Teilrevision Cascharia Lumbrein

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Lumnezia

Documento

Numero
26.284
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Lumnezia
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
21 apr 2026

Carta

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File

3618_B_OPTR_Cascharia_Lumbrein_D_26.284.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

21. April 2026

21. April 2026

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284/2026

Gemeinde Lumnezia

OP-Teilrevision «Cascharia Lumbrein»

Genehmigung der Ortsplanungsrevision A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lumnezia beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 17. Oktober 2025 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

-

Zonenplan 1:500 Lumbrein, Teilrevision Cascharia

Genereller Erschliessungsplan 1:500 Lumbrein, Teilrevision Cascharia

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lumnezia die folgenden weiteren Unterlagen ein:

-

-

-

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-

planungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 20. Oktober 2025 Unterlagen Vorprojekt, diverse Pläne

Situation 1:200 Variante 5 der Machbarkeitsstudie vom 16. September 2024

Aufstellungsplan EG 1:50 vom 19. Dezember 2024 Projektbeschrieb vom 30. Oktober 2024

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 22. Januar 2025 einen Vor-

prüfungsbericht.

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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. Ok-

tober 2025 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 31. Oktober 2025. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 ersuchte der Gemeindevorstand Lumnezia um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung sieht eine Anpassung der Grundord-

nung zur Erweiterung der Käserei vor. Die über 30 Jahre alte Infrastruktur genügt

den heutigen Anforderungen nicht mehr. Eine umfassende Erneuerung und Erweiterung der Anlagen ist erforderlich, um den Betrieb auf den aktuellen Stand der Tech-

nik zu bringen. Dadurch kann die Wertschöpfung vor Ort erhöht und die Arbeitsplätze langfristig gesichert werden.

Grundlage der Teilrevision bildet ein Vorprojekt, welches die Bedürfnisse der Käserei

abbildet. Für die Umsetzung des Vorhabens werden östlich und westlich der heutigen Käserei Flächen im Umfang von 962 m 2 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

zugewiesen. Zugleich wird im Generellen Erschliessungsplan die Verkehrserschliessung wie auch die Trinkwasser- und Sammelleitung entsprechend dem zugrundelie-

genden Vorprojekt angepasst. Für die Umsetzung der vorliegenden Planung wird der

Abbruch eines Gebäudes erforderlich sein.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) obliegt der kan-

tonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der

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Nutzungspläne mit der Richtplanuhg. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Revi-

sion der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan Graubünden sowie dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt. Es kann jedoch bereits an

dieser Stelle festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen richtplankonform ist.

D. Zonenplan 1:500 Lumbrein, Teilrevision Cascharia

Genereller Erschliessungsplan 1:500 Lumbrein, Teilrevision Cascharia Ortsbild

Lumbrein ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz als Ort

von nationaler Bedeutung eingetragen. Das rechtskräftige Inventar datiert aus dem

Jahr 1985. Es wird derzeit überarbeitet; ein neuer Beschluss liegt bislang nicht vor.

Der westliche Bereich des Planungsgebiets einschliesslich der Käserei befindet sich

innerhalb des historischen Siedlungsgebiets. Der östliche Teil liegt - soweit ersichtlich - im Neubaubereich.

Gemäss Planung ist der Abbruch des Ökonomiegebäudes auf Parzelle Nr. 5033 erforderlich. Nutzungsplanerisch ist dieses Gebäude weder geschützt noch als erhal-

tenswert eingestuft. Zudem liegt das Planungsgebiet gemäss rechtskräftiger Ortsplanung ausserhalb des Ortsbildschutzbereichs.

Das der projektbezogenen Teilrevision zugrundeliegende Richtprojekt zeigt im Detail

auf, wie die Käserei zur Optimierung der Arbeitsabläufe erweitert werden soll, ohne Blockaden auf der Quartierstrasse zu verursachen. Insgesamt ergibt sich eine gute

Einpassung der Bauten ins Orts- und Landschaftsbild. Mit der vorliegenden Planung

wurden die unterschiedlichen Interessen dargelegt und abgewogen. Diese sind nachvollziehbar und das Projekt kann folglich unterstützt werden.

Im Übrigen geben der Zonenplan 1:500 Lumbrein, Teilrevision Cascharia sowie der

Generelle Erschliessungsplan 1:500 Lumbrein, Teilrevision Cascharia zu keinen wei-

teren Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

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Gestützt auf Art 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:500 Lumbrein, Teilrevision Cascharia sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:500 Lumbrein, Teilrevision Cascharia, beide vom 17. Oktober 2025, werden genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Lumnezia wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

5. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Lumnezia, Palius 32D, 7144 Vella - Plan-Idee, Via Caplania, Postfach 112, 7031 Laax - Cavigelli Ingenieure AG, Via Sorts 27, 7130 llanz - Amt für Natur und Umwelt

- Amt für Wald und Naturgefahren

- Denkmalpflege Graubünden

- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

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- Amt für Raumentwicklung

- Standeskanzlei

- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Der Präsident:

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor: vyn

Martin Bühler

Daniel Spadin