Quartierplan Böschengut 2 2. Änderung
Procedura di piano di quartiere · Chur
Documento
- Numero
- 23.GDE225
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Chur
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 21 mar 2023
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Chur con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3901_B_QP_Boeschengut_2_SRB_Ä2.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Stadt Chur
Beschluss des
Sitzung vom
21.
Stadtrates
März 2023
mitgeteilt am
-
Mostra tutto il testo
4. April 2023
SRB.2023.225
Quartierplan Böschengut
2 / Böschenstrasse /
Graubünden; Einsprachebehandlung
und
Stiftung Kantonsspital
Genehmigung
Gesuchsteller/in:
2.
Änderung
Verfahren:
Amtliches
Lage:
Lürlibad, Böschengut
Parzellen:
11081,11082,11083,11084,11085,11086,11087,11088,11089,
Quartierplanverfahren,
11090,11091,11092,11093,11094,11095,11096,11097,11098, 11099,11100,11101,11102,11103,11104,11105,11106,11107, 11108, 11109,11110,11111,11113,11926, teilweise 2729
Zonenplan:
GGP
Wohnzone Wt Wald
Planungspflicht Quartierplan, Vernetzungselemente mit ökologischer Funktion, Hecken und Feldgehölze schützenswert
GEP:
Abschlusspunkt Fuss- / Radweg Nebenverbindung
Einsprachen:
Unterlagen/Pläne:
nV1_Richtprojekt-Grundrisse_Schnitte_20. Oktober 2004 nV2_Richtprojekt_Grundrisse_Materialisierung_20. Oktober 2004 nV3_Richtprojekt_Terrainschnitte_20. Dezember 2004
nV4_Richtprojekt-Längsschnitte_Ansicht_20.
Dezember 2004
nV5_Erläuterungen_20. Oktober 2004 nV6_Richtprojekt_16. Januar 2020
nV7_Modellfotos nV8_Farbtabelle Vl_Bestimmungen_06. Februar 2023
Vl_Bestimmungen_Änderungsmodus_06. Februar 2023 V2_Bestandesplan_06.
Februar 2023
V3_Perimeterplan_06. Februar 2023 V4_Gestaltungsplan_06. Februar 2023 V5_Detail Nord (Schnitte) _06 V6_Detail
Süd
(Schnitte)
_06.
Februar 2023 Februar 2023
V/_Profilierungsplan_06. Februar 2023 mwjNQ
110531/631.20,40
l
A
Il
I
Seite 2
von
Sachverhalt
Gebiet oberhalb der Villa
beabsichtigt im
1 Fontana eine bauliche
Entwicklung.
Dazu soll im nordöstlichen Teilbereich des in ih-
Eigentum stehenden Grundstücks Nr. 2729 der Quartierpian Böschengut 2 erwei-
rem
tert werden.
gust 2007
Die
Erweiterung
schliesst direkt
an
den
10. Januar 2005 bzw.
am
14. Au-
(1. Änderung) genehmigten und urngesetzten Quartierplan an und liegt
ebenfalls innerhalb der im Generellen
Gestaltungsplan (GGP) festgelegten Quartier-
befindet sich das betroffene
planpflicht. Gemäss Zonenplan
stücks Nr. 2729 in der Wohnzone W2. Der Zweck der
2
13
Teilgebiet des Grund-
Planung ist die Ausarbeitung ei-
nes
Quartierplans im Bereich der Erweiterung und gestützt auf das Richtprojekt sowie
die
Erschliessung dieses Gebiets.
Die Baukommission hat sich
Februar 2017 mit der erwähnten
24.
am
weiterung befasst und dem Stadtrat die Einleitung
und
Mit Beschluss
vom
Quartierplanverfahrens empfohlen.
hat der Stadtrat die Absicht bekundet, das schluss mit Angabe von
Amtsblatt der Stadt Chur für die Dauer von 30 betroffenen Parteien fahrens schriftlich
von
der
14. März 2017
(SRB.2013.545)
Quartierplanverfahren einzuleiten.
und Perimeter wurde
Planungszweck
Quartierplaner-
Durchführung eines amtlichen
am
17.
Der Be-
März 2017 im
Tagen publiziert. Gleichzeitig sind die
Stadtverwaltung über die Absicht zur Einleitung des Ver-
benachrichtigt worden. Zudem fand am 6. April 2017 eine Informati-
onsveranstaltung statt.
3
Insgesamt gingen gegen die Absjcht zur Einleitung eines Quarterplanverfahrens zehn Einsprachen ein, welcher der Stadtrat am 15. August 2017 (SRB.2017.552) abwies, darauf eintrat.
Gleichzeitig fasste der Stadtrat Beschluss über den
soweit
er
benen
Planungszweck und die Abgrenzung des Planungsgebietes. Gegen den Be-
schluss des Stadtrates wurde Beschwerde beim
gereicht.
Das
sung tes
einiger Grundstücke
vom
27.
aus
dem
Quartierplangebiet. Auf Beschwerde des Stadtravom
15.
August 2017
Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Folge liess der Stadtrat den Quartierplan durch
durchgeführter Mitwirkung SRB.2021.686
vom
bei den
6. Juli 2021
Fachleute erarbeiten. Nach
Quartierplanbeteiligten beschloss der Stadtrat mit
die
Freigabe der zweiten Änderung des Quartierplans
Böschengut 2 zur öffentlichen Auflage. Die Publikation fand ab dem 2021
August
Bundesgerichts 1 C_494/2018 vom 13. Juni 2019 vollumfänglich bestätigt
und das erwähnte Urteil des
In der
15.
August 2018 teilweise auf, mit gleichzeitiger Entlas-
September 2018 hin wurde jedoch sein Entscheid
mit Urteil des
4
Verwaltungsgericht Graubünden ein-
Verwaltungsgericht hob den Entschekl des Stadtrates vom
2017 mit Urteil R 17 74 vom 21.
angege-
für die Dauer von 30
17.
September
Tagen im Amtsblatt der Stadt Chur statt. Auf die öffentliche
Auflage hin gingen bei der Stadt fünf Einsprachen ein. Dazu gilt es im Einzelnen summarisch
folgendes festzuhalten:
beantragt in seiner Eingabe vom 28. September 2021 sinngemäss,
4.1
beabsichtigte Quartierplanänderung sei
die Abstände zwischen
hauptsächlich dargelegt, sern
seien im erweiterten
würden die
seiner
und
es
die
genehmigen. Zur Begründung wird
Grundstücksgrenzen und Wohnhäu-
Quartierplan kleiner als beim bereits überbauten Teil.
Spielregeln geändert
Liegenschaft ein.
nicht zu
trete eine nicht
Damit
akzeptable Wertverminderung
Durch ein näherstehendes Gebäude werde sowohl das
Raumgefühl beeinträchtigt als auch die Sonneneinstrahlung im Winter verschlechtert. Zu den
Begrenzungsmauern werde er keine Einsprache machen,
zwischen als unästhetisch und
Anwohnenden
zwar
ein
gefährlich
Mitwirkungsrecht zugestanden.
wirklich ernst genommen, zumal
Aussprache
noch
zu
einem
es
Dialog
auch
wenn
diese in-
beurteilt würden. Weiter habe die Stadt den Dieses Recht werde aber nicht
trotz der zahlreichen
Eingaben weder zu einer
mit der Stadt gekommen sei.
ll I
4.2
beantragen in
Seite 3
ihrer
13
von
Oktober 2021
14.
Eingabe vom
sinnge-
mäss, die beabsichtigte Quartierplanänderung sei nicht zu genehmigen. Zur Begründung der Einsprache wird von
ihnen
hauptsächlich dargelegt, die Stützmauer bei der
Böschenstrasse westlich entlang ihrer Parzelle
sej
um
ca.
Meter hö-
einen
her
projektiert als die bestehende Mauer. Ein Absatz im Verlaufe der Stützmauerkrone
sei
jedoch unästhetisch und die Terraingestaltung auf ihrem Grundstück sei dadurch
nutzungs- sowie sicherheitstechnisch nicht gleichwertig. Es werde daher erwartet, dass beim Bau der Stützmauer gleichzeitig auch jene entlang der Parzelle erhöht und der bestehende Zaun wieder montiert werde, ohne dass sie dadurch finanzielle Aufwendungen in Kauf nehmen müssten. Auch die Terrainhöhen müssten
abgestuft werden wie jene zwischen den Parzellen der
Begrenzungsmauer am Sapünweg seien die gleichen Voraussetzungen zu
fen. Obwohl das Quartier gungs-und
um
weitere zwölf Häuser erweitert werde, fehle
Spielräumen für die bereits ansässigen
Ebenfalls werde
aus
gleich
Betreffend
und neu dazu
unverständlichen Gründen auf die
es
an
schafBewe-
kommenden Kinder.
Erstellung von Besucherpark-
plätzen verzichtet. Weiter habe die Stadt den Anwohnenden
zwar
ein
Mitwirkungsrecht
zugestanden. Dieses Recht werde aber nicht wirklich ernst genommen, zumal es trotz der zahlreichen Stadt
Eingaben weder zu einer Aussprache noch zu einem Dialog mit der
gekommen sei.
4.3
lassen in ihrer öffentlichrechtlichen
Einsprache vom
16. Oktober 2021
Quartierplan Böschengut 2, 2. Änderung,
1.
Der
2.
Eventualiter sei der Quartierplan anschliessend
neu
zu
publizieren
die
sei nicht
Böschengut 2, oder den
folgenden Anträge stellen:
2.
zu
genehmigen.
Änderung wie folgt zu überarbeiten und
Einsprechern zur Ergänzung
ihrer
Einsprache
erneut zuzustellen:
2.1.
Die
Quartierplanvorschriften seien dahingehend zu ergänzen, wonach die
Baustellener-
schliessung für die Bebauung des Arealteils Süd (Parz. Nrn. 2729/14270/14271) von Süden und/oder Westen her und nicht über die
Quartierwege Fondeiweg und Sapûnweg zu
erfolgen habe; 2.2.
Art.
12, Satz 2 der Quartierplanbestimmungen (neu) sei zu streichen und die Quartierplan-
vorschriften dahingehend denelemente der Art. 8
zu
ergänzen, wonach sowohl Dachaufbauten als auch
zu
Fassa-
Gewinnung erneuerbare Energien zulässig seien. Entsprechend sei auch
(Generelle Gestaltungsvorschriften) anzupassen,
zungen dazu
3.
zur
um
die baulichen Vorausset-
ermöglichen.
Verfahrensantrag: Es
sei eine
Einspracheverhandlung unter Einladung der Grundeigentü-
merin
durchzuführen.
4.
Unter
Kostenfolge zulasten der Stadt Chur und/oder der Grundeigentümerin.
Zur
Begründung der Einsprache wird hauptsächlich dargelegt, aus den Auflageakten
ergebe sich, dass der Arealteil Süd über den Sapünweg sen
werde. Beurteilt und
geregelt werde aber einzig die
des, mithin also die normale
im
Endzustan-
Alltag. Zur Frage,
wie die
Quartierplanbestimmungen
ausschweigen und die Stadt habe jeweils darauf hingewiesen, sung sei Bestandteil des
Fondeiweg erschlos-
Erschliessung des
Nutzung der Zufahrtswege
Baustellen erschlossen werden sollen, würden sich die
und den
die Baustellenerschlies-
Baubewilligungsverfahrens. Die beiden erwähnten schmalen
Wohnstrassen seien jedenfalls für die
Baustellenerschliessung aufgrund ihres Aus-
baustandards absolut
Bauphasen für die 12 neuen Wohnhäuser wä-
ren
ungeeignet.
Dle
mit sehr intensiven immlssionen verbunden.
Nur schon der Aushub werde verursachen.
sichtlichen
unzählige
Fuhren
von
Das Kreuzen und Wenden mit solchen
Quartierwegen
Baustellenerschliessung
nicht
möglich.
Lastwagen mit grossen Tonnagen Lastwagen sei auf den
Aus all diesen Gründen müsse die
bereits auf Stufe
Quartierplan
als Teil der
unüber-
Frage der
Erschliessungsord-
nung für alle betroffenen Grundeigentümer/-innen verbindlich geregelt werden.
I
I
Zudem bestünden Alternativen sorischen
I
Seite 4 von 13
Baustellenerschtiessung über einen direkten, provi-
Zugang von Süden oder Westen her. Es seien keine stichhaltigen Gründe
gegen eine
würden
zur
I
separate, provisorische Baustellenerschliessung ersichtlich. Die Vorteile
eindeutig überwiegen; 2
tierplangebiet Böschengut ter sollen im
so
bleibe die Verkehrssituation im bestehenden Quar-
diesem massiven Baustellenverkehr verschont. Wei-
von
Quartierplangebiet Anlagen für erneuerbare Energien sowohl auf dem
Dach als auch
der Fassade
an
möglich sein.
Die
her offen zu formulieren, damit sie weder dem
Quartierplanbestimmungen seien da-
Raumplanungsgesetz des Bundes noch
dem
Energierichtplan der Stadt Chur widersprechen.
2021
die
4.4
lassen in ihrer
folgenden Anträge
A.
Materielles
1.
Der Quartierplan sei unter folgender Anpassung
zu
he in Art. 9 Ziff. 2 des
2
17. 2.
September 2021
Eventualiter sei der zu
2.
15. Oktober
Quartierplans Böschengut
gemäss
öffentlicher Auflage
sei für die Parzellen
Quartierplan
Die maximale Mauerhä-
genehmigen:
auf 3.15
unter folgenden
m
vom
anzupassen.
9 Ziff. 2 und 3 wie folgt
Anpassungen in Art.
genehmigen:
Die Mauern sind im -
Einsprache vom
stellen:
Mauern als
Gestaitungsplan V# eingezeichnet und sind wie folgt auszuführen.
durchgehende Parzellenbegrenzung hangseitig: in Sichtbeton,
20 cm
breit, Höhe
entsprechend dem Terrainverlauf, jedoch maximal 3.15 m. Oberhalb der Mauern muss ein Zaun, dahinter können Hecken angebracht werden. Die Mauern werden auf die gemeinsame Grenze -
3.
gebaut.
Mauern als
Parzellenbegrenzung seitlich: in Sichtbeton,
20 cm
1.0 m unter Terrain. Ab der Quartierstrasse bis zur Einfahrt in die ist die Mauerhöhe der
Strassenbegrenzung (ca.
breit; Sockel 80 cm breit,
ca.
Garage (Höhe Pflichtbaulinie)
1.80 m) beizubehalten. Anschliessend ist die
Mauer dem Terrainverlauf anzupassen. Maximale Höhe ab Terrain 3.15 m.
Bei gleichzeitigem
Baubeginn haben sich die Grundeigentümer miteinander über die Höhe der Mauern abzusprechen.[...] 3.
Subeventualiter sei Art.
10 des
Quartierplans Böschengut 2 mit der Bestimmung zu ergänzen,
dass Nebenbauten einen Grenzabstand
B.
von
mindestens 2.5
m
einhalten müssen.
Verfahrensanträge Es sei den Einsprechern Behörde
zu
gewähren
vor
dem Entscheid des Stadtrates ein Vortritt
und ein
vor
der entscheidenden
Augenschein vor Ort durchzuführen.
Unter gesetzlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge
Zur Begründung der Einsprache wird hauptsächlich
dargelegt, die Einsprecher planten
je eine Erhöhung der Futtermauer auf der Westseite ihrer Grundstücke bis zu einer Höhe
von
3.08
bzw. 3.11
m
Für die Ein-
m
sprecher ist die aktuelle Situation gemäss Quartierplan aufgrund des zur Parzelle Nr. hin stark abfallenden Geländes die
Futtermauern wie
Parzelle
unbefriedigend, wenn dieses nicht aufgefüllt und
geplant erhöht werden dürften. Sofern auf der angrenzenden
Nebenbauten direkt an die Grenze erstellt werden, würden diese
ter den aktuellen
Bedingungen
über elde bestehende
damit störend auswirken. Aus Art. Nebenbauten wie
Pergolen,
10 der
überdeckte
Mauerkante
Quartierplanbestimmungen ergebe sich,
Sitzplätze
und
dergleichen
eingeschossig in Erscheinung treten dürften. Sie seien zudem benbauten"
zu
erstellen.
Im
Nebenbauten
oberirdisch
dass
nur
im Bereich "Anbau Ne-
Gestaltungsplan zum Quartjerplan seien diese als "Anbau
Nebenbauten" bezeichneten Bereiche unmittelbar der
hinausragen
un-
und sich
an
den Grenzen
zu
den
Parzellen
Einsprecher eingezeichnet. Die vorgesehen Anordnung der
widerspreche dem kantonai vorgeschriebenen minimalen Grenzabstand
und der anwendbaren
baugesetzlichen Bestimmung.
I'i
I
I
Seite 5
von
13
beantragen in ihrer Eingabe vom
4.5 auf die 2. ten. Zur
2021,
Begründung wird hauptsächlich dargelegt, das Quartierplangebiet umfasse Baurecht abgegebenen Parzellen auch einen Teil südlich neben der
neben allen im
Einsprecher. Als Abstand der jeweiligen Baufelder zu den Grundstücks-
Parzelle der mauern
15. Oktober
Änderung und Erweiterung des Quartierplans Böschengut 2 sei zu verzich-
sei jeweils 1.60 Meter im Plan
festgelegt.
Umso mehr erscheine
es
als stos-
send,dass trotz der damals festgelegten Gebäudeabstände zur Grenzmauer von 1.60 Metern im
Quartierplan für das an das Grundstück der Einsprecher angrenzen-
neuen
de Gebäude
noch ein Abstand
nur
1.10 Meter vorgesehen werde. Bei jeder Quar-
von
tierplanänderung
oder -erweiterung seien die öffentlichen und
Änderung
Pläne etc.
der
der
Bestimmungen,
privaten
Interessen
gegeneinander abzuwägen.
Dass
an
nun
die
damals festgelegten Gebäudeabstände unterschritten werden sollen, laufe dem
Rechtsgrundsatz der Planbeständigkeit und einem
durch die öffentliche Hand vermit-
telten Vertrauen zuwider. Hinzu komme, dass auch unter dem Grundsatz des verdichteten Bauens die
gesetzt
Eine zur
beabsichtigte Quartierplanerweiterung ohne grosse Änderungen
um-
werden könne.
entsprechende Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen habe daher
Folge, dass eine geringe Verlegung des Baufensters einer Erweiterung des Quar-
tierplans nicht entgegenstehe.
5.
Die
Einsprachen wurden der Gesuchstellerin
Schreiben
vom
4. November 2021
mit
Stellungnahme zugestellt.
zur
Nach
mehrmalig be-
antragten und von der Stadt jeweils gewährten Fristverlängerungen reichte am
teien im
April
2022
wird darin den und
4.
Mai 2022 eine
unterzeichnete
von
ihr und allen
einsprechenden Par-
Vereinbarung bei der Baubehörde ein.
Einerseits
Ejnwendungen der Einsprechenden weitgehend Rechnung getragen
Änderungen einzelner Quartierplanbestimmungen und des Gestaltungsplans V4
beantragt. Anderseits wird ten, die
Vertragsparteien
unter Ziffer 1
würden diese
der "Gemeinsamen
Bestimmungen" festgehal-
Vereinbarung als Gesamtpaket abschliessen.
Sollten einzelne Anträge durch die Baubehörde abgewiesen werden, samte
so
falle "die ge-
Vereinbarung als gegenstandslos dahin". Die Einsprachen würden mithin (nur
dann) als zurückgezogen gelten, sofern die
Baubehörde sämtlichen
Anträgen dieser
Vereinbarung stattgebe.
6
In der
Folge befasste sich der Stadtrat an sejner Sitzung vom
30.
August 2022
(SRB.2022.783) mit den Anträgen gemäss der Vereinbarung vom 4, hiess diese
weitgehend gut.
Davon ausgenommen
war
vorerst
Mai 2022 und
einzig die beantragte
Mauererhöhung von 1.80 m auf 3.15 m bei den Grundstücken Eine 3.15 m hohe Betonmauer in diesem
stücken wirke
unpassend
und sei weder
Wohnquartier bei zwei ausgewählten Grund-
aus
gestalterischen Gründen noch mit Blick
auf ein einheitliches
Erscheinungsbild zuzulassen.
trag ausschliesslich
um
Nach erneuter öffentlicher Auflage des Stadt Chur ab dem
Einsprachen ein,
6.1
Übrigen gehe es bei diesem An-
geänderten Quartierplans im Amtsblatt der
14. Oktober 2022 für 30
und
Im
private Interessen von zwei Grundeigentümern.
Tagen gingen ergänzende bzw. weitere
zwar wie folgt:
beantragt in seiner Eingabe vom 4. November 2022 sinngemäss, die beabsichtigte Quartierplanänderung sei nicht zu genehmigen. Zur Begründung verweist er auf seine der von ihm
am
Einsprache vom 28. September 2021. Weiter distanziert er sich von
30.
April 2022 unterzeichneten Vereinbarung und macht geltend, der
Abstand zwischen seiner Grenze und dem ersten Haus im erweiterten müsse nicht
nur
1.60 m, sondern
1.86
m
betragen.
Quartierplan
"t
Il'Illtl
1111*11 ,
,
I
Seite 6
von
13
beantragt in ihrer Einsprache vom 11. Novem-
6.2
ber 2022, der aufgelegte
Quartjerplan sei zur Überarbeitung im
zurückzuweisen. Verschiedene
Sinne der
Einsprache
Anträge gemäss der im April 2022 unterzeichneten
Vereinbarung seEen nicht so wie beantragt umgesetzt worden. So seien die Quartier-
planvorschriften nicht zu Gunsten der erneuerbaren Energie gelockert sondern gar noch verschärft worden. Neu werde nämlich
winnung
dass
festgelegt,
Anlagen der Energiege-
auf dem Dach und/oder auf der Fassade der Gebäude
zulässig seien,
nur
so-
Farbgebung der An-
fern der Gesamteindruck einfach, klar und kubisch bleibe und die
lage den Vorgaben der Farbtabelle entspreche. Weiter werde verlangt, die Anlagen der Energiegewinnung auf den Dachflächen im umzusetzen.
Begrünung
planungsgesetz nicht
Djese
Bestimmungen
des Bundes und
zur
Zusammenhang mit einer extensiven stünden im
Raumplanungsverordnung.
Raum-
Es sei offensichtlich
sachgerecht, Quartierplanbestimmungen zu erlassen, die dem übergeordneten
Recht widersprechen, weshalb diese Unklar sei weiter
an
die
geltende Rechtslage anzupassen seien.
auch, ob die Stützmauer entlang
reich der Grundstücke
der Böschenstrasse im Grenzbe-
absatzfrei
6.3
weitergeführt werde.
lassen in ihrer ber 2022 die
Einsprache vom 14. Novem-
folgenden Anträge stellen:
A.
Materielles
1.
Der
Quartierplan Böschengut 2,2.
Ziff. 2 und 3 wie folgt zu Die Mauern sind im -
Widerspruch zum
Änderung, sei unter folgenden Anpassungen in Art. 9
genehmigen.
Gestaltungsplan V4 eingezeichnet und sind wie folgt auszuführen:
2. Mauern als durchgehende
Parzellenbegrenzung hangseitig: in Sichtbeton,
20 cm
breit,
Höhe
entsprechend dem Terrainveriauf, jedoch maximal 3.15 m. Oberhalb der Mauern
muss
ein Zaun, dahinter können Hecken angebracht werden.
Die Mauern werden auf die
gemeinsame Grenze gebaut. -
3.
Mauern als
ca.
1.0
m
Parzellenbegrenzung seitlich: in Sichtbeton,
20 cm
breit; Sockel 80 cm breit,
unter Terrain. Ab der Quartierstrasse bis zur Einfahrt in die
Garage (Höhe
Pflichtbaulinie) ist die Mauerhöhe der Strassenbegrenzung (ça. 1.80 m) beizubehalten. Anschliessend ist die Mauer dem Terrainveriauf anzupassen, 3.15 m.
Bei gieichzeitigem
Maximale Höhe ab Terrain
Baubeginn haben sich die Grundeigentümer miteinander über
die Höhe der Mauern abzusprechen. [.. .] 2.
Eventualiter sei der zu
genehmigen: Die
Quartierplan Böschengut 2,2. Änderung, maximale Mauerhöhe in Art. 9 Ziff. 2 und
Böschengut 2 gemäss öffentlicher Auflage vom auf 3.15 3.
Subeventualiter sei Art.
m
unter
folgender Anpassung
3 des
Quartierplans
14. Oktober 2022 sei für die Parzellen Nm.
anzupassen.
10 des
Quartierplans Böschengut 2 mit einer Bestimmung
zu
er-
gänzen
dass Nebenbauten einen Grenzabstand
und der
Quartierplan Böschengut 2, Gestaltungsplan 1:500, V4 sei ebenfalls entsprechend
von
mindestens 2.5
m
einhalten müssen,
anzupassen. 4.
Subsubeventualiter sei der Quartierplan nicht zu genehmigen.
5.
Unter
B.
Formelles
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge
Es sei den
Behörde
Zur
Einsprechern vor dem
zu
vor
der entscheidenden
Begründung der Einsprache wird hauptsächlich dargelegt, Ende April 2022 sei der
Stadt Chur eine ten
Entscheid des Stadtrates ein Vortritt
gewähren und ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
Vereinbarung unterbreitet worden, wonach alle Ejnsprachepunkte hät-
erledigt werden können. Überraschenderweise habe die Stadt die umfassende
Genehmigung der Vereinbarung und der dort getroffenen Abmachungen verweigert. Gemäss dem Entwurf der hende 2.0
m
Quartierplanbestimmungen seien die Mauern als durchge-
Parzellenbegrenzung hangseitig bzw.
1.80
m
auszuführen.
Für die
Quartierplan aufgrund des zur Parzelle
und seitlich bis
zu
einer Höhe
von
maximal
Einsprecher sei die aktuelle Situation gemäss hin abfallenden Geländes unbefriedi-
"qpllp,
Seite 7 von 13
gend, wenn dieses nicht aufgefüllt und die Futtermauern nicht wie vorgesehen erhöht
Sitzplatzfläche in ihren Gärten.
werden dürften. Sie verlören dadurch wertvolle
komme, dass durch die geplanten Nebenbauten, grenze erstellt werden sollen,
Liegenschaften der Einsprecher eine deutliche
die
Erwähnt sei auch, dass die
Wertminderung erfahren würden. bauten sogar die bestehende
Hinzu
die unmittelbar auf der Parzellen-
neu
möglichen Neben-
Sitzplatzfläche der Einsprecher überragen würden.
Ne-
benbauten dürften
gemäss den angepassten Quartierplanbestimmungen mit einer Hö-
he
an
von
der
3.50
m
bis
Parzellengrenze
die
Parzellengrenze errichtet werden. Folgerichtig müsse entlang
auch eine Mauer errichtet werden können, welche eine ähnliche
Höhe aufweise, wie die
neu
möglichen Nebenbauten. Alles andere wäre unverhältnis-
mässig, willkürlich und auch architektonisch wenig sinnvoll. Weiter sei festzustellen, dass
gemäss Baugesetz und dem kantonalen Raumplanungsgesetz für Nebenbauten
ein minimaler Grenzabstand
von
dem
es
Gestaltungsplan
V4 sei
2.50
m
jedoch
zu
neu
beachten sei. Gemäss
lengrenze der Einsprecher errichten zu können. Recht und könne mung erteilten.
nur
genehmigt werden, wenn
Im Rahmen eines
Dies die
widerspreche übergeordnetem
Quartierpianverfahrens dürfe nicht von der kantona-
bindung vor.
Die
widerspreche der Quartierplan
Erschliessungsplan (GEP) der Stadt Chur.
direkt unterhalb der Parzellen der
Realisierung
bzw.
Einsprecher hierfür ihre Zustim-
len Mindestvorschrift abgewichen werden. Schliesslich auch dem Generellen
Qual-tierplan
möglich, Nebenbauten bis an die Parzel-
Einsprecher einen Fuss- und
desselben würde durch den
Dieser sehe nämlich
Radweg als
Nebenver-
gegenständlichen Quartier-
plan vereitelt und nicht mehr umsetzbar.
6.4
beantragen in ihrer Einsprache vom
14. November 2022
was
folgt:
Es sei die farbliche
a)
Einschränkung für Energiegewinnungsanlagen in Art. 8 QPB zu
strei-
chen. Eventualiter sei die Farbtabelle derart anzupassen
b)
(liberale Ergänzung), dass Photovoltalld
Solarthermie-Module jeglicher Farbe genutzt werden können Es seien im
c)
gendliche und zierung
Zur
(auch dunkle/schwarze).
Quartierplangebiet Spielplätze, Spielräume und Grünflächen für Kinder, JuErwachsene vorzusehen und deren
Realisierung durch verbindliche Finan-
sicherzustellen.
Begründung der Einsprache wir hauptsächlich dargelegt, die Quartierplanbestim-
mungen machten
gestalterisch-ästhetische Einschränkungen zu
Lasten der Photovol-
taikanlagen. Helle Module seien nicht nur massiv teurer, sondern hätten auch eine deutlich
geringere Leistung.
Zwang zu bauten me
Die
vorgeschlagene Quartierplanbestimmung mit dem
hellen PV-Modulen verleuere die
Energiewende und mache die künftig ver-
PV-Anlagen ineffizienter, was keinen Sinn mache. Aus juristischer Sicht kom-
hinzu, dass gemäss Bundesrecht die Interessen
den ästhetischen
Anliegen vorgehen.
planungen seien konsequenter auf die würde auch eine
an
Die städtische heimische
der
Nutzung
Raumplanung
Energiewende auszurichten. Damit
Energiestadt-Label von Chur. Zudem wäre dies ein
energetischer Gewinn für die Versorgungssicherheit mit lokalem Quellen. Weiter werde der Erhalt bzw. die
kompensieren.
Strom
aus
erneuerba-
Realisierung von Spielflächen für die
Quartierbewohner gefordert. Die Gartenflächen der einzelnen diese nicht
Solarenergie
Übereinstimmung erzielt mit der finanziellen Förderung auf kantonaler
Ebene via Green Deal und dem
ren
der
und die Quartier-
Liegenschaften könnten
Es werde daher angeregt, dass mit der vorliegenden Quar-
tierplanung mehr Grünflächen geschaffen würden.
7
Die Baukommission befasste sich anlässlich der Sitzung dem ren
vom
22.
Februar 2023 mit
Quartierplan und den Einsprachen und stellte dem Stadtrat Antrag. Auf die weite-
Ausführungen in den Eingaben
und auf die
nisse wird, sofern erforderlich, in den
aus
den Akten gewonnenen
Erkennt-
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
] "I pl
I„l
l
tl
I
l
Seite 8 von 13
B
Formelles
8
Bezüglich der Verfahrensvorschriften bej Quartierplanungen findet gemäss Art. 107 Abs. 2 Zjffer 1
und Art. 5 Abs.
ge Einsprachen
allesamt frist- und
Gemäss Art.
vom
erfolgten Änderungen infol14. Oktober 2022
publiziert
Tagen öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage kann beim
während 30
lag
nach
-
zuletzt im Amtsblatt der Stadt Chur
-
Stadtrat schriftlich und
9
KRG unmittelbar das kantonale Recht Anwendung
September 2021 und
17.
tierplan wurde vorerst am
und
1
ff. KRG, Art. 16 ff. KRVO; vgl. PVG 2008 Nr. 19, PVG 2011 Nr. 17). Der Quar-
51
(Art.
begründet Einsprache erhoben werden. 18
formgerecht erfolgt (Art.
Die
sind
Einsprachen
KRVO).
gelten für die Einsprachelegitimation in einem Quartier-
18 Abs. 3 KRVO
planverfahren die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Die
Regierung.
Legitimationsvoraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die
sind in Art.
gierung
101 Abs.
2 KRG
geregelt.
Zur Beschwerde
Re-
berechtigt sind daher
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Nr. 56,
1993 Nr. 31
und
schwerdeführenden und einen
verfügen
Personen über eine
praktischen
fochtenen Entscheids ziehen.
Die Nähe der
zu
von
rund
Bei
PVG 1997
spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache
aus
der
Aufhebung oder Änderung des ange-
gilt folgendes:
Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Quartierplanungen insbe-
gegeben sein.
Die
Rechtsprechung bejaht die Legitima-
Nachbarn, deren Liegenschaften sich im oder bis zu einem Umkreis von bis 100
mentar zum
19).
Nutzen
Im Einzelnen
sondere in räumlicher Hinsicht tion
Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl.
32). Verlangt ist neben der formellen Beschwer, dass die be-
m
zum
Quartierplangebiet befinden (vgl.
Baugesetz
des Kantons Bern,
Band· I, 5.
grösseren Entfemungen als 100 m
muss
Aldo
Zaugg/Peter Ludwig,
Kom-
Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c, N.
eine
Beeinträchtigung
und die damit
einhergehende Betroffenheit glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse beurteilt werden. Der wisses Gewicht zukommen,
um
diejenige der Allgemeinheit (vgl.
eine Betroffenheit Urteil
zu
Beeinträchtigung muss ein ge-
begründen, die grösser ist als
Bundesgericht 1 C_608/2019 vom 7.
2020 E.4; ZBI 116/ 2015, S. 352). Ein schutzwürdiges Interesse wiederum die tatsächliche oder rechtliche Situation der
wenn
gang des Verfahrens beeinflusst werden kann
(vgl.
Einsprechenden durch BGE 141
Il 50 E.2.1,
Dezember
liegt vor, den Aus-
137 Il 32 E.
2.2.2)
Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen sind die Einsprechenden, die alle im
Quartierplangebiet Böschengut Grundelgentum besitzen und eine Beeinträchtigung rer
tatsächlichen oder rechtlichen Situation geltend machen, legitimiert, gegen die
ih-
vor-
gesehene 2. Änderung mit einer Einsprache zu opponieren. C
Materielles
10
Der Quartierplan von
sung
Detail
regelt im
Bauzonen mit
(Art.
51
Abs.
1
Rahmen der
Folgeplanung
KRG).
Grundordnung die Gestaltung und
oder von weiteren
Teilgebieten
Weiter besteht der Quartierplan
aus
den
Erschlies-
der Bauzone im
Quartierplanbe-
stimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan sowie dem Quartie-
rerschliessungsplan (Art. Vorschriften über die Unterhalt und die nungs- und
51
Abs. 2
KRG).
Die
Quartierplanbestimmungen enthalten
Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den
Erneuerung der Quartiererschliessung sowie die Aufteilung der Pia-
Erschliessungskosten.
Sie können die Bauvorschriften der
ergänzen (Art. 52 Abs. 1 KRG). Eine Quartierplanung
hält vor einer
Grundordnung
gerichtlichen
Überprüfung stand, wenn keine gesetzlichen Vorschriften verletzt und die öffentlichen Interessen im Rahmen des
(vgl.
pflichtgemässen Ermessens wahrgenommen worden sind
BGE 114 la 247 E. 28, Urteile des
Verwaltungsgerichts Graubünden R 12 3 vom
I
I
I
I
Seite 9
von
13
22.
August 2012, E.2 und R 08 39 vom 19. September 2008, E.2; PVG
Nr.
44).
Der Quartierplan
1993 Nr. 43,
Böschengut erfüllt die verlangten Voraussetzungen, wie
nachfolgend ausgeführt werden soll.
11
In einem Teil der
Einsprachen
ersten und zweiten
zur
Auflage des Quartierplans und in der Vereinbarung zwischen den
Einsprechenden und der Bauherrschaft vom April 2022 wird geltend gemacht, die an die Grundstücke Nrn. cm
in
Richtung
angrenzenden
Süden
Grundstücken 1.60
zu
verschieben,
statt 1.10
m
m
so
Baufelder seien
dass der Grenzabstand
betrage.
Im
parallel
um
50
den erwähnten
zu
gleichen Ausmass seien die jeweils
südlich davon
gelegenen Baufelder inklusive Nebenbauten, Grundstückgrenzen und
Grenzmauern
um
50
cm
zu
verschieben. Es
gehe darum, dass im ganzen Quartier-
plangebiet die Abstände an den südlichen Parzellengrenzen rechtsgleich bzw. gleichmässig festgelegt werden.
Der Stadtrat ist dem
Antrag der Einsprechenden bereits vor der zweiten Auflage des
Quartierplans mit Beschluss SRB.2022.783 vom 30. August 2022 gefolgt, da die Verschiebung
mit keinen Nachteilen verbunden ist und eine einheitliche
tierplangebiet vor
genügend Nachachtung verschafft bzw. diese sind
betroffen. Der führt bzw.
bereinigt worden (rev.
Grenze und den
vom
4.
per 6.
Februar
November 2022
2023). Demgegenüber läuft die in der
(neuen) Baufeldern auf 1.86 m der Vorgabe der gleichmässigen Ver-
Einsprache von
zur
und in der Vereinbarung zwischen den
cke Nrn.
zu
ersten
Auflage des Quartierplans
Einsprechenden und der Bauherrschaft vom
überarbeiten bzw.
zu
Grenzbereich der Grundstü-
konkretisieren,
so
dass die Stütz-
entlang der Böschenstrasse absatzfrei weitergeführt wird und die Grundstücks-
trennmauer sowie die
sehen
marginal
verlangte Erhöhung des Abstandes zwischen
April 2022 wird geltend gemacht, der Quartierplan sei im
mauer
nur
der Abstände im Quartier diametral entgegen und ist daher abzulehnen.
teilung
In der
nicht oder dann
massgebliche Gestaltungsplan V4 ist inzwischen entsprechend nachge-
Einsprache
12
Regelung Quar-
erzielt werden kann. Zudem wird den öffentlichen Interessen nach wie
Begrenzungsmauer Sapünweg einen natürlichen und harmoni-
Übergang vom Quartierplan 1 zum Quartierplan 2 ermöglichen.
Der Stadtrat ist diesem
Antrag bereits vor der zweiten Auflage des Quartierplans mit
Beschluss SRB.2022.783
vom
30.
August 2022 nachgekommen und er hat die Quar-
tierplanbestimmungen (QPB) entsprechend angepasst. So sollen die Begrenzungsmauern
zwischen dem Arealteil Nord und Süd einen natürlichen und harmonischen
Übergang ermöglichen (Art. 98 Ziff. 4 QPB). Entlang der Böschenstrasse westlich des Grundstücks Nr.
wird die Mauer und der allenfalls erforderliche Zaun durch die
Stadt Chur erstellt; dabei ist die Mauer absatzfrei weiterzuführen Gemäss Art. 26a QPB wiederum
gehen
Mauer entlang der Böschenstrasse
13
Die
QPB).
Unterhalt der
Lasten der Stadt Chur.
beantragen in
Sinne eines
ihren
Eventualbegehrens, die maximale Mauerhöhe sei für die
Einga-
Parzellen
talseitig und zwischen den Grundstücken Nrn.
Nm, seitlich auf 3.15
höhung den
(Stützmauer) zu
Einsprecher
ben im
98 Ziff. 5
(Ar[.
die Kosten für den Bau und den
besteht
nicht,
m
anzupassen.
sondern die
Ein
vom
30.
auf diese Mauerer-
Festlegung liegt alleine im sachgerecht auszuüben-
Planungsermessen der Baubehörde.
Beschluss SRB.2022.783
gesetzlicher Anspruch
Nachdem der Stadtrat dieses
Anliegen mit
August 2022 abgelehnt hat, ist darauf aus den fol-
genden Überlegungen zurückzukommen:
Gemäss den Baufenstern "Anbau Nebenbauten" können auf den
neu
zu
stücken entlang dem verlängerten Fondeiweg bzw. direkt unterhalb der
überbauenden Grund-
Liegenschaften
Seite 10
von
13
insgesamt vier Nebenbauten (pro Grundstück je zwei) in einer Höhe von 3.50 Meter direkt bauten -
an
die Grenze
10 und Art. 20
gestellt werden (Art.
überragen die bestehende hangseitige,
Die mit den Mauern allenfalls
2.0
QPB).
Meter hohe Mauer
Diese möglichen Nebenum
1.50
Meter;
ejnhergeheride Beeinträchtigung des Quartjerbjldes (bei einer
Ausschöpfung der baulichen Möglichkeiten gemäss QP) ist auch bei einer Höhe von 3.15 Metern -
-
noch vertretbar;
öffentliche Interessen sind nicht oder zumindest nebst allen ne
Einsprechenden
marginal tangiert; als direkt betroffe-
zukünftige Bauherrschaft mit dieser Mauererhöhung einverstanden.
Aus all diesen Gründen ist die maximale
talsejtig neu
nur
ist auch
auf 3.15
m
bzw. seitìich
Mauerhöhe für die Grundstücke Nrn.
gegenüber dem unbebauten Grundstück Nr.
festzulegen und Art. 9 Ziff. 2 und 3 Quartierplanbestimmungen ent-
sprechend anzupassen.
14
Die
machen weiter geltend, im
Einsprecher
Gestaltungsplan zum Quartierplan seien die als "Anbau Nebenbauten" bezeichneten Bereiche unmittelbar an den Grenzen
zu
den Parzellen Nm.
der
Einsprecher eingezeichnet. Die vorgesehene Anordnung der Nebenbauten widerspreche dem kantonal
vorgeschriebenen minimalen Grenzabstand und der anwendbaren
baugesetzlichen Bestimmung. Schliesslich widerspreche der Quartierplan auch dem Generellen
Erschliessungsplan (GEP) der Stadt Chur.
halb der Parzellen der Einsprecher einen Fuss- und Die
Dies sehe nämlich direkt unter-
Radweg als Nebenverbindung vor.
Realisierung desselben würde durch den gegenständlichen Quartierplan vereitelt
und nicht mehr umsetzbar.
Die
vorgetragenen Rügen sind unbegründet. Zum einen lassen es die Bestimmungen
von
Art. 77 Abs. 2 KRG und 88 Abs. 4 lit.
nes
Quartierplans die Bauabstände
zung der
beabsichtigten Planung
frei
destvorschrift betreffend Bauabstand
wendung.
festgelegt (Art.
Zum anderen verhindert der
der im GEP
BauG ausdrücklich zu, dass innerhalb ei-
a
nach architektonischen
Kriterien und
werden können.
75 Abs.
1
zur
Umset-
Die kantonale Min-
KRG) findet insofern keine An-
Quartierplan auch
nicht die
Verwirklichung von
vorgesehene Verbindung für den Langsamverkehr, muss doch diese nicht
zwingend bei den Grundstücken der Einsprecher angelegt werden. Es bestehen Ausindem die bestehenden oder geplanten
weichmöglichkeiten, sen
45 Abs. 4 KRG; Art.
15
Wege und Quartierstras-
einbezogen werden, womit die konzeptionellen Vorgaben gewahrt sind (vgl. Art.
In diversen
17a
QPB).
Einsprachen wird geltend gemacht in den
Quartierplanvorschriften seien Bestimmungen aufzunehmen, wonach sowohl Dachaufbauten als auch Fassadenelemente
zur
Gewinnung erneuerbare Energien ohne
Einschränkungen zulässig seien. Stattdessen seien diese nicht zu Gunsten der erneuerbaren
Energie gelockert, sondern verschärft worden.
gelegt, dass Anlagen der Energiegewinnung auf dem der Gebäude
zulässig seien,
bleibe und die den
Neu werde in Art.
8 QPB fest-
Dach und/oder auf der Fassade
sofern der Gesamteindruck einfach, klar und kubisch
Farbgebung der Anlage der Energiegewinnung (z.B. Photovoltaik) nach
Vorgaben der Farbtabelle erfolge. Vorzugsweise seien die Anlagen der Energie-
gewinnung auf den Dachfiächen im Zusammenhang mit einer extensiven Begrünung umzusetzen.
Diese
setz und
Raumplanungsverordnung.
zur
Bestimmungen stünden
tierplanbestimmungen zu erlassen, weshalb diese
an
die
im
Widerspruch zum Raumplanungsge-
Es sei offensichtlich nicht
die dem
sachgerecht, Quar-
übergeordneten Recht widersprechen,
geltende Rechtslage anzupassen sind.
Seite 11
Auch dieser Einwand ist
einzig
Voraussetzungen nach Art. 328 Abs.
gelten ohne Mitteilung innert 15 Arbeitstagen seitens des
bewilligt (vgl. Art. 40a und 40b KRVO).
tes als
in diesem
13
unbegründet. Solaranlagen auf einem Flachdach unterstehen
der Anzeigepflicht, müssen die
einhalten und
von
Die
1
bis
RPV
Bausekretaria-
Quartierplanvorschriften beinhalten
Zusammenhang keinerlei Einschränkungen. Auch die empfohlene extensive
Begrünung auf den Dachflächen steht der Verwirklichung von Solaranlagen gegen. Demgegenüber benötigen Solaranlagen an der Fassade, die Bauzone eine maximale Fläche
gungsverfahren (vgl. Art. 40Abs. chen hierzu
6 m2 überschreiten, ein ordentliches Baubewilli-
von
1
Ziff.
gestützt auf Art. 52 Abs.
desrecht zurecht die
nicht ent-
innerhalb der
1
16
KRVO). Die Quartierplanbestimmungen ma-
und 2 KRG und ohne Verstoss gegen das Bun-
Vorgabe, der Gesamteindruck der Anlage an der Fassade müsse
einfach, klar und kubisch sein und die Farbgebung richte sich nach der Farbtabelle
(Art.
8
Der konkret zu beachtende Art.
QPB).
abwägung zu nicht
Gunsten der
Gestaltung
gänzlich verunmöglicht werden.
Spektrum von dunklen bis zu hellen Produkte
von
18a Abs. 4 RPG lässt diese Interessen-
ausdrücklich zu,
solange damit Solaranlagen
Die Farbtabelle weist denn auch ein breites
Farben auf,
so
dass
unzählige leistungsfähige
Solaranlagen für die Fassade möglich sind. Der Eingriff in das
Privatei-
gentum (Baufreiheit) erweist sich damit als verhältnismässig. Dies gilt umso mehrl als dass sich der im Jahre 2004 erlassene
Wohnbauten durch
strenge Gestaltungsvorschriften auszeichnet, was aufgrund seiner
prominenten Lage im öffentlichen
16
Die
Quartierplan Böschengut seit jeher für die
Interesse
liegt.
machen weiter geltend,
Einsprecher
es
seien im
Quartierplangebiet Spiel-
plätze, Spielräume und Grünflächen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene vorzusehen und deren
Antrag
Realisierung durch verbindliche Finanzierung sicherzustellen.
ist abzulehnen.
Einerseits
besitzt in dem als
ten Quartier jede Wohneinheit ihren
befinden sich zudem diverse
Dieser
Einfamilienhaussiedlung konzipier-
eigenen begrünten Aussenraum.
Im
Quartierplan
(naturnahe) Hecken und Magerwiesen. Anderseits bleibt
die Grundidee der Wohnstrassen bestehen, obwohl die zusätzlichen Wohneinheiten
geringen 19.
17
Mehrverkehr auf den Quartierstrassen
September 2022
S.
generieren (Planungsbericht vom
16).
Aufgrund der vorstehend dargelegten Sach- und Rechtslage sind die Einsprachen sofern nicht zurückgezogen oder gegenstandslos treten kann.
-
-
abzuweisen, soweit darauf einge-
Ergebnis ist der Quartierplan Böschengut 2,2. Änderung, mit allen (re-
Im
vidierten) Bestandteilen und den gebotenen Nebenbestimmungen zu genehmigen.
Im
Übrigen nimmt der der Stadtrat davon Vermerk, dass die Bauherrschaft vor
sen
wird und dass die
Baubeginn ejne vorsorgliche Beweisaufnahme veranlas-
Baustellenerschliessung
über die
eigens dafür zu erstellende
Baupjste und nicht über den Sapün- und/oder Fondeiweg erfolgen soll.
18
Gemäss Art. 96 Abs.
gungsverfahren 90
BauG).
Für das
werden teien
KRG erheben Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilli-
baupolizeilichen Verfahren
Einspracheverfahren
BauG Amtskosten bis kann zur
1
und in weiteren
zu
Gebühren
vor dem Stadtrat werden
maximal
erhoben und die
(vgl. auch Art.
gemäss Art. 92
unterliegende Partei
Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet
(vgl. auch Gebührenverordnung zum Baugesetz, GVB). Einsprechende
haben
mit der Auferlegung der Kosten des 143 Il 467 ff.
Par-
gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
=
Pra 2018 Nr. 94, E.
wendung der Grundregel von Art.
Baueinspracheverfahrens zu rechnen (vgl.
2.6).
41
Von diesem Grundsatz kann
OR eine Ausnahme
jedoch
BGE
in An-
gemacht werden, wenn die
Einsprache unrechtmässig ist, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst oder
böswillig erscheint.
Das kantonale Recht kann daher vorsehen, die Kosten einem
Einsprechenden aufzuerlegen, dass sie seine
Haftung
dessen
im Sinne
von
Intervention derart missbräuchlich erscheint,
Art. 41
OR eintreten lässt.
Der Rechtsmissbrauch
l'ÄI
I
muss
I
Seite 12
jedoch offensichtlich erscheinen (vgl.
E. 2.7, mit
Hinweisen).
Der revidierte und
Kosten
13
BGE 143 Il 467 ff.
am
1.
der
aus
=
Pra 2018 Nr. 94,
Kraft gesetzte Art. 96
2019 in
April
Abs. 2 Satz 2 KRG sieht denn auch vor, die sich
ergebenden
von
Behandlung von Einsprachen
einzig dann den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Ein-
sprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, und damit geradezu rechtsmissbräuchlich, erscheint. In diesen Fällen können die Einsprechenden dem
zur
verpflichtet werden (vgl.
suchstellenden wähnten sind
ausser-
Leistung einer angemessenen ausserarntlichen Entschädigung an die Ge-
für eine
Voraussetzungen
BGE 143 Il 467 ff,
Uberbindung
=
Pra 2018 Nr.
der Kosten auf die
94).
Die
er-
Einsprechenden
vorliegend nicht erfüllt, da aufgrund der Begründungen in ihren Baueinsprachen
nicht von einem chend sind
geradezu missbräuchlichen Vorgehen die Rede sein kann. Entspre-
deren Lasten auch keine Gebühren
zu
zu
erheben. Die Kosten für das Ein-
spracheverfahren vor dem Stadtrat sind daher gestützt auf das in Art.
96 Abs. 2 Satz 1
KRG statuierte
Verursacherprinzip ("kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch
che aller Art
verursacht
hat")
der Gesuchstellerin,
Gesu-
mithin
...
aufzuerlegen (vgl. BGE 143 Verwaltungsgerichts für das
Graubünden R
19 58
Il 467 ff. vom
20.
=
Pra 2018 Nr. 94, E. 2.5; Urteil des
August 2019, E. 2.2).
Einspracheverfahren betragen gemäss Art. 10 Abs.
Minimum
Ausseramtlich werden keine
und im Maximum
Entschädigungen zugesprochen.
Die Kosten
GVB je nach Aufwand im
l
Die Gebühr für die
Behandlung des Quartierplans 2.
Änderung wiederum ergibt sich aus Art. 90 BauG in Verbindung mit Art. 1 GVB. Auch diese
geht zu Lasten
(vgl. Art.
31
QPB).
Beschluss
1.
Die
Einsprachen sind
-
sofern nicht zurückgezogen oder gegenstandslos
-
abzuweisen,
soweit darauf eingetreten kann.
2.
Der Quartierplan
3.
Die
Böschengut 2,
2.
Änderung wird genehmigt.
Unterlagen (Auflageakten) gemäss Art.
3 der
Quartierplanbestimmungen gelten als
integrierender Bestandteil der Genehmigung.
4.
Der Quartierplan ist im Grundbuch auf den im anzumerken.
Die Vorsteherin des
tagt und bevollmächtigt, die Anmerkung
5.
Für die
im Grundbuch der Stadt Chur anzumelden.
Änderung der Quartierplans wird zu Lasten erhoben
eine Gebühr von
6.
Quartierplanperimeter liegenden Parzellen
Departements Bau Planung Umwelt wird hiermit beauf-
Die Kosten für das
(Rechnung abwarten).
Einspracheverfahren vor dem Stadtrat in der Höhe von
gehen zu Lasten
7.
Gegen den Entscheid kann
innert 30
Tagen seit Zustellung
Kantons Graubündens schriftlich Beschwerde nen
beim
Verwaltungsgericht des
eingereicht werden. Die Beschwerde hat ei-
Antrag, den Sachverhalt mit Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
i
8.
I
!
I
Seite 13
von
13
Mitteilung an
Departement Bau Planung Umwelt (BPUS) Rechtskonsulent (REKOL) Grundbuchamt
(GBAL)
Hochbaudienste
(HBDA)
Stadtentwicklung (SENTA) Bausekretariat
(BSKL)
Freiraumplanung (FRPLL) Tiefbaudienste Tiefbau
(TBDA)
(TBAUL)
Vermessung (VERML) Geoinformatik
(GEOIL)
Grün und Werkbetrieb IBC
(GUWL)
Energie Wasser Chur (IBCPP)
Finanzkontrolle
(FIKOA)
Finanzen und Steuern
(FISTS)
Namens des Stadtrates
D
r
S
Der Stadtschreiber
dtpräsid
c
rs
Marti
fßkèäf Marco Michel
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione