Abschnitt 5 der Landquart von der Genehmigung des Zoneplans 1:2500 Schiers, Gewässerraum ausgenommen und zur
Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. 4.1.4. Anpassungen aufgrund von Hochwasserschutz
Landquart Abschnitte 1.2 und 1.3 (Parzellen Nr. 746 — 753)
Nach Art. 36a Abs. 1 GSchG muss der Gewässerraum den Raumbedarf beinhalten, der für die natürlichen Funktionen der Gewässer, für den Hochwasserschutz und die
Gewässernutzung nötig ist. Laut dem von der Gemeinde beschlossenen Zonenplan 112500 Schiers, Gewässer-
raum fällt die ausgeschiedene Gewässerraumzone auf der orographisch rechten
Seite der Landquart im Bereich der im Gebiet Schwellena gelegenen Parzellen Nrn. 746 bis 753 mit dem nördlichen Rand des dort verlaufenden GütenNegs zusam-
men. Die vorgenannte Bestimmung zum Hochwasserschutz hat demgegenüber zur
Konsequenz, dass die Grenze der Gewässerrausne durchgehend in einem Ab-
stand von 5 m ab der zur Landquart hin existierenden Böschungskante des Wegs
verlaufen muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Gemeinde macht diesbezüglich geltend, dass die Gewässerraumzone so ausgeschieden worden sei, dass der Wuhrvveg innerhalb dieser Zone liege, was aber nicht
durchgehend einem Abstand von wenigstens 5 m zur gewässerseitigen Böschungsw kante des genannten Weg s entspreche. Diese Festlegung werde aber den Anforden
rungen in Bezug auf die Zugänglichkeit zum Flussbett der Landquart gerecht. Eine
über den bestehenden Wuhrvveg hinausgehende Festlegung sei daher nicht verhält-
nismässig. Die Zugänglichkeit zur Lanquart im Ereignisfall könnte im Übrigen auch gestützt auf Art. 20 KWBG erreicht werden, eine Gewässerraumzone sei hierfür nicht
erforderlich. Demnach beantragt die Gemeinde, die Gewässerraumzone für die im Gebiet Schwellena gelegenen Abschnitte 1.2 und 1.3, im Bereich der Parzellen
Nrn. 746 bis 753, in der beschlossenen Form zu genehmigen.
Der Argumentation der Gemeinde ist entgegenzuhalten, dass der heute bestehende Fahrweg entlang der Landquart für grössere Baumaschinen zu schmal ist. Soweit im Ereignisfall im betroffenen Bereich beispielsweise Schwemmholz aus der Landquart
18
entfernt werden muss, um grössere UfereroSionen und/oder ein Austre ten der Land” quart zu verhindern, ist voraussichtlich der Einsatz von grösseren Bauma schinen mit
einer Breite von mehr als 4 m erforderlich. Unter Berücksichtigung von Art.
36a Abs.
1 GSchG ist daher ein befahrbarer lnterventionsstreifen von 5 m Breite
entlang der
Landquart innerhalb des Gewässerraums notwendig. Die entsprechend
e FläChe ist
somit für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes unabdingbar.
Demnach ist im
betroffenen Gebiet eine Verbreiterung der Gewässerraumzone um rund
2,5 m erfor-
derlich. Die in Art. 20 KWBG stipulierte Möglichkeit zu Sofortmassnah
men entbindet
die Gemeinde im Übrigen nicht von der Einhaltung der Vorgaben nach Art
36a Abs. 1
GSchG. Weiter ist festzustellen, dass die Gemeinde im Bereich der angren
zenden
Parzellen Nrn. 754 bis 758 bereits im Zonenplan. 1:2000 Ausser dem Sagen steg 29. November 2013 (von der Regierung genehmigt mit Beschluss vom
vom
22. April
2014; Protokoll Nr. 353/2014) eine Gewässerraumzone mit einem minima
len Ab-
stand von 5 m ab Oberkante Wuhr (gewässerseitiger Wegrand) festgelegt hat.
lm Ergebnis ist die Genehmigung des Zonenplans 1:2500 Schiers, Gewässerraum daher mit der Anweisung zu verbinden, wonach die Gemeinde die ausges
chiedene
Gewässerraumzone auf der orographisch rechten Seite der Landquart zwisch
im Gebiet Schwellena gelegenen Parzellen Nrn. 746 bis 753 um rund 2,5 m
en den
zu ver—
breitern hat, sodass sichergestellt werden kann, dass sich ein Interventionss
treifen
von 5 m Breite entlang der Landquart innerhalb der Gewässerraumzone befinde t.
5.
Weitere Gewässer
Wie bereits ausgeführt, sind für kleinere, nicht auf der LK 1:25 000 darges tellten Gewässer dann Gewässerraumzonen auszuscheiden, wenn dies überwiegende interes-
sen erforderlich machen (vgl. Art. 41a Abs. 5 sowie Art. 41b Abs. 4 GSchV). Vorlie-
gend hat die Gemeinde Schiers bei den folgenden Gewässern respektive Gewäs
ser-
abschnitten auf die Ausscheidung einer GeWässerraumzone verzichtet,wenngleich hier potenziell öffentliche Interessen tangiert sind:
5.1.
Bächlein im Gebiet Äuli in Vorderlunden
Für ein im Gebiet Auli in Vorderlunden in die Landquart fliessendes Bächle in enthält
der Zonenplan Schiers, Gewässerraum 1:2500 im Bereich der entlang einer
Strasse
19
gelegenen Gebäude sowie östlich dieser Gebäudegruppe eine 11 m breite Gewäsw serraumzone. im Mündungsbereich des genannten Bächleins in die Landquart wurde
demgegenüber keine Gewässerraumzone ausgeschiedene, wenngleich hier ein po-
tentieller Nutzungskonflikt mit der landwirtschaftlichen Nutzung besteht.
Gemäss den Ausführungen im PlVlB hat die Gemeinde für den besagten Bachab-n schnitt keine Gewässerraumzone ausgeschieden, weil aus ihrer Sicht kein Konflikt
mit der landwirtschaftlichen Nutzung ersichtlich sei und sich die gesamte potentiell im
Gewässerraum liegende Fläche innerhalb des Waldareals' respektive innerhalb des Gewässerraums der Landquart befinde (vgl. PlVlB, Anhang A, Ziffer 4, S. 14). Die di-
gitalen Daten sowie Luftbilder zeigen allerdings, dass auf einem rund 10 m langen
Abschnitt ein Konflikt mit der LandwirtSchaft vorhanden ist. Dieser Abschnitt liegt
auch nicht innerhalb der für die Landquart ausgeschiedenen Gewässerraumzone.
lm Anhörungsverfahren äusserte sich die Gemeinde Schiers dahingehend, dass die
Gewässerraumausscheidung über das gesamte Territorium praxisgemäss auf der Grundlage der Waldflächenfestlegungen vorgenommen worden sei. Eine Abwei—
chung von diesem Grundsatz sei im vorliegend Fall ausSicht der Gemeinde möglich
und begründet. Somit sei sie mit der Ausscheidung einer zusätzliChen Gewässer— raumzone im rund 10 m umfassenden Abschnitt des Wiesenbachs zwischen dem
festgelegten Gewässerraum der Landquart und dem Wald gemäss Waldumriss ein« verstanden. Demzufolge wird die Genehmigung mit einer entsprechenden Auflage verbunden.
5.2.
Bächlein Mazärris ...... Chlee -—- Curtinätsch (Pusserein)
Für das vom Gebiet iVlazärris über das Gebiet Chlee ins Gebiet Curtinätsch führende
und in der LK 1:25 000 als Gewässer dargestellte Bächlein existieren insbesondere
potentielle Konflikte mit der landwirtschaftlichen Nutzung. Gemäss den Ausführungen im PlVlB verzichtet die Gemeinde hier auf eine Gewässerraumausscheidung, weil sie aufgrund von bestehenden Verbauungen von einem
künstlichen Gewässer ausgeht (vgl. PMB, Anhang A, Ziffer 5, S. 14). Dieser Auffassung der Gemeinde kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art 41a Abs. 5 Iit. c GSchV
kann zwar bei künstlich angelegten Gewässern auf eine GewässerraumfestlegUng-
20
verzichtet werden. Die Verzichtsmöglichkeit besteht allerdings nur bei
vollständig
künstlich angelegten Gewässern und nicht bei korrigierten Uferab
schnitten eines an— " sonsten natürlich fliessenden Gewässers (vgl. FRITZSCHE CHRIS TOPH, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hettich/Jansen/No-
rer [Hrsg.], 2016, Art. 36 Rz. 65 mit Verweis auf Urteil des BGer. 1C_82
1/2013 und
1C_825/2013 vom 30. März 2015, E. 6.4.4). Vorhandene Verbauunge
n des Gewäs-
sers respektive deren Verbauungsgrad spielen daher hinsichtlich
der Notwendigkeit
der Ausscheidung einer Gewässerraumzone keine Rolle.
Die Gemeinde erklärte sich mit Schreiben VOm 18. Februar 2021 mit der
Ausscheim "
dung einer zusätzlichen Gewässerraumzoen für den aus dem Gebie
t Mazärris über
das Gebiet Chlee ins Gebiet Curtinätsch führenden Abschnitt des existie
renden
Bächleins einverstanden. Demzufolge wird die Genehmigung mit einer
den Auflage verbunden. 5.3.
entsprechen-
Bächlein Mittlesten -— Canälla — Heimet (Under Pusserein)
Betreffend das Bächlein Mittlesten _... Canälla — Heimet (Under Pusse
rein) ergeben
sich die analogen Ausführungen wie zum Bächlein Mazärris -—— Chlee —-
Curtinätsch
(vgl.'vorangehend Ziffer 5.2). ‚lm Schreiben vom 18. Februar 2021 weist die Gemeinde darau
f hin; dass sich das
entsprechende Gerinne stellenweise eingedolt sie und eine Gewässerrau
mausschei-
dung lediglich für den Bereich oberhalb der Strasse bis ins Gebiet Canäll
a erforderlich
sei. Die Gemeinde werde die Festlegung des Gewässerraums
entsprechend basierend auf die aktuellsten Daten, im effektiv vorhandenen Bereich des betroffenen Bächleins vornehmen. Die Genehmigung des Zonenplans 1:10 000 Übrige s Gemeindege-
biet, Gewässerraum wird daher mit einer entsprechenden Anweisung
6.
verbunden.
Fazit
Die vorstehend als erforderlich erkannten Ergänzungen beziehungsweise
Anpassun-
gen der Gewässerraumzonen an den betreffenden Gewässern respektive
Gewässer-
abschnitten sind von der Gemeinde nachzuholen. Die Genehmigung der vorlieg
en-
den Ortsplanungsrevision wird mit entsprechenden Vorbehalten bezieh
ungsweise
21
Anweisungen verbunden. Bis zur rechtskräftigen Festlegung der Gewässerraumzo— nen in den bezeichneten Gebieten, gelangen diesbezüglich —- mit Ausnahme des Gen
wässerabschnitts 2.1 der Landquart im Bereich östlich des Sagenstegs (vgl. Ziffer 4.1.2) — die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. lVlai 2011 zur Anwendung.
' Im Übrigen geben der Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum und der Zonenplan
1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum," beide vom 7. Juni 2019, zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum sowie der Zonenplan 1:5000
Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum, beide vom 7. Juni 2019, werden im
Sinne der EnNägungen und mit folgenden Vorbehalten und Anweisungen genehmigt:
Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 1.4 des
a)
Schraubachs ausgeschiedene Gewässerraumzone wird von der Genehmi—
gung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewie— ‘ sen.
b)
Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 1.3 des
Schraubachs ausgeschiedene Gewässerraumzone wird von der Genehmi-
gung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, GewäSSerraum sowie im Zonenplan 1:5000 Übriges Gemeindegebiet, Gewässerraum für den Abschnitt 1.1 der
Landquart ausgeschiedene Gewässerraumzone wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
22
d)
Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 4 der
Landguart ausgeschiedene Gewässerraumzone im Bereichder Parzellen
Nrn. 872, 876, 877 und 881 wird von der Genehmigung ausgenommen und
zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 2.2 der
Landquart ausgeschiedene Gewässerraumzone, welche die Landquartaue An1703 Blättleräuli von regionaler Bedeutung tangiert, wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung respektive zur Anpassung an
den aktualisierten Auenperimeter an die Gemeinde zurückgewiesen. Die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum für den Abschnitt 5 der
Landquart ausgeschiedene Gewässerraumzone, welche die Landquartaue
A-1704 Fuchsenwinkelvon lokaler Bedeutung tangiert, wird von der Geneh-
migung ausgenommen und zur Überarbeitung respektive zur Anpassung an
den aktualisierten Auenperimeter an die Gemeinde zurückgewiesen,
9)
Die im Zonenplan Schiers, Gewässerraum 1:2500 vorn 7. Juni 2019 ausge-
schiedene Gewässerraumzone betreffend'den Abschnitt 2.1 der Landquart nordöstlich des Sagenstegs wird von der Genehmigung ausgenommen und
zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Für den von der Rückweisung betroffenen Abschnitt der Landquart gilt bis
auf Weiteres die GewäSserraumzone gemäss Zonenplan Ausser dem Sa»
gensteg 1:2000 vorn 29. November 2013.
h) Die Gemeinde wird angewiesen, für den Abschnitt des Schraubachs ab Ein-w mündung des Salginatobels bis zum Kieswerkareal eine Gewässerraumzone auszuscheiden.
Die Gemeinde wird angewiesen, die ausgeschiedene Gewässerraumzone im Bereich der am Schraubach gelegenen Parzelle Nrn. 2324 und 152 entspre—
chend dem aktuellen Plan der Gefahrenkommission anzupassen.
_
23
Die Gemeinde wird angewiesen, die im Zonenplan 1:2500 Schiers, Gewässerraum ausgeschiedene Gewässerraumzone auf der orographisch rechten
Seite der Landquart zwischen den im Gebiet Schwellena gelegenen Parzel—
Ien Nrn. 746 bis 753 um rund 2,5 m zu verbreitern, sodass sichergestellt wer—
den kann, dass sich ein lnterventionsstreifen von 5 m Breite entlang der Landquart innerhalb der Gewässerraumzone befindet.
Die Gemeinde wird angewiesen, für das in Vorderlunden im Gebiet Äuli gelen gene Bächlein, soweit der rund 10 m umfassende Abschnitt zwischen dem
festgelegten Gewässerraum der Landquart und dem Wald betroffen ist, eine zusätzliche Gewässerraumzone auszuscheiden.
Die Gemeinde wird angewiesen, für das aus dem Gebiet lVlazärris über das
Gebiet Chlee ins Gebiet Curtinätsch in Pusserein führende Bächlein eine Ge» wässerraumzone auszuscheiden.
Die Gemeinde wird angewiesen, für das in Under Pusserein im Gebiet
Canälla gelegene Bächlein eine Gewässerraumzone auszuscheiden.
Der Gemeindevorstand Schiers wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2019 zu erfolgen. Im Publika-
tionstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gewu-
meinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Anweisungen und Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
Massgabe des Gesetzes über die VenNaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)
beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
24
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be—
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Venivirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen der Zo-
nenpläne vorzunehmen.
Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach; Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge—n
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNal-
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden beziehungsweise wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
Mitteilung an:
g
..
Gemeindevorstand Schiers, Bahnhofstrasse 3, Postfach 68, 7220 Schiers
-
Stauffer & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA), Via C. Pellandini 2, 6500 Bellinzona
- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Natur und Umwelt
- Amt für Wald und Naturgefahren —
Tiefbauamt
25
Amt für Immobilienbewertung
Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung
Der Präsident: ‚F‘w'
_‚_‚.„....„. .‚a—H.._‚_H
"N... x
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
l/Wl
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione