Vertrag betreffend Sonderwaldreservat Eichwald Maladers

Riserve forestali · Chur

Documento

Numero
2014
Tipo
Riserve forestali
Comune
Chur
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
1 gen 2014

Carta

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File

3901_V_SWR_EichwaldMaladers_01.pdfApri in una nuova scheda

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Öffentlich rechtlicher Vertrag

betreffend

Sonderwaldreservat Eichwald Maladers zur Förderung von Eichen und seltenen Baumarten

zwischen

der Politischen Gemeinde Maladers als Eigentümerin und Bewirtschafterin des Waldes Parzellen Nr. 2, 762, 763, 793

und

dem Kanton Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement

Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Eichwald Maladers 1

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1. Zweck

Zweck des Sonderwaldreservats Eichwald ist die Förderung von Eichen und seltenen Baumarten. Im Gebiet des Sonderwaldreservats werden mit waldbaulichen Massnahmen optimale Waldstrukturen für Eichenwälder geschaffen, erhalten und gefördert. Dieser Vertrag sichert langfristig die Zielsetzung einer auf Eichenförderung ausgerichteten Pflege und Nutzung der Waldungen.

Die anzustrebenden und zu erhaltenden Waldbilder und die Massnahmen, mit welchen diese erreicht werden können, sind im Vorprojekt vom 02.09.2013 dargelegt.

2. Gegenstand

Das Sonderwaldreservat wird als Eichwald Maladers bezeichnet und umfasst das Gebiet von der Plessur über die RhB-Linie hinauf bis auf rund 800 m ü. M. Im Westen wird der Perimeter durch die Chogenrüfi eingegrenzt, im Osten durch die Verlängerung des Waldrandes des Birchenwaldes. Die genaue Umgrenzung ist im beiliegenden Plan 1:5'000 dargestellt. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.

Die Fläche des Sonderwaldreservates umfasst 21.18 ha auf dem Gebiet der Gemeinde Maladers.

3. Leistungen der Eigentümer 3.1. Grundsätzliche Berücksichtigung der Ansprüche und Massnahmen

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, während der Vertragsdauer bei der Pflege und Nutzung ihres Waldes im Sonderwaldreservat die Zielsetzungen gemäss Kap. 4 des Vertrags konsequent zu berücksichtigen. Diese beinhalten insbesondere:

> Eichen- bzw. Laubholzförderung: Es werden Eichen bzw. weitere Laubholzarten gefördert. Je nach Stärkeklasse finden somit Stangenholzpflege und Durchforstungsmassnahmen statt. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Förderung der Eiche (Details gemäss Vorprojekt).

> Fichtenanteil senken: Aufgrund ihrer grossen Konkurrenzstärke gegenüber den zahlreichen lichtbedürftigen Laubbaum- bzw. Straucharten sind die Fichten längerfristig zu entfernen.

> Verhaselung: Wo möglich, sollen die Haseln regelmässig zu Gunsten von Laubholzverjüngung zurückgegesetzt werden. Der Schwerpunkt dieser Massnahmen ist auf die Gruppenpflanzungen zu legen.

> Pflanzungen: Insbesondere in Flächen, in denen Holzereimassnahmen stattgefunden haben und keine Naturverjüngung vorhanden ist, sind Pflanzungen möglich, um ein homogenes Aufkommen von Haseln zu verhindern. Die entstandenen Blössen im Bestand sollen schwerpunktmässig mit Eichen und mit anderen Laubhölzern bepflanzt werden. Die Möglichkeit, seltene Laubhölzer einzubringen, sollte dabei unter Berücksichtigung der Standortseigenschaften genutzt werden.

Um die Ziele des Sonderwaldes zu erreichen, führt die Waldeigentümerin mit finanzieller Unterstützung von Bund und Kanton die geeigneten Massnahmen gemäss Vorprojekt vom 02.09.2013 aus, bzw. lässt diese ausführen und übernimmt dabei den Restkostenanteil (s. Kap. 8 im Vorprojekt). Es handelt sich dabei nach Priorität gegliedert um:

1. Pflege von bereits bestehenden Jungwaldflächen. 2. Stangenholzpflege und Durchforstungen 3. Schaffen von neuen Verjüngungsflächen.

Die Massnahmenplanung ist sehr detailliert inkl. genauer Kostenschätzung und Restkostenanteil im Vorprojekt für 2014-2019 dargestellt. Für die anschliessenden nächsten Etappen wird wieder eine

Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Eichwald Maladers 2.

Massnahmenplanung durch das Amt für Wald und Naturgefahren erarbeitet und der Eigentümerin zur Genehmigung vorgelegt.

Die Massnahmen sind auf die Betriebsplanung der Waldeigentümerin abgestimmt. Die spätere Massnahmenplanung erfolgt im Rahmen der nächsten Betriebsplanrevision.

Bei ausserordentlichen Ereignissen, die besondere Massnahmen zu ihrer Bewältigung nötig machen, kann von diesen Grundsätzen angemessen abgewichen werden. Die Anordnung dieser Massnahmen erfolgt durch das Amt für Wald und Naturgefahren.

3.2. Grundleistungen der Waldeigentümerin Für die nachstehenden Leistungen sorgt die Waldeigentümerin ohne separaten Ausweis der einzelnen Massnahmen während der Dauer des Vertrags (Grundleistungen):

> Der Revierförster von Maladers besorgt die ständige Aufsicht analog den übrigen Waldungen und wird mit der Umsetzung der geplanten Massnahmen beauftragt.

> Die Politische Gemeinde verpflichtet sich, auftretende Gefahren für das Sonderwaldreservat abzuwenden. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung auch im Reservat gestattet und angezeigt.

> Die Eigentümerin und der lokale Forstdienst regeln die Abfallentsorgung. Sie sorgen dafür, dass keine zweckentfremdete Nutzung des Waldrandes (Lagerung von Siloballen, etc.), erfolgt.

4. Leistungen des Kantons

Der Kanton verpflichtet sich, die im Vorprojekt definierten Massnahmen und die in Zukunft in Massnahmenplanungen vereinbarten Massnahmen gemäss Kap. 3.1. des Vertrags im Rahmen der Waldökologie-Förderung zu unterstützen. Es werden jeweils die aktuellen Ansätze des Kantons als Grundlage der Abrechnung verwendet.

Der Kanton finanziert den Entwurf und die Herstellung einer Informationstafeln. Die Installation und der Unterhalt ist Sache der Gemeinde.

Die Beweidung von Wald wäre im Sonderwaldreservat erlaubt, sofern ein durch das Amt für Wald und Naturgefahren bewilligtes Beweidungskonzept besteht und damit die Beweidung geregelt ist.

5. Rückerstattung von Beiträgen Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

Bei schuldhafter vertragswidriger Bewirtschaftung sind die, für die entsprechende Fläche bezogenen Beiträge, ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

6. Termine/Kündigungen

Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft, wobei sich die finanziellen Leistungspflichten des Kantons ab 01.01.2014 berechnen.

Dieser Vertrag gilt bis zum 31.12.2043. Es gilt dabei der Vorbehalt, dass weitere Kosten für die Massnahmen in den Jahren 2020 - 2043 nur mit der Bewilligung durch die zuständigen Gremien übernommen werden können.

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien.

Bei Verträgsverletzungen durch eine Partei hat die andere Partei das Recht, den Vertrag sofort, oder auf einen festgelegten Zeitpunkt zu kündigen.

Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Eichwald Maladers 3

7. Weitere Bestimmungen

Dieser Vertrag wird dreifach unterzeichnet und ausgefertigt, je ein Exemplar für die Politische Gemeinde Maladers sowie einer für das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden und einer für das Amt für Wald und Naturgefahren.

8. Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten bezeichnen die Parteien je einen Sachverständigen, welche ihrerseits einen Obmann bestimmen. Das Schiedsgericht entscheidet abschliessend über die Streitfrage.

Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Verteilung anordnet.

Für die Politische Gemeinde Maladers:

Ort, Datum: _/Ta/ader S N1o:1.2o1%

Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: nn Albin Brunold-Stra Roman Hollenstein

Für den Kanton Graubünden: Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden

Ort, Datum: (Ha /ı 700 Ziv Der Vorsteher:

Regierungsrat, Mario Cavigelli

Anhang: - Plan Perimeter und Eigentümer 1:5’000 - Vorprojekt vom 02.09.2013

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