Teilrevision Bot Mulins

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Bonaduz

Documento

Numero
16.617
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Bonaduz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
28 giu 2016

Carta

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Testo

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Die Regierung La regenza des Kantons Graubünden dal chantun Grischun dei Cantone dei Grigioni

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

28. Juni 2016 29. Juni 2016 617

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bonaduz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Teilrevision Baugesetz (Art. 36°) - Zonenplan 1:2000 Bot Mulins - Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Bot Mulins

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 16. November 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

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Das EEE vertasste mit Datum vom 28. August 2015

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 2. Dezember 2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 8. Januar 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Bonaduz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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Teilrevision Bot Mulins

Auslöser der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanvorlage der Gemeinde Bonaduz bildet die Ermöglichung der Bestattungsart «Waldfrieden» im Waldgebiet „Bot Mulins“. Die ortsplanerische Basis für den Waldfriedhof erfolgt mit einer dem Wald überlagernden Zone für Waldfrieden, einem entsprechenden neuen Baugesetzartikel (Art. 36° BauG) sowie mit der Festlegung eines geplanten Parkplatzes im Generellen Erschliessungsplan.

Die Teilrevision des Baugesetzes, der Zonenplan 1:2000 Bot Mulins sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Bot Mulins, alle vom 2. Dezember 2015, können ge-

nehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 2. Dezember 2015 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 36°®) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:2000 Bot Mulins und der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Bot Mulins, beide vom 2. Dezember 2015, werden genehmigt.

3. Der Gemeindevorstand Bonaduz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Der Gemeindevorstand Bonaduz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplan-

daten nach den Vorgaben des N Dabei ist zu beach-

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ten, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

4a Na

Dr. Chr. Rathgeb Dr. C. Riesen