Teilrevision Nachbearbeitung Ortsplanung
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Rhäzüns
Documento
- Numero
- 14.1041
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Rhäzüns
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 11 nov 2014
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Rhäzüns con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3723_B_OPTR_Nachbearbeitung-OP_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
1"
.
- ohne Gewährleistung ( A R E ' † E G << Informatıonskopıe I
1
AM
*rFf A'TIJaT". .. lCKLUNGı I I T FUR FiAUMENTW
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Mostra tutto il testo
Sitzung vom
Mitgeteilt den
II Governo del Cantone der Grigioni
12. November 2014
11. November 2014
1
\.,ı
Protokoll Nr.
1041
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 27. März 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-
den folgende Planungsmittel verabschiedet:
Teilrevision Baugesetz (An. 27biS)
Zonenplan 1:10 000 Nachbearbeitung OP-Revision
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr Nachbearbeitung OP-Revision Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Rhäzüns die folgenden weite-
ren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 20. Februar 2014 gemäß Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)
Zonenplan 1:10 000 Nachbearbeitung Op-Revision
Zonenplan (Information)
- Änderungen integriert in
Genereller Erschiiessungsplan 1:10 000 Verkehr Nachbearbeitung OP-Revision
- Änderungen integriert in Generellen Erschliessungsplan (Information)
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Dorf Caplutta, Nachbearbei-
tung OP-Revision
- Änderungen integriert in Generellen Erschliessungsplan Dorf
Caplutta (Information)
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. Oktober 2013
einen Vorprüfungsbericht.
|
1*
g
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 2
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. März
2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 10. April 2014. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem
separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreiben vom 15. April 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Rhäzüns um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Rhäzüns bildet die Nachbearbeitung der Ortsplanung als Folge verschiedener Vor-
behalte im Genehmigungsbeschluss Nr. 722 vom 7. Juli 2009 zur OP-Gesamtrevision vom 18. März 2009. So wurde die Gemeinde Rhäzüns von der Regierung
mit Beschluss Nr. 722 vom 7. Juli 2009 angewiesen, verschiedene Korrekturen in
Bezug auf die Behandlung von Schutzobjekten nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG) vorzunehmen. Ferner wurden im Rahmen der Nachbearbei-
tung zwei Mountainbike-Routen im Generellen Erschliessungsplan ergänzt.
c. Teilrevision des Baugesetzes
Die Ausscheidung von Trockenstandortzonen im Zonenplan bedarf einer Zonenbe-
stimmung im Baugesetz. Entsprechend ergänzte die Gemeinde Rhäzüns ihr Bauge-
setz mit Art. 27bis (Trockenstandortzone). Die Bestimmung entspricht der Vorlage des
Musterbaugesetzes 2012 der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR).
Im Übrigen gibt die am 27. März 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes 27bi$) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden. (Art.
l
17
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
1
3
D. Zonenplan 1:10 000 Nachbearbeitung OP-Revision 1. Natursehutzzone
Die Rhäzünser Rheinauen sind als Auenobjekt Nr. A-27 von nationaler Bedeutung
inventarisiert. Im Rahmen der OP-Gesamtrevision 2009 wurde dieses Objekt der
Landschaftsschutzzone (LS) zugewiesen. Da allein mit einer LS die Auen nicht aus-
reichend geschützt sind, wurde die Gemeinde Rhzüns angewiesen, eine Natur-
schutzzone auszuscheiden. Im vorliegenden Zonenplan werden die Rhäzünser
Rheinauen (Objekt-Nr. A-27 von nationaler Bedeutung) korrekt einer Naturschutzzo-
ne zugewiesen.
2. Landschaftsschutzzone
Hingegen wurde die Auenlandschaft am Unterlauf des Hinterrheins, welche im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)
als Objekt Nr. BLN-1903 erfasst ist, richtígerweise der LS zugewiesen. Dabei wurde von der Regierung jedoch die Abgrenzung beanstandet. Mit der vorliegenden Pla-
nung ist dieser Mangel nun behoben worden. 3. Trockenstandorizone
Um den Schutz der Trockenwiesen und -weiden (T\MN) von nationaler Bedeutung
hinreichend gewährleisten zu können, werden diese neu der Trockenstandortzone (TS) zugewiesen. Die Abgrenzung des TS erfolgte dabei korrekt gestützt auf die
neuesten Detailkartierungen des Vernetzungskonzepts vom Frühling 2013.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:10 000 Nachbearbeitung Op-Revision vom 27. März 2014 keine weiteren Bemerkungen auf, er kann genehmigt werden.
'C'
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
1
4
E. Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Nachbearbeitung
OP-Revision
Die beiden Mountainbike-Routen (Rhäzünser Rheinauen, Inventar-Nr. 261, und
Rhäzünser Alp Sura, Inventar-Nr. 262), welche auf bestehenden Wegen und Stras-
sen verlaufen, wurden im Frühling 2013 signalisiert. Um die Nutzung planungsrecht-
lich zu sichern, werden die Routen im Generellen Erschliessungsplan ergänzt.
Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr,
I
Nachbearbeitung OP-Revision vom 27. März 2014 keine weiteren Bemerkungen auf,
¦
er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 27. März 2014 beschlossene Tellrevision des Baugesetzes (Art. 27bi$) wird genehmigt.
2. Der Zonenplan 1:10 0000 Nachbearbeitung OP-Revision vom 27. März 2014 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr Nachbearbeitung
OP-Revision vom 27. März 2014 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
4. Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
5. Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
|
so
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
1
5
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
8. Der Gemeindevorstand Rhäzüns sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass einzelne Nutzungsplanfestlegungen infolge allfälliger, innert 30
Tagen einzureichender Verwaltungsgerichtsbeschwerde (noch) nicht in Rechts-
kraft erwachsen. 9. Mitteilung an:
ß. M
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. M. Cavigelli
Der Kanzleidirektorr
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione