Vertrag betreffend Altholzinseln in der Gemeinde Grüsch
Riserve forestali · Grüsch
Documento
- Numero
- 2024
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Grüsch
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 1 gen 2024
Carta
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File
3961_V_AHI_Gruesch_02.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Amt für Wald und Naturgefahren
Uffizi da guaud e privels da la natira Ufficio foreste e pericoli naturali
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG betreffend
Altholzinseln in der
Gemeinde Grüsch zwischen
der Politischen Gemeinde Grüsch
als Eigentümerin des Waldes
und
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dem Kanton Graubünden,
vertreten durch den Kantonsförster des Amts für Wald und Naturgefahren
1. Zweck
In Altholzinseln soll sich der Wald ohne Zutun des Menschen dynamisch entwickeln. Altholzinseln beherbergen Totholz sowie Altbäume, die wegen ihres Reichtums an Höhlen, Rissen, Faulstellen und toten Holzteilen besondere ökologische Nischen anbieten. Insbesondere sind sie wichtig für die Vernetzung zu anderen Altholzinseln, Naturwaldreservaten und Beständen mit geringer Bewirtschaftungsintensität. Dieser Vertrag sichert langfristig die Zielsetzung einer natürlichen, dynamischen, vom Menschen möglichst unbeeinflussten Waldentwicklung in den bezeichneten Flächen.
2. Gegenstand Gegenstand des Vertrags ist die Einrichtung von Altholzinseln. Die Beschreibung der Flächen und ihrer Naturwerte sind im Vorprojekt zum Sonderwaldreservat Ludera vom 31. Oktober 2023 dargelegt. Die Perimeter der Altholzinseln sind auf der Vertragskarte (Ziff. 3) eingezeichnet. Sie befinden sich auf Gemeindegebiet der Gemeinde Grüsch. Die betroffenen Liegenschaften befinden sich im Eigentum der Politischen Gemeinde Grüsch (nachfolgend "Waldeigentümerin" genannt). Die 5 Altholzinseln umfassen insgesamt 8.08 ha Wald (Tabelle 1).
Tabelle 1: Liste der Vertragsobjekte.
Zentrums-Koordinaten
Parzellen-Nr.
Fläche (ha)
Waldegg
2771'219/1'210'565
2296
0.35
Altsäss
2770732/1'210'343
2296
0.78
Foreneggli
2'771'052/1'210'634
2296
1.21
Flügler
2'771'163/1'210'373
2296
1.45
in dä Stock
2'770'954/1'210'838
2296
4.29
Total
8.08
Name
2/5
GO
V ertragskarte
Amt für Wald und Naturgefahren
Vertragskarte AHI Ludera Massstab
1:8'000
3 /5
2770'000
Kartendaten: LK25 © Bundesamt für Landestopografie
2770'500
277T000
ZrrTÖUU
Z//ZUU0 Planherstellung AWN, 23 08 2023, Cr
4. Leistungen der Waldeigentümerin
Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, während der Vertragsdauer auf jegliche Holznutzungen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Flächen zu verzichten (Nutz- und Brennholz, Äste, Rinde).
5. Leistungen des Kantons Bei Vertragsbeginn erhält die Waldeigentümerin für die Vertragsdauer von 50 Jahren einmalig einen Kantonsbeitrag von gesamthaft CHF 16'160.- (CHF 40.- pro Hektar und Jahr) für die Erbringung der Leistungen (Ziff. 4 des Vertrags).
Die Altholzinseln werden nach Eintritt der Rechtskraft in den ÖREB-Kataster aufgenommen.
6. Weitere Bestimmungen
Die Altholzinseln werden im Gelände markiert. Das Material für die Markierung der Altholzinseln wird vom Amt für Wald und Naturgefahren zur Verfügung gestellt. Forstliche Eingriffe in den Altholzinseln, die aufgrund einer phytosanitären Extremsituation notwendig werden könnten, werden gemeinsam zwischen der Waldeigentümerin, dem Revierforstamt und dem Amt für Wald und Naturgefahren festgelegt. Nach Möglichkeit muss das Holz aus allfälligen Zwangsnutzungen liegengelassen und entrindet werden. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung auch in den Altholzinseln gestattet und angezeigt. Entlang von offiziellen Wegen können die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Eingriffe durchgeführt werden (wie z.B. Fällen von gefährlichen Bäumen). Ein solcher Eingriff erfolgt durch das zuständige Revierforstamt mit dem Einverständnis des Amts für Wald und Naturgefahren Graubünden. Das Holz muss vor Ort liegengelassen werden. Solche Bäume sollen nach Möglichkeit hoch abgestockt werden. 7. Vertragsdauer Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien per 1. Januar 2024 in Kraft.
Inkrafttreten:
1. Januar 2024
Vertragsdauer:
50 Jahre, bis zum 31.12.2073
Vertragsverlängerung:
Zwei Jahre vor Vertragsablauf haben die Parteien Verhandlungen über den Entscheid aufzunehmen, ob seitens der Vertragsparteien eine Vertragsverlängerung gewünscht resp. Gewährt wird.
8. Vertragsänderungen
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien.
Bei vertragswidrigem Verhalten der Waldeigentümerin und darauffolgender frühzeitiger Auflösung des Vertrags sind die für die entsprechende Fläche bezogenen Beiträge pro rata temporis dem Kanton zurückzuerstatten. Erreicht die Altholzinsel eine Entwicklungsphase, die nicht mehr ihrer Zielsetzung entspricht (z.B. Jungwald ohne Totholz nach besonderen Ereignissen), so kann der Vertrag seitens des Amtes für Wald und Naturgefahren Graubünden ohne Recht auf Rückerstattungen gekündigt werden.
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