Planungszone Amiez
Zona di pianificazione · Flims · Abrogato il 19 apr 2026
Documento
- Numero
- 00.100.880
- Tipo
- Zona di pianificazione
- Comune
- Flims
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 19 apr 2024
- Abrogato
- 19 apr 2026
Carta
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File
3732_B_Planungszone Amiez.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Kantonsamtsblatt Fegl uffizial Foglio ufficiale
eKAB-Nr.: 00.100.880 Stelle: Gemeinde Flims Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 19.04.2024
Gemeinde Flims – Erlass einer Planungszone in Verbindung mit einem Arealplanverfahren für das Gebiet Amiez In seiner Sitzung vom 9. April 2024 hat der Gemeindevorstand entschieden, den Arealplan Amiez zu überprüfen und zu überarbeiten. An der gleichen Sitzung hat der Gemeindevorstand beschlossen, für das Arealplangebiet gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) eine Planungszone zu erlassen: • Die Planungszone umfasst das gesamte Arealplangebiet Amiez, bestehend aus den Parzellen Nrn. 117, 169, 170, 173, 178, 180, 181, 183, 184, 239, 3367. Ein Plan mit der Abgrenzung der Planungszone unterstellten Gebiete liegt auf dem Bauamt Gemeinde Flims, Via dil Casti 2, 7017 Flims Dorf, öffentlich auf und kann während den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Gemeindevorstand Flims
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