Teilrevision Feklhas
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Untervaz
Documento
- Numero
- 98.1358
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Untervaz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 30 giu 1998
Carta
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KREISPLANERKARTEI ı AMT FÜR RAUMPLANUNG |
Die Regierung Il Governo des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dil Cantun Grischun . Pin . AMTSREGISTRATUR v turn | lAMT FÜR RAUMPLANUNG AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG | Sitzung vom _ Mitgefeilt den Protokoll Nr. 30. Juni 1998 ZUUL11898 1358
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Untervaz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 1997 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einerseits die projektbezogene Nutzungsplanung für das Abbauvorhaben Fenza, Kleine Fenza und Haselboden (FEKLHAS), bestehend aus
- den Vorschriften für den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan FEKLHAS,
- einem Zonenplan 1:10'000 Teilrevision FEKLHAS,
- einem Zonenplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS,
- einem Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Abbauetappen,
- einem Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Profile,
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- einem Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Endzustand,
- einem Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Rekultivierungsetappen und
- einem Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS;
andererseits eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus - Änderungen Baugesettz,
- einem Zonenplan Industriegebiet 1:2'000, Teilrevision und - einem Zonenplan Egg/Torkel 1:500, Teilrevision.
1160.000 v 97 - 5600
Sowohl für die projektbezogene Nutzungsplanung FEKLHAS als auch für die Teilrevisionen Industriegebiet und Egg/Torkel liegen Planungs- und Mitwirkungsberichte im
Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) vor.
Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Abbauvorhaben FEKLHAS vom 30. September 1996 der Colombi Schmutz Dorthe AG, des Ingenieurbüros Zumbühl und der Grünenfelder und Partner AG, dessen Erarbeitung nötig war, weil der vorgesehene Materialabbau aufgrund der möglichen Abbaudimension bis ins Jahr 2042 von rund 19.76 Mio. m? Material der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (vgl. Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPV vom 19. Oktober 1988, Anlagetyp Nr. 80.3) unterliegt und weil die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) vom 30. April 1991 für diesen Anlagetyp das
Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, sofern die Nutzungsplanung wie vorliegend eine umfassende Prüfung ermöglicht.
Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 7. Mai 1997 einen Vorprüfungsbericht sowohl für das Abbauvorhaben FEKLHAS wie auch für die Teilrevisionen Industriegebiet und Egg/Torkel.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 27. Oktober 1997. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 21. November 1997 ersucht der Gemeindevorstand Untervaz um Genehmigung der Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG. Die Nutzungsplanungen
stellen Ergänzungen der rechtskräftigen Ortsplanung der Gemeinde Untervaz dar.
Inhalt und Bedeutung der zu genehmigenden Nutzungsplanung FEKLHAS
1. Inhalt
Die Nutzungsplanung für die geplante Erweiterung des Abbauvorhabens FEKLHAS besteht aus den Vorschriften für den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan FEKLHAS, dem Zonenplan 1:10'000 Teilrevision FEKLHAS, dem Zonenplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, dem Generellen Gestaitungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Abbauetappen, dem Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Profile, dem Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Endzustand, dem Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Rekultivierungsetappen und dem Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS.
2. Bedeutung Mit den projektbezogenen Nutzungsplänen für das Abbauvorhaben FEKLHAS hat die
Gemeinde in verfahrensmässiger Hinsicht die nötige Voraussetzung und Basis auf Stufe Grundordnung geschaffen, um gestützt darauf in einer abschliessenden Verfahrensphase nach Massgabe eines (noch zu erarbeitenden) konkreten Ausführungsprojektes (Bauprojektes) die erforderlichen Baubewilligungs- und sonstigen Bewilligungsverfahren nach der Spezialgesetzgebung (Gewässerschutzgesetzgebung, Abfallgesetzgebung etc.) durchführen zu können. Die sieben aufeinander abgestimmten Nutzungspläne bilden zusammen mit den baugesetzlichen Nutzungsvorschriften eine projektbezogene (Sonder-) Nutzungsplanung.
Da durch das Vorhaben Wald betroffen ist, bedarf es einer Rodungsbewilligung. Eine entsprechende Zusicherung seitens der Forstorgane des Bundes liegt mit Schreiben vom 28. Januar 1998 in Verbindung mit der Aktennotiz des ARP vom 18. Juni 1998 vor. Somit ist eine wichtige Genehmigungsvoraussetzung gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) erfüllt.
Die Planung der Gemeinde trägt insoweit in vorbildlicher Weise dem in der Praxis und Rechtsprechung (z.B. BGE 116 Ib 330 E.d) entwickelten und in den beiden regierungsrätlichen Vollzugskonzepten "Deponien und Materialablagerungen" bzw. "Materialabbau" vom 8. März 1994 festgelegten Grundsatz Rechnung, wonach Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf den Raum, die Umwelt und die Erschliessung der Planungspflicht (Richt- und Nutzungsplanung) unterliegen. Die raumplanerische Voraussetzung der Richtplanung wurde mit Bezug auf das Abbauvorhaben FEKLHAS mit dem von der Regierung am 11. Februar 1997 (Protokoll Nr. 285) genehmigten Regionalen Richtplan Bündner Rheintal, Vorhaben Materialabbau, Materialablagerung und Deponien geschaffen. Das Vorhaben 1.301.23 / 24 Steinbruch "Haselboden" sowie "Grosse und Kleine Fenza" in Untervaz figuriert darin als Abbau mit dem Koordinati-
onsstand "Festsetzung".
Materielle Prüfung der zu genehmigenden Nutzungsplanung
je Übereinstimmung mit der Regionalen Richtplanung Bündner Rheintal
Die vorliegend zur Debatte stehende Erweiterung des Abbaus FEKLHAS wurde mit dem Koordinationsstand Festsetzung im Regionalen Richtplan Bündner Rheintal, Vorhaben Materialabbau, Materialablagerung und Deponien, am 11. Februar 1997 mit Beschluss Nr. 285 von der Regierung genehmigt. Nach dem Gesagten kann festge-
halten werden, dass die vorliegende projektbezogene Nutzungsplanung mit der Richtplanung übereinstimmt.
2. Beurteilung des Baugesetzes und der einzelnen Nutzungspläne
2.1 _ Änderungen Baugesetz
Die Änderung des Baugesetzes vom 24. Oktober 1997 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
2.2 Zonenplan Industriegebiet
Der Zonenplan Industriegebiet 1:2'000 (Teilrevision) enthält die festgestellte Waldgrenze gegenüber Bauzonen, eine Umzonung aufgrund einer Rodung sowie eine
Baulinie. Die Teilrevision des Zonenplanes Industriegebiet 1:2'000 kann genehmigt werden.
2.3 Zonenplan Egg/Torkel Im Zonenplan Egg/Torkel 1:500 wird für das Gebiet Egg/Torkel die Forstwirtschaftszo-
ne, die Wohnzone W3 sowie eine Baulinie festgelegt. Die neue Zonenordnung beruht auf einem Rodungsgesuch zwecks Umlagerung von Wald, weichem mit Verfügung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes vom 23. Januar 1998 entsprochen werden konnte. Sie kann genehmigt werden.
2.4 Nutzungsplanung FEKLHAS
Die Festlegungen in den einzelnen Nutzungsplänen sind vollständig, korrekt und zweckmässig. Dennoch ergibt sich die folgende Bemerkung:
Gemäss der Stellungnahme des BUWAL vom 28. Januar 1998 wird die Rodungsbewilligung erst beim Vorliegen des Entscheides der Leitbehörde (Nutzungsplangeneh-
migungsentscheid und UVP) erteilt. Somit erfolgt die Genehmigung der Nutzungspläne vorbehältlich der forstrechtlichen Regelung.
Vorbehältlich allfälliger Korrekturen aufgrund der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (Ziffer 3 hiernach) können die Vorschriften für den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan FEKLHAS, der Zonenplan 1:10'000 Teilrevision FEKLHAS, der Zonenplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Abbauetappen, der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Profile, der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Endzustand, der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Rekultivierungsetappen und der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, alle vom 24. Oktober 1997, genehmigt werden. Die
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förmliche Erteilung der in Aussicht gestellten Rodungsbewilligung bleibt jedoch vorbehalten.
3. Umweltverträglichkeitsprüfung
3.1 UVP-Erfordernis und massgebliches Verfahren
Für die vorliegend geplante Erweiterung des Abbaus FEKLHAS mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von ca. 19.76 Mio. m? bedarf es gemäss Anhang zur UVPV (Anlage-
typ Nr. 80.3 ) einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 9 USG.
Massgebliches Verfahren für die Vornahme der UVP ist gemäss Anhang zur KVUVP (Anlagetyp Nr. 80.3) das Nutzungsplangenehmigungsverfahren gemäss Art. 37 Abs. 3 KRG, sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht, was mit Bezug auf die Nutzungsplanung der Gemeinde Untervaz vom 24. Oktober 1997 der Fall ist. Zuständige Behörde für die UVP ist die Regierung, welcher der Nutzungsplan-Genehmigungsentscheid obliegt.
3.2 Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (Vorhaben)
Gegenstand der UVP ist der vorgesehene Materialabbau im Gebiet Fenza, Kleine Fenza und Haselboden, sowie der sich aus der Projektbeschreibung im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und aus der mit dieser übereinstimmenden Nutzungsplanung FEKLHAS der Gemeinde Untervaz vom 24. Oktober 1997 ergibt.
Die im UVB enthaltenen Beschreibungen zum Vorhaben lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das Erweiterungsvorhaben sieht einen Abbau von ca. 4.65 Mio. m? Festgestein im Gebiet "kleine Fenza" und 3.16 Mio. m? im Gebiet "Haselboden" vor. Parallel dazu werden bis zum Abschluss des Projekts im bestehenden Steinbruch "grosse Fenza” die Reserven von ca. 11.95 Mio. m? aufgebraucht. Total sollen also bis ins Jahr 2042 ca. 19.76 Mio. m’? Festgestein für die Zementproduktion abgebaut werden (Techni-
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scher Beschrieb, 3. Kapitel S. 15 f.). Die Notwendigkeit von drei gleichzeitigen Abbaugebieten wird im Bericht nachvollziehbar mit der für die Zementproduktion notwendigen Gesteinszusammensetzung begründet. Besonderes Augenmerk wurde bei der Projektierung dem etappierten Abbau beigemessen, welcher die sich im Abbau befindliche offene Fläche auf ein Minimum beschränken soll und bei welchem parallel zum Abbau die Endgestaltung und die Rekultivierung/Renaturierung (wo vorgesehen)
vorangetrieben wird.
Grundsätzlich begründet wird das Erweiterungsvorhaben im Technischen Beschrieb, Kapitel 1.1 Zielsetzung, mit der Absicht der BCU, ihre Rohstoffreserven planerisch und rechtlich für die nächsten 30 bis 40 Betriebsjahre sicherzustellen. Die Begründung für die einzelnen Eingriffe in die Gebiete "kleine Fenza” und "Haselboden" finden sich im Technischen Beschrieb Kap. 2 Standort- und Projektevaluation. Daraus ergibt sich, dass die besagten neuen Abbaugebiete das Resultat einer grossflächigen Standortevaluation darstellen, bei welchen einerseits die Ansprüche des Gesuchstellers an die Rohstoffqualität und Gewinnungskosten und anderseits die Anliegen der Gemeinde und des Umweltschutzes berücksichtigt wurden. Insbesondere wird auf Seite 14 die-
ses Kapitels nachvollziehbar begründet, weshalb ein Untertageabbau im Raum "Haselboden" nicht machbar ist.
3.3 Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung
Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung geht es einerseits darum zu beurteilen, ob die Angaben im UVB genügen, um prüfen zu können, ob das Vorhaben den einschlägigen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Anderseits ist bei einer UVP zu beurteilen, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften
zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über
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die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben deshalb vorbehalten.
Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantonalen Amtes für Umweltschutz (AfU) vom 28. Februar 1997,
3.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes
Der vorliegende UVB (Ordner 2) stellt zusammen mit dem Technischen Beschrieb (Ordner 1) eine vollständige, gut gegliederte, fachlich fundierte Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Projektauswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UVPV dar. Mängel irgend einer Art wurden von keiner in der Vernehmlassung beigezogenen Amtsstelle vermerkt. Die Richtigkeit der Grundlagendaten im UVB ist unbestritten. Eine Prognose der Rechtskonformität des Abbauvorhabens FEKLHAS ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sowie die beim Amt für Umweltschutz und
bei den übrigen beigezogenen Fachstellen vorhandenen Informationen möglich.
3.5 Beurteilung der Umweltverträglichkeit 3.5.1 Umweltschutz
a) Lufthygiene
Ausgangszustand
Die Beschreibung der Vorbelastung (Immissionen) im Ausgangszustand beschränkt sich auf den Schadstoff NO,. Die Untersuchung kann hinsichtlich der Schadstoffe aus
folgenden Gründen als vollständig betrachtet werden:
Die Immissionen von Ozon sind im Untersuchungsgebiet übermässig. Zum heutigen Zeitpunkt sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Immissionssituation und auf die Ozonbelastung im Gebiet quantitativ nicht greifbar, da die Ozonbildung ein zu
komplexer Vorgang darstellt. Mit den Schadstoffen NO, und VOC sind jedoch die
wesentlichen Vorläuferschadstoffe von Ozon erfasst, so dass über die Veränderung
dieser Stoffe eine qualitative Aussage über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Ozonsituation möglich ist.
Die Immissionen von SO,, CO, Schwebestaub inkl. Inhaltsstoffe, Staubniederschlag inkl. Inhaltsstoffe sind an allen Standorten im Untersuchungsgebiet deutlich unterschritten, so dass infolge des Vorhabens keine Überschreitungen von Immissions-
grenzwerten ausserhalb der eigentlichen Abbaustellen zu befürchten sind.
Betriebszustand
Gemäss UVB nehmen die projektbedingten Emissionen, verursacht durch die längeren Transportdistanzen, um 3 t NO,/Jahr zu. In der Umgebung der Steinbrüche werden durch den gesamten Betrieb mittlere jährliche Zusatzimmissionen von weniger als 2 „g/m? erwartet. Mit der Vorbelastung des Gebiets zusammen kann damit ausserhalb der Steinbruchareale der Immissionsgrenzwert von 30,g/m? mit Sicherheit eingehalten
werden.
Der "Zusatzbericht Staub” im Fachbericht Nr. 1 Lufthygiene vom 8. 01. 1997 zeigt auf, dass am Rande des heutigen Steinbruchareals der Immissionsgrenzwert für den Staubniederschlag von 200 mg/m? pro Tag ungefähr erreicht wird und dass die Immissionen anschliessend mit der Distanz sehr rasch abnehmen. Damit sind auch durch die neuen Vorhaben ausserhalb der eigentlichen Abbaugebiete keine übermässigen Staubimmissionen zu erwarten.
Als Massnahmen zur Verminderung der Staubimmissionen wird im UVB u. a. vorgeschlagen, den Einbau von Hartbelägen auf allen Erschliessungspisten zu prüfen. Das AfU beantragt, dass in diesem Zusammenhang auch andere Möglichkeiten wie z.B.
Pneuwaschanlagen in die Überlegungen einzubeziehen sind.
Das Erweiterungsvorhaben kann aus lufthygienischer Sicht unter dem Vorbehalt von staubmindernden Massnahmen als der massgeblichen Gesetzgebung entsprechend beurteilt werden.
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b) Lärmschutz
Ausgangszustand
Sowohl in dem an das heutige Abbaugebiet angrenzende Gebiet "kleine Fenza" als auch im Gebiet "Haselboden" findet im Ausgangszustand keine Steingewinnung statt. Aus der Sicht des Lärmschutzes sind beide Anlagen als neue ortsfeste Anlagen zu beurteilen und haben deshalb an den nächstgelegenen lärmempfindlichen Punkten die dort geltenden Planungswerte nach LSV einzuhalten.
Betriebsphase
Der "Hof Wingertli" mit einer zugeordneten Lärmempfindlichkeitsstufe ES II! ist der dem Abbau "kleine Fenza" am nächsten gelegene lärmrelevante Punkt. Laut UVB beträgt der Beurteilungspegel der Materialgewinnung dort 48 dB(A). Beim Abbau "Haselboden" stellt das Wohngebiet nördlich kleine Rüfe Trimmis mit einer zugeordneten Lärmempfindlichkeitsstufe ES Hl das durch den Abbau am stärksten tangierte Gebiet dar. Der Beurteilungspegel für dieses Gebiet wurde im UVB mit 33 dB(A) berechnet, mit dem Hinweis, dass mit fortschreitendem Abbau die Belastung noch etwas ansteigen könne (abnehmende Hinderniswirkung des Felsriegels). In beiden Fällen liegt der Beurteilungspegel mit genügender Sicherheit unter den entsprechenden Planungswerten für die Tagphase (07.00-19.00 Uhr) der ES II (55 dB(A)) resp. der ES Ill (60 dB (A)). Die Anlage kann an den am nächsten gelegenen lärmrelevanten Punkten sogar den Planungswert Tag der ES I einhalten. Die Vorschriften über Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 LSV) können damit eingehalten werden, dem Vorsorgeprinzip ist unter diesen Umständen Genüge getan und es sind keine besonderen Lärmschutzmassnahmen erforderlich.
Das Abbauvorhaben FEKLHAS wird die massgebenden Vorschriften des Lärmschut-
zes zu jeder Zeit einhalten und kann somit in diesem Bereich als gesetzeskonform beurteilt werden,
c) Erschütterungen
Über die Auswirkungen der Sprengungen zur Steingewinnungen bestehen umfangreiche Unterlagen und Untersuchungen. Für die verschiedenen von den Erschütterungen betroffenen Objekte wurden gemäss der massgebenden Schweizer Norm 640 312a maximale Schwinggeschwindigkeiten festgelegt. Diese maximal zulässigen Erschütterungen betragen für die als "erhöht empfindlich" eingestufte Ruine Neuenburg 3 mm/s, für die als "wenig empfindlich" eingestufte Leitung der Oleodotto del Reno 25 mm/s und 6 mm/s für die Wohnhäuser im Talboden.
Gemäss UVB können diese Werte aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Untersuchungen mit Probesprengungen bei den neuen Abbaustandorten ohne weiteres eingehalten werden.
Als weitere Massnahme zur Verhinderung von allfälligen negativen Auswirkungen soll die Rohrleitung mit permanent installierten Erschütterungsmessgeräten überwacht werden. Zudem sollen bei der Ruine Neuenburg während Sprengungen regelmässig Kontrollmessungen im Nahbereich durchgeführt werden.
Aufgrund der Ausführungen im UVB kann davon ausgegangen werden, dass das Erweiterungsvorhaben zu keinen schädlichen oder lästigen Erschütterungsimmissionen führen wird und dass das im Projekt vorgesehene Überwachungsprogramm sicherstellt, dass allfällige negative Auswirkungen insbesondere auf die Ruine Neuenburg
frühzeitig erkannt werden können.
d sStörfall
Als mögliche Störfälle stehen gemäss UVB vor allem Ereignisse mit wassergefährdenden Flüssigkeiten im Vordergrund. Aufgrund der diesbezüglichen Erfahrung im heutigen Abbaugebiet "grosse Fenza” sowie der Tatsache, dass die Abbaugebiete weder Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung noch Grundwasser direkt berühren, wird das Risiko, weiches für diese beiden Güter besteht, als gering eingestuft.
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Was die Gefährdung der Rohrleitung der Oleodotto dei Reno betrifft, so wurde durch das Abbaukonzept (Sicherheitsabstand von der Leitung) sowie durch das permanente Überwachungssystem sichergestellt, dass keine Gefährdung dieser Anlage besteht.
Somit kann das Risiko für Mensch und Umwelt ausserhalb des Projektperimeters als gering bis sehr gering eingestuft werden.
3.5.2 Gewässerschutz, Fischerei
a) Oberflächengewässer, Fischerei
Ausgangszustand
Im Bereich "grosse Fenza" und "kleine Fenza" sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Im Bereich "Haselboden" besteht das Abflussgerinne des sogenannten Haselbodenbaches, welcher jedoch nachweislich keine ständige Wasserführung aufweist, resp. nur bei Starkniederschlägen Wasser führt. Typischerweise besteht auch keine Verbindung des Haselbodenbaches in den Rhein, das heisst, ein allfälliger Abfluss versickert im Schuttfächer am Hangfuss. Aufgrund der Gewässerart sind durch das Vorhaben FEKLHAS keine Interessen der Fischerei betroffen.
Betriebsphase
In der Betriebsphase ist vorgesehen, den Haselbodenbach in einem provisorischen Gerinne nach den Bedürfnissen des Abbaus um und durch das Abbaugebiet zu leiten und vor Erreichen der Talsohle wieder in das heutige Bachbett zu führen. Der UVB geht im Fachbericht Nr. 4, Grundwasser/Bergwasser S. 6 unten, aufgrund der Erfahrung im Steinbruch "grosse Fenza" davon aus, dass das im Abbauperimeter anfallende Bergwasser und Meteorwasser im Abbaugebiet selber versickern kann. Gemäss
UVB sollten deshalb keine Probleme im Zusammenhang mit dem Oberflächengewässer entstehen.
In der Beurteilung des AfU ist nicht auszuschliessen, dass aus der während des Abbaus grossen offenen Fläche ein gegenüber heute wesentlich grösserer Anteil des
Regenwassers oberflächlich abfliessen wird (gegenüber heute wesentlich geringere
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bis keine Retention durch den Waldboden). Um zu verhindern, dass während der Betriebsphase anfallendes Oberflächenwasser ausserhalb des Projektperimeters zu unerwünschten Beeinträchtigungen führt, ist der Gesuchsteller zu verpflichten, rechtzeitig gesetzeskonforme Massnahmen zur Ableitung von allfälligem Wasser zu prüfen und
nach Rücksprache mit dem Amt für Umweltschutz bei Bedarf zu realisieren.
Stillegung
Nach Abschluss des Abbaus im Gebiet "Haselboden" soll der Haselbodenbach in einem neuen Gerinne bis in den Rhein geführt werden. Selbstverständlich ist die Gestaltung dieses Gewässers so naturnah wie möglich zu halten und hat den Bestim-
mungen der dannzumal geltenden Gesetzgebung zu entsprechen.
Durch das Abbauvorhaben werden die Interessen des Oberflächengewässerschutzes nicht wesentlich tangiert. In der Betriebsphase ist eine messbare Beeinträchtigung von Oberflächengewässern auszuschliessen. Im Störfall ist davon auszugehen, dass sich
kaum Auswirkungen über den Hangfuss (heutige Versickerung) einstellen werden und
dass in der Regel genügend Interventionszeit zum Treffen von Abwehrmassnahmen zur Verfügung stehen wird.
b) Grundwasser, Bergwasser
Die Ausführungen des UVB Fachbericht Nr. 4, Grundwasser / Bergwasser, sind sehr sorgfältig und weitreichend. Sie stellen den Bereich umfassend, klar und richtig dar. Eine Wiederholung der Ausführungen an dieser Stelle erübrigt sich.
Die Auswirkungen des Abbauvorhabens FEKLHAS auf das Grundwasser (Bergwasser und Lockergesteinsgrundwasser im Talboden) können als gering bezeichnet werden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die oberhalb des Abbaugebietes liegenden Quellen mit recht grosser Sicherheit nicht tangiert werden.
Das Risiko einer Verschmutzung von Grundwasser bei einem Ereignis mit wassergefährdenden Stoffen darf aufgrund der Situation als hinreichend gering eingestuft wer-
den. Die Massnahmen zum Schutz des Grundwassers, wie sie schon heute im beste-
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henden Abbaugebiet angewendet werden, sowie das bestehende Alarmierungs- und Meldeschema senken das Risiko bei einem Unfall mit wassergefährdenden Stoffen zusätzlich.
Unter der Voraussetzung, dass die im UVB vorgesehenen und heute schon im bestehenden Abbau "grosse Fenza" getroffenen Massnahmen auch in den neuen Abbaugebieten getroffen werden, entspricht das Vorhaben den massgebenden Bestimmun-
gen der Gewässerschutzgesetzgebung.
c) Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
Gemäss UVB, welcher sich auf die kantonale Gewässerschutzkarte Blatt Nr. 1176 (Schiers) stützt, liegt das ganze Projektgebiet in einem Gewässerschutzbereich Zone C. Nach Art. 17 Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF) umfasst die Zone C alle Gebiet, die weder der Zone A noch der Zone B angehören. Am Standort FEKLHAS liegt somit keiner der in Art. 44 Abs. 2 GSchG aufgeführten Ausschlusstatbestände für einen Kiesabbau vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG sind erfüllt, so dass die Bewilligung des zuständigen Erziehungs-, Kultur-
und Umweltschutzdepartementes (EKUD) in Aussicht gestellt werden kann.
3.5.3 Flora, Vegetation; Fauna, Jagd; Boden; Landschaft, Kulturgüter
a) Flora, Vegetation; Fauna, Jagd; Boden
Aufgrund des engen fachlichen Zusammenhangs von Flora, Fauna und Boden in einem weitgehend natürlichen Umfeld, der grundsätzlich gleichen Auswirkungen des Projekts auf die drei Bereiche (nämlich die vollständige Zerstörung) sowie der zentralen Bedeutung des Bodens für den Erfolg der Renaturierung des Abbaugebiets recht-
fertigt es sich, die drei Aspekte im Folgenden gemeinsam abzuhandeln.
Die Ausführungen zu den Bereichen Flora/Vegetation, Fauna/Jagd und Boden in den Fachberichten 6, 7 und 8 des UVB sind sorgfältig gemacht und vollständig.
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Das Projekt FEKLHAS zerstört innerhalb des Projektperimeters im Laufe der Zeit die als sehr wertvoll eingestuften Vegetationstypen mit einer seltenen und teilweise geschützten Flora sowie den natürlich gewachsenem Boden vollständig. Die genannten Vegetationstypen bilden auch die Lebensgrundlage für die darin vorkommende Fauna. Bei den im Projektperimeter festgestellten Tierarten handelt es sich zum Teil um seltene und gefährdete Arten. Gleiche und ähnliche Vegetationstypen, die zugehörigen Böden und die ortstypische Fauna finden sich im intakten umliegenden Gebiet relativ grossflächig. Durch das Abbauvorhaben FEKLHAS wird wohl eine grössere Fläche zerstört, es sind dadurch aber weder einzelne lokale Pflanzen- noch Tierpopulationen vom Aussterben bedroht. Das Abbau- und Renaturierungskonzept ist derart ausgelegt, dass sich die durch den Abbau gebildeten Lücken in der Vegetation während und nach dem Abbau schliessen werden und sich in etlichen Jahrzehnten eine ähnliche Zusammensetzung der Flora und Fauna wie im Ursprungszustand einstellen wird, vorausgesetzt es gelingt, die entsprechenden Böden zumindest ansatzweise wiederherzustellen. Eine vollständige Wiederherstellung der zerstörten Werte wird jedoch auch in längeren Zeiträumen nicht erwartet. Aufgrund der an sich bedeutenden Verluste, welche im Abbauperimeter in Kauf genommen werden müssen, erlangen die Wiederherstellungsmassnahmen im Abbaugebiet sowie die Kompensationsmassnahmen ausserhalb grösste Wichtigkeit.
Die beteiligten Amtsstellen sind sich darin einig, dass das Abbaukonzept und der vorliegende Gestaltungsplan grundsätzlich geeignet sind, die Ziele der Wiederherstellung des Abbaugebiets (Bilden eines möglichst ähnlichen naturnahen Raumes) zu erreichen. Das vorliegende Konzept bedarf jedoch einer Verfeinerung und einer laufenden Anpassung an die Verhältnisse und allenfalls an neue Erkenntnisse. Der UVB sieht vor, diese Aufgabe einer Kommission von Fachleuten des Gesuchstellers, der Gemeinde, der kantonalen Fachstellen sowie der lokalen Umweltschutzorganisation(en) zu übertragen. Diese Massnahme wird von allen beteiligten Ämtern begrüsst. Da der Wiederherstellung des Bodens eine zentrale Bedeutung für den Erfolg aller anderen Renaturierungsmassnahmen darstellt, ist unbedingt auch eine entsprechende Fachperson in diese Gruppe aufzunehmen.
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Das Projekt schlägt weiter auch Kompensationsmassnahmen ausserhalb des Projektperimeters jedoch in unmittelbarer Nähe desselben vor. Im Gebiet Neuenburg sollen mit zwei Bewirtschaftungsmassnahmen Magerwiesen erhalten werden. Mit der dritten Massnahme sowie den Massnahmen im Gebiet "Chälchli" und "Luskopf" sollen hauptsächlich offene Trockenrasenflächen gefördert werden. Im Gegensatz zu den Bewirtschaftungsmassnahmen sind diese einmalig oder nur in längeren Abständen notwendig. Die Machbarkeit der Massnahmen wurde mit der Gemeinde (Eigentümerin), dem Forstdienst sowie den kantonalen Stellen abgesprochen und von selbigen bestätigt. Das Forstinspektorat schlägt vor, als Ersatz für die offene Waldfläche des Gebiets "Haselboden" im Gebiet "Chriesbaum" ausserhalb des Projektperimeters eine zusätzliche Kompensationsmassnahme zu treffen. Die zur Ausformung und Gestaltung dieser Ersatzfläche notwendigen Massnahmen könnten vom Forstdienst durchgeführt
werden. Das Amt für Umweltschutz begrüsst und unterstützt den Vorschlag des Förstinspektorats.
b) Landschaft, Kulturgüter (Heimatschutz)
Im UVB Fachbericht Nr. 9, Landschaft / Kulturgüter, wird eine systematische Beschreibung der Landschaftsräume dargestellt und eine Bewertung der Landschaft vorgenommen. Die Empfindlichkeit der Landschaft wird dabei definiert als Abwägung zwischen der Ausstattung der Landschaft und der (bestehenden) Beeinträchtigung. Der Vergleich der Empfindlichkeit der Landschaft vor und nach einer Veränderung ermöglicht in dieser Theorie eine Aussage über die Schwere des Eingriffs ins Landschaftsbild. Der UVB gelangt zum Schluss, dass das Abbauvorhaben FEKLHAS keine wesentliche Änderung der Empfindlichkeit verursacht. Das heisst, die Landschaft wird vor und nach dem Abbau gleich als "erheblich empfindlich" eingestuft. (Falls der Abbau FEKLHAS die Einstufung von heute "erheblich empfindlich" auf nachher "mässig empfindlich" reduziert hätte, wäre der Eingriff als bedeutend eingestuft worden.) Der UVB beurteilt den Eingriff in das Landschaftsbild als vertretbar, weil die Gesamtempfindlichkeit des Gebiets nicht ändert. Im Zusammenhang mit der durch die Zurückversetzung des Umlandes erfolgenden Betonung der Ruine Neuenburg bemerkt der UVB, dass die Burgherren im Mittelalter diese Geländegestaltung zur Verbesserung
der Übersicht allenfalls gesucht hätten. Die weiteren Kulturgüter um den Perimeter
des Abbauvorhabens.FEKLHAS, ein Kalkbrennofen, der historische Verbindungsweg Untervaz - Haldenstein sowie gemauerte Überreste der ehemaligen Vazer
Rheinbrücke werden weder durch den Abbau noch durch die Zufahrt tangiert.
Die für den Landschaftsschutz zuständige Fachstelle teilt grundsätzlich die Beurteilung im UVB, macht jedoch darauf aufmerksam, dass das gesamte Projektgebiet mit Ausnahmen des heutigen Abbaus der "grossen Fenza" gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar im Landschaftsobjekt L-112, Calanda, liegt. Auf die Zugehörigkeit des Abbaugebiets zum erwähnten Landschaftsschutzobjekt wird im UVB nicht eingegangen und auch die vorgenommene Landschaftsbeurteilung berücksichtigt diese Tatsache nicht.
Der Archäologische Dienst befürchtete schon im Rahmen der Stellungnahme zum Voruntersuchungsbericht, dass die Ruine Neuenburg nach Abschluss des Abbaus auf einer Insel isoliert dastenen werde und dass diesem Aspekt spezielle Beachtung zu schenken sei. In der Stellungnahme zum UVB geht diese Amtsstelle nicht weiter auf die darin gemachten diesbezüglichen Abklärungen ein und verweist nochmals auf die Stellungnahme zum Voruntersuchungsbericht. Die Anliegen des Archäologischen Dienstes, so wie sie in den Punkten 1, 2, und 4 der Stellungnahmen dieser Amtsstelle zum Voruntersuchungsbericht vorgebracht wurden, sind im UVB vollständig und richtig dargelegt.
Der Archäologische Dienst macht darauf aufmerksam, dass im Zusammenhang mit dem Abbau des "Aeberchopfs", der "kleinen Fenza" und des "Haselboden" archäologische Siedlungsreste oder auch andere archäologische Reste nicht ä priori ausgeschlossen werden können. Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass überall beim Abbau von Humusschichten archäologische Funde und Befunde wie altes Mauerwerk, alte Industrieanlagen, Gräber, dunkle Kulturschichten, Holzkohleschichten und Schlackendeponien etc. zum Vorschein kommen können. Solche Funde und Befunde sind dem Archäologischen Dienst GR gestützt auf Art. 20 der Natur-
und Heimatschutzverordnung des Kantons Graubünden umgehend zu melden.
3.5.4 Wald
Laut UVB beträgt der Rodungsbedarf für das Abbauvorhaben FEKLHAS rund 230’000 m?. Die Erteilung der notwendigen Rodungsbewilligung liegt somit in der Kompetenz des BUWAL. Im Rodungsvorbescheid im Rahmen des Regionalen Richtplanverfahrens hat sich das BUWAL grundsätzlich positiv zur notwendigen Rodung geäussert, weshalb das Vorhaben auch als Festsetzung in den Regionalen Richtplan
aufgenommen werden konnte.
Das Rodungsgesuch für das Abbauvorhaben FEKLHAS wurde bei der kantonalen Fachstelle eingereicht und musste um die für die Verlegung der Hochspannungsmasten notwendigen Flächen ergänzt werden. Von der gesamten Rodungsfläche wurden ca. 24’500 m? im Rahmen der 1959 bewilligten Rodung ausserhalb des Projektperimeters wieder aufgeforstet, ca. 17'000 m? werden im Areal der "grossen Fenza" als Ersatz für den dauernden Waldverlust in der "kleinen Fenza" wiederaufgeforstet. Für den grossen Rest der Rodung von ca. 190'000 m? ist der Ersatz an Ort und Stelle vorgesehen. Das heisst, dass das ganze heutige Waldareal des "Haselboden" sowie 87'400 m? der total 104’500 m? der "kleinen Fenza" als temporäre Rodung gelten und das entsprechende Areal nach Abschluss des Abbaus wieder dem Waldareal zugehört
resp. nie aus diesem entlassen wird.
Im Rahmen der qualitativen Walderhaltung beantragt das Forstinspektorat, im Bereich "Chriesbaum" eine offene Fläche für den Verlust an offener Fläche im Gebiet "Haselboden" zu schaffen. Im weiteren ist selbstverständlich die dauernde Walderschliessung durch die Bauherrschaft sicherzustellen.
Aus der Sicht der zuständigen kantonalen Fachstelle erfüllt das Abbauvorhaben die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung durch die zuständige Behörde (BUWAL).
3.5.5 Nutzungen
a) Landwirtschaft
Der Bereich Landwirtschaft wurde im Rahmen der Voruntersuchung abschliessend behandelt. Der Voruntersuchungsbericht gelangte dabei zum Schluss, dass sich im Abbauperimeter keine landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden und dass allfällige andere Auswirkungen in den entsprechenden Fachberichten abgehandelt würden (Lärm bei landwirtschaftlichen Siedlungen, Staub usw.). Die Fachstelle bestätigt, dass vom Abbauvorhaben FEKLHAS keine relevanten Auswirkungen auf die Landwirtschaft
zu erwarten sind.
b) Erholung / Tourismus
Im Fachbericht Nr. 11, Erholung / Tourismus, werden die Auswirkungen des Projekts auf diese Bereiche dargelegt. Gemäss UVB sind die Auswirkungen gering und beschränken sich auf das Gebiet "Haselboden", wo die heutige forstliche Erschliessungsstrasse als Wanderweg benutzt wird. Die übrigen Gebiete, welche als Naherholungsgebiete gelten, insbesondere das Gebiet um die Ruine Neuenburg und der Wanderweg nach Oldis/Haldenstein, sollen vom nur wochentags betriebenen Abbau kaum betroffen sein.
In der Beurteilung der Fachstelle verkennt der UVB den Erholungswert des Gebiets "Haselboden" sowie insbesondere die Bedeutung des fast ganzjährig begangenen Wanderweges von Untervaz nach Oldis. Dennoch erachtet die Fachstelle das Projekt
auch in diesem Aspekt als der entsprechenden Gesetzgebung entsprechend.
3.5.6 Gesamtbeurteilung
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint der Regierung eine Erweiterung des bestehenden Abbaus FEKLHAS als verantwortbar, um so mehr, als das Vorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unter Auflagen entspricht und dass die für den Weiterbetrieb des Abbaus FEKLHAS erforderlichen eidgenössischen und kantonalen Bewilligungen, namentlich die Rodungs-
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bewilligung, die Zustimmung zur kommunalen Baubewilligung nach Art. 5 KRG und die Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG, in Aussicht gestellt werden können.
Abschliessend erforderliche Bewilligungen
Im Anschluss an die mit vorliegendem Beschluss zu genehmigende Nutzungsplanung bedarf es zur Inangriffnahme des Materialabbaus sowie zur Wiederherstellung auf der Basis entsprechender Ausführungsprojekte (Bauprojekte) abschliessend noch folgender Bewilligungen:
- Rodungsbewilligung des BUWAL (Art. 5 WaG)
- Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG); - Zustimmungsverfügung BAB seitens des DIV (Art. 5 Abs. 2 KRG);
- Materialentnahmebewilligung nach Art. 44 GSchG seitens des Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartementes (EKUD);
- Allfällige Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz bezüglich Entsorgung des Abwassers und Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten seitens des AfU.
Diese Bau- und Spezialbewilligungen können als in Aussicht gestellt betrachtet werden, sofern bei der Erarbeitung der Ausführungsprojekte (Bauprojekte) die Nutzungsplanung, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB und die in den vorliegenden Genehmigungsbeschluss aufzunehmenden Auflagen beachtet werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG
beschliesst die Regierung:
1. Die Änderungen des Baugesetzes vom 24. Oktober 1997 werden genehmigt.
2. Der Zonenplan Industriegebiet 1:2'000 Teilrevision vom 24. Oktober 1997 wird ge-
nehmigt.
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3. Der Zonenplan Egg/Torkel 1:500 Teilrevision vom 24. Oktober 1997 wird genehmigt.
4. Die Vorschriften für den Generellen Erschliessungsplan und den Generellen Gestaltungsplan FEKLHAS, der Zonenplan 1:10'000 Teilrevision FEKLHAS, der Zonenplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Abbauetappen, der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Profile, der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Endzustand, der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, Rekultivierungsetappen und der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Teilrevision FEKLHAS, alle vom 24. Oktober 1997, werden unter dem Vorbehalt der förmlichen Erteilung der Rodungsbewilligung genehmigt.
5. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen genannten UVB, gestützt auf den Beurteilungsbericht des Amtes für Umweltschutz vom 28. Februar 1997 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass das in der erweiterten Abbauzone FEKLHAS nach Massgabe der Nutzungsplanung vom 24. Oktober 1997 vorgesehene Materialabbauvorhaben umweltverträglich errichtet, betrieben und abgeschlossen werden kann:
5.1 Die Gemeinde Untervaz und die Firma Bündner Cement Untervaz (BCU) werden verpflichtet, sämtliche im UVB vorgesehenen Umweltmassnahmen und Ersatzmassnahmen zu realisieren.
5.2 Die im Projekt vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt gemäss dem Technischen Beschrieb, Teil 5 Ersatzmassnahmen und Handlungsanweisungen, insbesondere die Schaffung einer Kommission zur Begleitung der Renaturierungsmassnahmen sowie die Massnahmen ausserhalb des Projekt-
perimeters, sind zu treffen und in die Detailprojektierung des Abbaus miteinzubeziehen.
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5.3 Im Rahmen der weiteren Projektierung ist in Zusammenarbeit mit den lokalen Forstorganen die Schaffung einer offenen Fläche im Gebiet "Chriesbaum" vorzusehen.
5.4 Zur Vermeidung von schädlichen oder lästigen Staubimmissionen sind neben den im UVB vorgeschlagenen Massnahmen weitere Massnahmen (z.B. Pneuwaschanlage, Befeuchtung von Fahrspuren und Wegen im Abbauareal, Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit u.a.) auf ihre Wirksamkeit hin zu überprü-
fen und allenfalls zu realisieren.
5.5 Falls bei den Abbauarbeiten Funde und Befunde archäologischer Art zum Vorschein kommen, sind diese aufgrund von Art. 20 NHV unverzüglich dem
Archäologischen Dienst zu melden.
5.6 Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt ergeben, sind im Einvernehmen zwischen der Anlagenbetreiberin und den involvierten Fachstellen zu realisieren. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die zuständige Behörde.
Der vorliegende Regierungsbeschluss sowie der im Zusammenhang mit der Erweiterung des Abbauvorhabens FEKLHAS erstellte Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Bekanntgabe nach Art. 20 UVPV).
Die für eine Inangriffnahme des Materialabbauvorhabens noch erforderlichen Bauund Spezialbewilligungen, wie
— Rodungsbewilligung - Baubewilligung der Standortgemeinde - Zustimmungsverfügung BAB (DIV)
10.
11.
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- Materialentnahmebewilligung nach Art. 44 GSchG (EKUD) - Bewilligung nach Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich Entsorgung der Abwasser und Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (AfU)
bleiben mitsamt allfälliger Auflagen und Bedingungen vorbehalten. Sie können jedoch als in Aussicht gestellt betrachtet werden, sofern bei der Erarbeitung des Ausführungsprojektes (Bauprojektes) die Nutzungsplanung, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die im vorliegenden Beschlussdispositiv enthaltenen Auflagen (Ziffern 5.1 - 5.6) beachtet werden.
Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung resp. ab Datum der Publikation im Kantonsamtsblatt Rekurs an das Verwaltungsgericht Graubünden erhoben werden.
Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in der Baugesetzes-Teilrevision, im Zonenplan und Benerellen Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf, im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000, im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000, alle vom 10. Mai 1994, sowie im Zonenplan 1:2'000 Industrie vom 28. Juni 1991 und vom 22. Mai 1992 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem Amt für
Raumplanung ihre Exemplare der genannten Akten zur Verfügung.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft (DIV).
Mitteilung an den Gemeindevorstand, 7204 Untervaz, an Rechtsanwalt Dr. O. Bänziger, Gauaweg 1, 7203 Trimmis, an das Planungsbüro Grünenfelder und Partner AG, Denter Tumas 6, 7013 Domat/Ems, an die Colombi Schmutz Dorthe AG, 4410 Liestal, an das Ingenieurbüro Zumbühl, 6371 Stans, an das BUWAL,
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3003 Bern, an das Eidg. Rohrleitungsinspektorat, Freiestrasse 88, 8032 Zürich, an die Oleodotto del Reno SA, Postfach, 7002 Chur, an das Amt für Landschaftspflege und Naturschutz, an den Archäologischen Dienst, Postfach, 7023 Haldenstein, an das Forstinspektorat, an das GS VBS, Abt. Raum und Umwelt, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern, an das Jagd- und Fischereiinspektorat, an das Landwirtschaftsamt, an das Tiefbauamnt, im Doppel an das kantonale Amt für Raumplanung, an die Kanzleidirektion und im Doppel an das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (samt Unterlagen).
Namens der Regierung
Der Präsident:
L. Bärtsch Der Kanzleidirektor:
[Are
Dr. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione