Totalrevision

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Tujetsch

Documento

Numero
96.1697
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Tujetsch
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
9 lug 1996

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La-ecioerea dil Cantun Grischun

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

L

r

AMTSREGISTRATUR AMI FÜR RAUMPLANU1' ,:z:

Protokoll Nr.

Mitgeteilt den

Sitzung vom

1996

9. Juli 1996

1697

AMT PUR RAUMPLANUNG Gh

A.

E 17. JULI 1995 j 7, Y- 11

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Die Stimmberechtigten der Gemeinde T u j e t s c h stimmten am 22.

olief 1995

der Totalrevision der Ortsplanung zt.i. Sie verabschiedeten namentlich ein neues Baugesetz, einen neuen Zonenplin und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Tschamut - Selva, einen neuen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Dieni - Rueras, einen neuen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Zarcuns - Camischolas - Sedrun - Bugnei, einen neuen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Surrein - Cavorgia, einen neuen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 Ganzes Gemeindegebiet, einen neuen Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Tschamut - Selva, einen neuen Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Dieni - Rueras, einen neuen Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Zarcuns - Camischolas - Sedrun - Bugnei, einen neuen Generellen Erschliessungspian Verkehr 1:2'000 Surrein - Cavorgia, einen-neuen Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:10'000 Ganzes Gemeindegebiet, einen neuen Generellen Erschliessungsplan Versorgung 1:2'000 Tschamut - Selva, einen neuen Generellen Erschliessungsplan Versorgung 1:2'000 Dieni - Rueras,

einen neuen Generellen Erschliessungsplan Versorgung 1:2'000 Zarcuns - Camischolas - Sedrun - Bugnei,

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2

einen neuen Generellen Erschliessungsplan Versorgung 1:2'000 Surrein - Cavor-

-

gia, -

einen Nutzungsrichtplan 1:2'000 Las Rueras - Bugnei - Tscheppa, einen Erschliessungsrichtplan Verkehr 1:2'000 Las Rueras - Bugnei - Tscheppa, einen Erschliessungsrichtplan Versorgung 1:2'000 Las Rueras - Bugnei Tscheppa, einen Richtplan Sport 1:10'000.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die neue Ortsplanung wurde mit Bericht vom 12. November 1993 durch das kantonale Amt für Raumplanung vorgeprüft. Sie ersetzt die Planung aus den siebziger Jahren mitsamt den seither erfolgten Teilrevisionen. Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision bildet die Strukturplanung des Golfplatzes Selva (Genereller Gestaltungsplan 1:2'000, Genereller Gestaltungsplan 1:500 [Zufahrt, Parkplätze, Clubhaus, Dienstgebäude] und Genereller Erschliessungsplan 1:2'000, alle vom 8. Januar 1993/23. August 1994 sowie die Richtpläne der Erschliessung 1:2'000, der Gestaltung (1:500 und 1:2'000), der Nutzung 1:2'000, der landwirtschaftlichen Nutzung 1:2'000 und der Bauanordnung 1:2'000, alle vom 12. Februar 1993). Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 22. Oktober 1995 gemäss

Art. 37a

des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 27. Oktober 1995. Es sind sieben Planungsbeschwerden eingegangen, welche in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt werden. Mit Schreiben vom 30. November 1995 ersuchte der Gemeindevorstand Tujetsch um Genehmigung der neuen Ortsplanung.

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B.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. • Die relevanten kantonalen Richtplanvorhaben für die Gemeinde Tujetsch sind das Vorhaben Nr. 02.22 AlpTransit Zwischenangriff Sedrun sowie das Vorhaben Nr. 02.002 Val Maighels, Schiessplatz für schwere Waffen. Ersteres floss in Form der Installationsplatzzone und der provisorischen Bauzone AlpTransit in den Zonenplan 1:2'000 Zarcuns - Camischolas - Sedrun - Bugnei. Der Bundesrat genehmigte am 29. Juni 1994 das Vorhaben Zwischanandriff Sedrun. Die Überführung in die Nutzungspläne erfolgte gemäss den Vorgaben. Der Bundesrat hat am 25. Februar 1991 die Änderung des Richtplanes bezüglich Schiessplatz für schwerer Waffen Val Maighels genehmigt. Die Hinweise über den Schutz von Mooren sollen demnach bei der Schutzzonenausscheidung im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinde Tujetsch Niederschlag finden. Dies erfolgte in der vorliegenden Nutzungsplanung korrekt.

Der regionale Richtplan Surselva vom 1. Mai 1993 enthält folgende Vorhaben, von denen die Gemeinde Tujetsch direkt oder indirekt betroffen ist:

2.110 Landschaftsschutz-, Ruhe- und VVintersperrgebiete 2.330 Regionale Industrie- und Gewerbestandorte 2.340 Konzept Sportanlagen 2.350 Konzept überkommunale Schiessanlagen 2.411 Äussere Erschliessung der Surselva für den Personenverkehr

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2.412 Grundsätze zur inneren Erschliessung der Surselva für den Personenverkehr 2.421 Ausbau des regionalen Strassennetzes 2.422 Parkierungsanlagen in den Skigebieten 2.431 Ausbau des regionalen öffentlichen Verkehrs 2.441 - Regionaler Güterverkehr und Anschlussgleise 2.451 Regionaler Zweirad- und Fussgängerverkehr 2.452 Wanderwege, Mountain Bikes Strecken und Treckingrouten 2.521 Skigebiet Tujetsch/Rueras-Oberalb 2.522 Skigebiet Disentis/Sedrun 2.530 Konzept E3eschneiungsanlagen 2.540 Konzept Golfanlagen 2.550 Konzept Campingplätze.

Die Überführung in die Nutzungsplanung erfolgte im wesentlichen korrekt. Wo dies nicht der Fall ist, wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang näher darauf einzugehen sein. C. Baugesetz 1 Art. 18 (Verfahren)

Art. 18 regelt das Verfahren des Erlasses der Nutzungspläne und des Baugesetzes. In Abs. 4 unterlief der Gemeinde ein sinnstörender Fehler, indem der letzte Satz "Sch'il project vegn approbaus, ein ils mieds legals d'aschuntar." lautet. Richtigerweise sollte • der zweite Satzteil "...ein ils mieds legals da far enconuschents". heissen. Mit Schreiben vom 19. April 1996 wurde die Gemeinde auf diesen Fehler und auf die Möglichkeit zur direkten Korrektur im Genehmigungsverfahren durch die Regierung

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(Art. 37 Abs. 4 KRG) hingewiesen. Im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Tujetsch (Schreiben vom 7. Mai 1996) wird das Amt für Raumplanung beauftragt, im Baugesetz die erforderliche Korrektur vorzunehmen. 2 Art. 26 (Erhaltungszone)

Eine Überprüfung dieser Baugesetzesbestimmung setzt voraus, dass im Zonenplan effektiv eine oder mehrere Erhaltungszonen ausgeschieden und dazugehörige Generelle Erschliessungs- und Gestaltungspläne erlassen sind. Diese Grundvoraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb Art. 26 nicht genehmigt werden kann. Es drängt sich vielmehr auf, Art. 26 an die Gemeinde zur erneuten Verabschiedung in Verbindung mit den eigentlichen Zonenfestlegungen und Generellen Erschliessungs- und Gestal, tungsplanungen zurückzuweisen. Damit besteht Gewähr, dass der Baugesetzesartikel widerspruchsfrei auf die Planung abgestimmt werden kann. Zudem wird so gewährleistet, dass die von der Regierung am 11. Juli 1995 beschlossene und vom Bund am 21. November 1995 genehmigte kantonale Grundsatzrichtplanung „Erhaltungszonen", zu der u.a. gerade auch ein überarbeiteter Vorschlag für die Formulierung von baugesetzlichen Erhaltungszonenvorschriften gehört (vgl. dazu auch Art. 61 des revidierten Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden), berücksichtigt werden kann. 3 Art. 31 (Golfzone)

Im Rahmen einer Ortsplanungsteilrevision wurde 1994 in Selva eine Golfzone festgelegt und das Briugesetz mit einer entsprechenden Zonenvorschrift ergänzt. Dem Planungsbericht (S. 42) ist die Absicht zu entnehmen, diese Zonenvorschrift unverändert in das totalrevidierte neue Baugesetz zu übernehmen. Diese Übernahme erfolgte jedoch nicht ganz vollständig. So ging der letzte Absatz (Absatz 3), wonach der Golfplatz im Winter gesperrt bleiben müsse, verloren. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Wintersperre nicht auch in das neue Baugesetz zu übernehmen, zumal sich die Gefahrensituation in Selva. seit 1994 nicht geändert hat und weite Teile der Golfzone weiterhin in der Gefahrenzone 1 (hohe Gefahr) liegen.

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Die Gemeinde ist aufzufordern, den fehlenden Absatz 3 in Art. 31 im Verfahren nach

Art. 37

KRG zu erlassen. 4 Art. 48 ( Baureife)

Art. 48 ist mit "Madironza da baghegiar" (Baureife) überschrieben. In der Einleitung zur

Definition ist jedoch nicht von Baureife, sondern von Erschliessung die Rede ("Eifer igl . areal da baghegiar astgan mo parcellas aviartas vegnir surbaghegiadas. Parcellas valan per aviartas mo sche:..."). Dabei wird es sich um ein Versehen handeln. Die Einleitung zu Art. 48 sollte richtig heissen: "Eifer igl areal da baghegiar astgan mo parcellas madiras da baghegiar vegnir surbaghegiadas. Parcellas valan per madiras da baghegiar mo sche:..."

Mit Schreiben vom 19. April 1996 wurde die Gemeinde auf dieses Versehen und auf die Möglichkeit zur direkten Korrektur im Genehmigungsverfahren durch die Regierung (Art. 37 Abs. 4 KRG) hingewiesen. Im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Tujetsch (Schreiben vom 7. Mai 1996) wird das Amt für Raumplanung beauftragt, im Baugesetz die erforderliche Korrektur vorzunehmen. 5 Art. 56 (Wald- und Gewässerabstand) ■.■

Art. 56 Abs. 1 lit. b 2. Satz eröffnet die Möglichkeit, gegenüber Aufforstungsflächen,

welche an die Bauzone grenzen, für Hochbauten den Waldabstand auf 5 m zu reduzieren. Dies widerspricht den regierungsrätlichen Vorschriften über den Minimalabstand gegenüber Wald, welche auch für aufgeforsteten Wald gelten. Denkbar ist nur eine Unterschreitung im Einzelfall, wozu es Waldabstandslinien im Zonenplan oder in einem anderen Plan, der dem kantonalen Genehmigungsverfahren nach Art. 37 Abs. 3 KRG unterliegt, bedarf. Art. 36 Abs. 1 lit. b 2. Satz kann jedenfalls nicht genehmigt werden. Im übrigen kann das Baugesetz genehmigt werden.

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D. Zonenpläne und Generelle Gestaltungspläne 1:2'000 und 1:10'000 1 Allgemeines

1.1 Grösse der Wohnbauzonen Die in den Zonenplänen 1:2'000 ausgeschiedenen Bauzonen umfassen gemäss der per Oktober 1995 aktualisierten Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB) in den Bauzonen insgesamt rund 71.04 ha, wovon 49.66 ha auf Wohnbauzonen, d.h. auf dem allgemeinen VVohnsiedlungsbau dienende Bauzonen (zona dil vitg V, zona dil vitg augmentada VA, zona da habitar H1 - H4, zona da habitar speziala HS, zona mischedada M2 und M3), fallen. Von diesen 49.66 ha werden in der Übersicht UEB rund 36.13 ha (72.7 %) als überbaut und ca. 13.53 ha (27.3 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen. Fraktionenweise ergibt sich folgendes Bild: Fraktion

• Tschamut Selva Dieni Rueras Sedrun / Camischolas (Zarcuns bis Bugnei) Surrein Cavorgia Total

total Wohnbau- Wohnbauzonen

Wohnbauzonen

zonen

nicht überbaut

überbaut

[ha]

[ha]

[%]

[ha]

[%]

1.33 1.47 2.73 7.99

1.17 1.07 2.22 6.00

87.8 72.6 81.5 75.1

0.16 0.40 0.51 1.99

12.2 27.3 18.5 24.9

32.35

23.36

72.2

8.98

27.8

1.83 1.97

1.23 1.08

67.0 54.8

0.60 0.89

33.0 45.2

49.67

36.13

72.7

13.53

27.3

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Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die in den neuen Zonenplänen ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von 13.53 ha diese Vorgabe des eidgenössischen Rechtes erfüllen. Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 15 - 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet. Im Falle der Gemeinde Tujetsch wurden in den vergangenen 15 - 25 Jahren im Durchschnitt jährlich ca. 10 Wohngebäude erstellt. In Berücksichtigung dieser Vorgabe ergibt sich für di&Gemeinde, bezogen auf die nächsten 15 Jahre, eine voraussichtliche Bautätigkeit von ca. 150 Wohnbauten und, bei einem mittleren Baulandverbrauch pro Gebäude von 800 m 2 , ein Wohnbaulandbedarf von rund 12 ha. Zu vergleichbaren Werten kommt übrigens auch die Gerneinde in ihrer Bedarfsberechnung gemäss Trendmethode (Planungs- und Mitwirkungsbericht, S. 7). Die mit der Revisionsvorlage festgelegten unüberbauten Wohnbauzonen überschreiten den gemäss Trendmethode ermittelten Bedarfswert. Die Überschreitung ist jedoch vergleichsweise geringfügig, weshalb die Planung unter dem Aspekt der Wohnbauzonengrösse genehmigt werden kann. Immerhin liegen die Reserven, wie angedeutet, an der obersten Grenze des Zulässigen, weshalb allfällige Neueinzonungen kurz- und mittelfristig kaum Aussicht auf eine Genehmigung haben werden. Die gelungenen Bemühungen der Gemeinde, ihre zu grossen Bauzonen aus den siebziger Jahren auf ein bundesrechtskonformes Mass zu begrenzen, verdienen im übrigen Anerkennung.

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1.2 Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen Mit der vorliegenden neuen Ortsplanung hat die Gemeinde Tujetsch eine Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen (ZNN) eingeführt. Gemäss Art. 27A Abs. .1 BauG dürfen in dieser Zone keine Bauten mit anrechenbarer Bruttogeschossfläche (BGF), wie z.B.. Wohnbauten, erstellt werden. Zulässig sind gemäss Art. 27A Abs. 2 BauG eingeschossige Bauten mit maximal 40 m 2 Grundfläche und einer maximalen Gebäudehöhe von 4.5 m. Als Beispiele werden Parkierungsanlagen, Geräteschuppen und Getätebauten sowie unterirdische Bauten, Abstellplätze und Zufahrten aufgezählt. Im Sinne einer Klarstellung sei festgehalten, dass diese ZNN im Falle der Gemeinde Tujetsch durchwegs als Bauzonen anerkannt werden können, weshalb für darin geplante Vorhaben kein BAB-Verfahren durchzuführen ist. Im Interesse eines haushälterischen Umganges mit dem Boden sollten die zulässigen Kleinbauten so plaziert und konstruiert werden, dass sie eine allfällige spätere Umteilung in eigentliche Wohnbauzonen nicht zu stark erschweren oder verunmöglichen. 1.3 Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen a) Zone für öffentliche Bauten und Zone für öffentliche Anlagen In der Legende der Zonenpläne 1:2'000 ist für die Zone für öffentliche Bauten (ZSP) und Zone für öffentliche Anlagen (ZIP) die ES III vorgesehen. Nach Art. 43 LSV gilt für die ZSP und ZIP jedoch grundsätzlich die ES II. Die ES III kann der ZSP cder ZIP nur in Ausnahmefällen, namentlich in Gebieten mit Lärmvorbelastung oder mit erhöhter "Eigenlärmproduktion" (z.B. Sportplätze, Schiessanlagen) zugeordnet werden, wobei die entsprechenden Flächen im Zonenplan eindeutig zu kennzeichnen sind. Es drängt sich auf, die gemäss Legende der Zonenpläne 1:2'000 und 1:10'000 der ZSP und ZIP zugewiesene ES III an die Gemeinde zur. Überarbeitung, d.h. zur Differenzierung zwischen ES II und ES III im Sinne des Zonenschemas, zurückzuweisen.

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b) Zonen mit Wohnbauverbot Die Gemeinde hat unter anderem auch Zonen, in denen laut Baugesetz keine Wohnräume erstellt werden dürfen, eine ES zugeordnet (z.B. Zona verda, Zona parcadis privats und Zona per baghetgs e stabiliments secundars). Dies wäre an sich nicht nötig gewesen. 1.4 Waldfeststellung Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) erfolgt die Waldfeststellung im Rahmen der Nutzungsplanung für jene Gebiete, in denen, Bauzonen an Wald grenzen oder zukünftig grenzen sollen. Die daraus resultierenden Waldgrenzen sind gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG in den Zonenplan einzutragen, mit der Rechtswirkung, dass neue Bestockungen ausserhalb der Waldgrenzen nicht als Wald gelten (Art. 13 Abs. 2 WaG, sog. statischer Waldbegriff). Die im vorliegenden Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen stossen nur stellenweise an Gebiete, die aktuell Bauzonen sind oder künftig im Rahmen des Planungshorizontes Bauzonen werden können. Es versteht sich von selbst, dass die Rechtswirkung des statischen Waldbegriffes nur bezüglich derjenigen Abschnitte der festgestellten Waldgrenze eintreten kann, die an Bauzonen grenzen (Waldgrenze im Bereich der Bauzone "Niregl" an der Böschung zum Val Bugnei). Die Genehmigung ist mit einem entsprechenden Hinweis zu verknüpfen. 1.5 Unvollständige Darstellung von Landschaftsschutz- und Ruhezonen Im Zonenplan 1:10'000 wird der Uaul Flurin einer Landschaftsschutzzone zugewiesen. Der anschliessende Zonenplan 1:2'000 Dieni - Rueras enthält die Fortsetzung dieser Landschaftsschutzzone nicht mehr. Es liegt die Vermutung nahe, dass das Fehlen der Landschaftsschutzzone im Zonenplan 1:2'000 auf ein zeichnerisches Versehen zurückzuführen ist.

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Weitere Ungenauigkeiten entstanden bei den Übergängen des Zonenplans 1:10'000 auf den Zonenplan 1:2'000 Tschamut - Selva. Die Landschaftsschutzzone, welche beinahe das gesamte, südlich des Vorderrheins gelegene Gemeindegebiet abdeckt, wurde im Zonenplan 1:10'000 von Crest la Punt (Pkt. 1624) bis zum Übergang auf den Zonenplan 1:2'000 nicht durchgehend gezeichnet. Dabei handelt es sich offenbar ebenfalls um ein zeichnerisches Versehen. Ein ähnlicher Fehler unterlief auf demselben Plan bei Carmihut / Plaun Uaul. Landschaftsschutzzone und Ruhezone verlaufen auf dem Zonenplan 1:10'000 am südlichen Rand der Lichtung von Plaun Uaul. Die Fortsetzung dieser überlagerten Zonen im Zonenplan 1:2'000 Tschamut - Selva verläuft jedoch entlang dem Vorderrhein. Welche dieser Varianten nun der Absicht der Gemeinde entspricht, lässt sich nicht eruieren. Die Gemeinde wird ersucht, diese offensichtlichen plantechnischen Unstimmigkeiten bei nächster Gelegenheit mit entsprechenden Ergänzungen und Korrekturen der Landschaftsschutz- resp. Ruhezonen an den fraglichen Stellen zu korrigieren. 2 Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Tschamut - Selva

2.1 Golfzone Selva Mit Beschluss Nr. 2128 vom 23. August 1994 genehmigte die Regierung eine separate vorgezogenen Nutzungsplanung in der Fraktion Selva im Hinblick auf Errichtung und Betrieb eines Golfplatzes. Die Regierung konnte damals im Genehmigungsverfahren einzelne Abschnitte resp. Teile der Golfzone nicht genehmigen. Die Gemeinde wurde aufgefordert, diesen Abschnitten resp. Teilen im Rahmen der Totalrevision eine andere Grundnutzung zuzuweisen. Die darauffolgende Bereinigung der Abgrenzung zwischen Golfzone und Naturschutzzone floss in den neuen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Tschamut - Selva vom 22. Oktober 1995 ein. Die Golfzone kann mit den Abgrenzungen gemäss neuem Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 vom 22. Oktober 1995 genehmigt werden.

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2.2 Abbauzone Carmihut Östlich der Fraktion Selva wurde südlich des Vorderrheins in der Forstwirtschaftszone eine Abbauzone als überlagerte Nutzungszone ausgeschieden. Sie umfasst rund 2'200 m2 . Für das fragliche Gebiet liegt keine Rodungsbewilligung vor. Zudem fehlen Angaben über den Umfang des Abbaus, die Umweltauswirkungen und die Wiederherstellung des Areals sowie ein Genereller Erschliessungsplan. Aus diesen Gründen ist das Genehmigungsverfahren zu sistieren. Für die Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens ist eine Generelle Erschliessungsplanung im Verfahren nach Art. 37 KRG zu erlassen und es sind eine Rodungsbewilligung sowie ein Bericht mit Angaben über die Umweltauswirkungen etc. (Art. 26 RPV) beizubringen. Nach er-. folgter Genehmigung wird schlussendlich noch eine Baubewilligung und BAB-Zustimmung sowie eine spezialgesetzliche Abbaubewilligung gemäss Art. 44 GSchG seitens des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes nötig sein. Im übrigen kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan Tschamut - Selva 1:2'000 genehmigt werden. 3 ' Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dieni - Rueras 3.1 Zone für öffentliche Anlagen Crestas (Parkplatz) und Zone für öffentliche Anlagen Punt Rueras (Kinderspielplatz) Der am westlichen Dorfausgang von Rueras, in Crestas, gelegene Parkplatz wurde der Zone für öffentliche Anlagen (ZIP) zugewiesen. Wie sich dem Zonenplan 1:2'000 Dieni - Rueras entnehmen lässt, wird diese Parzelle vollumfänglich mit einer Gefahrenzone 1 (hohe Gefahr) überlagert. Im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Dieni - Rueras vom 22. Oktober 1995 ist die fragliche Fläche als öffentliche Parkierungsanlage bezeichnet.

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Im Gebiet Punt Rueras wird die festgelegte Zone für öffentliche Anlagen vollumfänglich von einer Gefahrenzone 1 überlagert. InIZonenplan ist die Bemerkung enthalten, dass diese Zone für öffentliche Anlagen für Spiel- und Erholungsanlagen bestimmt sei und dass sich der Betrieb ausschliesslich auf des Sommerhalbjahr zu beschränken habe. Der Einbezug eines bestehenden Parkierungsareals bzw. eines öffentlichen Spielplatzes in eine Zone für öffentliche Anlagen (Bauzone) ist an sich durchaus zweckmässig. In den beiden konkreten Fällen steht dieser Bauzonenzuweisung jedoch die Überlagerung mit einer Gefahrenzone 1 entgegen. In der Gefahrenzone 1 dürfen gemäss Art. 17 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton. Graubünden (KRVO) keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen. Dem Sinne nach dient eine Gefahrenzone der Fernhaltung von Menschen, Tieren und Sachwerten aus dem Bereich vorhersehbarer Naturgewalten. Vorliegend steht fest, dass die fraglichen Gebiete einer starken Gefährdung ausgesetzt sind, so dass einerseits Menschen (spielende Kinder), aber auch Sachwerte (parkierte AutoS) vor diesen Naturgewalten bewahrt werden sollen. Wenn wie vorliegend Flächen durch voraussehbare Naturgewalten dergestalt bedroht sind, dass mit Gefahr für Leben und Sachwerte gerechnet werden muss, fehlt es ihnen an der Mindestvoraussetzung von Art. 15 RPG, der Eignung als Bauland. Die Zuweisung zu einer Bauzone ist somit nicht möglich. Aufgrund dieser Überlegungen sind den von der Gemeinde verabschiedeten Zonen für öffentliche Anlagen in Crestas und in Punt Rueras die Genehmigung zu verweigern. Durch die Bezeichnung als öffentliche Parkierungsanlage im Generellen Erschliessungsplan wird die Nutzung des Parkplatzes Crestas ausreichend geregelt, so dass sich in diesem Punkte eine Überarbeitung erübrigt. Betreffend Spielplatz in Punt Rueras ist der Gemeinde zu empfehlen, diesen einer Nichtbauzone (beispielsweise einer

Spielplatzzone) zuzuweisen und einen entsprechenden neuen Artikel ins Baugesetz aufzunehmen, in welchem u.a. gerade auch die Betriebsbeschränkung statuiert werden kann. •

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3.2 Materialablagerungszone Punt Rueras Im Gebiet Punt Rueras wurde eine Materialablagerungszone - gemäss Art. 40 BauG für unverschmutzten Aushub - ausgeschieden. Es handelt sich um eine Fläche von rund 7'500 m2. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht (Seite 30) bestehen über den Umfang des abzulagernden Materials und die konkrete Ausgestaltung der Materialablagerungsstelle (noch) keine Vorstellungen. Während der Bauzeit von AlpTransit, also während der nächsten 10 bis 15 Jahre, kann die Gemeinde eine von AlpTransit zu betreibende Materialablagerungsstelle mitbenützen. Für die Zeit nach AlpTransit hat die Gemeinde im Nutzungsrichtplan Materialablagerungszonen in Tgaglias und im Val Bugnei bezeichnet. Damit dürfte der Bedarf sowohl für die nächsten 10 bis 15 Jahre (während der Bauzeit von AlpTransit und zugleich Nutzungsplanhorizont) sowie darüber hinaus gedeckt sein. Deshalb erübrigt sich zum jetzigen Zeitpunkt die Ausscheidung einer zusätzlichen Materialablagerungszone in Punt Rueras. Eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine Materialablagerung zwecks Beseitigung am Standort Punt Rueras kann jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Aussicht gestellt werden (Art. 25 Abs. 1 lit. b NA). Die Materialablagerungszone im Gebiet Punt Rueras kann folglich nicht genehmigt werden. Sofern nach 10 bis 15 Jahren wider Erwarten ein konkreter Bedarfsnachweis für eine Materialablagerungsstelle am fraglichen Ort erbracht werden kann, wird die Gemeinde die Zone neu beschliessen und dabei gleichzeitig auch einen Generellen Gestaltungsplan, wcrin nebst dem Abbau ebenfalls die Wiederherstellung dargestellt wird, erlassen müssen. Im übrigen kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Dieni - Rueras genehmigt werden.

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4 Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Zarcuns - Camischolas Sedrun - Bugnel 4.1 Installationsplatzzone Durch die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem AlpTransit - Zwischenangriff in Sedrun ändert sich die Grundnutzung grosser Gebiete auf längere Zeit. Diese Gebiete wurden im Zonenplan 1:2'000 der Installationsplatzzone zugewiesen. Im für die provisorischen Arbeiterunterkünfte vorgesehenen Gebiet wurde eine „Provisorische Bauzone AlpTransit" ausgeschieden. Diese Zonen weisen einen vorübergehenden Charakter auf und sind auf Zeit angelegt. Mit dem Abschluss der Bauarbeiten in voraussichtlich 10 bis 15 Jahren sind diese Gebiete einer anderen Grundnutzung zuzuweisen, etwa so, wie die Gemeinde dies im kommunalen Richtplan für die betroffenen Fraktionen behördenverbindlich dargestellt hat. 4.2 Gewerbezone und Zone für öffentliche Bauten im Gebiet "Resgia" Die Schiessanlage von Tujetsch liegt im Gebiet "Resgia". Die Schusslinie führt über eine Zone für öffentliche Bauten, in der sich die Kläranlage befindet, sowie über eine neu festgelegte unüberbaute Gewerbezone. Der durch den Schiessbetrieb verursachte Lärm übersteigt gemäss Schätzung des Amtes für Umweltschutz mit genügender Si, cherheit die Planungswerte für die Gewerbezone und wahrgcheinlich auch dis Immissiöngsrenzwerte für die (übernommene) ZöBA. Eine abschliessende Beurteilung der Lärmimmissionen der Schiessanlage insbesondere in bezug auf die Zulässigkeit der erwähnten Zonenausscheidungen in der Umgebung der Schiessanlage sowie auf konkrete Projekte ist nach wie vor nicht möglich, weil die Gemeinde die für eine abschliessende Lärmbeurteilung benötigten Angaben nicht geliefert hat. Vorläufig ist eine Genehmigung der Gewerbezone und der ZöBA deshalb nicht möglich. Kann die Gemeinde den Nachweis erbringen, dass die Lärmvorbelastung eine Bauzonenausscheidung erlaubt, wird die Regierung neu über die betroffenen Zonen zu befinden haben. Fällt

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dieser Nachweis negativ aus, so sind die betroffenen Gebiete einer Zone zuzuweisen, in denen die Errichtung von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nicht möglich ist. In diesem Sinne ist das'Genehmigungsverfahren für die beiden fraglichen Bauzonen in „Resgia" zu sistieren. 4.3 Gewerbezone im Gebiet "Tgaglias" Für das Gebiet 'Tgaglias" wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 3155 vom 19. Dezember 1995 eine Rodungsbewilligung erteilt und gleichzeitig die Ersatzaufforstung geregelt. Die zu rodende Fläche wird neu der Gewerbezone angehören. Im Zonenplan wird dies mit einem entsprechenden Vermerk angedeutet. Das fragliche Gebiet der Ersatzaufforstung in „Tgaglias"wurde jedoch dem Übeigen Gemeindegebiet zugewiesen. Die. Ersatzaufforstung hat bis Ende 2005 zu erfolgen. Da dieser Zeitpunkt innerhalb des Planungshorizontes von 10 bis 15 Jahren liegt, scheint es gerechtfertigt, diese Fläche bereits jetzt der Forstwirtschaftszone zuzuweisen. Mit Schreiben vom 19. April 1996 wurde die Gemeinde auf die Möglichkeit zur direkten Korrektur eines derartigen formellen Fehlers im Genehmigungsverfahren durch die Regierung (Art. 37 Abs. 4 KRG) hingewiesen. Im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Tujetsch (Schreiben vom 7. Mai 1996) wird das Amt für Raumplanung beauftragt, im Zonenplan die erforderliche Korrektur vorzunehmen. 4.4 Zone „Private Parkierungsfläche" am westlichen Dorfausgang Camischolas Am westlichen Dorfausgang von Camischolas oberhalb der Kantonsstrasse hat die Gemeinde eine Zone „Private Parkierungsfläche" festgelegt. Da es sich bei diesem Zonentyp um eine Bauzone handelt, kann die Zone nicht genehmigt werden, soweit sie in der roten Gefahrenzone liegt. Zur Begründung kann auf Abschitt C Ziffer 3.1 hievor verwiesen werden. Sofern in diesem Bereiche schon Parkplätze bestehen, bleibt deren Besitzstand dennoch gewahrt.

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Im übrigen kann der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Zarcuns - Camischolas - Sedrun - Bugnei genehmigt werden. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Surrein - Cavorgia Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Surrein - Cavorgia gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Ganzes Gemeindegebiet 6.1 Naturschutzzonen Grundsätzlich ist die Ausscheidung der Naturschutzzonen weitgehend vollständig. Die Gemeinde hat das Gebiet "Calmut", welches im Winter intensiv als Skigebiet genutzt wird, einer überlagerten Naturschutzzone zugewiesen. Mit dieser Naturschutzzone wollte die Gemeinde das vertraglich gesicherte Pflanzenschutzgebiet bezeichnen (Pflück- und Ausgrabungsverbot für sämtliche Pflanzen). Diese Zielsetzung rechtfertigt jedoch keine Naturschutzzone, um so weniger, als davon ein intensiv genutztes Wintersportgebiet betroffen ist, dessen Weiterbestand mit der baugesetzlichen Naturschutzzonenvorschrift nicht zu vereinbaren wäre. Die fragliche Naturschutzzone wird angesichts ihrer spezifischen Zielsetzung demnach nicht genehmigt. 6.2 Wintersportzonen In mehreren Fällen überlagert die Wintersportzone Naturschutzzonen. Eine Beeinträchtigung der Biotope kann vermieden werden, wenn keine Beschneiung zugelassen wird, keine chemischen Hilfsmittel wie Schneezement eingesetzt, die Pisten nur bei mindestens 30 cm gesetzter Schneedecke präpariert und die Skipisten gesperrt werden, sobald die Schneedecke Lücken aufweist. Es drängt sich auf, die Genehmigung der Wintersportzonen mit entsprechenden Auflagen zu verknüpfen.

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Die Gemeinde hat Erweiterungen des Skigebietes Oberalp sowohl in den Raum "Pazolastock" als auch in den Raum 'Tgombras" vorgesehen. Im Regionalen Richtplan Surselva vom 1. Mai 1993, Objektblatt 2.521, figuriert ersteres als Zwischenergebnis, letzteres als Vororientierung. Im Genehmigungsbeschluss zum regionalen Richtplan kam die Regierung zum Schluss, dass eine Erweiterung des Skigebietes Oberalp im Rahmen des Planungshorizontes von 10 bis 15 Jahren lediglich in eine dieser beiden Geländekammern erfolgen kann. Dabei sei der Erweiterung Richtung Tgombras den Vorzug zu geben, sofern es gelinge, die Erschliessung mit den Schutzzielen für die , Flachmoore in Einklang zu bringen. Eine Erweiterung auf die andere Talseite zum Pazolastock hin würde weit grössere Konflikte in sich bergen, weil damit ein noch völlig unbeeinträchtigtes, zum BLN-Objekt "Lac da Toma" gehörendes Gebiet erschlossen würde. Die Genehmigung dieser beiden Richtplanvorhaben wurde mit einer entsprechenden Auflage verknüpft. Die Wintersportzonen "Pazolastock" und 'Tgombras" sind deshalb an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. In Anlehnung an den Regierungsbeschluss zum regionalen Richtplan Surselva ist nur eine Geländekammer, vorzugsweise 'Tgombras", der Wintersportzone zuzuweisen. Dies setzt den Koordinationsstand "Festsetzung" im Regionalen Richtplan voraus. 6.3 Wintersperrzone Die Gemeinde bezeichnet im Gebiet "Piz la Pala" - "Piz. Pardatscha" eine Wintersperrzone. Im Regionalen Richtplan Surselva vom 1. Mai 1993, Objektblatt 2.521 bzw. 2.522, figuriert das Vorhaben "Zusammenschluss Skigebiete Disentis/Mustör und Sedrun" im Raum Cuolm da Vi als Zwischenergebnis, jedoch unter dem Vorbehalt, im Rahmen des Planungshorizontes entweder eine Erweiterung des Skigebietes Disentis nach Acletta oder den Zusammenschluss mit Sedrun vorzunehmen. Die Regierung genehmigte dieses Vorhaben im Beschluss Nr. 105 vom 18. Januar 1994. Indem nun die Gemeinde Tujetsch im erwähnten Gebiet eine Wintersperrzone festlegte, hat sie sich

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indirekt gegen einen Zusammenschluss der beiden Skigebiete in den nächsten 15 Jahren ausgesprochen. 6.4 Abbauzone Calmut (Specksteinbruch) Die Abbauzone Calmut umfasst eine Fläche von rund 20'000 m 2. Materialabbaugebiete von derartigen Ausdehnungen bedürfen grundsätzlich einer vorgängigen Bearbeitung und Festsetzung auf der Ebene des regionalen Richtplanes sowie einer detaillierteren Nutzungsplanung im Massstab von wenigstens 1:2'000 inklusive einer Generellen Gestaltungsplanung zwecks Darstellung von Etappierungs-, Wiederherstellungs- und Rekultivierungsfragen. Beim Abbauvorhaben Calmut handelt es sich indessen um einen Spezialfall. Es geht um die berühmte, schon seit Jahren praktizierte Specksteingewinnung von bescheidenem jährlichen Umfang (ca. 40 - 50 m 3 Stein jährlich). Unter diesen Umständen kann ausnahmsweise vom Richtplanerfordernis sowie vom Erfordernis einer detaillierteren Nutzungsplanung abgesehen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für eine weitere Gewinnung noch das Baubewilligungs- und das BAB-Zustimmungsverfahren sowie das spezialgesetzliche Abbaubewilligungsverfahren nach Art. 44 GSchG beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement durchzuführen ist. Die Zonengenehmigung ist mit einer entsprechenden Auflage zu verknüpfen. 6.5 Abbauzonen Gebiete Prau Mulin und Lai da Nalps

•

Diese Abbauzonen sollen der Blocksteingewinnung dienen. Sie umfassen eine Fläche von knapp 10'000 m2 (Prau Mulin) resp. ca . 40'000 m2 (Lai da Neins). Über das maximal mögliche Abbauvolumen liegen keine Angaben vor. Angesichts dieser Ausdehnungen und der mutmasslichen Abbauvolumen genügt eine Nutzungsplanung, die sich in der Bezeichnung der Abbauflächen in einem Plan 1:10'000 erschöpft, nicht. Erforderlich ist vielmehr eine detailliertere, projektbezogene Zonenplanung im Massstab von wenigstens 1:2'000, begleitet von einem Generellen

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Erschliessungsplan sowie einem Generellen Gestaltungsplan, der auf einem gefestigten Vorprojekt basiert und sich mit Etappierungs-, Endgestaltungs- und Rekultivierungsfragen befasst. Eine solche Planung ist bereits zwecks Gewährleistung der nötigen Koordination, insbesondere zwecks Ermöglichung der Abklärungen im Zusammenhange mit den jeweils erforderlichen spezialgesetzlichen Abbaubewilligungen nach Art. 44 GSchG, nötig. Erforderlich ist zudem ein Bericht mit Angaben über die Umweltauswirkungen etc. (vgl. Art. 26 RPV). Die Gemeinde ist im übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass eine Genehmigung der überarbeiteten und ergänzten Nutzungsplanung erst möglich sein wird, wenn der regionale Richtplan Surselva, Richtplanvorhaben Materialabbau, genehmigt und die Abbauvorhaben, soweit sie 10'000 m 2 und 20'000 m3 übersteigen, darin festgesetzt sind. Da die allenfalls erforderliche Richtplanung und die unbedingbare neue Nutzungsplanung erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, kann zur Abdeckung allfälliger dringender kurzfristiger Materialbedürfnisse eine begrenzte Freigabe im BABVerfahren ins Auge gefasst werden, wie dies für das Abbaugebiet Prau Mulin bereits der Fall war. E. Generelle Erschliessungspläne 1:2'000 Verkehr Die vier Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Verkehr (Tschamut - Selva; Dieni Rueras; Zarcuns - Camischolas - Sedrun - Bugnei; Surrein - Cavorgia) geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

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F. Generel e Erschliessungspläne 1:2'000 Versorgung

Die Gemeinde ist darauf hinzuweisen, dass nach Abschluss der Ortsplanungsrevision für das gesamte Gemeindegebiet zwecks Optimierung der Siedlungsentwässerung ein genereller Entwässerungsplan nach Art. 11 Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (AGSchV) auszuarbeiten ist. Mit diesem Hinweis können die vier Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Versorgung (Tschamut - Selva; Dieni - Rueras; Zarcuns - Camischolas - Sedrun - Bugnei; Surrein - Cavorgia) genehmigt werden.

G. Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Ganzes Gemeindegebiet

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Ganzes Gemeindegebiet gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

H. Gefahrenzonenpläne

Der Inhalt der Gefahrenzonenpläne floss in die Zonenpläne 1:2'000 und 1:10'000 ein. Die Gefahrenzonenpläne bilden somit nicht Teil der vorliegenden Grundordnung. Eine Genehmigung der Gefahrenzonenpläne erübrigt sich.

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1. Kommunale Richtpläne 1 Allgemein

Der kommunale Richtplan bildet nicht Bestandteil der Grundordnung im Sinne von Art. 18 ff. KRG und wird demzufolge gemäss Art. 16 KRG von der Regierung lediglich zur Kenntnis genommen. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Baugesetz erlässt der Gemeinderat (Legislative) den kommunalen Richtplan. In den Richtplänen stellt die Gemeinde ihr Konzept der Grundnutzung nach Abschluss der Bauarbeiten für AlpTransit vor. Es ist did Absicht der Gemeinde, die Nutzungspläne dannzumal im Sinne dieser Richtpläne zu überprüfen und anzupassen. •

Nutzungsrichtplan 1:2'000 Las Rueras - Bugnei - Tscheppa

Im Gebiet "Tgaglias" überlagert die Langlaufloipe Forstwirtschaftszone. Wenn keine wesentlichen Terrainveränderungen mit der Anlage der Langlaufloipe verbunden sind, steht einer späteren Genehmigung nichts im Wege. Im Val Bugnei wird eine überlagerte "Naturschutzzone" von einer "Deponiezone" überlagert. Ein Weiterbetrieb der "Deponiezone" von AlpTransit nach Abschluss der Bauarbeiten unterliegt dem dannzumal geltenden Recht und wird einer erneuten Beurteilung unter dem Aspekt des Bedarfs und der Vereinbarkeit und den naturschützerischen Anliegen zu unterziehen sein. Mit diesem Bemerkungen kann der Nutzungsrichtplan 1:2'000 Las Rueras - Bugnei Tscheppa zur Kenntnis genommen werden.

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3 Erschliessungsrichtpläne Verkehr bzw. Versorgung 1:2'000 Las Rueras Bugnei - Tscheppa

Die Erschliessungsrichtpläne Verkehr bzw. Versorgung 1:2'000 Las Rueias - Bugnei Tscheppa können ohne spezielle Bemerkungen zur Kenntnis genommen werden. 4 Richtplan Sport 1:10'000 Ganzes Gemeindegebiet

Der Richtplan Sport 1:10'000 kann ebenfalls ohne weitere Bemerkungen zur Kenntnis genommen werden.

Gestützt auf Art. 16 Abs. 2, Art. 37 Abs. 3 und 4 sowie Art. 37a KRG beschliesst die Regierung:

1. Das neue Baugesetz vom 22. Oktober 1995 wird mit folgenden Vorbehalten und Anweisungen im Sinne der Erwägungen genehmigt: a) Art. 18 (Verfahren) und Art. 48 (Baureife) werden gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde im Sinne der Erwägungen angepasst. b) Art. 26 (Erhaltungszone) wird an die Gemeinde zur Überprüfung und erneuten Verabschiedung in Verbindung mit allfälligen Erhaltungszonenfestlegungen zurückgewiesen. c) Die Gemeinde wird aufgefordert, den Art. 31 (Golfzone) gemäss der 1994 genehmigten Fassung zu ergänzen (Abs. 3 betreffend Wintersperre). d) Art. 56 Abs. 1 lit. b zweiter Satz (Waldabstand gegenüber Aufforstungen) wird nicht genehmigt.

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Die vier Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2'000 (Tschamut - Selva; Dieni - Rueras; Zarcuns - Camischolas - Sedrun - Bugnei; Surrein - Cayorgia) vom 22. Oktober 1995 werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Feststellungen und Anweisungen genehmigt: a) Die gemäss Legende der Zone für öffentliche Bauten (ZSP) und der Zone für öffentliche Anlagen (ZIP) zugewiesene Empfindlichkeitsstufe (ES) III wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbetung zurückgewiesen. b) Den eingetragenen Waldgrenzen wird nur gegenüber der Bauzone "Niregl" die Rechtswirkung des statischen Waldbegriffs beigemessen. c) Die Gemeinde wird angewiesen, die Abgrenzungen der Landschaftsschutzresp. Ruhezonen zwischen dem Zonenplan 1:10'000 und. den Zonenplänen 1:2'000 zu harmonisieren und, wo nötig, zu ergänzen. d) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Abbauzone in Carmihut wird sistiert, bis die nötigen Planungen und Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen (Genereller Erschliessungsplan; Rodungsbewilligung; Planungsbericht nach Art. 26 RPV). e) Die von einer Gefahrenzone 1 überlagerte Zone für öffentliche Anlagen in Crestas (Parkplatz) wird nicht genehmigt. f) Die von einer Gefahrenzone 1 überlagerte Zone für öffentliche Anlagen in Punt Rueras (Spielplatz) wird nicht genehmigt. g) Die Materialablagerungszone Punt Rueras wird an die Gemeinde zur Neubeurteilung bei gegebenem Bedarf zurückgewiesen.

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h) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Gewerbezone und der Zone für öffentliche Bauten in Resgia wird sistiert, bis der Nachweis erbracht wird, dass die Lärmvorbelastung infolge der Schiessanlage diese Bauzonenausscheidungen erlaubt. i) Das Amt für Raumplanung wird gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG beauftragt, die mit der Gemeinde vereinbarte Anpassung der Forstwirtschaftszone im Gebiet "Tgaglias" im Plan zu bezeichnen. j) Die Zone » Private Parkierungsfläche" am westlichen Dorfeingang von Camischolas wird nicht genehmigt, soweit sie in der Gefahrenzone 1 liegt. k) Die Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen auf der Parzelle Nr. 1101 (Gebiet Einmündung Cavorgiastrasse) wird entsprechend dem Ausgang der dagegen erhobenen Planungsbeschwerde nicht genehmigt, und die entsprechende Fläche (ca. 274 m 2) wird der Dorfzone zugewiesen. 3.. Der Zonenplan 1:10'000 Ganzes Gemeindegebiet vom 22. Oktober 1995 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten und Auflagen genehmigt: a) Die ausgedehnte überlagerte Naturschutzzone am "Calmut" wird nicht genehmigt. b) Die Wintersportzonen werden, soweit sie Naturschutzzonen übrlagern, mit folgenden Auflagen genehmigt: die entsprechenden Flächen dürfen nicht beschneit werden eine Behandlung mit chemischen Hilfsmitteln ist untersagt - mechanische Pistenpräparierungen dürfen nur bei einer gesetzten Schneedecke von mindestens 30 cm erfolgen die Pisten sind zu sperren, sobald die Schneedecke Lücken aufweist.

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c) Die Wintersportzonen "Pazolastock" und "Tgombrae werden an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. d) Die Materialabbauzone am Calmut wird mit der Auflage genehmigt, dass für einen Weiterabbau das Baubewilligungs- und BAB-Zustimmungsverfahren sowie das spezialgesetzliche Abbaubewilligungsverfahren nach Art. 44 GSchG durchzuführen ist. e) Die Materialabbauzonen bei Prau Mulin und in Serengia (Lai da Nalps) werden an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen (regionale Richtplanung; detailliertere Nutzungsplanung) zurückgewiesen. 4.

Die vier Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Verkehr (Tschamut - Selva; Dieni - Rueras; Zarcuns - Camischolas - Sedrun - Bugnei; Surrein - Cavorgia) vom 22. Oktober 1995 werden genehmigt.

5.

Die vier Generellen Erschliessungspläne 1:2'000 Versorgung (Tschamut - Selva; Dieni - Rueras; Zarcuns - Camischolas - Sedrun - Bugnei; Surrein - Cavorgia) vom 22. Oktober 1995 werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

6.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Ganzes Gemeindegebiet vom 22. Oktober 1995 wird genehmigt.

7.

Der Nutzungsrichtplan 1:2'000 Las Rueras - Bugnei - Tscheppa vom 28. September 1995 wird im Sinne der Erwägungen zur Kenntnis genommen.

8.

Die Erschliessungsrichtpläne 1:2'000 Verkehr bzw. Versorgung Las Rueras Bugnei - Tscheppa, beide vom 28. September 1995, werden zur Kenntnis genommen.

9.

Der Richtplan Sport 1:10'000 vom 28. September 1995 wird zur Kenntnis genommen.

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10. Der Gemeindevorstand Tujetsch wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffern 1 - 9 hievor) öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 22. Oktober 1995 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. 11. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Gemeinde, die eine Verletzung ihrer Gemeindeautohomie geltend machen will, bleibt nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. 12. Die Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. 13. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den. Plänen und im Baugesetz vorzunehmen. 14. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 15. Mitteilung an

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Namens der Regierung Der P Sident:

J. Caluori

Der Kanzleidirektor:

Dr. Riesen