Baugesetz Mathon
Muntogna da Schons
Documento
- Numero
- 3708.(1)
- Comune
- Muntogna da Schons
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 14 gen 2003
Carta
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Testo
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xlz Kanton Graubünden
I Gemeinde Mathon FD — 1
T
Baugesetz
Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zum Baugesetz (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/2019).
Erlasse: Beschluss Gemeinde | Genehmigung Kanton Änderung 21. Mai 1991 RB Nr. 1317 vom 18. Mai 1992 Gesamtrevision
14. Juli 2002 RB Nr. 23 vom 14. Januar 2003 Art. 20, 28, 42, 54
KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE MATHON
REVISION ORTSPLANUNG 1986/90
BAUGESETZ
I
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINES
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zweck
Art. 3 Baubehörde
Art. 4 Bauberatung
Art. 5 Ausnahmen
Art. 6 Baureife
Art. 7 Besitzstandsgarantie ( Hofstattrecht )
Art. 8 Planungszone ( Bausperre )
PLANUNG
Art. 9 Planungsmittel
a) Richtpläne
Art. 10 Begriff und Zuständigkeit
b) Pläne der Grundordnung
Art. 11 Zonenplan
Art. 12 Genereller Erschliessungsplan
137 altri articoli
Art. 13 Verfahren
c) Bau-, Niveau-, Gestaltungs- und Baubegrenzungslinien
Art. 14 Baulinien
Art. 15 Bestehende Gebäude
Art. 16 Niveaulinien
Art. 17 Gestaltungs- und Baubegrenzungslinien
Art. 18 Verfahren
ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN a) Allgemeines
Art. 19 Bauzone, Etappierung
Art. 20 Zonenschema
b) Zonen der Grundnutzung
Art. 21 Dorfkernzone
Art. 22 Wohnzone
Art. 23 _Wohn-Gewerbezone
Art. 24 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 25 Landwirtschaftszone
Art. 26 Forstwirtschaftszone
v1.
Art. 27 . Übriges Gemeindegebiet
c) Zonen der überlagerten Nutzung
Art. 28 Beperiezere Materialablagerungszone
Art. 29 _Gefahrenzonen
Art. 30 Gewässerschutzzone
Art. 31 Landschaftsschutzzone
Art. 32 Ruhezone
Art. 33 _Archäologiezone
d) Gestaltungselemente
Art. 34 Stallbaustandorte
Art. 35 Kulturobjekte
BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN
Art. 36 Ausnützungsziffer
Art. 37 _ Gebäude- und Firsthöhe EG
Art. 38 _Grenz- und Gebäudeabstände bei Hauptbauten
Art. 39 _Grenz- und Gebäudeabstände bei An- und Nebenbauten
Art. 40 Verteilung der Grenzabstände
Art. 41 Grenzbaurecht
Art. 42 Abstand von Wald und Gewässern
Art. 43 _Gebäudelängen
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 44 Allgemeines
Art. 45 Dorfkernzone
Art. 46 Wohnzone
Art. 47 _Wohn-Gewerbezone
Art. 48 Erhaltenswerte Stallbaustandorte
Art. 49 Antennen, Sonnenkollektoren
Art. 50 Reklamen
Art. 51 Einfriedungen und Pflanzen
Art. 52 BäumeundHecken
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 53 Emmissionen
Art. 54 Lager- und Abfallplätze
Art. 55 Ausführung der Bauten
Art. 56 Energiesparmassnahmen
Art. 57 Unterhalt der Bauten
Art. 58 Bauarbeiten
VII. ÖFFENTLICHER UND PRIVATER GRUND
VI.
Art. Art. Art. Art. Art.
Benützung des öffentlichen Grundes Benützung des öffentlichen Luftraumes Vorübergehende Benützung Dachwasser und Schneeräumung Benützung des Privatbodens
VERKEHRSANLAGEN UND WERKLEITUNGEN
Art. 64 Verkehrssicherheit
Art. 65 Parkplätze
QUARTIERPLANUNG
Art. 66 Begriff und Zweck
a) Quartiergestaltung
Art. Art.
67 68
Begriff Anwendbare Bauvorschriften
b) Quartiererschliessung
Art.
69
Begriff
c) Baulandumlegung
Art. Art. Art. Art.
70 71 72 73
Voraussetzungen Abzüge für den Gemeinbedarf Neuzuteilung, Wertausgleich Handänderungen
d) Nutzungsverlegung
Art.
74
Begriff und Zweck
e) Verfahren
Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.
Einleitung
Erstellen des Quartierplanes Private Vereinbarungen Verfahrenskosten
Auflage
Genehmigung
Anmerkung im Grundbuch
IV
X. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 82 Bewilligungspflicht
Art. 83 Baugesuch
Art. 84 Baugespann
Art. 85 Vereinfachtes Verfahren
Art. 86 Auflagen und Einsprachen
Art. 87 Baubescheid
Art. 88 Geltungsdauer
Art. 89 Vorentscheid
Art. 90 Baukontrolle und Bauabnahme
Art. 91 Gebühren
Xl. VOLLZUG UND RECHTSMITTEL
Art. 92 . Verantwortlichkeit
Art. 93 Strafbestimmungen
Art. 94 Wiederherstellung
Art. 95 Rechtsmittel
XII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 96 Inkrafttreten
I. ALLGEMEINES
Art. 1 Geltungsbereich
Das Baugesetz (BG) gilt für das ganze Gemeindegebiet.
Es findet Anwendung auf sämtliche der Baubewilligungspflicht unterstellten Bauten und Anlagen sowie baulichen Massnahmen.
Art. 2 Zweck
Die Bauvorschriften dienen dazu:
- den Boden haushälterisch zu nutzen;
- die geordnete, bauliche und wirtschaftliche Entwicklung in der Gemeinde zu gewährleisten;
- das Baugebiet zweckmässig zu erschliessen;
- die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu wahren;
- das Orts- und Landschaftsbild sowie schützenswerte Lebensräume zu erhalten und
- das Wohl, die Sicherheit und Gesundheit aller Einwohner zu wahren.
Art. 3 Baubehörde
Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Ihm obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist. Bei Bedarf kann die Baubehörde fachkundige Berater beiziehen.
Die Stimmberechtigten wählen für jeweils zwei Jahre eine Baukommission, bestehend aus drei Mitgliedern. Der Baufachchef gehört der Kommission von Amtes wegen an.
Die Baukommission stellt der Baubehörde in allen Angelegenheiten Antrag, die aufgrund dieses Gesetzes zu entscheiden sind. Will die Baubehörde anders als die Baukommission entscheiden, so hat sie die Baukommission vorher anzuhören. Ausserdem führt sie die erforderlichen Baukontrollen durch. Bei schwierigen Bauvorhaben und schwierigen Baukontrollen kann sie im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand geeignete Fachleute zu Rate ziehen.
Art. 4 Bauberatung
Der Gemeindevorstand bezeichnet eine ausgewiesene Fachperson als Bauberater. Diese darf nicht in Mathon wohnhaft sein und hier während der Amtsdauer keine Projektierungs- und Bauaufträge ausführen.
Die Baubehörde kann den Bauberater beiziehen für die Information und Beratung von Bauherrschaften und Architekten in bezug auf die Gestaltung von Neu- und Umbauten, insbesondere in der Dorfkernzone. Er hat jedoch kein Entscheidungsrecht. Die Kosten der Beratung trägt die Bauherrschaft.
Art. 5 Ausnahmen
Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die Baubehörde Ausnahmen von
Allor-
einzelnen Vorschriften gewähren, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht.
Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und davon abhängig gemacht werden, dass sich der Grundeigentümer bzw. die Bauherrschaft verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers). Diese Verpflichtung wird auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch angemerkt.
Art. 6 Baureife
Baubewilligungen für Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erteilt werden.
Als baureif gilt ein Grundstück, wenn:
- die Versorgung mit Wasser und Energie gewährleistet ist;
- das Abwasser nach den gesetzlichen Vorschriften beseitigt wird;
- eine ausreichende und den Verhältnissen angepasste Zufahrt sichergestellt wird;
- die allfällig erforderlichen Zufahrten zu Kantons- oder Gemeindestrassen bewilligt sind;
- seine Form und Grösse eine zonengemässe Ueberbauung gestattet und
- eine im Gebiet notwendige Baulandumlegung nicht erschwert wird.
Art. 7 Besitzstandsgarantie ( Hofstattrecht )
Bestehende Bauten, die mit den neuen Vorschriften in Widerspruch stehen, dürfen weiterhin wie bisher genutzt und unterhalten werden.
Wird eine Baute abgerissen oder zerstört, so darf sie innert drei Jahren im bisherigen Umfang und mit der gleichen Zweckbestimmmung wiederaufgebaut werden. Wer sich auf diese Bestimmung beruft, ist für das Ausmass der alten Bauten beweispflichtig. Zweckänderungen sind nur in der Dorfkernzone zulässig. Die Bauten müssen den Anforderungen der Hygiene, .der Verkehrssicherheit, der Beschaffung von Parkplätzen und der übrigen Zonenbestimmungen entsprechen.
In der Gefahrenzone mit hoher Gefahr sowie der Landschaftsschutzzone gilt die Besitzstandsgarantie nicht.
Die Baubehörde kann kleinere Abweichungen bezüglich Situation und Kubus gestatten, wenn dadurch eine bessere architektonische Gestaltung erreicht wird.
Quartier- und Baulinienpläne sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über Bauten ausserhalb der Bauzonen bleiben vorbehalten.
Art. 8 Planungszone ( Bausperre )
Die Baubehörde kann eine generelle oder auf Teilgebiete beschränkte Planungszone erlassen bei:
a) Revision des Baugesetzes, Zonenplanes mit Gestaltungselementen und des generellen Erschliessungsplanes;
1945
b) Erlass-oder Änderung von Quartierplänen; c) Erlass oder Änderung von Bau-, Niveau-, Gestaltungs- und Baubegrenzungslinien.
Die Planungszone ist im Kantons-Amtsblatt und auf ortsübliche Weise bekanntzugeben.
In der Planungszone dürfen keine Neubauten oder baulichen Veränderungen bewilligt werden, die den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen oder die Ausführung der Pläne beeinträchtigen können.
Die Planungszone kann für längstens ein Jahr angeordnet und mit Zustimmung des zuständigen Departementes verlängert werden.
I, PLANUNG
Art. 9 Planungsmittel
Zur Ergänzung des Baugesetzes dienen folgende Planungsmittel:
a) Von der Gemeindeversammlung beschlossen: - Richtpläne - Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:2000 - Zonenplan 1:10000 - Genereller Erschliessungsplan 1:2000
b) Vom Gemeindevorstand erlassen - Quartierpläne - Bau-, Niveau-, Gestaltungs- und Baubegrenzungslinien
a) Richtpläne
Art. 10 Begriff und Zuständigkeit
In den Richtplänen werden die Grundzüge festgelegt, nach denen das Gemeindegebiet im Hinblick auf die künftige Entwicklung genutzt, erschlossen und besiedelt werden soll. Sie sind für die Behörden, nicht aber für die Grundeigentümer verbindlich.
b) Pläne der Grundordnung
Art. 11 Zonenpläne
In den Zonenplänen 1:2000 und 1:10000 wird das Gemeindegebiet wie folgt eingeteilt: 1. Grundnutzung
- Dorfkernzone
- Wohnzone
- Wohn-Gewerbezone
- Zone für öffentliche Bauten und Anlagen - Landwirtschaftszone
- Forstwirtschaftszone (Weidwald)
- Übriges Gemeindegebiet
2. Überlagerte Nutzung
- _ Gefahrenzonen mit hoher und geringer Gefahr - _Gewässerschutzzone
- Landschaftsschutzzone
- Ruhezone
- Deponiezone
- Archäologiezone
Die Vorschriften der überlagerten Nutzungen gelten neben jenen der Grundnutzung.
Eu e
Art. 12 Genereller Erschliessungsplan
Der generelle Erschliessungsplan legt die Erschliessung, Versorgung und Entsorgung fest. Er dient als Grundlage für die generellen Projekte und für die Bemessung der Erschliessungsbeiträge.
Für die Ausführung der Erschliessungsanlagen werden Erschliessungsetappen festgelegt.
Art. 13 Verfahren
Der Erlass und die Abänderung des Baugesetzes sowie der Pläne der Grundordnung unterliegen der Abstimmung in der Gemeindeversammlung und treten mit der Genehmigung der Regierung in Kraft.
Sie sind vor der Abstimmung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Während der Auflagefrist können Interessierte Wünsche und Anträge an den Gemeindevorstand einreichen. Dieser entscheidet über die Eingaben und gibt den Antragstellern seinen Entscheid vor der Abstimmung schriftlich bekannt.
Wer durch Bauvorschriften und Pläne der Grundordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Aenderung zu haben glaubt, kann innert zwanzig Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe des Erlasses bei der Regierung Beschwerde erheben.
c) Bau-, Niveau-, Gestaltungs- und Baubegrenzungslinien
Art. 14 Baulinien
Für öffentliche und private Strassen, Wege und Plätze sowie längs Waldrändern und Gewässern können Baulinien erlassen werden. Der vor der Baulinie liegende Teil des Grundstückes darf nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer oder Balkone dürfen höchstens 1.50 m über die Baulinie hinausragen.
Unterirdische Bauten und Bauteile aller Art werden im Bauliniengebiet nur gegen Revers bewilligt.
Art. 15 Bestehende Gebäude
Wird ein bestehendes, von der Baulinie angeschnittenes Gebäude ganz abgebrochen oder zerstört, so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt werden.
Werden an Bauten, die über die Baulinie hinausragen, über den normalen Unterhalt hinausgehende Veränderungen durchgeführt, so ist der dadurch entstandene Mehrwert im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfalle nicht vergütet.
Art. 16 Niveaulinien
Die Niveaulinien dienen dazu, die Grundeigentümer über die Höhenlage projektierter Strassen zu orientieren. Einfahrten, Eingänge usw. sind an die Niveaulinie anzupassen.
=i6l2 -Art. 17 -Gestaltungs- und Baubegrenzungslinien
Zur Erhaltung des Dorfbildes oder einzelner Strassenzüge können Gestaltungslinien gezogen werden. Sie bestimmen zwingend die genaue Lage und eventuell auch die Höhe von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Die Baubegrenzungslinien bestimmen in Abänderung der Grenzabstände den überbaubaren Bereich des Grundstückes.
Im weiteren haben sie dieselbe Bedeutung wie Baulinien.
Art. 18 Verfahren
Bau-, Niveau-, Gestaltungs- und Baubegrenzungslinien werden durch den Gemeindevorstand erlassen.
Die Pläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist auf ortsübliche Weise zu publizieren und nicht in der Gemeinde wohnhaften Eigentümern schriftlich bekanntzugeben.
Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeindevorstand zu richten.
fer IN. ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN a) Allgemeines
Art. 19 Bauzone, Etappierung
Die Bauzone der Gemeinde ist im Zonenplan als erste Nutzungsetappe ausgeschieden und im Generellen Erschliessungsplan als erste bzw. zweite Erschliessungsetappe.
In der ersten Erschliessungsetappe ist die Grunderschliessung mit Strassen, Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung vorhanden oder geplant. Die Gemeinde sorgt nach Massgabe der genehmigten Kredite für deren Ausbau.
In der zweiten Erschliessungsetappe erstellt die Gemeinde bei Bedarf, auf Kosten der Grundeigentümer, die Erschliessungswerke. Baubewilligungen werden nur erteilt, wenn die Erschliessung nach den Plänen der Gemeinde auf Kosten der Bauherrschaft sichergestellt ist.
Art. 20 ° Zonenschema Ergänzung Art. 20 siehe Ende Dokument
In den einzelnen Zonen gelten folgende Bauvorschriften:
Kriterien minimaler 3 Max. Empfind- Grenzabstand Gebäude- lichkeits-
klein höhe stufe (Art. 43 Zonenart (m) LSV)
Dorfkernzone
Wohnzone 2)
Wohn- Gewerbezone
ZöBA
Legende: 1) siehe Art. 34 Baugesetz 2) siehe auch Art. 66 Baugesetz
#Art. ist gemäss RB Nr. 18.5.1992 Zi tt.a bezüglich j Chkeitsstu
b) Zonen der Grundnutzung
Art. 21 Dorfkernzone
In der Dorfkernzone ist der Charakter der bestehenden Siedlungsart zu erhalten. Funktionell, hygienisch und ästhetisch unbefriedigende Bauten oder Bauteile sind nach Möglichkeit zu sanieren. Dabei ist anzustreben, die Dorfkernzone baulich und funktionell zu einem attraktiven Ort auszubauen.
Zulässig sind neben Wohnbauten auch Bauten für Geschäfte, die Landwirtschaft und das Gastgewerbe sowie mässig störendes Kleingewerbe.
DUB) Sämtliche Neu-, An- und Umbauten haben sich in Stellung, Höhe, Volumen, Proportionen, Dachform und -neigung, Material, Farbe und Gestaltung in die überlieferte Bauweise einzufügen. Sie sind aufgrund der bestehenden Siedlung zu beurteilen.
Art. 22 Wohnzone
Die Wohnzone ist vorwiegend für Wohnbauten bestimmt. Kleine nicht störende Betriebe sind zulässig, sofern sie nach aussen nicht anders in Erscheinung treten als Wohnbauten
und keinen zusätzlichen Erschliessungsaufwand erfordern.
Art. 23 Wohn- Gewerbezone
In der Wohn- Gewerbezone sind neben Wohnbauten auch Bauten für das Gastgewerbe und den Tourismus sowie mässig störende Gewerbebetriebe zulässig.
Art. 24 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Diese Zone ist für Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand oder von Trägerschaften bestimmt, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Gegenüber der Dorfkernzone gelten sinngemäss deren Grenzabstände. Im Rahmen der Zweckbestimmung des Gebäudes ist eine Anpassung an die übrigen Zonenvorschriften anzustreben.
Gegenüber der Landwirtschaftszone und dem übrigen Gemeindegebiet ist ein Grenzabstand von 2,5 m einzuhalten.
Art. 25 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone umfasst das für die landwirtschaftliche Nutzung geeignete und zu erhaltende Land.
Darin sind nur Bauten zulässig, die der landwirtschaftlichen Nutzung, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte sowie der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen.
Art. 26 Forstwirtschaftszone
Die Forstwirtschaftszone umfasst Wald und Weidwald im Sinne der Forstgesetzgebung.
Darin dürfen nur Bauten erstellt werden, welche der Nutzung des Waldes oder des Weidwaldes dienen. Im weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
Innerhalb des Weidwaldes klärt das Kreisforstamt fallweise ab, ob für ein Bauvorhaben eine Rodungsbewilligung erforderlich ist oder nicht.
Art. 27 Übriges Gemeindegebiet
Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist.
ug
Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind unzulässig.
Ergänzung Art. 28 siehe Ende Dokument *Art ; ä vom c) Zonen der überlagerten Nutzung
Art. 28 "Bepeniezene Materialablagerungszone
Art. 29 Gefahrenzone mit hoher und geringer Gefahr
Din Gofahrenzonen bezeichnen die durch Lawinen, Wildbäche und Rutschineen gefährdeten Gebiete.
In der Zone hoher Gefahr dürfen keine Bauten erstellt oder wieder aufgebaut werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen oder sich hiezu eignen oder regelmässig besuchte Arbeitsstätten enthalten.
In der Zone geringer Gefahr verfügt die Baubehörde bei der Erteilung von Baubewilligungen die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, wobei sie sich an die Richtlinien der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt zu halten hat.
Art. 30 Gewässerschutzzone
Die Gewässerschutzzone umfasst die Quellgebiete mit Umgebung.
Der Gemeindevorstand kann für diese Gebiete Nutzungsbeschränkungen erlassen. Die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 31 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern und Waldrändern und zur Erhaltung von Freiflächen mit einem dauernden Bauverbot belegt sind. Darin einge-
schlossen sind auch Freileitungen.
Bestehende Bauten dürfen nicht erweitert werden.
Art. 32 Ruhezone
In der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der motorisierte Verkehr untersagt. Ausnahmen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für unerlässliche Zufahrten und für Hilfeleistungen sind gestattet
Der Gemeindevorstand kann weitergehende Vorschriften, z.B. zum Schutze des Wildes und der Natur erlassen.
le).
Art. 33 Archäologiezone
Die Archäologiezone umfasst jene Flächen, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind.
Alle Bauvorhaben und Grabarbeiten (Leitungsgräben, Schächte etc.) sind der Gemeinde und dem Archäologischen Dienst vor der Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben.
Die Baubehörde entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme des Archäologischen Dienstes über die notwendigen Auflagen. :
d) Gestaltungselemente
Art. 34 Erhaltenswerte Stallbaustandorte
Die im Zonenplan ausgeschiedenen, erhaltenswerten Stallbaustandorte stehen vorab den landwirtschaftlichen Bauten zur Verfügung. Eine andere Nutzung, entsprechend den Zo-
nenvorschriften, ist möglich.
Die Gebäudelänge von Stallbauten kann bis auf max. 25 m erweitert werden.
Art. 35 Geschützte Kulturobjekte
Die im Zonenplan bezeichneten Kulturobjekte dürfen nicht zerstört werden.
Die Baubehörde trifft die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten Objekte.
FA IV. BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN »
Art. 36 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Summe der anrechenbaren Brutto-Geschossflächen der Gebäude und der anrechenbaren Grundstückfläche.
anrechenbare Brutto-Geschossfläche
I}
Ausnützungsziffer AZ
anrechenbare Grundstückfläche
anrechenbare anrechenbare Brutto-Geschossfläche Grundstückfläche Ausnützungsziffer
600m2 : 1500m2 = 0.4
Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten. Uebersteigt die Höhe der Geschosse bei Gewerbebauten, Hallen u.ä. 5.0 m, so wird pro 3 m Gebäudehöhe sowie für Bruchteile über 2.0 m ein Geschoss berechnet.
Nicht angerechnet werden alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen, insbesondere:
a) Zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume sowie Waschküchen, Heiz-, Kohlen- und Tankräume
b) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen c) Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge usw.
d) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen
e) Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen
f) Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen
Verglaste Balkone und Wintergärten bis 12 m? Grundfläche werden nur zu 50 Prozent
angerechnet. Allfällige Mehrflächen, die 12 m? übersteigen, sind voll anzurechnen. Dabei sind sie energetisch sinnvoll anzuordnen, d.h. sie dürfen nicht künstlich beheizt werden und baulich muss eine klare Trennung vorliegen.
Als Grundstückfläche wird das in der Bauzone liegende und von der Baueingabe erfasste sowie baulich noch nicht ausgenützte Land angerechnet. Wald, im öffentlichen Eigentum stehende und private jedermann zugängliche Strassenflächen sowie für solche Anlagen reservierte Grundstückteile, sofern sie durch Baulinien gesichert sind, werden abgezogen.
bestehende Strasse projektierte Strasse Baulinie
private Strasse
B ellll
anrechenbare Grundstückfläche der Parz. X
Grundstücke, die an die Bauparzelle unmittelbar angrenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, können mit Zustimmung des Eigentümers für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden, müssen jedoch zur gleichen Bauzone gehören.
Wird von einem überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, dass die Ausnützung über das Ganze gemessen eingehalten ist.
Die Beanspruchung einer Parzelle zur Berechnung der Ausnützungsziffer muss im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 37 Gebäude- und Firsthöhe
Als Gebäudehöhe gilt das Mittel der Höhe aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Die Gebäudehöhe ist sowohl vom gewachsenen als auch vom umgestalteten Terrain einzuhalten.
Zur Ermittlung der Firsthöhe wird die Höhe ab Niveaupunkt bis Oberkante First gemessen. Als Niveaupunkt gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen als auch vom umgestalteten Terrain.
hi Gebäudehöhe „Hlemen Firsthöhe =Fh Niveaupunkt N = m ea
Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper einzeln ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens 3 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht.
Bei Bauten am Hang darf die talseitige Fassade maximal 4 m höher sein als die Bergseite.
= 19%
Art. 38 Grenz- und Gebäudeabstände bei Hauptbauten
Als Grenzabstand gilt die kürzeste waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Fassade und der Grundstückgrenze.
Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, die kleinen Grenzabstände sind von den übrigen Fassaden einzuhalten. Als Hauptfassade gilt in der Regel die nach Süden oder Westen gerichtete Gebäudeseite mit den Hauptwohnräumen. Auskragende Gebäudeteile wie Hauseingänge, offene Balkone, Vordächer usw. dürfen bis 1.50 m in den Grenzabstand hineinragen 5
- —— Grenze
Gg = grosser Grenzabstand
Gk = kleiner Grenzabstand ZZ FH DEHHER ı
Hauptbaute OS Anbaute |
Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück ist die Summe der Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten.
Unterirdische Bauten, die gegen aussen nicht in Erscheinung treten, können an die Grenze
gestellt werden, vorbehältlich nachbarrechtlicher Vereinbarung.
Art. 39 Grenz- und Gebäudeabstände bei An- und Nebenbauten
Für An- und Nebenbauten von höchstens 30 m? Gebäudegrundfläche, 7 m Gebäudelänge, 3 m Gebäude- und 4 m Firsthöhe, die nicht zu gewerblichen oder Wohnzwecken dienen, beträgt der Grenzabstand 2.50 m. Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen sie an die Grenze gestellt werden.
Gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück ist ein minimaler Gebäudeabstand
von 1 m einzuhalten.
Art. 40 Verteilung der Grenzabstände
G = Grenzabstand
=. jAr Die Grenzabstände auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken können im Einvernehmen der Eigentümer ungleich verteilt werden, wenn die Einhaltung des Gebäudeabstandes gewährleistet ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
Gegenüber Parzellen mit altrechtlichen Bauten ist nur der Grenzabstand einzuhalten.
Art. 41 Grenzbaurecht
Das Zusammenbauen von Gebäuden über die Grenze hinaus bis zur maximalen Gebäudelänge ist gestattet, sofern:
a) An eine bestehende Brandmauer angebaut oder die für den Grenzbau vorgesehenen Gebäude gleichzeitig erstellt werden.
b) Bei einseitigem Grenzbau die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt und dieser sich verpflichtet, bei einer Überbauung seines Grundstückes an die Brandmauer anzubauen. Beides ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Die Brandmauer darf nicht verunstaltend wirken oder nur als Übergangsstadium sichtbar sein. Andernfalls ist sie als ordentliche Fassade auszubilden.
c) Die feuerpolizeilichen Bedingungen erfüllt werden.
Art. 42 Abstand von Wald und Gewässern Ergänzung Art. 42 siehe Ende Dokument
Art. 43 Gebäudelängen
Als Gebäudelänge gilt die längste waagrechte Fassadenabmessung. Bei unregelmässigen Grundrissen wird sie als grösste Ausdehnung des kleinsten das Gebäude begrenzenden Rechtecks gemessen.
Anbauten gemäss Art. 37 werden mitberechnet, sofern sie nicht mindestens 1 m zurückversetzt sind.
L>B L = massgebende Gebäudelänge
Hauptbaute ESS] Anbaute
- 15 - V. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 44 Allgemeines
Alle Bauten und Anlagen haben sich der Umgebung und dem Charakter der Landschaft organisch einzufügen. Terassenhäuser sind nicht zulässig.
Veränderungen am bestehenden Terrain, von Mauern, Gruben usw. sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Dabei ist der Charakter des natürlichen Terrains zu erhalten. Die Bepflanzung ist dem Charakter der umgebenden Landschaftanzupassen.
Die Dächer sind bezüglich Form und Aufbauten, Neigung, wie auch Material und Farbwahl der bestehenden, ortstypischen Bauweise anzupassen. Das Herabziehen der Dachflächen in die Fassade ist nicht gestattet.
Schnitt A
nicht gestattet nicht gestattet erwünscht
Erfüllen nur einzelne Gebäudeteile oder Teile der Umgebung die notwendigen Anforderungen nicht, können angemessene Verbesserungen verlangt werden. Sinngemäss sind diese Bestimmungen auch bei äusseren Umbauten und Aussenrenovationen anzuwenden.
Wohnbauten ab 15 m Gebäudelänge sind aufgelockert zu gestalten, z.B. mittels Balkonen oder anderen Vorbauten, Staffelung oder ansprechender Gestaltung der Umgebung.
Der Gemeindevorstand kann Baubewilligungen mit Auflagen über die Umgebung und Bepflanzung verbinden. Entsprechende Verfügungen können auch für bestehende Bauten und Anlagen erlassen werden.
Art. 45 Dorfkernzone
Die Fassaden sind entsprechend dem Orts- und Strassenbild einfach und zurückhaltend zu gestalten. Zweckänderungen von Stallbauten haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Gestaltung zu erfolgen. Die Fenster sollen als einzelne, stehende Rechtecke angeordnet werden.
Die Farbgebung ist so zu wählen, dass zusammen mit den umliegenden Gebäuden eine harmonische Einheit entsteht.
Bei Hauptbauten sollen grundsätzlich nur symmetrisch angeordnete Dächer mit einer Neigung von 40 bis 60 % erstellt werden. Bei An- und Nebenbauten gemäss Art. 39 können auch Pult- und Flachdächer zugelassen werden. Neue Blechdächer auf Hauptbauten sind nicht zulässig.
Notwendige Dachflächenfenster bis 0.30 m? Fensterfläche pro Dachfläche können bewilligt werden.
lich
Art. 46 Wohnzone
Bei Hauptbauten sind Dächer mit einer Neigung von 30 bis 70 % vorzusehen. Für An- und Nebenbauten gelten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfkernzone.
Die Koten der Erdgeschosswohnungen sind so festzulegen, dass direkte Gartenaustritte ins Freie möglich sind.
Art. 47 Wohn-Gewerbezone
Hauptbauten sind in der Regel mit Dächern mit einer Neigung von 30 bis 70 % zu versehen. Bei gewerblich genutzten Hauptbauten dürfen Pult- und Flachdächer erstellt werden. Für An- und Nebenbauten gelten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfkernzone.
Art. 48 Erhaltenswerte Stallbaustandorte
Die im Zonenplan bezeichneten Standorte sind grundsätzlich für Stallbauten reserviert, sofern ein Bedarf dafür besteht.
Art. 49 Antennen, Sonnenkollektoren
Pro Haus ist grundsätzlich nur eine Aussenantenne in der Grösse gestattet, die einen einwandfreien, für das Gebiet üblichen Empfang gewährleistet. Für Gebäudegruppen kann die Behörde die Erstellung von Gemeinschaftsantennen anordnen.
Sonnenkollektoren und Parabolantennen sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
Art. 50 Reklamen
Plakate dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Plakatwänden angebracht werden. Mit Ausnahme von Baureklamen und Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe sind Reklamen nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zulässig.
Alle Anlagen dieser Art sind so zu gestalten, dass sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen Strassensignalisationsverordnung (SSV).
Art. 51 Einfriedungen und Pflanzen
Einfriedungen, Mauern und Pflanzen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Bis auf eine Höhe von 1.50 m dürfen sie an die Grenze gestellt werden. Die Mehrhöhe ist entsprechend als Grenzabstand einzuhalten.
Stacheldrahtzäune sind auf dem ganzen Gemeindegebiet untersagt. Äste von Bäumen und Sträuchern entlang öffentlichen Strassen und Flurwegen sind auf
4.50 m Höhe zurückzuschneiden.Die Behörde kann die Anpassung oder Entfernung bestehender Pflanzen und Anlagen, die diesen Vorschriften widersprechen, anordnen.
SZ.
Art. 52 Bäume und Hecken
Die bestehenden Bäume und Hecken dienen der landschaftlichen Gestaltung und als Biotop
für Pflanzen und Tiere. Sie sind weitgehendst zu erhalten. Der Gemeindevorstand kann weitergehende Vorschriften erlassen.
248 =» VI. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 53 Emmissionen
Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie den geltenden Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung genügen. Ihre Zulässigkeit in den verschiedenen Zonen richtet sich nach dem Mass der von ihnen erzeugten Emmissionen. Bei der Beurteilung der Emmissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen.
Es werden nichtstörende, mässig störende und stark störende Bauten und Anlagen unterschieden:
a) Als nichtstörend gelten Bauvorhaben, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe || zu erfüllen.
b) Als mässig störend gelten Bauvorhaben mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe Ill zu erfüllen.
c) Bauvorhaben mit weitergehenden Emmissionen gelten als stark störend. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu erfüllen.
Bestehende Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht genügen, unterliegen der Sanierungspflicht nach der Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 54 Lager- und Abfallplätze Ergänzung Art. 54 siehe Ende Dokument
Lagerplätze dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, keine Nachteile für die Öffentlichkeit und keine Gefährdung der Gewässer mit sich bringen.
*art. vom 18.5.1992 Ttung zurückgewiesen,
Art. 55 Ausführung der Bauten
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde in der nötigen Sicherheit und Festigkeit zu erstellen. Sie müssen den geltenden gesundheits-, feuer-, gewerbepolizeilichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften genügen, namentlich in Bezug auf sanitäre Einrichtungen, Raum- und Fenstergrössen, Besonnung, Belüftung, Trockenheit, Wärme- und Schallschutz sowie Feuer- und Unfallsicherheit. Wohn- und Arbeitsräume im Keller oder Erdgeschoss müssen im Mittel um mindestens1/3 der Raumhöhe über den Erdboden hinausragen.
Art. 56 Energiesparmassnahmen
Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszuführen, dass zu deren Betrieb ein möglichst geringer Energiebedarf ausreicht. Bei der Sanierung bestehender
Bauten und Anlagen sind Massnahmen zur Optimierung des Energiebedarfes zu treffen.
Der Gemeindevorstand kann die Einhaltung bestimmter Normen und Empfehlungen anerkannter Fachvereinigungen als verbindlich erklären und regelt allfällige Abweichungen.
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Im weiteren gelten die Vorschriften des kantonalen Energiegesetzes.
Art. 57 Unterhalt der Bauten
Gebäude und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu erhalten. Gefährdet ein Bauwerk infolge mangelhaften Unterhaltes Menschen, Tiere oder fremdes Eigentum oder verunstaltet es das Orts- oder Landschaftsbild, so kann der Eigentümer zur Ausführung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen verpflichtet werden. Kommt er dieser Weisung nicht nach, so werden die Arbeiten auf seine Kosten durch die Gemeinde angeordnet.
Art. 58 Bauarbeiten
Bei der Ausführung von Bauten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, Anwohner und Strassenbenützer und zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs notwendigen Massnahmen zu treffen. Die Baubehörde ist befugt, bei Bauarbeiten, die Lärm, Staub oder lästige Gerüche verursachen, zum Schutze der Wohnbevölkerung die Bauzeiten zu bestimmen.
AO 0R= VII. ÖFFENTLICHER UND PRIVATER GRUND
Art. 59 Benützung des öffentlichen Grundes
Eine über den normalen Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig. Das gilt insbesondere für Lagerplätze und Abstellplätze für Motorfahrzeuge.
Die Benützung des öffentlichen Grundes kann gestattet werden für Fundamentsvorsprünge geringen Ausmasses, für Notausgänge von Luftschutzbauten und für andere Anlagen, sofern sie den bestimmungsgemässen Gebrauch des öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigen.
Art. 60 Benützung des öffentlichen Luftraumes
Die Benützung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden für ausladende Gebäudeteile, wenn sie mindestens 4.5 m über der Niveaulinie angebracht werden und nicht mehr als 1.5 m Ausladung aufweisen. Davon ausgenommen sind die Fensterläden in der Dorfkernzone.
Art. 61 Vorübergehende Benützung
Wenn öffentlicher Grund oder Luftraum vorübergehend benutzt wird, insbesondere für Bauarbeiten und Lagerplätze, ordnet die Baubehörde folgende Massnahmen an:
a) Verkehrsanlagen und Durchgänge sind in passierbarem Zustand zu halten, abzusichern und nachts ausreichend zu beleuchten.
b) Wasserleitungsschieber, Hydranten, Künetten, Abzugsschächte und Grenzsteine sind zu schützen und stets frei zu halten.
c) Gegen herabfallende Materialien sind zweckdienliche Schutzvorrichtungen zu treffen.
d) Nach der Beanspruchung ist der öffentliche Grund wieder in den früheren Zustand zu versetzen.
Art. 62 Dachwasser und Schneeräumung
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken auf öffentliche und private Strassen, Wege und Plätze abzuleiten.
Wenn es die Untergrundverhältnisse erlauben, ist das Dachwasser versickern zu lassen. Andernfalls ist es durch Dachrinnen in Abfallrohre und durch diese direkt ins Entwässerungssystem einzuleiten.
Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass es zu keiner Beeinträchtigung des öffentlichen Grundes kommt.
Bei Bauten, deren Dachflächen zur Strasse hin orientiert sind, ist durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf den öffentlichen Grund verhindert werden. Ist die Beanspruchung des öffentlichen Grundes für die Schneeräumung privater Dachflächen unumgänglich, so hat der Eigentümer den Schnee unverzüglich zu entfernen.
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Art. 63 Benützung des Privatbodens
Die Gemeinde ist befugt, im öffentlichen Interesse auf Privatgrundstücken Verkehrsschilder, Beleuchtungskörper, Hausnummern, Hydranten usw. entschädigungslos anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen. Die Grundeigentümer sind vorgängig zu orientieren.
Für öffentliche Leitungen kann die Gemeinde gegen Entschädigung ein dauerndes Durchleitungsrecht erwerben und im Grundbuch eintragen lassen.
=EOny= VII. VERKEHRSANLAGEN UND WERKLEITUNGEN
Art. 64 Verkehrssicherheit
Anlagen, Zufahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze dürfen nicht zu einer Behinderung des Verkehrs führen. Garagen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse müssen mindestens 5 m von der Parzellengrenze entfernt sein. Rampen dürfen maximal 12 % Gefälle aufweisen. Zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Rampe muss ein ebener Vorplatz von mindestens 3 m mit maximal 3 % Gefälle vorhanden sein.
Strasse
Strasse
Een < 12% Garage
Bei Einbau von Garagen in bestehende Gebäude in der Dorfkernzone kann die Baubehörde kleinere Abstände bewilligen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 65 Parkplätze
Bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten hat der Bauherr auf seinem Grundstück mindestens folgende Parkplätze oder Abstellplätze in Garagen zu erstellen und diese dauernd zum Parkieren offenzuhalten:
- Wohnbauten: Ein Platz pro Wohnung bis 100 m? Bruttogeschossfläche, darüber zwei Plätze
- Verkaufslokale und Bürobauten: Ein Platz pro 20 m? Laden- bzw. Bürofläche
- Restaurants, Pensionen, Hotels: Ein Platz pro 15 m? Restaurant- und Saalfläche
- Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der nötigen Abstellplätze, wobei sie sich an die Normen der VSS halten kann.
Werden bestehende Bauten, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, erweitert, so sind die für das gesamte Gebäude erforderlichen Parkplätze zu schaffen.
Ist das Erstellen von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, so kann die Baubehörde die Grundeigentümer zur Leistung von Beiträgen an den Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort verpflichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Gemeindeversammlung in einer Gebührenordnung bestimmt.
Die Erstellung von Abstellplätzen kann untersagt werden, wenn deren Errichtung oder Betrieb öffentliche Interessen verletzen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sie zu einer Gefährdung des Verkehrs, einer Beeinträchtigung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes führen oder unzumutbare Immissionen zur Folge haben.
- 23 - IX. QUARTIERPLANUNG -
Art. 66 Begriff und Zweck
Durch die Quartierplanung wird im Rahmen der Grundordnung die Erschliessung und Ueberbauung bestimmter umgrenzter Gebiete im Einzelnen geregelt.
Die Quartierplanung ist insbesondere anzuwenden, wenn ein nicht oder nur teilweise erschlossenes Gebiet überbaut werden soll.
a) Quartiergestaltung
Art. 67 Begriff
Der Quartiergestaltungsplan ist ein notwendiger Bestandteil des Quartierplanes.
Er bezweckt die wohnhygienisch, architektonisch und baulich gute Nutzung des Quartierplangebietes, in Uebereinstimmung mit dem Baugesetz und dem Zonenplan.
Er kann insbesondere Angaben über die baulich nutzbaren und freizuhaltenden Flächen (Nutzungskonzentration), über Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, ihre Nutzung, die Abstellflächen, die Umgebungsgestaltung und allfällige Bauetappen enthalten.
Art. 68 Anwendbare Bauvorschriften
Grundsätzlich gelten die Zonenvorschriften sowie die allgemeinen Bauvorschriften.
Bietet der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine Ueberbauung mit überdurchschnittlich guter Gestaltung, eine Bauweise, die sich harmonisch ins Orts- und Landschaftsbild einfügt, sowie eine benützerfreundliche Umgebungsgestaltung, so können folgende Abweichungen von den Zonenvorschriften bewilligt werden:
a) die Ausnützungsziffer darf um höchstens 0.1 erhöht werden;
b) die quartierinternen Gebäude- und Grenzabstände können unterschritten werden;
c) die Nutzungsverlagerung und Nutzungskonzentration innerhalb des Quartierplangebietes.
Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände.
Im Quartierplan Tumols/Gurschegn gilt für die speziell bezeichneten Parzellen eine reduzierte Ausnützungsziffer von 58% der maximal zulässigen Ausnützungsziffer.
b) Quartiererschliessung
Art. 69 Begriff
Durch die Quartiererschliessungspläne wird die Erschliessung eines bestimmten Gebietes durch Strassen und Werkleitungen verbindlich geregelt. Der Quartiererschliessungsplan
AU
enthält, soweit notwendig, Bau- und Niveaulinien sowie Vorschriften über Lage und Dimensionierung von Verkehrsanlagen und Werkleitungen.
In den Quartiererschliessungsplänen kann verbindlich geregelt werden, wo die Zufahrt und die Leitungen zu den einzelnen Grundstücken anzulegen sind.
Die Erschliessungskosten können im Quartiererschliessungsplan auf die Grundeigentümer verteilt werden.
c) Baulandumlegung
Art. 70 Voraussetzungen
Die Baubehörde kann im Quartierplanverfahren die Durchführung einer Landumlegung
beschliessen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des Umlegungsgebietes gehört, verlangt.
Art. 71 Abzüge für den Gemeinbedarf
Von den in die Umlegung einbezogenen Grundstücken ist für die notwendige Quartiererschliessung ein entsprechender Flächenanteil unentgeltlich in Abzug zu bringen.
Für die Abtretung von Rechten zu weiteren öffentlichen Zwecken ist, wenn keine Einigung erzielt werden kann, die Entschädigung nach Vorschriften des Enteignungsgesetzes festzusetzen.
Art. 72 Neuzuteilung, Wertausgleich
Nach dem Abzug des Landes für den Gemeinbedarf muss jedem beteiligten Grundeigentümer der Anteil an der Verteilungsmasse zugewiesen werden, der wertmässig dem in die Umlegung eingebrachten Land entspricht. Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind in Geld voll auszugleichen.
Wer ein Grundstück eingeworfen hat, auf welchem wegen zu geringer Gesamtfläche die Erstellung eines Gebäudes mit einer Bruttogeschossfläche (Art. 36) von mindestens 100
m? nicht möglich ist, kann gegen volle Entschädigung (ohne Abzug für Verkehrsanlagen) ausgekauft werden.
Art. 73 Handänderungen
Während der Planungszone dürfen ohne Zustimmung der Baubehörde keine rechtlichen
oder tatsächlichen Verfügungen über Grundstücke getroffen werden, die die Baulandumlegung beeinträchtigen oder erschweren würden.
d) Nutzungsverlegung
Art. 74 Begriff und Zweck
Im Interesse des Landschafts- und Ortsbildschutzes, insbesondere zur Freihaltung von