Teilrevision Baugesetz
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Muntogna da Schons
Documento
- Numero
- 95.1287
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Sottotipo
- Muntogna da Schons (Lohn (GR)) 3707
- Comune
- Muntogna da Schons
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 23 mag 1995
Carta
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File
3707_B_1995_Beschlussprotokoll_Teilrevision.pdfApri in una nuova scheda
Testo
1
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AMT FÜR RAUMPLANUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
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II Governo La Regenza del Cantone dei Grigioni • dil Cantun Grischun
Sitzung vom
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23. Mai 1995
•
1 Aro7 FÜR RAUMPLANUNG 1
Mitsgetellt den
Protokoll Nr.
2.JUtil 1995
1287
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lohn beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. Januar 1995 eine Teilrevision des Baugesetzes vom 17. Juni 1977. Sie verabschiedeten einen neuen Art. 8a (Anschriften an Gebäuden) und einen geänderten Art. 18 (Zonenschema) sowie Art. 31 (Emissionen). Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 10. Februar 1995. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vorn 7. März 1995 ersucht der Gemeindevorstand Lohn um Genehmigung der Teilrevision des Baugesetzes im Rahmen von Art. 37 KRG.
B.
Art. 31 (Emissionen) Die Absätze 3 bis 5 von Art. 31 stehen im Widerspruch zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und zur Lärmschutz-Verordnung (LSV) sowie zur LuftreinhalteVerordnung (LRV): ' - Art. 31 Abs. 3 des Baugesetzes gewährleistet den Weiterbestand und die angemessene Erweiterung bestehender Betriebe. Dies widerspricht Art. 16 Abs. 4 USG,
'
.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
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- wonach die Behörden notfalls die Stillegung einer sanierungspflichtigen Anlage verfügen können. - Gemäss Art. 31 Abs. 4 des Baugesetzes sind landwirtschaftliche Bauten in der Bauzone so zu gestalten, dass die Emissionen auf Nachbargrundstücke auf das betrieblich unerlässliche Mindestmass reduziert werden. Die zulässigen Emissionen bzw. Immissionen werden jedoch bereits durch die Umweltschutzgesetzgebung abschliessend geregelt (vgl. Art. 65 USG). So müssen z.B. die Lärmemissionen von neuen landwirtschaftlichen Bauten gestützt auf Art. 7 LSV begrenzt werden, und die Emissionsbegrenzung betreffend Luftverunreinigungen, die von Landwirtschaftsbetrieben ausgehen, richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV und Ziff. 51 des Anhangs 2 zur LRV. Art. 31 Abs. 4 steht somit. im Widerspruch zum Bundesrecht. - Laut Art. 31 Abs. 5 des Baugesetzes kann die Baubehörde bei bestehenden Betrieben und Neuanlagen alle Vorkehrungen zur Verhinderung von Emissionen anordnen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und für den Eigentümer zumutbar sind. Diese Tatbestände sind in der Umweltschutzgesetzgebung ebenfalls abschliessend geregelt (z.B. Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 16ff. USG, Art. 7f. LSV, Art. 3ff. LRV). Die abschliessende Regelung im Bundesrecht bringfmit sich, dass die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 3 bis 5 nicht angewendet werden können, zumal das Bundesrecht vorgeht. Art. 31 Abs. 3 bis 5 des Baugesetzes kann daher nicht genehmigt werden. Der Gemeinde wird empfohlen, den gesamten Art. 31 im Sinne des überarbeiteten Musterbaugesetzes (MBauG) neu auszugestalten. Dabei wären insbesondere die Art. 40 und 51 MBauG zu beachten. Im übrigen kann die Teilrevision des Baugesetzes genehmigt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) . »
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
Die am 30. Januar 1995 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes vom 17. Juni 1977 wird vorbehältlich Art. 31 Abs. 3 bis 5 genehmigt. Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, den Vorbehalt in der Revisionsvorlage vom 30. Januar 1995 zu kennzeichnen. 1
Der Gemeindevorstand Lohn wird angewiesen, den Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Mitteilung an den
Namens der egierung Der P ent:
Dr.Aliesch
Der Kanzleidireer:
Dr. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione