Teilrevision Raschlegnas

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Cazis

Documento

Numero
26.490
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Cazis
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
30 giu 2026

Carta

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File

3661_B_TR_Raschlegnas_26.490.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

ll Governo ‚ del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

30. Juni 2026

1. Juli 2026

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490/2026

Gemeinde Cazis

OP-Teilrevision «Raschlegnas» Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Cazis beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 27. November 2025 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

— Zonenplan 1:1000 Raschlegnas

— Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Raschlegnas Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Cazis einen Planungs— und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 23. Juni 2025 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. November 2025 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün—

den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 12. Dezember 2025. Es ging eine Beschwerde

ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschiuss behandelt.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 ersuchte der Gemeindevorstand Cazis um Ge— nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Cazis bildet die Erweiterung der Bauzone um eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zwecks Erstellung eines Trinkwasserkraftwerks und Verlegung einer bestehenden Transformatorenstation in diese Bauzone. Zudem wird als Realersatz eine Fläche aus der Zone übriges Gemeindegebiet in Landwirtschaftszone umgezont.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzuhgspläne mit der Richtplanung. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung nicht mit dem Kantonalen Richtplan (KRIP) oder Regionalen Richtplan (RRIP) übereinstimmt. Es ist daher fest— zustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Zonenplan 1:1000 Raschlegnas u n d Genereller Erschliessungsplan 1:1000,

Raschlegnas

'

Der Zonenplan 121000 Raschlegnas und der generelle Erschliessungsplan 111000 Raschlegnas beide vom 27. November 2025 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können beide genehmigt werden.

Gestützt a u f Art. 4 9 K R G

beschliesst die Regierung: Der Zonenplan 1:1000 Raschlegnas vom 27. November 2 0 2 5 wird genehmigt.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Raschlegnas vom 27. November 2025 wird genehmigt.

Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behan- . delt. Der Gemeindevorstand Cazis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

Soweit für die Vewvirklichu'ng der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

Mitteilung an: - Gemeindevorstand Cazis, Oberdorf 4, 7408 Cazis — Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Amt für Energie und Verkehr - Amt für Immobilienbewertung - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Wald und Naturgefahren - Denkmalpflege Graubünden - Gebäudeversicherung Graubünden - Tiefbauamt - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

— Amt für Raumentwicklung — Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (sämt Unterlagen)‘

Namens der Regierung D e r Präsident:

D e r Kanzleidirektor:

Martin Bühler '

Daniel Spadin

45

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