Arealplan Mühlbach (Igis)
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Landquart
Documento
- Numero
- 25.495_51255
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Landquart
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 24 giu 2025
Carta
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3955_B_AP_Muehlbach_RB2025-459.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubunden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
24.Juni2025
26. Juni2025
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495/2025
Gemeinde Landquart OP-Teilrevision «Arealplan Mühlbach" Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Landquart beschloss an der Gemeindevorstandssitzung vom 1O. August 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Arealplan Muhlbach, 1:500 -
ArealpJanvorschriften
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Landquart die folgenden weiteren Unterlagen ein: Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenòssischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) -
Richtprojekt Ritter Schuhmacher
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Vereinbarung betreffend Areai Papierfabrik/Muhlbach
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 30. November 2022 einen Vorprufungsbericht. Die offentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 1O. August 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubunden
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(KRG; B R 801 .100) erfolgte am 21 . August 2024. Es gingen zwei Beschwerden ein. Diese werden in separaten Regierungsbeschlussen behandelt. Mit Schreiben vom 2. September 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Landquart um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG .
B. Gegenstarid der Revisionsvorlage Ausloser der vorliegend zur Diskussion stehenden Nutzungsplanungsrevision der Gemeinde Landquart bildet die Absicht, grundeigentumerverbindliche Vorgaben zur Weiterentwicklung und Bebauung des Areals Muhlbach im Arealplanperimeter festzulegen. Mit dem Arealplan sollen Rahmenbedingungen für die Sicherstellung einer hochwertigen Entwicklung des Gebiets geschaffen werden. lnsbesondere sollen mit dem Arealplan folgende Ziele erreicht werden: Qualitative , gute Entwicklung des Muhlbach-Areals in ein attraktives Wohn- und Arbeitsgebiet mit vielfältigen Arbeitsplatzen sowie hoher Wohn- und Lebensquali• tät; Haushalterischer Umgang mit dem Boden; Qualitativ hochstehende, stadtebaulich , architektonisch, wohnhygienisch und ver, kehrlich koordinierte , in die ortliche Situation eingepasste Bebauung ; Hochwertige Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie der Aussen- und Freiräume; Geeignete lntegration Muhlbach indie Gesamtentwicklung.
c. Obereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs . 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehorde unter anderem die Prufung der Über- . einstimmung der Nutzungsplane mit der Richtplanung. Es ist somit zu prufen, ob die vorliegende Teilrevisioh der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan Graubunden
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sowie mit dem rechtskraftigen regionalen Richtplan Landschaft und Siedlung der Region Landquart (ehemals Region Bundner Rheintal) vom 17. Januar 2006-ubereinstimmt. Der kantonale Richtplan, Bereich Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10 O. Aprii 2019) definiert in Kapitel 5.2 die Arbeitsgebiete van kantonaler Bedeutung. Die vorliegende Arealplanung ist Teil des Arbeitsgebiets «Landquart-Zizers, Landquart Fabriken» in einem urbanen Raum van strategischer Bedeutung. Oort sollen Dienstleistungs-, Gewerbe- und lndustrienutzungen angesi_edelt werden. Wohnen in untergeordnetem Mass ist zulassig und es soll aut eine hochwertige Siedlungsentwicklung hingewirkt werden (KRIP-S, S. 5.2-29). Die raumplanerische Ausrichtung der vorli_egenden Arealplanung entspricht der angestrebten Nutzung und den Anforderungen gemäss Standortprofil. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Arealplan Muhlbach, 1:500 1.
Allgemeine Bemerkungen zum Arealplan
Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (vgl. Art. 22 Abs. 2 KRG), wird aber - in Abweichung zu den anderen lnstrumenten der Grundordnung - vom Gemeindevorstand erlassen. Er enthalt Elemente des Quartierplans und kann zusatzlich Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans umfassen. Abweichungen vom Zonenplan und van der Regelbauweise sind zulassig, wenn keine uberwiegenden nachbarlichen lnteressen entgegenstehen. Die Art und das Mass der Nutzung dürfen nach Art. 46 Abs. 2 KRG ebenfalls beschrankt geandert werden.
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Baulandmobilisierung 1.1. Bauverpflichtung auf bestehenden Bauzonen Die Gemeinde Landquart hat in Art. 23 der Arealplanvorschriften eine Bestimmung zzur Baulandverfugbarkeit auf bestehenden Bauzonen eingeführt. Unuberbaute und unternutzte Grundstücke beziehungsweise Grundstucksteile, die bereits vor dem 1. Aprii 2019 einer Bauzone zugewiesen worden sirid, ·werden mit einer Bauverpflichtung belegt. Die Frist für die Oberbauung betragt acht Jahre seit rechtskraftiger Anordnung der Bauverpflichtung. Die Erfullung der Oberbauungspflicht, die Einhaltung der Frist und die Folgen bei nicht fristgerechter Erfullung richten sich nach der kantonalen ,Bestimmung in Art. 19g KRG. Zudem wurden die entsprechenden Flachen mit einer Schraffur im Arealplan bezeichnet. Somit wird auch kenntlich gemacht, auf welche Grundstücke resp. Grundstücksteile sich diese Regelung konkret bezieht. Diese Massnahme ist im Sinne einer konsequenten Mobilisierung von bestehenden Reserven zu begrussen. 1.2. Mindestausschopfung des Nutzungsmasses Mit der Teilrevision der Ortsplanung «Papierfabrik/Muhlbach» vom 23. September 2020 wurden die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die vorliegende Arealplanung geschaffen. Mit Beschluss vom 1O. August 2021 (Prot. Nr. 720/2021) hat die Regierung die Teilrevision mit der Auflage genehmigt, wonach in den Arealplanbestirnmungen des Arealplans «M0hlbach» für die neue Wohnzone W4 sicherzustellen ist, dass die festgelegten Dichten bei den konkreten Baugesuchen zu mindestens 80 Prozent ausgeschopft werden. In Art. 8 der Arealplanvorschriften wird eine entsprechende Regelung getroffen. Damit kann die Auflage als erfullt betrachtet werden. 2.
Gewasserraum
Die Gemeinde Landquart hat den Gewasserraum für den Muhlbach bereits grundeigentumerverbindlich in der Nutzungsplanung ausgeschieden. Einzelne Nutzungen kommen gemäss dem Richtprojekt zum Arealplan innerhalb des Gewasserraums zu liegen . lm PMB zur Teilrevision der Ortsplanung «Papierfabrik/Muhlbach» vom 23. September 2020 wurde dargelegt, dass der Muhlbach in die Gesamtentwicklung integriert
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und über den Muhlbachweg ottentlich zuganglich gemacht werden selle. Zum Gebiet Muhlbach/Fabriken liegt ein Konzept zur Revitalisierung und Verlegung des Mühlbachs vor. lm Rahmen der Arealplanung ist das Konzept zu überprüfen und allentalls mit der Oberbauung umzusetzen. Das Revitalisierungskonzept für den Muhlbach wurde von Seiten der Repower verfeinert und liegt nun zur Genehmigung im Rahmen des Konzessionsprojekts des Krattwerks Chlus vor. Wie im Rahmen der Teilrevision «Papierfabrik/Muhlbach» vermerkt, ist das Richtprojekt der Oberbauung Muhlbach aut das Revltalisierungsprojekt abzustimmen. lnnerhalb des Gewässerraums dürfen nur standortgebundene, im offentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen realisiert werden. Gemäss Arealplan soll entlang des Muhlbachs ein Muhlbachweg realisiert werden, der für die Òffentlichkeit begehbar ist. Diesem Vorhaben kann somit zugestimmt werden. Weiter wird der Gewasserraum gemäss Arealplan als «naturnahe Freiflache» ausgestaltet. Dies erweist sich als zweckmassig und zulassig. Es wird allerdings daraut hingewiesen, dass eine Oberflachenbetestigung (Hartbelag) nicht zulassig ist. Schliesslich ist die entsprechende Fläche aut das Revitalisierungskonzept der Repower abzustimmen. Gemäss Richtprojekt (Erdgeschoss) wird der oben erwahnte Muhlbachweg (auch) als Austahrt für die Parkierung genutzt. Es handelt sich hierbei um ein privates und nicht um ein offentliches Interesse. Demzufolge ist gemäss den Ausführungen hievor die Realisierung einer Austahrt innerhalb des Gewasserraums nicht zulassig und entsprechend ausserhalb des Gewasserraums vorzusehen.
Gestützt aut Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Arealplan Muhlbach, bestehend aus den Arealplanvorschriften sowie dem Areai pian Muhlbach 1 :500, beide vom 1O. August 2023, werden im Sinne der Erwagungen mit folgenden Anordnungen und folgenden Hinweisen genehmigt:
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a)
Für die bestehende Bauzone aut der Parzelle Nr. 9 gilt eine Bauverptlichtung gemäss Art. 19g KRG und Art. 33 der Arealplanvorschriften.
b)
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskratt der Arealplanung das Grundbuchamt anzuweisen, die Bauverpflichtung aut dem bètreffenden Grundstuck im Grundbuch anzumerken.
e) Die Gemeinde wird daraut hingewiesen, dass für den neuen Muhlbachweg kein Hartbelag als Oberflachenbetestigung zulassig ist. Die konkrete Ausgestaltung dieser Fläche ist aut das Revitalisierungskonzept abzustimmen. d)
Die Gemeinde wird daraut hingewiesen, dass die Realisierung einer Ausfahrt oder Parkierung iinnerhalb des Gewasserraums nicht zulassig, und deshalb ausserhalb des Gewasserraums vorzusehen ist.
2.
Der Gemeindevorstand Landquart wird angewiesen, den wesentlichen lnhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses offentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 21. August 2024 zu erfolgen. lm Publikationstext ist daraut hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsptlege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubunden Beschwerde erhoben werden kann.
3.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tagige Beschwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Erottnung des vorliegenden Beschlusses.
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der_Bewilligungsentscheid der zustandigen Behorde oder Amtsstelle vorbehalten.
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5.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berucksichtigen, dass Nu,tzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskraftig betrachtet werden konnen, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Beschwerden an das Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfallige Beschwerden abgewiesen worden sind .
6. Mitteilung an: Gemeindevorstand Landquart, Postfach 15, 7206 lgis R+K, Raumplanung AG, lm Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Donatsch + Partner AG, Prattigauerstrasse 34, 7302 Landquart - Amt für Energie und Verkehr - Amt für Natur und Umwelt - Tiefbauamt - Amt für lmmobilienbewertung - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Prasident:
Namens der Regierung
i. V. Martin Bühler
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione