Teilrevision Nachbearbeitung OP
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Bonaduz
Documento
- Numero
- 14.1180
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Bonaduz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 16 dic 2014
Carta
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Die Regierung La regenza I Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
16. Dezember 2014 17. Dezember 2014 1180
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bonaduz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. Mai 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet:
Mostra tutto il testo
- Teilrevision Baugesetz (Art. 37°°)
- Zonenplan 1:10 000 Nachbearbeitung OP-Revision
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Nachbearbeitung OP-Revision
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bonaduz die folgenden weite-
ren Unterlagen ein:
- Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 21. Mai 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
- Zonenplan 1:10 000 Nachbearbeitung OP-Revision — Änderungen integriert in Zonenplan (Information)
Das En verfasste mit Datum vom 31. Mai 2013 bzw.
vom 6. August 2013 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. Mai 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 19. Juni 2014. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Bonaduz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Bonaduz bildet die Nachbearbeitung der Ortsplanung als Folge verschiedener Vorbehalte im Genehmigungsbeschluss Nr. 724 vom 7. Juli 2009 zur OP-Gesamtrevision vom 16. März 2009. So wurde die Gemeinde Bonaduz im genannten Beschluss angewiesen, verschiedene Korrekturen in Bezug auf die Behandlung von Schutzobjekten nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG) vorzunehmen. Ferner wird im Rahmen der Nachbearbeitung eine geplante Grundwasserfassung mit einer neuen Leitungsführung festgelegt.
Teilrevision des Baugesetzes
Die Ausscheidung von Trockenstandortzonen im Zonenplan bedarf einer Zonenbestimmung im Baugesetz. Entsprechend ergänzte die Gemeinde Bonaduz ihr Baugesetz mit Art. 37°° (Trockenstandortzone). Die Bestimmung entspricht der Vorlage des Musterbaugesetzes 2012 der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR).
Im Übrigen gibt die am 20. Mai 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 37°®) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
D.
Zonenplan 1:10 000 Nachbearbeitung OP-Revision
1. Landschaftsschutzzone
Die Landschaft Ruinaulta, welche im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) als Objekt Nr. BLN-1902 erfasst ist, wurde im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung aus dem Jahre 2009 richtigerweise einer Landschaftsschutzzone zugewiesen. Die Ausdehnung der Landschaftsschutzzone entspricht zwar dem kantonalen Richtplan 2000 (RIP2000), weist hingegen im
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Gebiet „Zault eine Lücke zum BLN-Objekt 1902 auf. Auch für diese Lücke ist die ungeschmälerte Erhaltung des Objektes gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu gewährleisten. Bereits aus Gründen der Planinformation wird der Gemeinde Bonaduz empfohlen, die Landschaftsschutzzone auch auf diese Lücke auszudehnen.
2. Naturschutzzone / Tockenstandortzone
Es wird darauf hingewiesen, dass das überarbeitete Natur- und Landschaftsschutzinventar zwischenzeitlich vorliegt. Die Gemeinde Bonaduz wird deshalb ersucht, ihre Schutzzonenplanung bei der nächsten Revision entsprechend zu überprüfen und anzupassen.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:10 000 Nachbearbeitung OP-Revision vom 20. Mai 2014 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Nachbearbeitung OP-Revision
Verschiedene Untersuchungen bei der rechtskräftig festgelegten und geplanten Grundwasserfassung im Gebiet „Plazzas* ergaben, dass sich der Standort nicht eignet. Infolgedessen wurde der Standort der Grundwasserfassung inkl. Wasserleitung in der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung aufgehoben und um ca. 350 m südwestlich neu festgelegt. Die weiteren Abklärungen werden aufzeigen, inwiefern das Grundwasser am neuen Standort genutzt und ob das Grundwasser in ausreichendem Masse geschützt werden kann. Sofern sich dieser Standort als ungeeignet erweist, wird die Gemeinde Bonaduz darauf hingewiesen, dass ein allfällig neuer Standort wiederum über den Weg der Ortsplanung festzulegen ist.
Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Nachbearbeitung OP-Revision vom 20. Mai 2014 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 20. Mai 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 37°°)
wird genehmigt.
2. Der Zonenplan 1:10 000 Nachbearbeitung OP-Revision vom 20. Mai 2014 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Empfehlung und Anliegen genehmigt:
a) Der Gemeinde wird im Interesse der Planvollständigkeit empfohlen, die Landschaftsschutzzone im Gebiet „Zault“ (BLN-1902) im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.
b) Die Gemeinde wird ersucht, ihre Schutzzonenplanung gestützt auf das überarbeitete Natur- und Landschaftsschutzinventar zu überprüfen und anzupassen.
3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Nachbearbeitung OP-Revision vom 20. Mai 2014 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
4. Der Gemeindevorstand Bonaduz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6. Das wis beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
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7. Der Gemeindevorstand Bonaduz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ER. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Nutzungsplanfestlegungen infolge allfälliger, innert 30 Tagen einzureichender Verwaltungsgerichtsbeschwerden (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen.
8. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
P. due hin
Dr. M. Cavigelli Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione