Einführung einer Erstwohnungsquote (GZWD)

Zona di pianificazione · Davos · Abrogato il 31 ott 2026

Documento

Numero
00.137.995
Tipo
Zona di pianificazione
Comune
Davos
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
31 ott 2025
Abrogato
31 ott 2026

Carta

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3851_B_Einführung_einer_Erstwohnungsquote_GZWD.pdfApri in una nuova scheda

Testo

eKAB-Nr.: 00.137.995 Stelle: Gemeinde Davos Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 31.10.2025

Gemeinde Davos – Erlass einer Planungszone Auf Grund der mit 835 Unterzeichnungen von stimmberechtigten Personen gültig zustandegekommenen Erstwohnungs-Initiative hat der Kleine Landrat anlässlich seiner Sitzung vom 28. Oktober 2025 gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und in Anwendung von Art. 13 BauG im Hinblick auf die mit der Initiative angestrebte Teilrevision des Gesetzes über Zweitwohnungen der Gemeinde Davos (kommunales Zweitwohnungsgesetz [GZWD]) über das gesamte Gemeindegebiet eine Planungszone mit folgenden Planungszielen erlassen: a)

Einführung einer Erstwohnungsquote bei baulichen und nutzungsmässigen Eingriffen an

Mehrfamilienhäusern, die zu einem Verlust an altrechtlichem Erstwohnraum führen könnten; b)

Ausschluss einer Erweiterung von altrechtlichen Mehrfamilienhäusern in den betroffenen

Bauzonen um bis zu 30 % der Hauptnutzungsfläche bei baulichen und nutzungsmässigen Eingriffen ohne Nutzungsbeschränkung (Erstwohnungsauflage). In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Gestützt auf die Zielsetzung der kommunalen Wohnraumstrategie kann der Kleine Landrat unter die Planungszone fallende Bauvorhaben ausnahmsweise nach der geltenden Regelung bewilligen, sofern im Minimum acht und mindestens doppelt soviele neue Erstwohnungen mit durchschnittlich mindestens 80 m2 HNF wie Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung geschaffen werden. Der Kleine Landrat behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Diese Planungszone ersetzt die vom Kleinen Landrat am 24. Juni 2025 beschlossene und am 27. Juni 2025 publizierte Planungszone im Zusammenhang mit der von der Gemeinde geplanten Teilrevision des GZWD, welche keine Gültigkeit mehr hat.

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Die Planungszone gilt einstweilen für ein Jahr und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Der Erlass der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Davos Der Kleine Landrat

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