Vertrag betreffend Sonderwaldreservat Pas-cheus
Riserve forestali · Vaz/Obervaz
Documento
- Numero
- 2013
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Vaz/Obervaz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 1 gen 2013
Carta
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3506_V_SWR_Pas-Cheus_01.pdfApri in una nuova scheda
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Öffentlich rechtlicher Vertrag
betreffend
Sonderwaldreservat Pas-cheus zur Förderung der Artenvielfalt
zwischen
der Politischen Gemeinde Vaz/Obervaz als Bewirtschafterin des Waldes Parzellen Nr. 459/515/744/1416 (Gemeinde Vaz/Obervaz)
und
dem Kanton Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement
Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Pas-cheus 2
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1. Zweck
Zweck des Sonderwaldreservats Pas-cheus ist die Förderung des örtlichen Mosaiks von Weiden, Wiesen und Gehölzen, sowie der Flora und Fauna auf den Trockenstandorten. Insbesondere soll der Lebensraum für die auf Trockenstandorte angewiesenen Tier- und Pflanzenarten verbessert und langfristig gesichert werden. Des Weiteren werden die lokal seltenen Baumarten und Sträucher gefördert. Im Gebiet des Sonderwaldreservats werden mit waldbaulichen Massnahmen optimale Waldstrukturen für verschiedene Arten geschaffen, erhalten und gefördert. Dieser Vertrag sichert langfristig die Zielsetzung einer auf die Artenvielfalt ausgerichteten Pflege und Nutzung der Waldungen.
Die anzustrebenden und zu erhaltenden Waldbilder und die Massnahmen, mit welchen diese erreicht werden können, sind im Vorprojekt vom März 2013 dargelegt.
2. Gegenstand
Als Sonderwaldreservat werden die Gebiete um Faschas und Pas-cheus bezeichnet. Die genaue Umgrenzung ist im beiliegenden Plan 1:5'000 dargestellt. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet.
Die Fläche umfasst 28.5 ha auf Gebiet der Gemeinde Vaz/Obervaz.
3. Leistungen der Eigentümer
3.1. Grundsätzliche Berücksichtigung der Ansprüche und Massnahmen zugunsten der Biodiversität in Pas-cheus.
Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, während der Vertragsdauer bei der Pflege und Nutzung ihres Waldes im Sonderwaldreservat die Zielsetzungen gemäss Kap. 1 des Vertrags konsequent zu berücksichtigen. Diese beinhalten insbesondere:
®e Verhinderung des weiteren Vordringens des Waldes.
* Schaffung von lückigem und stufigem Wald in jenen Regionen, in welchen eine Beweidung möglich ist (Deckungsgrad ca. 30-50%).
« Vergrösserung der Fläche der Trockenstandorte.
« Förderung der lokal seltenen Laubbaumarten wie Sommerlinde, Bergulme, Bergahorn, Esche, Traubeneiche, Wilder Apfelbaum, Vogel-Kirsche, Mehlbeere, Aspe, Hängebirke, Weisserle, Wachholder, Berberitze und Faulbaum.
e Erhöhung der Anzahl an Kleinstrukturen wie Asthaufen, Steinhaufen, stehendem und liegendem Totholz.
° Ausscheidung von kleinen Waldkomplexen, in welchen keine Massnahmen durchgeführt werden. Sie werden damit dem natürlichen Sukzessionsprozess überlassen (Wälder ohne geplante Bewirtschaftung.
e Minimierung der menschlichen Aktivitäten, welche in Konflikt mit dem formulierten Oberziel stehen.
« Öffentlichkeitsarbeit, welche Bevölkerung auf den Schutz der Artenvielfalt hinweist und sie mit adäquaten Informationen vor Ort bedient.
Um die Ziele des Sonderwaldreservates zu erreichen, führt die Waldeigentümerin mit finanzieller Unterstützung von Bund und Kanton die geeigneten Massnahmen gemäss Vorprojekt vom März 2013 aus, bzw. lässt diese ausführen. Es handelt sich dabei um:
Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Pas-cheus
Forstliche Massnahmen:
Erhaltung und Förderung von Öffnungen
Heckenpflege
Schaffung und Erhaltung von Kleinstrukturen
Pflege und Ausdehnung der vorhandenen Trockenheitsstandorte Ausscheidung von nutzungsfreien Flächen
Förderung seltene Baumarten
Erstellen von Begehungswegen
Erstellen von Informationsmaterial
Die Massnahmen sind auf die Betriebsplanung der Waldeigentümerin abgestimmt. Die spätere Massnahmenplanung erfolgt im Rahmen der nächsten Betriebsplanrevision.
Bei ausserordentlichen Ereignissen, die besondere Massnahmen zu ihrer Bewältigung nötig machen, kann von diesen Grundsätzen angemessen abgewichen werden. Die hierfür notwendigen Massnahmen haben zurückhaltend und in Absprache mit dem Amt für Wald und Naturgefahren zu erfolgen.
3.2. Grundleistungen des Waldeigentümers
Für die nachstehenden Leistungen sorgt die Waldeigentümerin ohne separaten Ausweis der einzelnen Massnahmen während der Dauer des Vertrags (Grundleistungen):
Minimierung der menschlichen Aktivitäten die in Konflikt mit dem formulierten Oberziel stehen.
Öffentlichkeitsarbeit, welche die Bevölkerung auf den Schutz der Artenvielfalt hinweist und sie mit adäquaten Informationen vor Ort bedient.
Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Pas-cheus 4
4. Leistungen des Kantons
Der Kanton verpflichtet sich, die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt und Biodiversität gemäss Kap. 3.1. des Vertrags im Rahmen der Wald-Biodiversitätsförderung angemessen zu unterstützen.
Für die Erbringung der Grundleistungen (Kap. 3.2 des Vertrags) entrichtet der Kanton den Waldeigentümerinnen einen Beitrag von CHF 5.- pro ha und Jahr über die Vertragsdauer von 30 Jahren. Der gesamte Betrag für die ersten 15 Jahre im Umfang von CHF 2'138.-- wird pauschal ausbezahlt. Nach Ablauf von 15 Jahren wird die Höhe dieser Entschädigung überprüft, gegebenenfalls den neuen Verhältnissen angepasst und wieder pauschal im Voraus ausbezahlt.
Der Beitrag für die Erbringung der Grundleistungen ist zweckgebunden für forstliche Zwecke einzusetzen. \
5. Rückerstattung von Beiträgen Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
Bei schuldhafter vertragswidriger Bewirtschaftung sind die, für die entsprechende Fläche bezogenen Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
6. Termine/Kündigungen
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft, wobei sich die finanziellen Leistungspflichten des Kantons ab 01.01.2013 berechnen.
Dieser Vertrag gilt bis zum 31.12.2042.
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien.
Wird der Vertrag auf Wunsch der Waldeigentümerin vorzeitig aufgehoben, ist die Entschädigung pro rata temporis dem Kanton zurück zu erstatten.
Bei Vertragsverletzungen durch eine Partei hat die andere Partei das Recht, den Vertrag sofort, oder auf einen festgelegten Zeitpunkt zu kündigen.
7. Schiedsklausel
Bei Meinungsverschiedenheiten bezeichnen die Parteien je einen Sachverständigen, welche ihrerseits einen Obmann bestimmen. Das Schiedsgericht entscheidet abschliessend über die Streitfrage.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Verteilung anordnet.
Öffentlich rechtlicher Vertrag Sonderwaldreservat Pas-cheus
Für die Politische Gemeinde Vaz/Obervaz:
Ort, Datum: Der Präsident: BE Der Kanzlist:
Für den Kanton Graubünden: Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden
on. arm: N >
Anhang: - Plan Perimeter und Massnahmen 1:5'000
Amt für Wald und Naturgefahren Massnahmenplan Sonderwaldreservat Pas-cheus 0 100 200 300 m - Uffizida guaud e privels da la natira Mn 53 Ufficio foreste e pericoli naturali 1:5°000 N
Förderung und Schutz seltene Baumarten EEE Auflichten DG 30-50% Entbuschen_TWW
Begehungsweg
Bestandesgrenzen mit Nummern
[_] Gemeindegrenzen
© B . B BR 5 \ j " Po 5 ® 759'000 Kartendaten: UP10© ALG, 2013 Planherstellung: AWN, 18.03.2013, mf