Teilrevision Val da Claus
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Tujetsch
Documento
- Numero
- 14.1182
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Tujetsch
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 16 dic 2014
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
n_Governo _ del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
16. Dezember 2014
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17. Dezember 2014
1182
I" ■r
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tujetsch beschlossen an der Urnenabstimmung vom 31. August 2014 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung betreffend die Materialbewirtschaftung Fallun und den Kiesabbau Val da Claus. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Lescha da baghegiar, revisiun parziala (Art. 43 und Art. 44)
-
Plan da zonas 1:2000 revisiun parziala Val da Claus Plan general da formaziun 1:1000 revisiun parziala Val da Claus, emprem'etappa Plan general da formaziun 1:1000 revisiun parziala Val da Claus, davos'etappa
-
Plan general d'avertura 1:2000 revisiun parziala Val da Claus, traffic / provediment ed allontanament
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Tujetsch die folgenden weiteren Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 31. August 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) -
Technischer Bericht „Kiesabbau und Auffüllung Val da Claus" der Universe, Wollerau, vom 6. Mai 2013
-
Plangrundlagen zum technischen Bericht (Situation 1:1000, Verkehrsfluss Kies und Beton; Situation 1:500, Zustand nach ATG; Situation 1:500, erste Etappe Kiesabbau; Situation 1:500, letzte Etappe Kiesabbau; Situation 1:500, typische Etappe Kiesabbau; Längsschnitte 1:500) vom 30. April und 2. Mai 2013
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-
Bericht zur Umweltverträglichkeit, Voruntersuchung, Kiesabbau und Materialablagerung Val da Claus, Sieber Cassina und Handke AG, Chur, vom 31. Mai 2013
-
Rodungsgesuch mit Landeskartenausschnitt 1:25 000 und Rodungsplänen vom 8. September 2014
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 12. Dezember 2013 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 31. August 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 4. September 2014. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. September 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Tujetsch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Lescha da baghegiar, revisiun parziala Die Anpassung von Art. 43 BauG (Zona d'explotaziun) und der neue Art. 44 BauG (Zona d'administraziun da material), welcher die bisherige temporäre Deponiezone ersetzt, geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde wird jedoch ersucht, bei der nächsten Revision auch in Art. 10 Abs. 1 lit. d BauG die „zona da deposits temporara" durch die beschlossene „zona d'administraziun da material" zu ersetzen.
Die am 31. August 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 43 und Art. 44) gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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C. Plan da zonas 1:2000 revisiun parziala Val da Claus Plan general da formaziun 1:1000 revisiun parziala Val da Claus, emprem'etappa Plan general da formaziun 1:1000 revisiun parziala Val da Claus, davos'etappa 1. Vorhaben Im Gebiet „Val da Claus" hat die Alp Transit Gottard AG (ATG) für den Zwischenangriff Sedrun der NEAT einen Kiesabbau betrieben. Die ATG hat nicht das ganze abbaubare Volumen benötigt, weshalb nun die Gemeinde den Kiesabbau fortführen und die Auffüllung abschliessen lassen will. Zu diesem Zweck wird im Zonenplan eine Materialabbauzone ausgeschieden, und in den Generellen Gestaltungsplänen werden die Etappierung und Wiederauffüllung festgesetzt. Der Sammel- und Sortierplatz im Gebiet „Fallun" wäre als temporäre Installation ebenfalls durch die ATG wieder rückzubauen. Die Gemeinde will diesen aber für ihre eigenen Bedürfnisse übernehmen und hat deshalb im Zonenplan eine Materialbewirtschaftungszone ausgeschieden. Neben dem Materialabbau und der Materialbewirtschaftung wurde im Zonenplan für den Drun eine Gewässerraumzone ausgeschieden. Im Generellen Erschliessungsplan werden zudem die bestehenden Sammelstrassen für das Gebiet „Val da Claus" und „Fallun" festgesetzt. 2. Übereinstimmung mit der Richtplanung Im Richtplan Graubünden sind der Materialabbau und die Abfallbewirtschaftung im Gebiet „Val da Claus" mit dem Koordinationsstand „Festsetzung" als Objekte 02.VB.01.4 und 02.VD.02.2 enthalten. Die Genehmigung durch den Bund ist noch ausstehend. Mit Regierungsbeschluss Nr. 679 vom 9. Juli 2013 hat die Regierung zudem die entsprechenden Änderungen im Regionalen Richtplan Surselva in den Bereichen Materialabbau und —verwertung sowie Abfallbewirtschaftung im Raum Ilanz und Tujetsch genehmigt. Der Materialabbau und die Abfallbewirtschaftung im Gebiet „Val da Claus" sind somit richtplankonform. Neben dem Materialabbau und der Abfallbewirtschaftung im Gebiet „Val da Claus" wurde im Regionalen Richtplan für das Gebiet
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„Fallun" zusätzlich die Weiterführung des Sammel- und Sortierplatzes festgesetzt. Die Genehmigung dieser Festsetzung erfolgte mit dem Hinweis, dass folgende Massnahmen umgesetzt werden müssen: a) Nachweis der zu verarbeitenden Menge im Rahmen der Nutzungsplanung; b) Nachweis der Sicherheit vor Überschwemmung im Rahmen der Nutzungsplanung; c) Rodungsbewilligung; d) Errichtungs- und Betriebsbewilligung für Intertstoffdeponie gemäss TVA. Zur Massnahme a) wird im Regionalen Richtplan ausgesagt, dass der Anfall an lnertstoffen pro Jahr ca. 1600 m3 betragen würde. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht zur vorliegenden OP-Teilrevision wird von jährlich 5000 — 8000 m3 Material gesprochen. Ab 10 000 t Material, d.h. ab einer Menge von etwa 6000 m3, besteht eine UVP-Pflicht. Im Rahmen des BAB-Verfahrens wird deshalb aufzuzeigen sein, wieviel Material jährlich effektiv aufbereitet wird. Allenfalls ist eine UVP durchzuführen. Die Materialbewirtschaftungszone liegt in der Gefahrenzone 1. Deshalb wurde im Richtplanverfahren als Massnahme b) ein Nachweis der Sicherheit vor Überschwemmung verlangt. Dieser liegt bisher nicht vor. Die Materialbewirtschaftungszone ist deshalb zu sistieren, bis ein entsprechender Nachweis vorliegt und die Gefahrenzonen unter Berücksichtigung des Detailprojektes für die Wiederherstellungs- und Abschlussarbeiten der Alp Transit Gotthard AG angepasst wurden. Das mit der Materialbewirtschaftungszone verknüpfte Rodungsgesuch wird ebenfalls sistiert. 3. Gewässerraumzone Die Gemeinde hat für den Drun eine Gewässerraumzone gemäss Gewässerschutzgesetzgebung ausgeschieden. Die Bundesgesetzgebung definiert jedoch keine Gewässerraumzone, sondern überlässt die Festlegung des Gewässerraums den Kantonen. Im Musterbaugesetz 2014 findet sich ein entsprechender Artikel. Der Gewässerraum muss auch die Gefahrenkarte Prozess Wasser berücksichtigen. Vorliegend ist die Gefahrenzone noch vom Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) anzupassen. Da die ausgeschiedene Gewässerraumzone weder formell noch materiell korrekt ist, wird sie an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Mit Schreiben vom
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13. November 2014 erklärt sich die Gemeinde Tujetsch bereit, den Artikel zur Gewässerraumzone bei nächster Gelegenheit in ihr Baugesetz aufzunehmen. Gleichzeitig wird dann der angepasste Gewässerraum festzulegen sein. 4. Umweltverträglichkeitsprüfung 4.1 Formelle Beurteilung Gemäss Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Ziffer 80.3 Anhang der eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) untersteht der Kiesabbau und die Materialablagerung „Val da Claus" der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) nimmt gemäss Art. 12 Abs. 1 UVPV zum Bericht Stellung. Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) sieht für den Anlagetyp Nr. 60.4 das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist — eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist daher die Regierung. Gegenstand der UVP bildet der Bericht zur Umweltverträglichkeit, Voruntersuchung, Kiesabbau und Materialablagerung Val da Claus Sedrun, der Sieber Cassina und Handke AG, vom 31. Mai 2013 (UVB). Inhalt der UVP ist einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl. Art. 8 USG). Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Ausbauvorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 3 UVPV). Es werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologischen Folgen des Gesamtprojekts respektive von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB und
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dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während des Baus und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 5. November 2014 ab. Der UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen genügend auf. Die Umwelteinwirkungen wurden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet. Die geplante Anlage entspricht im jetzigen Projektierungsstadium unter Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht eine Koordinationspflicht mit anderen Bewilligungen. Für das Abbauvorhaben im Gebiet „Val da Claus" sind die folgenden der in Art. 21 Abs. 1 UVPV aufgeführten Spezialbewilligungen erforderlich: -
Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG);
-
Bewilligung für den Betrieb einer lnertstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial nach Art. 21 der eidg. Technischen Verordnung über Abfälle (TVA);
-
Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen nach Art. 12 LRV.
Diese Spezialbewilligungen werden im BAB-Verfahren erteilt. 4.2 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 4.2.1 Lärm Eine Immissionsabschätzung wurde bereits im UVB zur NEAT-Baustelle vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten werden.
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Der Betrieb wird nun in vergleichbarer — jedoch zeitlich reduzierter — Weise fortgesetzt. Der Kiesabbau soll nur noch zwei Mal jährlich während rund zwei Wochen stattfinden. Der Beurteilungspegel für den Werkbetrieb wird dadurch geringer ausfallen. 4.2.2 Boden und Rekultivierung Aufgrund der grossen Kubaturen und der landwirtschaftlichen Folgenutzung ist für die Rekultivierung des Abbauperimeters eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen. 4.2.3 Weitere Inhalte UVB Bezüglich weiterer Bereiche der Umweltschutzgesetzgebung ist festzuhalten, dass diese Belange vom vorliegenden Bauprojekt nicht oder zumindest nicht in relevantem Mass berührt werden, respektive dass keine Konflikte zwischen Projektbelangen und Interessen aus diesen Bereichen bestehen. 5. Zusammenfassung 5.1 In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der Gemeinde Tujetsch von der Sieber Cassina und Handke AG erstellte Bericht zur Umweltverträglichkeit, Voruntersuchung, Kiesabbau und Materialablagerung Val da Claus Sedrun, eine genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Die erforderliche gewässerschutzrechtliche Abbaubewilliung, die Bewilligung für den Betrieb einer Inerstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial sowie die Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, können in Aussicht gestellt werden. Die Bewilligungen werden im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung des ARE erteilt. 5.2 In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen:
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a)
Die im UVB enthaltenden Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind zu realisieren.
b)
Aus Sicht des Bodenschutzes ist für die Rekultivierung des Abbauperimeters eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen.
6. Schlussfolgerung In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die geplanten Vorhaben (Kiesabbau und Materialablagerung „Val da Claus") den Vorschriften zum Schutze der Umwelt entsprechen werden, sofern die im UVB resp. in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. Im Übrigen ergeben sich zum Plan da zonas 1:2000 revisiun parziala Val da Claus, zum Plan general da formaziun 1:1000 revisiun parziala Val da Claus, emprem'etappa sowie zum Plan general da formaziun 1:1000 revisiun parziala Val da Claus, davos'etappa, alle vom 31. August 2014, keine weiteren Bemerkungen; sie können genehmigt werden.
D. Plan general d'avertura 1:2000 revisiun parziala Val da Claus, traffic / provediment ed allontanament Im Generellen Erschliessungsplan werden die Sammelstrassen zum Sammel- und Sortierplatz Fallun sowie zum Materialabbau Val da Claus festgelegt. Zudem wird die Umlegung der Hochspannungsleitung der Axpo nachgetragen. Da die Hochspannungsleitung einer Spezialgesetzgebung (Plangenehmigungsverfahren) untersteht, kann der Eintrag im Generellen Erschliessungsplan nur hinweisenden Charakter haben. Die Sammelstrasse, welche den Materialabbau Val da Claus erschliesst, führt über den Drun. Das hohe Geschiebeaufkommen des Drun in Verbindung mit dem heutigen Längsgefälle und der Fixierung des Mündungsbereichs durch die Sammelstras-
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se werden gemäss wasserbaulichen Abklärungen zu Hochwasserschutzproblemen führen. Es muss deshalb sichergestellt sein, dass der Geschiebebetrieb im Mündungsbereich Drun / Vorderrhein durch die Sammelstrasse langfristig nicht beeinträchtig wird. Allenfalls ist die Brücke zu verschieben, oder es ist deren Spannbreite zu erhöhen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass durch den Eintrag der Sammelstrasse in den Generellen Erschliessungsplan in diesem Sinne keine Besitzstandsgarantie für die Drunbrücke entsteht. Im Übrigen ergeben sich zum Plan general d'avertura 1:2000 revisiun parziala Val da Claus, traffic / provediment ed allontanament vom 31. August 2014 keine weiteren Bemerkungen; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 31. August 2014 beschlossene Lescha da baghegiar, revisiun parziala (Art. 43 und Art. 44) wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt: - Die Gemeinde wird ersucht, in Art. 10 Abs. 1 lit. d BauG die aufgehobene Zone „zona da deposits temporara" durch die vorliegend neu beschlossene „zona d'administraziun da material" zu ersetzen. 2. Der Plan da zonas 1:2000 revisiun parziala Val da Claus, der Plan general da formaziun 1:1000 revisiun parziala Val da Claus, emprem'etappa sowie der Plan general da formaziun 1:1000 revisiun parziala Val da Claus, davos'etappa, alle vom 31. August 2014, werden im Sinne der Erwägungen mit den Auflagen aus der UVP (vgl. Ziff. 3 hiernach) sowie mit folgenden Vorbehalten genehmigt a) Das Genehmigungsverfahren für die Materialbewirtschaftungszone (inkl. entsprechendes Rodungsgesuch) wird sistiert, bis ein Nachweis über die
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Sicherheit vor Überschwemmungen vorliegt und die Gefahrenzonen angepasst worden sind. b) Die Gewässerraumzone wird nicht genehmigt und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. 3. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten UVB (Bericht zur Umweltverträglichkeit, Voruntersuchung, Kiesabbau und Materialablagerung Val da Claus Sedrun, der Sieber Cassina und Handke AG, vom 31. Mai 2013), gestützt auf den Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 5. November 2014 sowie unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen und Hinweisen festgestellt, dass die in der vorliegenden Nutzungsplanung vorgesehenen Kiesabbau- und Materialablagerungsvorhaben Val da Claus umweltverträglich errichtet und betrieben werden können: a)
Die im UVB enthaltenden Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen zu realisieren.
b)
Für die Rekultivierung des Abbauperimeters ist eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen.
4. Der Plan general d'avertura 1:2000 revisiun parziala Val da Claus, traffic / provediment ed allontanament vom 31. August 2014 wird mit folgender Präzisierung und folgenden Hinweisen genehmigt: a) Die Hochspannungsleitungen haben nur hinweisenden Charakter. Die Legende wird entsprechend gekennzeichnet. b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für die Drunbrücke aufgrund der vorliegenden Planung keine Besitzstandsgarantie entsteht.
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5. Die im Plan da zonas 1:2000 revisiun parziala Val da Claus vorgesehenen Vorhaben Kiesabbau / Materialablagerung Val da Claus bedürfen vorgängig ihrer Realisierung noch einer Baubewilligung der Standortgemeinde nach Art 86 KRG, einer BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) nach Art. 87 KRG, einer gewässerschutzrechtlichen Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG, einer Bewilligung für den Betrieb einer lnertstoffdeponie für sauberes Aushubmaterial nach Art. 21 TVA sowie einer Zustimmung für Bauten, die erheblich Luftverunreinigungen verursachen nach Art. 12 LRV. Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 3 hievor eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Sofern für die Realisierung des Kiesabbaus und der Materialablagerung noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der vorliegenden Nutzungsplanung sowie mit den Auflagen gemäss Ziffer 3 hievor übereinstimmt. Gegebenenfalls sind die Auflagen zum Schutze der Umwelt in die BAB-Bewilligung zu übernehmen. 7. Der vorliegende Regierungsbeschluss sowie der Plan da zonas 1:2000 revisiun parziala Val da Claus, der Plan general da formaziun 1:1000 revisiun parziala Val da Claus, emprem'etappa sowie der Plan general da formaziun 1:1000 revisiun parziala Val da Claus, davos'etappa, alle vom 31. August 2014, der Bericht zur Umweltverträglichkeit vom 31. Mai 2013 sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 5. November 2014 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 30 Tagen beim ARE, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 8. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
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9. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Gemeinde Tujetsch) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales. 10. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 11. Der Gemeindevorstand Tujetsch sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 12. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
14,9frpg Dr. M. Cavigelli
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione