Teilrevision Baugesetz

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Rhäzüns

Documento

Numero
16.723
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Rhäzüns
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
16 ago 2016

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Rhäzüns con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3723_B_OPTR_Baugesetz-2016_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

.›

al-" -›.,.-<< Informationskopie ohne Gewährleistung (IM-ı *

*"`AWs.*iEeıs†ı=umıR

ıı

ALT Fon Rnuueuwıpcxıune

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mostra tutto il testo

Mitgeteilt den

II Governo del Cantone der Grigioni

17. August 2016

16. August 2016

Protokoll Nr.

723

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 9. Juni 2016 eine Ortsplanungsrevision, umfassend eine Teilrevision

des Baugesetzes.

Ein auf den 30. Mai 2016 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. April 2016 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 9. Juni

2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 17. Juni 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Rhàzüns um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Teilrevision des Baugeseizes

Am 3. November 2015 beschloss die Gemeindeversammlung von Rhäzüns ein neu-

es Gemeindeführungsmodell mit Geschäftsleitung. Die erforderliche Anpassung der

Gemeindeverfassung wurde am 12. April 2016 von der Gemeindeversammlung ver-

abschiedet und am 26. April 2016 durch die Regierung genehmigt. Als Folge davon

mussten die Zuständigkeiten in diversen kommunalen Gesetzen auf das neue Re-

gime ausgerichtet werden, so u.a. auch in der Baugesetzgebung.

I

§. n

.*

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

2

Im Weiteren wird Art. 11, welcher das Hofstattrecht regelt, um einen vierten Absatz

ergänzt. Neu werden Bauherrschaften verpflichtet, Gebäudehöhen vor dem Abbruch durch den Geometer im Sinne der Beweissicherung aufnehmen zu lassen.

Im Übrigen gibt die am 9. Juni 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die am 9. Juni 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird ge-

nehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszü-

gen vorzunehmen. 5.

6.

Der Gemeindevorstand Rhäzüns sorgt für die Nachführung der Nutzungsplan-

daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung Mitteilung an:

›

:›

"F

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 3

Der Präsident:

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

\

Dr. Chr. Rathgeb

Dr. C. Riesen

u

i

I