Teilrevision Abbauzone Streda

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Bergün Filisur

Documento

Numero
25.95
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Bergün Filisur
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
18 feb 2025

Carta

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Testo

*

La Regenza

Die Regierung

des Kantons Graubünden . dal chantun Grischun Sitzung vom

-

‘

Bergün Filisur

OP-Teilrevision "Abbauzone Streda" Genehmigung

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der Ortsplanungsrevisiori

del Cantone deiGrigioni

Mitgeteilt den

18. Februar 2025

Gemeinde

l l Governo

'

19. Februar 2025

_

.

Protokoll Nr.

_

95/2025

.

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bergün

Filisur beschlossen an der Gemein-

deversammlung vom 19. Juni 2024 eine Teilrevision der 0rtsplanuhg. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

— _ Teilrevision Baugesetz Bergün (Art. 27“? und Art. 27”)

—

Zonenplan 1:2000, Streda, Abbauzone

‚

— Genereller Gestaltungsplan 122000, Streda, Abbauzone

— Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan, Abbauzone Streda

— Genereller Erschliessungsplan 112000, Streda, Abbauzone

‘

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bergün Filisur die folgenden

weiteren Unterlagen ein:-

— Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 4 7 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

— Nachweis betreffend Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 43 der Gewäs-

serschutzverordnung vom 15. Mai 2012

‘ .— Erläuterungsbericht, undatiert

— Pflichtenheft Ökologisches Gutachten vom April 2016

—

Gewässerökologisches Gutachten vom November 2019

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 15. Dezember 2 0 2 2

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses

vom 19. Juni

2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100)' erfolgte a m 3. Oktober 2024. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 25. September 2024 ersuchte die Gemeinde Bergün Filisur um

Genehmigung der Revisionsvorlage i m Rahmen von Art. 49 des KRG.

\

l

Gegenstand d e r Revisionsvorlage

‚

Mit Departementsverfügung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte-

ments (EKUD) Nr. 1928/2015 vom 10. März 2 0 1 5 wurde unter verschiedenen Auflagen die Bewilligung für die Entnahme von Material aus der Albula bei Streda erteilt.

Diese Bewilligung wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2019 mit d e m Hinweis be—fristet, dass sich die Gültigkeit der Bewilligung“ bis 31. Dezember 2024 verlängern

würde, sofern die erforderlichen raumplanerischen Voraussetzungengfür die

Materialentnahme geschaffen werden würden.

‚&

'

Entgegen der Ausführungen in der Departementsverfügurig vom 10. März 2015 be-

steht am Standort Streda bereits seit dem Jahr 1994 eine rechtsgültige Abbauzone, ‘

weiche zwischenzeitlich auch auf dem kantonalen Geoportal sichtbar ist. Der Stand— ort Streda ist indes nicht i m regionalen Richtplan eingetragen. Schliesslich ist festzu-

halten, dass die rechtsgültige Abbauzone in Lage und Ausdehnung nicht mehr den

tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entspricht, weswegen eine Anpassung notwendig ist.

Aufgrund der bereits bestehenden, rechtskräftigen Abbauzone aus dem Jahre 1994

konnten die Anforderungen für eine Verlängerung des Abbaus bis Ende 2024 als erfüllt betrachtet werden Und die Befristung der Abbaubewilligung bis Ende 2019 war

damit hinfällig. In Be2ug auf die Schaffung der raumplanerischen Voraussetzungen

wurde das weitere Vorgehen von Vertretenden der Gemeinde, des Planungsbüros,

des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) und des ARE anlässlich einer Sitzung am ,

1. November 2019 besprochen.

Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen die erforderlichen nutzungs-

planerischen Voraussetzungen für die Weiterführung der Materialentnahme

Albula bei Streda nach 2024 geschaffen werden. '

Übereinstimmung m i t der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes

aus der

(RPG; SR 700) obliegt der kan-

tonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit z u prüfen, ob die vorliegende Tell-

revision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan Graubünden 2000 (KRIP) so-

wie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan (RRIP) Materialabbau und -venrver— tung (Nr. 5.620) übereinstimmt.

Ge'mäss Kapitel 7.3 KRIP sind Abbauvorhaben mit einem Abbauvolumen über

100 000 rn3 i m kantonalen und solche mit einem Abbauvolumen von über 20 000 m3

im regionalen Richtplan aufzunehmen. Die Materialentnahme a m Standort Streda be-

trägt gemäss Abbaubewilligung durchschnittlich 7000 m3 pro Jahr und ist in der Mate.rialbilanz des' RRIP eingeflossen. Solange das bisherige Entnahmevolumén Von

durchschnittlich 7000 m“ pro Jahr nicht erhöht wird, kann auf die Festlegung des

Standortes Streda sowohl im Kantonalen wie im regionalen Richtplan verzichtet wer-

den.

/

Der RRIP Materialabbau und -venrvertung wird derzeit von der Region Albula überar-

beitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Materialentnahme a m Standort Streda -

bei der Materialbilanz des zu überarbeiteriden RRIP zu berücksichtigen ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage nach dem Gesagten

sich als richtplankonform erweist.

D.

V Teilrevision Baugesetz Bergün (Art. 27bis und Art. 27‘°')

Die am 19. Juni 2024 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Bergün gibt zu kei-

nen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Z o n e n p l a n 1 : 2 0 0 0 , Streda, Abbauzone

.1. -Gewässerraum

_

.

l m Zonenplan werden die Abbauzone und die Gewässerraumzone festgelegt. Die

' Breite des Gewässerraums ist korrekt festgelegt. Gemäss Art. 41c Abs. 1 der Ge-'

wässerschutzverordnung (GSChV; SR 814.201) dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, i m öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wander-

wege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Die Materialentnahme aus ei-

nem F Iiessgewässer ist grundsätzlich als standortgebunden und i m öffentlichen Interesse z u beurteilen.

2. Walderhaltung

Die Abbauzone befindet sich z u einem sehr grossen Teil ausserhalb von Waldareal.

Einzig eine kleine Waldzunge ragt in den Abbaupérimeter. Es handelt sich dabei lediglichum zwei freistehende Bäume. _

l m Zonenplan wird eine Waldabstandslinie festgelegt, welche gemäss Generellem

Gestaltungsplan (GGP) den Bereich bestehender Anlagen bezeichnet. Die beste-

hende Anlage (Kiessieb) ist kleiner als der Bereich, welcher mit der Waldabstandsli-

nie als bebaubar bezeichnet wird. Es ist aus den Unterlagen nicht erkennbar, ob wei-

tere Bauten an diesem Standort erstellt werden sollen. Bei einer allfälligen Entfer-

4 nung von Einzelbäumen aufgrund des Kiesabbaugebiets ist zwingend der kantonale

Forstdienst aufzubieten.

3. Naturgefahren / Gefahrenzonen

.

}

Der Bereich Kieswerk Streda befindet sich ausserhalb eines Erfassungsbereichs für Naturgefahren. Gemäss der aktuellen Gefahrenkarte Wasser befindet sich jedoch '

der gesamte Perimeter der Abbau- und Lagerungszone in einem Gefährenbereich

mit erheblicher Gefährdung durch Wasser. Die weiterführende Kiesentnahme kann

eine A u s w i r k u n g a die Hochwassersituation entlang der Albula hervorrufen.

4. Materialabbau

_

„

Für die Ausbeutung von Kies—und Sand aus Fliessgewässern ist nach Art. 44 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSChG; SR 814.20) i. V. m. Art. 2 Abs. 3 des kanto-

nalen Gewässerschutzgesetzes (KGSChG; BR 815.100) und Art. 1 A b s . 1 sowie

Art. 6 Abs. 1 lit. f der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSChV; BR 815.200)

eine Bewilligung { d e s EKUD erforderlich. Hierfür ist gestützt auf Art,. 1 Abs. 2 KGSchV‘

im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das Gesuch für die Gewinnung von Kies

und Sand aus Fliessgewässern mit den darin geforderten Unterlagen zur Prüfung

beim ANU einzureichen (Formular Nr. BF092). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der als Beilage zum PMB aufgeführte Erläuterungsbericht aus dem Jahr 2012 (Bei-

lage B) im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens (BAB-Verfahrens) an die neuen Gegebenheiten gemäss der vorliegenden Teilrevision anzupassen ist.

5 . Natur- und Landschaftsschuü

Gemäss dem vorliegenden Fachgutächtén verursacht die Kiesentnahme selbst rela-

' tiv geringe Auswirkungen auf die unterliegenden Auengebiete.’ Zudem wird der Mate- ' fialabbau ausschliesslich a u f d i e untere Geländ'ekammer

konzentriert, d e r Eingriff‘so-

mit reduziert und die obere Kammer der natürlichen Auendynamik überlassen.

' Es wird im gewässerökologischem Gutachten eine klare Abgrenzung des Fliessgewässers zum Entnahmebereich mit einer Verlängerung der Wasserhaltung bis ans untere Perimeterende empfohlen. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des

nachfolgenden BAB-Verfahrens aufzuzeigen ist, wie während des Materialabbaus

. die Abgrenzung vom benetzten Bereich bis zum unteren Perimeterrand sichergestellt werden kann.

'

F. Genereller

Gestaltungsplan

1:2000, Streda, Abbauzbne

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan, Abbauzone Streda

1.

Gewässerraum

Der i m GGP festgelegte "Bereich Zwischenlagerung (temporäre Nutzung)" liegt in-

nerhalb des Gewässerraums. Gemäss Art. 6 der Vorschriften zum Generellen Ge-

staltungsplan (VGGP) ist lediglich die Zwischenlagerung und Aufbereitung des vor

Ort gewonnenen Materials zulässig. Es darf weder zugeführtes Material gelagert'wer-

den, noch sind Bauten und Anlagen statthaft. Es ist davonauszugehen, dassdie Ma- '

terialbewirtschaftung eine Zwischenlagerung erfordert. Diese ist unmittelbar mit der

Entnahme verknüpft und daher standortgebunden. D a die Gemeinde die Konzession

vergibt, besteht daran auch ein öffentliches Interesse. Der Bereich der mobilen Hoch-

bauten liegt'ausserhalb des Gewässerraums. Das Kiessieb ist (als bestehende Anlage) innerhalb des Gewässérraums in seinem Bestand geschützt. Es darf gemäss

Art. 8 VGGP weder erneuert, noch erweitert oder ersetzt werden. Der Unterhalt jedoch ist statthaft.

'

\

G._ Genereller Erschliessungsplan 1:2000, Streda, Abbauzone“

Zum Generellen Erschliessungsplan ergeben sich keine Ausführungen. Er kann genehmigt werden.

Gestützt a u f Art. 4 9 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die a m 19. Juni 2024 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes

(Art. 27bl$ und Art. 27‘°') wird genehmigt.

Bergün

Der Zonenplan

1:2000, Streda, Abbauzone vom 19. Juni 2024 wird im Sinne

der Emägungen mit folgender Auflage und folgenden Hinweisen genehmigt: a.

Bei einer allfälligen Entfernung von Einzelbäumen aufgrund 'des’Kiesabbau-

'betriebs ist zwingend der kantonale Forstdienst aufzubieten.

Die Gerrieinde wird darauf hingewiesen, dass für die Erneuerung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung ab 2025 im Rahmen des Baubewilligungs-

verfahrens das Gesuch für die Gewinnung von Kies und Sand aus Fliessge-

wässern mit den darin geforderten Unterlagen dem kantonalen Amt für Natur und Umwelt zur Prüfung einzureichen ist.

' Die Gemeindewird darauf hingewiesen, dass der Erläuterungsbericht aus

. dem Jahr 2 0 1 2 i m Rahmen des Baubewilligungéverfahrens an die neuen Ge-' gebenheiten anzupassen ist.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baubewilli-

gungsverfahrens aufzuzeigen ist, wie während des Materialabbaus die Ab-

grenzung vom benetzten Bereich bis zum unteren Perimeterrand sichergestellt werden kann.

Der Generelle

Gestaltungsplan

1 : 2 0 0 0 , Streda, Abbauzone

und die Vor-

schriften zum Gene_rellen Gestaltungsplan, Abbauzone Streda-vom 19. Juni 2024 werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

. ‘Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000, Streda, Abbauzone vom 19. Juni 2024 wird genehmigt.

‘

Der Gemeindevorstand Bergün Filisur wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt

des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt

zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die

Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 19. Juni 2024 zu er- _ folgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe-

schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-.

haltene Anweisungen und Hinweisen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum

nach Massgabe des Gesetzes über die Venrvaltungsrechtspflege (VRG; BR

370.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. .

soweit für die Vewvirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid Amtsstelle vorbehalten.

der zuständigen Behörde oder

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Be-

schwerden beim Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Beschwer—

den beim Obergericht abgewiesen worden sind. Mitteilung an:

.- Gemeindevorstand Bergün Filisur, 7477 Filisur

- Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

- Region AlbulafGeschäftsstelle, Stradung 26, 7450 Tiefencastel — Amt für Jagd und Fischerei

- Amt für Immobilienbewertung

- 'Amt für Natur und Umwelt \

- Amt für Wald und Naturgefahren

- Kantonspolizei

- Tiefbauamt

- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

- Amt für Raumentwicklung

- ‘ Standeskanzlei

_

'

- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

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D e r Präsident:

Namens der Regierung

Marcus Caduff

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D e r Kanzleidirektor:

‘

Daniel Spadin