Teilrevision Crestacalva
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Seewis im Prättigau
Documento
- Numero
- 19.289
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Seewis im Prättigau
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 23 apr 2019
Carta
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3972_B_ZP_Crestacalva_RB2019-289.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr .
23. April 2019
24. April 2019
289
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II Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Seewis i.P. beschlossen anlässlich der Ge-
meindeversammlung vom 7. Dezember 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, wel-
che einen Zonenplan 1:500 Crestacalva umfasst. Ein auf den 12. Dezember 2018 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 31. August 2017 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. De-
zember 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 14. Dezember 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Seewis i.P. um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B.
Gegenstand der Revisionsvorlage Gegenstand des vorliegenden Zonenplans 1:500 Crestacalva bildet ein flächenglei-
cher Abtausch zwischen Bauzone und Nichtbauzone in der am östlichen Rand von Seewis Dorf gelegenen Kleinsiedlung "Crestacalva". Einerseits hat die Gemeinde das bisher der Landwirtschaftszone zugehörende 149 m2 grosse Grundstück
Nr. 1490 aus der Landwirtschaftszone entlassen und neu der Dorfzone zugewiesen.
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Im Gegenzug wurde auf der Parzelle Nr. 1694 ein rund drei Meter breiter und rund
fünfzig Meter langer Streifen von der Dorfzone in die Landwirtschaftszone ausgezont. Angesichts der Einzonung der Parzelle Nr. 1490 wurde westlich angrenzend auf den
Parzellen Nr. 202 und Nr. 1237 eine neue statische Waldgrenze nach Art. 10 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald festgelegt. Mit der vorstehend beschriebenen Teilrevision der Ortsplanung werden die nutzungsplanerischen Grundlagen geschaffen, damit für die Liegenschaft Nr. 202, welche mit einem Wohnhaus und ei-
nem Stall überbaut ist, geeignete Fahrzeugabstellplätze realisiert werden können.
C.
Zonenplan 1:500 Crestacalva 1. Übereinstimmung mit der Richtplanung 1.1 Prüfung der Richtplankonformität Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende
Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan "Prättigau / Davos" übereinstimmt. 1.2 Kantonaler Richtplan
a) Einleitende Ausführungen Mit Beschluss Nr. 217 vom 20. März 2018 hat die Regierung die Anpassung des kantonalen Richtplans in den Bereichen "Raumordnungspolitik" und "Siedlung" (KRIP-S)
zuhanden der Genehmigung durch den Bundesrat beschlossen und für die Behörden des Kantons Graubünden für verbindlich erklärt. Der Bundesrat genehmigte den Richtplan am 10. April 2019.
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b) Beurteilung unter dem Aspekt der Grösse der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen Aufgrund der Festlegungen im KRIP-S (vgl. Kap. 5.2.2, Abschnitt E) handelt es sich
bei Seewis i.P. um eine Gemeinde mit mutmasslich überdimensionierten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ). Gemäss den Handlungsanweisungen des KRIP-S sind Gemeinden mit überdimensionierten WMZ verpflichtet, die Grösse ihrer
WMZ zu überprüfen und WMZ-Reduktionen im erforderlichen Mass vorzunehmen. Ferner haben solche Gemeinden innerhalb der rechtskräftigen WMZ Massnahmen zur Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven zu treffen.
Angesichts des Umstands, dass die Gemeinde Seewis i.P. wahrscheinlich WMZ-
Reduktionen vorzunehmen hat, ist die vorliegend zur Debatte stehende Einzonung der Parzelle Nr. 1490 in die Dorfzone unter dem Aspekt der Grösse der Wohnbauzonen näher zu prüfen, obwohl sie mit einer gleichflächigen Auszonung kompensiert
wird. Problematisch wäre die Einzonung insbesondere dann, wenn nebst der Annahme einer Bauzonenreduktionspflicht zusätzlich davon ausgegangen werden
müsste, dass diese Einzonung zukünftig notwendige Auszonungen erschweren oder gar verunmöglichen würde. Das ist nicht der Fall. Zum einen handelt es sich bei der
eingezonten Fläche um eine sehr kleine Parzelle im Halte von lediglich knapp 150 m2, welche sich für die Erstellung eines Wohnhauses ohnehin nicht eignen wür-
de. Die betroffene Parzelle befindet sich im Übrigen am Rande des bereits recht dicht überbauten Gebiets der Kleinsiedlung "Crestacalva". Zweck der Einzonung bildet
zum anderen die Realisierung einer Parkierungsanlage für die Liegenschaft Nr. 202,
welche bereits mit einem Wohnhaus und einem Stall überbaut ist. Gemäss dem Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 3, S. 3) trägt die Einzonung der Parzelle Nr. 1490, welche eine neue Parkierungsanlage ermöglicht, auch zur Mobilisierung der
auf Parzelle Nr. 1694 existierenden Nutzungsreserven bei. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann somit im vorliegenden speziellen Fall
zusammenfassend festgehalten werden, dass durch die auf Parzelle Nr. 1490 vorge-
nommene Einzonung allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in Seewis i.P. vorzu-
nehmende Auszonungen in keiner Weise erschwert werden. Es verhält sich mit anderen Worten so, dass die Gemeinde über genügend unüberbaute Bauzonenflächen verfügt, welche für die Vornahme der mutmasslich notwendig werdenden Auszonungen geeignet sind. Ferner kann festgestellt werden, dass die vorgenommene Einzo-
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nung auch in Bezug auf zu treffende Mobilisierungs- und Verdichtungsmassnahmen
auf der Parzelle Nr. 1694 vorteilhaft wirken kann. c) Schaffung richtplanerischer Grundvoraussetzungen
Laut einem in Kapitel 5.2.1 des revidierten KRIP-S festgehaltenen Leitsatzes sind Erweiterungen respektive Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben
Gemeinde dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, sobald diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, eine Fläche von je insgesamt 1 ha überschreiten.
Dagegen bedingen während einer Planungsperiode von 15 Jahren ab Erlass des
KRIP-S vorgenommene Erweiterungen oder Verlagerungen des Siedlungsgebiets im Umfang von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung.
Im vorliegenden Fall umfasst die Erweiterung des Siedlungsgebiets 149 m2. Die Gemeinde Seewis i.P . hat diese Einzonung mit einer gleichflächigen Auszonung kom-
pensiert. Dazu hat sie auf der sich in demselben Gebiet befindenden Parzelle
Nr. 1694 eine Fläche von ebenfalls 149 m2 von der Dorfzone in die Landwirtschaftszone ausgezont. Ferner wurde am 14. September 2018 in der Gemeinde Seewis i.P. bereits eine Umzonung beschlossen, welche eine Erweiterung des Siedlungsgebiets
um 367 m2 zur Folge hatte (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 208 vom 26. März 2019) . Auch diese Einzonung wurde vollständig mit Auszonungen kompensiert.
Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass mit beiden vorgenommenen
Bauzonenverlagerungen die Grenze für das Erfordernis einer Richtplanpassung nicht überschritten wird. Die Gemeinde Seewis i.P. wird jedoch darauf hingewiesen, dass
nach Genehmigung des vorliegenden Zonenplans 1:500 Crestacalva in Seewis i.P. Bauzonenverlagerungen lediglich noch im Umfang von maximal 9484 m2 ohne Richtplanfestsetzung vorgenommen werden können.
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d) Kompensationspflicht Laut den Vorgaben im KRIP-S sind die WMZ im Kanton Graubünden stabil zu halten.
Erweiterungen von WMZ sind daher in jedem Fall mit WMZ-Auszonungen zu kompensieren. Dieser Anforderung des KRIP-S kommt die Gemeinde Seewis i.P. im
Rahmen der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung nach. 1.3 Regionale Richtplanung Es kann festgehalten werden, dass der von der Gemeinde Seewis i.P. am 7. Dezem-
ber 2018 beschlossene Zonenplan 1:500 Crestacalva die Festlegungen des rechts-
kräftigen regionalen Richtplans der Region "Prättigau/Davos", namentlich diejenigen im regionalen Richtplan "Siedlung und Ausstattung" vom 15. November 2012, be-
rücksichtigt und einhält. 1.4 Fazit
Zusammenfassend stellt die Regierung aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest, dass sich der am 7. Dezember 2018 von der Gemeinde Seewis i.P. verabschie-
dete Zonenplan 1:500 Crestacalva als richtplankonform erweist und somit unter diesem Aspekt genehmigungsfähig ist.
2. Einpassung der Parkierungsanlage ins Orts- und Landschaftsbild
Im Interesse einer guten Gestaltung der geplanten Parkierungsanlage sowie ihrer optimalen Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild ist im Zuge der Erarbeitung und Ausführung des konkreten Parkplatzprojekts eine Begleitung durch den kommunalen
Bauberater oder die Denkmalpflege wichtig. Darauf wurde die Gemeinde bereits im
Vorprüfungsbericht hingewiesen; sie hat sich dazu aber im Planungs- und Mitwirkungsbericht nicht geäussert. Die Gemeinde ist deshalb auch im vorliegenden Genehmigungsbeschluss zu ersuchen, für das Bauvorhaben gestützt auf Art. 8 des Baugesetzes die Bauberatung oder die Denkmalpflege beizuziehen.
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3. Belange der Verkehrssicherheit Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Realisierung der ge-
planten Parkierungsanlage die geltenden Schweizer Normen zu berücksichtigen
sind. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die minimalen Sichtweiten gemäss Normblatt eingehalten werden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der zu
realisierende Parkplatz aus Gründen der Verkehrssicherheit so ausgestaltet werden sollte, dass nicht rückwärts auf die Strasse gefahren werden muss.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1: 500 Crestacalva vom 7. Dezember 2018 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:500 Crestacalva wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:
Die Gemeinde wird ersucht, für die Prüfung und Beurteilung des Parkplatz-
projekts den kommunalen Bauberater oder die Denkmalpflege beizuziehen. 2. Der Gemeindevorstand Seewis i.P. wird ersucht, diesen Beschluss öffentlich be-
kannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle Vorbehalten. 4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten grafischen Auszügen vorzunehmen.
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5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des ARE nach. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7. Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Seewis i.P., Schloss, von Salis-Strasse 2, 7212 Seewis Dorf - Plan-Idee, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart - Donatsch und Partner AG, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart
- Amt für Immobilienbewertung - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
- Amt für Natur und Umwelt - Amt für Wald und Naturgefahren
- Denkmalpflege - Kantonspolizei, Abteilung "Verkehrspolizei" - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Jon Domenic Parolini
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione