Teilrevision GEP Recal
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Disentis/Mustér
Documento
- Numero
- 26.60
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Disentis/Mustér
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 3 feb 2026
Carta
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3982_B_OPTR_GEP_Recal_RB_D_26.60.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
3. Februar 2026
4. Februar 2026
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60/2026
Gemeinde Disentis/Muster
OP-Teilrevision «Genereller Erschliessungsplan Recai»
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Am 14. August 2025 beschloss die Gemeinde Disentis/Muster eine Teilrevision der Ortsplanung und verabschiedete in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 des Raumpla-
nungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und Art. 11 Abs. 2
des kommunalen Baugesetzes (BauG) den Plan general d’avertura 1:2000 Recai.
Der Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 18. August 2025 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für
Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 12. März 2025 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. August 2025 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 29. August 2025. Es gingen keine Beschwerden
ein.
Mit Schreiben vom 26. August 2025 ersuchte der Gemeindevorstand Disentis/Muster
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Disentis/Muster bildet die Erstellung einer neu geplanten Fernwärmeleitung sowie einer Elektroleitung (16 kV). Die vorliegende Planung umfasst im Wesentlichen die Erschliessung der Gebiete Peisel, Acletta, Cuoz sowie Pignola.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über-
einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan (KRIP) sowie
mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva (RRIP) übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage unter Berücksichti-
gung der nachfolgenden Ausführungen richtplankonform ist.
D. Plan general d’avertura 1:2000 Recai 1. Naturgefahren
Gemäss dem Plan der Gefahrenkommission tangieren die geplanten Leitungen Be-
reiche, welche aufgrund von Lawinen- und Wassergefahr einer Gefahrenzone 1 (rot)
resp. einer Gefahrenzone 2 (blau) entsprechen. Allfällige Objektschutzmassnahmen
sind im Folgeverfahren zu berücksichtigen resp. umzusetzen.
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2. Archäologie
Sofern durch die Bodeneingriffe archäologische Funde oder Befunde zu Tage geför-
dert werden, sind diese dem Archäologischen Dienst Graubünden als kantonale
Fachstelle unverzüglich zu melden. Die Arbeiten im betroffenen Bereich sind umge-
hend einzustellen. Entsprechende Untersuchungen der archäologischen Funde und
Befunde durch den Archäologischen Dienst sind durch die Bauherrschaft zu dulden.
Die Bauherrschaft hat die Bauausführenden über die geltende Meldepflicht zu infor-
mieren.
Im Übrigen gibt die am 14. August 2025 beschlossene Teilrevision des Generellen
Erschliessungsplans zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Plan general d’avertura 1:2000 Recai vom 14. August 2025 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt:
a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im Folgeverfahren die Naturgefahrensituation für das Vorhaben zu berücksichtigen und allfällige Objekt-
schutzmassnahmen umzusetzen sind.
b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sofern durch die Bodenein-
griffe archäologische Funde oder Befunde zu Tage gefördert werden, diese
dem Archäologischen Dienst Graubünden als kantonale Fachstelle unver-
züglich zu melden sind.
2. Der Gemeindevorstand Disentis/Muster wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
5. Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Disentis/Muster, Via Cons 2, Postfach 57, 7180 Disentis/Muster
- Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Cavigelli Ingenieure AG, Via Sorts 27, 7130 llanz
- Amt für Energie und Verkehr
- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Natur und Umwelt
- Amt für Wald und Naturgefahren - Archäologischer Dienst
- Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Der Präsident:
Martin Bühler
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione