Teilrevision Baugesetz

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Landquart

Documento

Numero
01.1381
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Landquart
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
31 ago 2001

Carta

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File

3943_B_Teillrevision_BG_RB2001-1381.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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AMTSREGISTRATUR Ni AMT FUR RAUMPLANUNG;

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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28. August 2001

31. August 2001

1381

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde M astrils beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2000 eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 66bis). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 20. November 2000 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 15. Dezember 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 22. Dezember 2000. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 ersuchte der Gemeindevorstand Mastrils um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B.

Die am 15. Dezember 2000 verabschiedete Baugesetzesrevision umfasst einen neuen Artikel 66bis „Landwirtschaftliches Bewirtschaftungswegrechr. Die Revisionsvorlage gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 15. Dezember 2000 verabschiedete Baugesetzesrevision (neuer Art. 66bis) wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Mastrils wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

3. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötige Kennzeichnung vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des am 16. Dezember 1994 verabschiedeten Baugesetzes, genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 1946 vom 15. August 1995, zur Verfügung. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:

Dr. E. Widmer-Schlumpf

Dr. C. Riesen