Quartierplan Böschengut 2 2. Änderung

Procedura di piano di quartiere · Chur

Documento

Numero
23.GDE225
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Chur
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
21 mar 2023

Carta

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3901_B_QP_Boeschengut_2_SRB_Ä2.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Stadt Chur

Beschluss des

Sitzung vom

21.

Stadtrates

März 2023

mitgeteilt am

-

Mostra tutto il testo

4. April 2023

SRB.2023.225

Quartierplan Böschengut

2 / Böschenstrasse /

Graubünden; Einsprachebehandlung

und

Stiftung Kantonsspital

Genehmigung

Gesuchsteller/in:

2.

Änderung

Verfahren:

Amtliches

Lage:

Lürlibad, Böschengut

Parzellen:

11081,11082,11083,11084,11085,11086,11087,11088,11089,

Quartierplanverfahren,

11090,11091,11092,11093,11094,11095,11096,11097,11098, 11099,11100,11101,11102,11103,11104,11105,11106,11107, 11108, 11109,11110,11111,11113,11926, teilweise 2729

Zonenplan:

GGP

Wohnzone Wt Wald

Planungspflicht Quartierplan, Vernetzungselemente mit ökologischer Funktion, Hecken und Feldgehölze schützenswert

GEP:

Abschlusspunkt Fuss- / Radweg Nebenverbindung

Einsprachen:

Unterlagen/Pläne:

nV1_Richtprojekt-Grundrisse_Schnitte_20. Oktober 2004 nV2_Richtprojekt_Grundrisse_Materialisierung_20. Oktober 2004 nV3_Richtprojekt_Terrainschnitte_20. Dezember 2004

nV4_Richtprojekt-Längsschnitte_Ansicht_20.

Dezember 2004

nV5_Erläuterungen_20. Oktober 2004 nV6_Richtprojekt_16. Januar 2020

nV7_Modellfotos nV8_Farbtabelle Vl_Bestimmungen_06. Februar 2023

Vl_Bestimmungen_Änderungsmodus_06. Februar 2023 V2_Bestandesplan_06.

Februar 2023

V3_Perimeterplan_06. Februar 2023 V4_Gestaltungsplan_06. Februar 2023 V5_Detail Nord (Schnitte) _06 V6_Detail

Süd

(Schnitte)

_06.

Februar 2023 Februar 2023

V/_Profilierungsplan_06. Februar 2023 mwjNQ

110531/631.20,40

l

A

Il

I

Seite 2

von

Sachverhalt

Gebiet oberhalb der Villa

beabsichtigt im

1 Fontana eine bauliche

Entwicklung.

Dazu soll im nordöstlichen Teilbereich des in ih-

Eigentum stehenden Grundstücks Nr. 2729 der Quartierpian Böschengut 2 erwei-

rem

tert werden.

gust 2007

Die

Erweiterung

schliesst direkt

an

den

10. Januar 2005 bzw.

am

14. Au-

(1. Änderung) genehmigten und urngesetzten Quartierplan an und liegt

ebenfalls innerhalb der im Generellen

Gestaltungsplan (GGP) festgelegten Quartier-

befindet sich das betroffene

planpflicht. Gemäss Zonenplan

stücks Nr. 2729 in der Wohnzone W2. Der Zweck der

2

13

Teilgebiet des Grund-

Planung ist die Ausarbeitung ei-

nes

Quartierplans im Bereich der Erweiterung und gestützt auf das Richtprojekt sowie

die

Erschliessung dieses Gebiets.

Die Baukommission hat sich

Februar 2017 mit der erwähnten

24.

am

weiterung befasst und dem Stadtrat die Einleitung

und

Mit Beschluss

vom

Quartierplanverfahrens empfohlen.

hat der Stadtrat die Absicht bekundet, das schluss mit Angabe von

Amtsblatt der Stadt Chur für die Dauer von 30 betroffenen Parteien fahrens schriftlich

von

der

14. März 2017

(SRB.2013.545)

Quartierplanverfahren einzuleiten.

und Perimeter wurde

Planungszweck

Quartierplaner-

Durchführung eines amtlichen

am

17.

Der Be-

März 2017 im

Tagen publiziert. Gleichzeitig sind die

Stadtverwaltung über die Absicht zur Einleitung des Ver-

benachrichtigt worden. Zudem fand am 6. April 2017 eine Informati-

onsveranstaltung statt.

3

Insgesamt gingen gegen die Absjcht zur Einleitung eines Quarterplanverfahrens zehn Einsprachen ein, welcher der Stadtrat am 15. August 2017 (SRB.2017.552) abwies, darauf eintrat.

Gleichzeitig fasste der Stadtrat Beschluss über den

soweit

er

benen

Planungszweck und die Abgrenzung des Planungsgebietes. Gegen den Be-

schluss des Stadtrates wurde Beschwerde beim

gereicht.

Das

sung tes

einiger Grundstücke

vom

27.

aus

dem

Quartierplangebiet. Auf Beschwerde des Stadtravom

15.

August 2017

Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Folge liess der Stadtrat den Quartierplan durch

durchgeführter Mitwirkung SRB.2021.686

vom

bei den

6. Juli 2021

Fachleute erarbeiten. Nach

Quartierplanbeteiligten beschloss der Stadtrat mit

die

Freigabe der zweiten Änderung des Quartierplans

Böschengut 2 zur öffentlichen Auflage. Die Publikation fand ab dem 2021

August

Bundesgerichts 1 C_494/2018 vom 13. Juni 2019 vollumfänglich bestätigt

und das erwähnte Urteil des

In der

15.

August 2018 teilweise auf, mit gleichzeitiger Entlas-

September 2018 hin wurde jedoch sein Entscheid

mit Urteil des

4

Verwaltungsgericht Graubünden ein-

Verwaltungsgericht hob den Entschekl des Stadtrates vom

2017 mit Urteil R 17 74 vom 21.

angege-

für die Dauer von 30

17.

September

Tagen im Amtsblatt der Stadt Chur statt. Auf die öffentliche

Auflage hin gingen bei der Stadt fünf Einsprachen ein. Dazu gilt es im Einzelnen summarisch

folgendes festzuhalten:

beantragt in seiner Eingabe vom 28. September 2021 sinngemäss,

4.1

beabsichtigte Quartierplanänderung sei

die Abstände zwischen

hauptsächlich dargelegt, sern

seien im erweiterten

würden die

seiner

und

es

die

genehmigen. Zur Begründung wird

Grundstücksgrenzen und Wohnhäu-

Quartierplan kleiner als beim bereits überbauten Teil.

Spielregeln geändert

Liegenschaft ein.

nicht zu

trete eine nicht

Damit

akzeptable Wertverminderung

Durch ein näherstehendes Gebäude werde sowohl das

Raumgefühl beeinträchtigt als auch die Sonneneinstrahlung im Winter verschlechtert. Zu den

Begrenzungsmauern werde er keine Einsprache machen,

zwischen als unästhetisch und

Anwohnenden

zwar

ein

gefährlich

Mitwirkungsrecht zugestanden.

wirklich ernst genommen, zumal

Aussprache

noch

zu

einem

es

Dialog

auch

wenn

diese in-

beurteilt würden. Weiter habe die Stadt den Dieses Recht werde aber nicht

trotz der zahlreichen

Eingaben weder zu einer

mit der Stadt gekommen sei.

ll I

4.2

beantragen in

Seite 3

ihrer

13

von

Oktober 2021

14.

Eingabe vom

sinnge-

mäss, die beabsichtigte Quartierplanänderung sei nicht zu genehmigen. Zur Begründung der Einsprache wird von

ihnen

hauptsächlich dargelegt, die Stützmauer bei der

Böschenstrasse westlich entlang ihrer Parzelle

sej

um

ca.

Meter hö-

einen

her

projektiert als die bestehende Mauer. Ein Absatz im Verlaufe der Stützmauerkrone

sei

jedoch unästhetisch und die Terraingestaltung auf ihrem Grundstück sei dadurch

nutzungs- sowie sicherheitstechnisch nicht gleichwertig. Es werde daher erwartet, dass beim Bau der Stützmauer gleichzeitig auch jene entlang der Parzelle erhöht und der bestehende Zaun wieder montiert werde, ohne dass sie dadurch finanzielle Aufwendungen in Kauf nehmen müssten. Auch die Terrainhöhen müssten

abgestuft werden wie jene zwischen den Parzellen der

Begrenzungsmauer am Sapünweg seien die gleichen Voraussetzungen zu

fen. Obwohl das Quartier gungs-und

um

weitere zwölf Häuser erweitert werde, fehle

Spielräumen für die bereits ansässigen

Ebenfalls werde

aus

gleich

Betreffend

und neu dazu

unverständlichen Gründen auf die

es

an

schafBewe-

kommenden Kinder.

Erstellung von Besucherpark-

plätzen verzichtet. Weiter habe die Stadt den Anwohnenden

zwar

ein

Mitwirkungsrecht

zugestanden. Dieses Recht werde aber nicht wirklich ernst genommen, zumal es trotz der zahlreichen Stadt

Eingaben weder zu einer Aussprache noch zu einem Dialog mit der

gekommen sei.

4.3

lassen in ihrer öffentlichrechtlichen

Einsprache vom

16. Oktober 2021

Quartierplan Böschengut 2, 2. Änderung,

1.

Der

2.

Eventualiter sei der Quartierplan anschliessend

neu

zu

publizieren

die

sei nicht

Böschengut 2, oder den

folgenden Anträge stellen:

2.

zu

genehmigen.

Änderung wie folgt zu überarbeiten und

Einsprechern zur Ergänzung

ihrer

Einsprache

erneut zuzustellen:

2.1.

Die

Quartierplanvorschriften seien dahingehend zu ergänzen, wonach die

Baustellener-

schliessung für die Bebauung des Arealteils Süd (Parz. Nrn. 2729/14270/14271) von Süden und/oder Westen her und nicht über die

Quartierwege Fondeiweg und Sapûnweg zu

erfolgen habe; 2.2.

Art.

12, Satz 2 der Quartierplanbestimmungen (neu) sei zu streichen und die Quartierplan-

vorschriften dahingehend denelemente der Art. 8

zu

ergänzen, wonach sowohl Dachaufbauten als auch

zu

Fassa-

Gewinnung erneuerbare Energien zulässig seien. Entsprechend sei auch

(Generelle Gestaltungsvorschriften) anzupassen,

zungen dazu

3.

zur

um

die baulichen Vorausset-

ermöglichen.

Verfahrensantrag: Es

sei eine

Einspracheverhandlung unter Einladung der Grundeigentü-

merin

durchzuführen.

4.

Unter

Kostenfolge zulasten der Stadt Chur und/oder der Grundeigentümerin.

Zur

Begründung der Einsprache wird hauptsächlich dargelegt, aus den Auflageakten

ergebe sich, dass der Arealteil Süd über den Sapünweg sen

werde. Beurteilt und

geregelt werde aber einzig die

des, mithin also die normale

im

Endzustan-

Alltag. Zur Frage,

wie die

Quartierplanbestimmungen

ausschweigen und die Stadt habe jeweils darauf hingewiesen, sung sei Bestandteil des

Fondeiweg erschlos-

Erschliessung des

Nutzung der Zufahrtswege

Baustellen erschlossen werden sollen, würden sich die

und den

die Baustellenerschlies-

Baubewilligungsverfahrens. Die beiden erwähnten schmalen

Wohnstrassen seien jedenfalls für die

Baustellenerschliessung aufgrund ihres Aus-

baustandards absolut

Bauphasen für die 12 neuen Wohnhäuser wä-

ren

ungeeignet.

Dle

mit sehr intensiven immlssionen verbunden.

Nur schon der Aushub werde verursachen.

sichtlichen

unzählige

Fuhren

von

Das Kreuzen und Wenden mit solchen

Quartierwegen

Baustellenerschliessung

nicht

möglich.

Lastwagen mit grossen Tonnagen Lastwagen sei auf den

Aus all diesen Gründen müsse die

bereits auf Stufe

Quartierplan

als Teil der

unüber-

Frage der

Erschliessungsord-

nung für alle betroffenen Grundeigentümer/-innen verbindlich geregelt werden.

I

I

Zudem bestünden Alternativen sorischen

I

Seite 4 von 13

Baustellenerschtiessung über einen direkten, provi-

Zugang von Süden oder Westen her. Es seien keine stichhaltigen Gründe

gegen eine

würden

zur

I

separate, provisorische Baustellenerschliessung ersichtlich. Die Vorteile

eindeutig überwiegen; 2

tierplangebiet Böschengut ter sollen im

so

bleibe die Verkehrssituation im bestehenden Quar-

diesem massiven Baustellenverkehr verschont. Wei-

von

Quartierplangebiet Anlagen für erneuerbare Energien sowohl auf dem

Dach als auch

der Fassade

an

möglich sein.

Die

her offen zu formulieren, damit sie weder dem

Quartierplanbestimmungen seien da-

Raumplanungsgesetz des Bundes noch

dem

Energierichtplan der Stadt Chur widersprechen.

2021

die

4.4

lassen in ihrer

folgenden Anträge

A.

Materielles

1.

Der Quartierplan sei unter folgender Anpassung

zu

he in Art. 9 Ziff. 2 des

2

17. 2.

September 2021

Eventualiter sei der zu

2.

15. Oktober

Quartierplans Böschengut

gemäss

öffentlicher Auflage

sei für die Parzellen

Quartierplan

Die maximale Mauerhä-

genehmigen:

auf 3.15

unter folgenden

m

vom

anzupassen.

9 Ziff. 2 und 3 wie folgt

Anpassungen in Art.

genehmigen:

Die Mauern sind im -

Einsprache vom

stellen:

Mauern als

Gestaitungsplan V# eingezeichnet und sind wie folgt auszuführen.

durchgehende Parzellenbegrenzung hangseitig: in Sichtbeton,

20 cm

breit, Höhe

entsprechend dem Terrainverlauf, jedoch maximal 3.15 m. Oberhalb der Mauern muss ein Zaun, dahinter können Hecken angebracht werden. Die Mauern werden auf die gemeinsame Grenze -

3.

gebaut.

Mauern als

Parzellenbegrenzung seitlich: in Sichtbeton,

20 cm

1.0 m unter Terrain. Ab der Quartierstrasse bis zur Einfahrt in die ist die Mauerhöhe der

Strassenbegrenzung (ca.

breit; Sockel 80 cm breit,

ca.

Garage (Höhe Pflichtbaulinie)

1.80 m) beizubehalten. Anschliessend ist die

Mauer dem Terrainverlauf anzupassen. Maximale Höhe ab Terrain 3.15 m.

Bei gleichzeitigem

Baubeginn haben sich die Grundeigentümer miteinander über die Höhe der Mauern abzusprechen.[...] 3.

Subeventualiter sei Art.

10 des

Quartierplans Böschengut 2 mit der Bestimmung zu ergänzen,

dass Nebenbauten einen Grenzabstand

B.

von

mindestens 2.5

m

einhalten müssen.

Verfahrensanträge Es sei den Einsprechern Behörde

zu

gewähren

vor

dem Entscheid des Stadtrates ein Vortritt

und ein

vor

der entscheidenden

Augenschein vor Ort durchzuführen.

Unter gesetzlicher Kosten- und

Entschädigungsfolge

Zur Begründung der Einsprache wird hauptsächlich

dargelegt, die Einsprecher planten

je eine Erhöhung der Futtermauer auf der Westseite ihrer Grundstücke bis zu einer Höhe

von

3.08

bzw. 3.11

m

Für die Ein-

m

sprecher ist die aktuelle Situation gemäss Quartierplan aufgrund des zur Parzelle Nr. hin stark abfallenden Geländes die

Futtermauern wie

Parzelle

unbefriedigend, wenn dieses nicht aufgefüllt und

geplant erhöht werden dürften. Sofern auf der angrenzenden

Nebenbauten direkt an die Grenze erstellt werden, würden diese

ter den aktuellen

Bedingungen

über elde bestehende

damit störend auswirken. Aus Art. Nebenbauten wie

Pergolen,

10 der

überdeckte

Mauerkante

Quartierplanbestimmungen ergebe sich,

Sitzplätze

und

dergleichen

eingeschossig in Erscheinung treten dürften. Sie seien zudem benbauten"

zu

erstellen.

Im

Nebenbauten

oberirdisch

dass

nur

im Bereich "Anbau Ne-

Gestaltungsplan zum Quartjerplan seien diese als "Anbau

Nebenbauten" bezeichneten Bereiche unmittelbar der

hinausragen

un-

und sich

an

den Grenzen

zu

den

Parzellen

Einsprecher eingezeichnet. Die vorgesehen Anordnung der

widerspreche dem kantonai vorgeschriebenen minimalen Grenzabstand

und der anwendbaren

baugesetzlichen Bestimmung.

I'i

I

I

Seite 5

von

13

beantragen in ihrer Eingabe vom

4.5 auf die 2. ten. Zur

2021,

Begründung wird hauptsächlich dargelegt, das Quartierplangebiet umfasse Baurecht abgegebenen Parzellen auch einen Teil südlich neben der

neben allen im

Einsprecher. Als Abstand der jeweiligen Baufelder zu den Grundstücks-

Parzelle der mauern

15. Oktober

Änderung und Erweiterung des Quartierplans Böschengut 2 sei zu verzich-

sei jeweils 1.60 Meter im Plan

festgelegt.

Umso mehr erscheine

es

als stos-

send,dass trotz der damals festgelegten Gebäudeabstände zur Grenzmauer von 1.60 Metern im

Quartierplan für das an das Grundstück der Einsprecher angrenzen-

neuen

de Gebäude

noch ein Abstand

nur

1.10 Meter vorgesehen werde. Bei jeder Quar-

von

tierplanänderung

oder -erweiterung seien die öffentlichen und

Änderung

Pläne etc.

der

der

Bestimmungen,

privaten

Interessen

gegeneinander abzuwägen.

Dass

an

nun

die

damals festgelegten Gebäudeabstände unterschritten werden sollen, laufe dem

Rechtsgrundsatz der Planbeständigkeit und einem

durch die öffentliche Hand vermit-

telten Vertrauen zuwider. Hinzu komme, dass auch unter dem Grundsatz des verdichteten Bauens die

gesetzt

Eine zur

beabsichtigte Quartierplanerweiterung ohne grosse Änderungen

um-

werden könne.

entsprechende Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen habe daher

Folge, dass eine geringe Verlegung des Baufensters einer Erweiterung des Quar-

tierplans nicht entgegenstehe.

5.

Die

Einsprachen wurden der Gesuchstellerin

Schreiben

vom

4. November 2021

mit

Stellungnahme zugestellt.

zur

Nach

mehrmalig be-

antragten und von der Stadt jeweils gewährten Fristverlängerungen reichte am

teien im

April

2022

wird darin den und

4.

Mai 2022 eine

unterzeichnete

von

ihr und allen

einsprechenden Par-

Vereinbarung bei der Baubehörde ein.

Einerseits

Ejnwendungen der Einsprechenden weitgehend Rechnung getragen

Änderungen einzelner Quartierplanbestimmungen und des Gestaltungsplans V4

beantragt. Anderseits wird ten, die

Vertragsparteien

unter Ziffer 1

würden diese

der "Gemeinsamen

Bestimmungen" festgehal-

Vereinbarung als Gesamtpaket abschliessen.

Sollten einzelne Anträge durch die Baubehörde abgewiesen werden, samte

so

falle "die ge-

Vereinbarung als gegenstandslos dahin". Die Einsprachen würden mithin (nur

dann) als zurückgezogen gelten, sofern die

Baubehörde sämtlichen

Anträgen dieser

Vereinbarung stattgebe.

6

In der

Folge befasste sich der Stadtrat an sejner Sitzung vom

30.

August 2022

(SRB.2022.783) mit den Anträgen gemäss der Vereinbarung vom 4, hiess diese

weitgehend gut.

Davon ausgenommen

war

vorerst

Mai 2022 und

einzig die beantragte

Mauererhöhung von 1.80 m auf 3.15 m bei den Grundstücken Eine 3.15 m hohe Betonmauer in diesem

stücken wirke

unpassend

und sei weder

Wohnquartier bei zwei ausgewählten Grund-

aus

gestalterischen Gründen noch mit Blick

auf ein einheitliches

Erscheinungsbild zuzulassen.

trag ausschliesslich

um

Nach erneuter öffentlicher Auflage des Stadt Chur ab dem

Einsprachen ein,

6.1

Übrigen gehe es bei diesem An-

geänderten Quartierplans im Amtsblatt der

14. Oktober 2022 für 30

und

Im

private Interessen von zwei Grundeigentümern.

Tagen gingen ergänzende bzw. weitere

zwar wie folgt:

beantragt in seiner Eingabe vom 4. November 2022 sinngemäss, die beabsichtigte Quartierplanänderung sei nicht zu genehmigen. Zur Begründung verweist er auf seine der von ihm

am

Einsprache vom 28. September 2021. Weiter distanziert er sich von

30.

April 2022 unterzeichneten Vereinbarung und macht geltend, der

Abstand zwischen seiner Grenze und dem ersten Haus im erweiterten müsse nicht

nur

1.60 m, sondern

1.86

m

betragen.

Quartierplan

"t

Il'Illtl

1111*11 ,

,

I

Seite 6

von

13

beantragt in ihrer Einsprache vom 11. Novem-

6.2

ber 2022, der aufgelegte

Quartjerplan sei zur Überarbeitung im

zurückzuweisen. Verschiedene

Sinne der

Einsprache

Anträge gemäss der im April 2022 unterzeichneten

Vereinbarung seEen nicht so wie beantragt umgesetzt worden. So seien die Quartier-

planvorschriften nicht zu Gunsten der erneuerbaren Energie gelockert sondern gar noch verschärft worden. Neu werde nämlich

winnung

dass

festgelegt,

Anlagen der Energiege-

auf dem Dach und/oder auf der Fassade der Gebäude

zulässig seien,

nur

so-

Farbgebung der An-

fern der Gesamteindruck einfach, klar und kubisch bleibe und die

lage den Vorgaben der Farbtabelle entspreche. Weiter werde verlangt, die Anlagen der Energiegewinnung auf den Dachflächen im umzusetzen.

Begrünung

planungsgesetz nicht

Djese

Bestimmungen

des Bundes und

zur

Zusammenhang mit einer extensiven stünden im

Raumplanungsverordnung.

Raum-

Es sei offensichtlich

sachgerecht, Quartierplanbestimmungen zu erlassen, die dem übergeordneten

Recht widersprechen, weshalb diese Unklar sei weiter

an

die

geltende Rechtslage anzupassen seien.

auch, ob die Stützmauer entlang

reich der Grundstücke

der Böschenstrasse im Grenzbe-

absatzfrei

6.3

weitergeführt werde.

lassen in ihrer ber 2022 die

Einsprache vom 14. Novem-

folgenden Anträge stellen:

A.

Materielles

1.

Der

Quartierplan Böschengut 2,2.

Ziff. 2 und 3 wie folgt zu Die Mauern sind im -

Widerspruch zum

Änderung, sei unter folgenden Anpassungen in Art. 9

genehmigen.

Gestaltungsplan V4 eingezeichnet und sind wie folgt auszuführen:

2. Mauern als durchgehende

Parzellenbegrenzung hangseitig: in Sichtbeton,

20 cm

breit,

Höhe

entsprechend dem Terrainveriauf, jedoch maximal 3.15 m. Oberhalb der Mauern

muss

ein Zaun, dahinter können Hecken angebracht werden.

Die Mauern werden auf die

gemeinsame Grenze gebaut. -

3.

Mauern als

ca.

1.0

m

Parzellenbegrenzung seitlich: in Sichtbeton,

20 cm

breit; Sockel 80 cm breit,

unter Terrain. Ab der Quartierstrasse bis zur Einfahrt in die

Garage (Höhe

Pflichtbaulinie) ist die Mauerhöhe der Strassenbegrenzung (ça. 1.80 m) beizubehalten. Anschliessend ist die Mauer dem Terrainveriauf anzupassen, 3.15 m.

Bei gieichzeitigem

Maximale Höhe ab Terrain

Baubeginn haben sich die Grundeigentümer miteinander über

die Höhe der Mauern abzusprechen. [.. .] 2.

Eventualiter sei der zu

genehmigen: Die

Quartierplan Böschengut 2,2. Änderung, maximale Mauerhöhe in Art. 9 Ziff. 2 und

Böschengut 2 gemäss öffentlicher Auflage vom auf 3.15 3.

Subeventualiter sei Art.

m

unter

folgender Anpassung

3 des

Quartierplans

14. Oktober 2022 sei für die Parzellen Nm.

anzupassen.

10 des

Quartierplans Böschengut 2 mit einer Bestimmung

zu

er-

gänzen

dass Nebenbauten einen Grenzabstand

und der

Quartierplan Böschengut 2, Gestaltungsplan 1:500, V4 sei ebenfalls entsprechend

von

mindestens 2.5

m

einhalten müssen,

anzupassen. 4.

Subsubeventualiter sei der Quartierplan nicht zu genehmigen.

5.

Unter

B.

Formelles

gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge

Es sei den

Behörde

Zur

Einsprechern vor dem

zu

vor

der entscheidenden

Begründung der Einsprache wird hauptsächlich dargelegt, Ende April 2022 sei der

Stadt Chur eine ten

Entscheid des Stadtrates ein Vortritt

gewähren und ein Augenschein vor Ort durchzuführen.

Vereinbarung unterbreitet worden, wonach alle Ejnsprachepunkte hät-

erledigt werden können. Überraschenderweise habe die Stadt die umfassende

Genehmigung der Vereinbarung und der dort getroffenen Abmachungen verweigert. Gemäss dem Entwurf der hende 2.0

m

Quartierplanbestimmungen seien die Mauern als durchge-

Parzellenbegrenzung hangseitig bzw.

1.80

m

auszuführen.

Für die

Quartierplan aufgrund des zur Parzelle

und seitlich bis

zu

einer Höhe

von

maximal

Einsprecher sei die aktuelle Situation gemäss hin abfallenden Geländes unbefriedi-

"qpllp,

Seite 7 von 13

gend, wenn dieses nicht aufgefüllt und die Futtermauern nicht wie vorgesehen erhöht

Sitzplatzfläche in ihren Gärten.

werden dürften. Sie verlören dadurch wertvolle

komme, dass durch die geplanten Nebenbauten, grenze erstellt werden sollen,

Liegenschaften der Einsprecher eine deutliche

die

Erwähnt sei auch, dass die

Wertminderung erfahren würden. bauten sogar die bestehende

Hinzu

die unmittelbar auf der Parzellen-

neu

möglichen Neben-

Sitzplatzfläche der Einsprecher überragen würden.

Ne-

benbauten dürften

gemäss den angepassten Quartierplanbestimmungen mit einer Hö-

he

an

von

der

3.50

m

bis

Parzellengrenze

die

Parzellengrenze errichtet werden. Folgerichtig müsse entlang

auch eine Mauer errichtet werden können, welche eine ähnliche

Höhe aufweise, wie die

neu

möglichen Nebenbauten. Alles andere wäre unverhältnis-

mässig, willkürlich und auch architektonisch wenig sinnvoll. Weiter sei festzustellen, dass

gemäss Baugesetz und dem kantonalen Raumplanungsgesetz für Nebenbauten

ein minimaler Grenzabstand

von

dem

es

Gestaltungsplan

V4 sei

2.50

m

jedoch

zu

neu

beachten sei. Gemäss

lengrenze der Einsprecher errichten zu können. Recht und könne mung erteilten.

nur

genehmigt werden, wenn

Im Rahmen eines

Dies die

widerspreche übergeordnetem

Quartierpianverfahrens dürfe nicht von der kantona-

bindung vor.

Die

widerspreche der Quartierplan

Erschliessungsplan (GEP) der Stadt Chur.

direkt unterhalb der Parzellen der

Realisierung

bzw.

Einsprecher hierfür ihre Zustim-

len Mindestvorschrift abgewichen werden. Schliesslich auch dem Generellen

Qual-tierplan

möglich, Nebenbauten bis an die Parzel-

Einsprecher einen Fuss- und

desselben würde durch den

Dieser sehe nämlich

Radweg als

Nebenver-

gegenständlichen Quartier-

plan vereitelt und nicht mehr umsetzbar.

6.4

beantragen in ihrer Einsprache vom

14. November 2022

was

folgt:

Es sei die farbliche

a)

Einschränkung für Energiegewinnungsanlagen in Art. 8 QPB zu

strei-

chen. Eventualiter sei die Farbtabelle derart anzupassen

b)

(liberale Ergänzung), dass Photovoltalld

Solarthermie-Module jeglicher Farbe genutzt werden können Es seien im

c)

gendliche und zierung

Zur

(auch dunkle/schwarze).

Quartierplangebiet Spielplätze, Spielräume und Grünflächen für Kinder, JuErwachsene vorzusehen und deren

Realisierung durch verbindliche Finan-

sicherzustellen.

Begründung der Einsprache wir hauptsächlich dargelegt, die Quartierplanbestim-

mungen machten

gestalterisch-ästhetische Einschränkungen zu

Lasten der Photovol-

taikanlagen. Helle Module seien nicht nur massiv teurer, sondern hätten auch eine deutlich

geringere Leistung.

Zwang zu bauten me

Die

vorgeschlagene Quartierplanbestimmung mit dem

hellen PV-Modulen verleuere die

Energiewende und mache die künftig ver-

PV-Anlagen ineffizienter, was keinen Sinn mache. Aus juristischer Sicht kom-

hinzu, dass gemäss Bundesrecht die Interessen

den ästhetischen

Anliegen vorgehen.

planungen seien konsequenter auf die würde auch eine

an

Die städtische heimische

der

Nutzung

Raumplanung

Energiewende auszurichten. Damit

Energiestadt-Label von Chur. Zudem wäre dies ein

energetischer Gewinn für die Versorgungssicherheit mit lokalem Quellen. Weiter werde der Erhalt bzw. die

kompensieren.

Strom

aus

erneuerba-

Realisierung von Spielflächen für die

Quartierbewohner gefordert. Die Gartenflächen der einzelnen diese nicht

Solarenergie

Übereinstimmung erzielt mit der finanziellen Förderung auf kantonaler

Ebene via Green Deal und dem

ren

der

und die Quartier-

Liegenschaften könnten

Es werde daher angeregt, dass mit der vorliegenden Quar-

tierplanung mehr Grünflächen geschaffen würden.

7

Die Baukommission befasste sich anlässlich der Sitzung dem ren

vom

22.

Februar 2023 mit

Quartierplan und den Einsprachen und stellte dem Stadtrat Antrag. Auf die weite-

Ausführungen in den Eingaben

und auf die

nisse wird, sofern erforderlich, in den

aus

den Akten gewonnenen

Erkennt-

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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I

l

Seite 8 von 13

B

Formelles

8

Bezüglich der Verfahrensvorschriften bej Quartierplanungen findet gemäss Art. 107 Abs. 2 Zjffer 1

und Art. 5 Abs.

ge Einsprachen

allesamt frist- und

Gemäss Art.

vom

erfolgten Änderungen infol14. Oktober 2022

publiziert

Tagen öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage kann beim

während 30

lag

nach

-

zuletzt im Amtsblatt der Stadt Chur

-

Stadtrat schriftlich und

9

KRG unmittelbar das kantonale Recht Anwendung

September 2021 und

17.

tierplan wurde vorerst am

und

1

ff. KRG, Art. 16 ff. KRVO; vgl. PVG 2008 Nr. 19, PVG 2011 Nr. 17). Der Quar-

51

(Art.

begründet Einsprache erhoben werden. 18

formgerecht erfolgt (Art.

Die

sind

Einsprachen

KRVO).

gelten für die Einsprachelegitimation in einem Quartier-

18 Abs. 3 KRVO

planverfahren die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Die

Regierung.

Legitimationsvoraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die

sind in Art.

gierung

101 Abs.

2 KRG

geregelt.

Zur Beschwerde

Re-

berechtigt sind daher

Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Nr. 56,

1993 Nr. 31

und

schwerdeführenden und einen

verfügen

Personen über eine

praktischen

fochtenen Entscheids ziehen.

Die Nähe der

zu

von

rund

Bei

PVG 1997

spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache

aus

der

Aufhebung oder Änderung des ange-

gilt folgendes:

Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Quartierplanungen insbe-

gegeben sein.

Die

Rechtsprechung bejaht die Legitima-

Nachbarn, deren Liegenschaften sich im oder bis zu einem Umkreis von bis 100

mentar zum

19).

Nutzen

Im Einzelnen

sondere in räumlicher Hinsicht tion

Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl.

32). Verlangt ist neben der formellen Beschwer, dass die be-

m

zum

Quartierplangebiet befinden (vgl.

Baugesetz

des Kantons Bern,

Band· I, 5.

grösseren Entfemungen als 100 m

muss

Aldo

Zaugg/Peter Ludwig,

Kom-

Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c, N.

eine

Beeinträchtigung

und die damit

einhergehende Betroffenheit glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse beurteilt werden. Der wisses Gewicht zukommen,

um

diejenige der Allgemeinheit (vgl.

eine Betroffenheit Urteil

zu

Beeinträchtigung muss ein ge-

begründen, die grösser ist als

Bundesgericht 1 C_608/2019 vom 7.

2020 E.4; ZBI 116/ 2015, S. 352). Ein schutzwürdiges Interesse wiederum die tatsächliche oder rechtliche Situation der

wenn

gang des Verfahrens beeinflusst werden kann

(vgl.

Einsprechenden durch BGE 141

Il 50 E.2.1,

Dezember

liegt vor, den Aus-

137 Il 32 E.

2.2.2)

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen sind die Einsprechenden, die alle im

Quartierplangebiet Böschengut Grundelgentum besitzen und eine Beeinträchtigung rer

tatsächlichen oder rechtlichen Situation geltend machen, legitimiert, gegen die

ih-

vor-

gesehene 2. Änderung mit einer Einsprache zu opponieren. C

Materielles

10

Der Quartierplan von

sung

Detail

regelt im

Bauzonen mit

(Art.

51

Abs.

1

Rahmen der

Folgeplanung

KRG).

Grundordnung die Gestaltung und

oder von weiteren

Teilgebieten

Weiter besteht der Quartierplan

aus

den

Erschlies-

der Bauzone im

Quartierplanbe-

stimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan sowie dem Quartie-

rerschliessungsplan (Art. Vorschriften über die Unterhalt und die nungs- und

51

Abs. 2

KRG).

Die

Quartierplanbestimmungen enthalten

Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den

Erneuerung der Quartiererschliessung sowie die Aufteilung der Pia-

Erschliessungskosten.

Sie können die Bauvorschriften der

ergänzen (Art. 52 Abs. 1 KRG). Eine Quartierplanung

hält vor einer

Grundordnung

gerichtlichen

Überprüfung stand, wenn keine gesetzlichen Vorschriften verletzt und die öffentlichen Interessen im Rahmen des

(vgl.

pflichtgemässen Ermessens wahrgenommen worden sind

BGE 114 la 247 E. 28, Urteile des

Verwaltungsgerichts Graubünden R 12 3 vom

I

I

I

I

Seite 9

von

13

22.

August 2012, E.2 und R 08 39 vom 19. September 2008, E.2; PVG

Nr.

44).

Der Quartierplan

1993 Nr. 43,

Böschengut erfüllt die verlangten Voraussetzungen, wie

nachfolgend ausgeführt werden soll.

11

In einem Teil der

Einsprachen

ersten und zweiten

zur

Auflage des Quartierplans und in der Vereinbarung zwischen den

Einsprechenden und der Bauherrschaft vom April 2022 wird geltend gemacht, die an die Grundstücke Nrn. cm

in

Richtung

angrenzenden

Süden

Grundstücken 1.60

zu

verschieben,

statt 1.10

m

m

so

Baufelder seien

dass der Grenzabstand

betrage.

Im

parallel

um

50

den erwähnten

zu

gleichen Ausmass seien die jeweils

südlich davon

gelegenen Baufelder inklusive Nebenbauten, Grundstückgrenzen und

Grenzmauern

um

50

cm

zu

verschieben. Es

gehe darum, dass im ganzen Quartier-

plangebiet die Abstände an den südlichen Parzellengrenzen rechtsgleich bzw. gleichmässig festgelegt werden.

Der Stadtrat ist dem

Antrag der Einsprechenden bereits vor der zweiten Auflage des

Quartierplans mit Beschluss SRB.2022.783 vom 30. August 2022 gefolgt, da die Verschiebung

mit keinen Nachteilen verbunden ist und eine einheitliche

tierplangebiet vor

genügend Nachachtung verschafft bzw. diese sind

betroffen. Der führt bzw.

bereinigt worden (rev.

Grenze und den

vom

4.

per 6.

Februar

November 2022

2023). Demgegenüber läuft die in der

(neuen) Baufeldern auf 1.86 m der Vorgabe der gleichmässigen Ver-

Einsprache von

zur

und in der Vereinbarung zwischen den

cke Nrn.

zu

ersten

Auflage des Quartierplans

Einsprechenden und der Bauherrschaft vom

überarbeiten bzw.

zu

Grenzbereich der Grundstü-

konkretisieren,

so

dass die Stütz-

entlang der Böschenstrasse absatzfrei weitergeführt wird und die Grundstücks-

trennmauer sowie die

sehen

marginal

verlangte Erhöhung des Abstandes zwischen

April 2022 wird geltend gemacht, der Quartierplan sei im

mauer

nur

der Abstände im Quartier diametral entgegen und ist daher abzulehnen.

teilung

In der

nicht oder dann

massgebliche Gestaltungsplan V4 ist inzwischen entsprechend nachge-

Einsprache

12

Regelung Quar-

erzielt werden kann. Zudem wird den öffentlichen Interessen nach wie

Begrenzungsmauer Sapünweg einen natürlichen und harmoni-

Übergang vom Quartierplan 1 zum Quartierplan 2 ermöglichen.

Der Stadtrat ist diesem

Antrag bereits vor der zweiten Auflage des Quartierplans mit

Beschluss SRB.2022.783

vom

30.

August 2022 nachgekommen und er hat die Quar-

tierplanbestimmungen (QPB) entsprechend angepasst. So sollen die Begrenzungsmauern

zwischen dem Arealteil Nord und Süd einen natürlichen und harmonischen

Übergang ermöglichen (Art. 98 Ziff. 4 QPB). Entlang der Böschenstrasse westlich des Grundstücks Nr.

wird die Mauer und der allenfalls erforderliche Zaun durch die

Stadt Chur erstellt; dabei ist die Mauer absatzfrei weiterzuführen Gemäss Art. 26a QPB wiederum

gehen

Mauer entlang der Böschenstrasse

13

Die

QPB).

Unterhalt der

Lasten der Stadt Chur.

beantragen in

Sinne eines

ihren

Eventualbegehrens, die maximale Mauerhöhe sei für die

Einga-

Parzellen

talseitig und zwischen den Grundstücken Nrn.

Nm, seitlich auf 3.15

höhung den

(Stützmauer) zu

Einsprecher

ben im

98 Ziff. 5

(Ar[.

die Kosten für den Bau und den

besteht

nicht,

m

anzupassen.

sondern die

Ein

vom

30.

auf diese Mauerer-

Festlegung liegt alleine im sachgerecht auszuüben-

Planungsermessen der Baubehörde.

Beschluss SRB.2022.783

gesetzlicher Anspruch

Nachdem der Stadtrat dieses

Anliegen mit

August 2022 abgelehnt hat, ist darauf aus den fol-

genden Überlegungen zurückzukommen:

Gemäss den Baufenstern "Anbau Nebenbauten" können auf den

neu

zu

stücken entlang dem verlängerten Fondeiweg bzw. direkt unterhalb der

überbauenden Grund-

Liegenschaften

Seite 10

von

13

insgesamt vier Nebenbauten (pro Grundstück je zwei) in einer Höhe von 3.50 Meter direkt bauten -

an

die Grenze

10 und Art. 20

gestellt werden (Art.

überragen die bestehende hangseitige,

Die mit den Mauern allenfalls

2.0

QPB).

Meter hohe Mauer

Diese möglichen Nebenum

1.50

Meter;

ejnhergeheride Beeinträchtigung des Quartjerbjldes (bei einer

Ausschöpfung der baulichen Möglichkeiten gemäss QP) ist auch bei einer Höhe von 3.15 Metern -

-

noch vertretbar;

öffentliche Interessen sind nicht oder zumindest nebst allen ne

Einsprechenden

marginal tangiert; als direkt betroffe-

zukünftige Bauherrschaft mit dieser Mauererhöhung einverstanden.

Aus all diesen Gründen ist die maximale

talsejtig neu

nur

ist auch

auf 3.15

m

bzw. seitìich

Mauerhöhe für die Grundstücke Nrn.

gegenüber dem unbebauten Grundstück Nr.

festzulegen und Art. 9 Ziff. 2 und 3 Quartierplanbestimmungen ent-

sprechend anzupassen.

14

Die

machen weiter geltend, im

Einsprecher

Gestaltungsplan zum Quartierplan seien die als "Anbau Nebenbauten" bezeichneten Bereiche unmittelbar an den Grenzen

zu

den Parzellen Nm.

der

Einsprecher eingezeichnet. Die vorgesehene Anordnung der Nebenbauten widerspreche dem kantonal

vorgeschriebenen minimalen Grenzabstand und der anwendbaren

baugesetzlichen Bestimmung. Schliesslich widerspreche der Quartierplan auch dem Generellen

Erschliessungsplan (GEP) der Stadt Chur.

halb der Parzellen der Einsprecher einen Fuss- und Die

Dies sehe nämlich direkt unter-

Radweg als Nebenverbindung vor.

Realisierung desselben würde durch den gegenständlichen Quartierplan vereitelt

und nicht mehr umsetzbar.

Die

vorgetragenen Rügen sind unbegründet. Zum einen lassen es die Bestimmungen

von

Art. 77 Abs. 2 KRG und 88 Abs. 4 lit.

nes

Quartierplans die Bauabstände

zung der

beabsichtigten Planung

frei

destvorschrift betreffend Bauabstand

wendung.

festgelegt (Art.

Zum anderen verhindert der

der im GEP

BauG ausdrücklich zu, dass innerhalb ei-

a

nach architektonischen

Kriterien und

werden können.

75 Abs.

1

zur

Umset-

Die kantonale Min-

KRG) findet insofern keine An-

Quartierplan auch

nicht die

Verwirklichung von

vorgesehene Verbindung für den Langsamverkehr, muss doch diese nicht

zwingend bei den Grundstücken der Einsprecher angelegt werden. Es bestehen Ausindem die bestehenden oder geplanten

weichmöglichkeiten, sen

45 Abs. 4 KRG; Art.

15

Wege und Quartierstras-

einbezogen werden, womit die konzeptionellen Vorgaben gewahrt sind (vgl. Art.

In diversen

17a

QPB).

Einsprachen wird geltend gemacht in den

Quartierplanvorschriften seien Bestimmungen aufzunehmen, wonach sowohl Dachaufbauten als auch Fassadenelemente

zur

Gewinnung erneuerbare Energien ohne

Einschränkungen zulässig seien. Stattdessen seien diese nicht zu Gunsten der erneuerbaren

Energie gelockert, sondern verschärft worden.

gelegt, dass Anlagen der Energiegewinnung auf dem der Gebäude

zulässig seien,

bleibe und die den

Neu werde in Art.

8 QPB fest-

Dach und/oder auf der Fassade

sofern der Gesamteindruck einfach, klar und kubisch

Farbgebung der Anlage der Energiegewinnung (z.B. Photovoltaik) nach

Vorgaben der Farbtabelle erfolge. Vorzugsweise seien die Anlagen der Energie-

gewinnung auf den Dachfiächen im Zusammenhang mit einer extensiven Begrünung umzusetzen.

Diese

setz und

Raumplanungsverordnung.

zur

Bestimmungen stünden

tierplanbestimmungen zu erlassen, weshalb diese

an

die

im

Widerspruch zum Raumplanungsge-

Es sei offensichtlich nicht

die dem

sachgerecht, Quar-

übergeordneten Recht widersprechen,

geltende Rechtslage anzupassen sind.

Seite 11

Auch dieser Einwand ist

einzig

Voraussetzungen nach Art. 328 Abs.

gelten ohne Mitteilung innert 15 Arbeitstagen seitens des

bewilligt (vgl. Art. 40a und 40b KRVO).

tes als

in diesem

13

unbegründet. Solaranlagen auf einem Flachdach unterstehen

der Anzeigepflicht, müssen die

einhalten und

von

Die

1

bis

RPV

Bausekretaria-

Quartierplanvorschriften beinhalten

Zusammenhang keinerlei Einschränkungen. Auch die empfohlene extensive

Begrünung auf den Dachflächen steht der Verwirklichung von Solaranlagen gegen. Demgegenüber benötigen Solaranlagen an der Fassade, die Bauzone eine maximale Fläche

gungsverfahren (vgl. Art. 40Abs. chen hierzu

6 m2 überschreiten, ein ordentliches Baubewilli-

von

1

Ziff.

gestützt auf Art. 52 Abs.

desrecht zurecht die

nicht ent-

innerhalb der

1

16

KRVO). Die Quartierplanbestimmungen ma-

und 2 KRG und ohne Verstoss gegen das Bun-

Vorgabe, der Gesamteindruck der Anlage an der Fassade müsse

einfach, klar und kubisch sein und die Farbgebung richte sich nach der Farbtabelle

(Art.

8

Der konkret zu beachtende Art.

QPB).

abwägung zu nicht

Gunsten der

Gestaltung

gänzlich verunmöglicht werden.

Spektrum von dunklen bis zu hellen Produkte

von

18a Abs. 4 RPG lässt diese Interessen-

ausdrücklich zu,

solange damit Solaranlagen

Die Farbtabelle weist denn auch ein breites

Farben auf,

so

dass

unzählige leistungsfähige

Solaranlagen für die Fassade möglich sind. Der Eingriff in das

Privatei-

gentum (Baufreiheit) erweist sich damit als verhältnismässig. Dies gilt umso mehrl als dass sich der im Jahre 2004 erlassene

Wohnbauten durch

strenge Gestaltungsvorschriften auszeichnet, was aufgrund seiner

prominenten Lage im öffentlichen

16

Die

Quartierplan Böschengut seit jeher für die

Interesse

liegt.

machen weiter geltend,

Einsprecher

es

seien im

Quartierplangebiet Spiel-

plätze, Spielräume und Grünflächen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene vorzusehen und deren

Antrag

Realisierung durch verbindliche Finanzierung sicherzustellen.

ist abzulehnen.

Einerseits

besitzt in dem als

ten Quartier jede Wohneinheit ihren

befinden sich zudem diverse

Dieser

Einfamilienhaussiedlung konzipier-

eigenen begrünten Aussenraum.

Im

Quartierplan

(naturnahe) Hecken und Magerwiesen. Anderseits bleibt

die Grundidee der Wohnstrassen bestehen, obwohl die zusätzlichen Wohneinheiten

geringen 19.

17

Mehrverkehr auf den Quartierstrassen

September 2022

S.

generieren (Planungsbericht vom

16).

Aufgrund der vorstehend dargelegten Sach- und Rechtslage sind die Einsprachen sofern nicht zurückgezogen oder gegenstandslos treten kann.

-

-

abzuweisen, soweit darauf einge-

Ergebnis ist der Quartierplan Böschengut 2,2. Änderung, mit allen (re-

Im

vidierten) Bestandteilen und den gebotenen Nebenbestimmungen zu genehmigen.

Im

Übrigen nimmt der der Stadtrat davon Vermerk, dass die Bauherrschaft vor

sen

wird und dass die

Baubeginn ejne vorsorgliche Beweisaufnahme veranlas-

Baustellenerschliessung

über die

eigens dafür zu erstellende

Baupjste und nicht über den Sapün- und/oder Fondeiweg erfolgen soll.

18

Gemäss Art. 96 Abs.

gungsverfahren 90

BauG).

Für das

werden teien

KRG erheben Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilli-

baupolizeilichen Verfahren

Einspracheverfahren

BauG Amtskosten bis kann zur

1

und in weiteren

zu

Gebühren

vor dem Stadtrat werden

maximal

erhoben und die

(vgl. auch Art.

gemäss Art. 92

unterliegende Partei

Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet

(vgl. auch Gebührenverordnung zum Baugesetz, GVB). Einsprechende

haben

mit der Auferlegung der Kosten des 143 Il 467 ff.

Par-

gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

=

Pra 2018 Nr. 94, E.

wendung der Grundregel von Art.

Baueinspracheverfahrens zu rechnen (vgl.

2.6).

41

Von diesem Grundsatz kann

OR eine Ausnahme

jedoch

BGE

in An-

gemacht werden, wenn die

Einsprache unrechtmässig ist, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst oder

böswillig erscheint.

Das kantonale Recht kann daher vorsehen, die Kosten einem

Einsprechenden aufzuerlegen, dass sie seine

Haftung

dessen

im Sinne

von

Intervention derart missbräuchlich erscheint,

Art. 41

OR eintreten lässt.

Der Rechtsmissbrauch

l'ÄI

I

muss

I

Seite 12

jedoch offensichtlich erscheinen (vgl.

E. 2.7, mit

Hinweisen).

Der revidierte und

Kosten

13

BGE 143 Il 467 ff.

am

1.

der

aus

=

Pra 2018 Nr. 94,

Kraft gesetzte Art. 96

2019 in

April

Abs. 2 Satz 2 KRG sieht denn auch vor, die sich

ergebenden

von

Behandlung von Einsprachen

einzig dann den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Ein-

sprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, und damit geradezu rechtsmissbräuchlich, erscheint. In diesen Fällen können die Einsprechenden dem

zur

verpflichtet werden (vgl.

suchstellenden wähnten sind

ausser-

Leistung einer angemessenen ausserarntlichen Entschädigung an die Ge-

für eine

Voraussetzungen

BGE 143 Il 467 ff,

Uberbindung

=

Pra 2018 Nr.

der Kosten auf die

94).

Die

er-

Einsprechenden

vorliegend nicht erfüllt, da aufgrund der Begründungen in ihren Baueinsprachen

nicht von einem chend sind

geradezu missbräuchlichen Vorgehen die Rede sein kann. Entspre-

deren Lasten auch keine Gebühren

zu

zu

erheben. Die Kosten für das Ein-

spracheverfahren vor dem Stadtrat sind daher gestützt auf das in Art.

96 Abs. 2 Satz 1

KRG statuierte

Verursacherprinzip ("kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch

che aller Art

verursacht

hat")

der Gesuchstellerin,

Gesu-

mithin

...

aufzuerlegen (vgl. BGE 143 Verwaltungsgerichts für das

Graubünden R

19 58

Il 467 ff. vom

20.

=

Pra 2018 Nr. 94, E. 2.5; Urteil des

August 2019, E. 2.2).

Einspracheverfahren betragen gemäss Art. 10 Abs.

Minimum

Ausseramtlich werden keine

und im Maximum

Entschädigungen zugesprochen.

Die Kosten

GVB je nach Aufwand im

l

Die Gebühr für die

Behandlung des Quartierplans 2.

Änderung wiederum ergibt sich aus Art. 90 BauG in Verbindung mit Art. 1 GVB. Auch diese

geht zu Lasten

(vgl. Art.

31

QPB).

Beschluss

1.

Die

Einsprachen sind

-

sofern nicht zurückgezogen oder gegenstandslos

-

abzuweisen,

soweit darauf eingetreten kann.

2.

Der Quartierplan

3.

Die

Böschengut 2,

2.

Änderung wird genehmigt.

Unterlagen (Auflageakten) gemäss Art.

3 der

Quartierplanbestimmungen gelten als

integrierender Bestandteil der Genehmigung.

4.

Der Quartierplan ist im Grundbuch auf den im anzumerken.

Die Vorsteherin des

tagt und bevollmächtigt, die Anmerkung

5.

Für die

im Grundbuch der Stadt Chur anzumelden.

Änderung der Quartierplans wird zu Lasten erhoben

eine Gebühr von

6.

Quartierplanperimeter liegenden Parzellen

Departements Bau Planung Umwelt wird hiermit beauf-

Die Kosten für das

(Rechnung abwarten).

Einspracheverfahren vor dem Stadtrat in der Höhe von

gehen zu Lasten

7.

Gegen den Entscheid kann

innert 30

Tagen seit Zustellung

Kantons Graubündens schriftlich Beschwerde nen

beim

Verwaltungsgericht des

eingereicht werden. Die Beschwerde hat ei-

Antrag, den Sachverhalt mit Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.

i

8.

I

!

I

Seite 13

von

13

Mitteilung an

Departement Bau Planung Umwelt (BPUS) Rechtskonsulent (REKOL) Grundbuchamt

(GBAL)

Hochbaudienste

(HBDA)

Stadtentwicklung (SENTA) Bausekretariat

(BSKL)

Freiraumplanung (FRPLL) Tiefbaudienste Tiefbau

(TBDA)

(TBAUL)

Vermessung (VERML) Geoinformatik

(GEOIL)

Grün und Werkbetrieb IBC

(GUWL)

Energie Wasser Chur (IBCPP)

Finanzkontrolle

(FIKOA)

Finanzen und Steuern

(FISTS)

Namens des Stadtrates

D

r

S

Der Stadtschreiber

dtpräsid

c

rs

Marti

fßkèäf Marco Michel