Umsetzung RPG1 (2. Verlängerung)

Zona di pianificazione · Jenaz · Abrogato il 7 gen 2028

Documento

Numero
00.141.835
Tipo
Zona di pianificazione
Comune
Jenaz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
31 dic 2025
Abrogato
7 gen 2028

Carta

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Testo

eKAB-Nr.: 00.141.835 Stelle: Gemeinde Jenaz Rubrik: Gemeindeanzeigen / Orts- und Quartierplanung Veröffentlicht: 31.12.2025

Gemeinde Jenaz - Revision Ortsplanung - 2. Verlängerung Planungszone Derzeit ist in der Gemeinde Jenaz eine vom Gemeindevorstand am 27. Dezember 2021 erlassene (Publikation am 7. Januar 2022) und am 4. Dezember 2023 erstmalig verlängerte (Publikation am 22. Dezember 2023) Planungszone betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 1. November 2025 beschlossen, die Planungszone wie folgt um einstweilen zwei Jahre zu verlängern. Zweck der Planungszone Die Planungszone dient insbesondere folgenden Zwecken: a) Anpassung der Ortsplanung an die Anforderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG), des revidierten kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und des kantonalen Richtplans Siedlung (KRIP-S). b) Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen KRIP-S. c) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15a RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung der baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und der Mobilisierung von Bauzonenreserven. Von der Planungszone betroffene Gebiete Die Planungszone umfasst das ganze Gemeindegebiet. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 zugestimmt.

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In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Nach Genehmigung der revidierten Planungsmittel durch die Regierung des Kantons Graubünden wird die Planungszone wieder aufgehoben. Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen. Die Verlängerung der Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre (bis 7. Januar 2028) und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft. Die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG). Gemeinde Jenaz

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