Gesamtrevision
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Tamins
Documento
- Numero
- 09.315
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Tamins
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 31 mar 2009
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Tamins con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3733_B_OP_2009_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
.
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
í
AMTSREGISTRATUR ııı AMT FUR RAUMENTWKJKLU1
II Governo del Cantone der Grigioni
1. April 2009
31. März 2009
Protokoll Nr.
315
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tamins beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 21. August 2008 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Baugesetz
Zonenplan Termins 112'000
Zonenplan/GGP 1:10'000
Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Zentrum Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Schloss
Genereller Erschliessungsplan Termins 1:2'000 Verkehr
Genereller Erschliessungsplan Termins 1:2'000 Ver- und Entsorgung
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Tamins die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 25. August 2008 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)
Raumplanerisches Leitbild 2002
Inventar 2005 (Siedlung)
Übersicht über den Stand der Überbauung und der Baureife
Plan „Übersicht Überbauungsstand und. Baureife (UEB) 1:2'000"
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 29. November 2006
einen Vorprüfungsbericht.
s
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
2
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. Au-
gust 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 28. August 2008. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 9. September 2008 ersuchte der Gemeindevorstand Tamins um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Die Gemeinde Tamins verfügt über eine Nutzungsplanung, die im Wesentlichen aus
den Jahren 1976 und 1988 stammt. Diese Erlasse wurden seither nur punktuell an-
gepasst und ergänzt. Gestützt auf den Problemkatalog der Fachstelle für Raumpla-
nung (Amt für Raumentwicklung, ARE) beschloss die Gemeindeversammlung am
15. Mai 2002, eine Totalrevision der Ortsplanung in Auftrag zu geben und einen entsprechenden Kredit zu sprechen.
Als Grundlage für die Revision wurde ein „Raum planerisches Leitbild 2002" erarbei-
tet. Daraus wurden als Schwerpunktziele die Schaffung einer Gewerbezone sowie
eine aktive Baulandpolitik der Gemeinde abgeleitet. Ferner stand die Anpassung des Baugesetzes an das neue KRG im Vordergrund.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-
talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Nordbünden (vgl. insbesondere den Regionalen Richtplan „Land-
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> ıı
3
ıı
Schaft und Siedlung" vom 22. Juni 2005) übereinstimmt. Die Prüfung unter dem As-
pekt des kantonalen sowie regionalen Richtplans erfolgt nachstehend im gegebenen
Zusammenhang.
D. Baugesetz
1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-
nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. im Zuge des Genehmi-
gungsverfahrens mussten in drei Bestimmungen des Baugesetzes (BauG) formelle
Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 wurde die Gemeinde Tamins darüber in-
formieıt. Der Gemeindevorstand Tamins stimmte mit Schreiben vom 24. Februar
2009 der Behebung der formellen Mängel in Art. 8 Abs. 1 lit. f (Ergänzung mit „Wald-
abstandslinie 5.0 m
- Art. 27 RABzKlNaG"), Art. 11 (Streichung des Nutzungsmas-
ses für die landwirtschaftliche Bauzone) und Art. 28 Abs. 1 lit. b (Kantonsstrasse statt
Hauptverkehrsstrasse) BauG zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Kor-
rekturen in den betreffenden Baugesetzesartikeln vorzunehmen. 2. Materielles
Art. 24 (Ortsbildschutzzone)
Die von der Gemeinde Termins getroffenen Bestimmungen zur baulichen Gestaltung lassen einen grossen Spielraum zu. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, von der
Möglichkeit zum Beizug von Experten (Bauberatung gemäß Art. 6 BauG und Denkmalpflege gemäss Art. 24 Abs. 3 BauG) grosszügig Gebrauch zu machen.
Art. 51 (Zu- und Ausfahrten)
Art. 51
Abs. 2 BauG sieht vor, dass Rampen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen dürfen. Weiter muss bei Rampen an verkehrsreichen Strassen zwischen der
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 4
Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von
höchstens 5 % und von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.
Zu- und Ausfahrten sind so zu gestalten, dass sie es den Verkehrsteilnehmern er-
möglichen, sich möglichst sicher in den Verkehr einzufügen. Dies kann mittels der in
Art. 51
Abs. 2 BauG vorgegebenen Masse nur bedingt erreicht werden. Der Gemeinde Tamins wird daher empfohlen, die zulässige maximale Neigung von Rampen auf
12 °/› zu senken und für Rampen an verkehrsreichen Strassen einen Vorplatz von
mindestens 4 m Länge zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung vorzuschreiben.
Im Übrigen gibt das am 21. August 2008 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.
E. Zonenplan Termins 1:2'000
ZonenplanlGGP 1:10'000
1. Grasse der Wohnbauzonen Die im Zonenplan Tamins 1:2'000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem
allgemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfkernzone, Wohnzonen, Ge-
mischte Zonen) umfassen gemäss der Übersicht über den Überbauungsstand im
Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Seite 14 f.) rund 26.2 ha, wovon rund 21.3 ha
(81%) als überbaut und rund 4.9 ha (19%) als noch nicht überbaut ausgewiesen werden. In dieser Reserve nicht enthalten sind die in den vorliegenden Unterlagen
nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss Plan „Übersicht
Überbauungsstand und Baureife (UEB) 1:2'000" als überbaut ausgewiesenen Gebietes.
Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem
Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthal-
tene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisieren-
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 5
de Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im
vorliegenden Zonenplan 1:2'000 Tamins vorgesehenen unüberbauten Wohnbauzo-
nenresewen von rund 4.9 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechts erfüllen.
Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der
Regierung aufgrund der so genannten Trendmethode berechnet. Dabei wird die Wohnbautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre einer Gemeinde erfasst und auf die
nächsten 15 Jahre extrapoliert. Die Gemeinde Tamins hat seit 1992 (vgl. UEB vom
2. März 1992) rund 1.7 ha Wohnbauzonen überbaut. Auch in Anbetracht der Bevöl-
kerungsprognosen für die Gemeinde Termins ist in den nächsten 15 Jahre nicht mit
einer grösseren Wohnbautätigkeit zu rechnen. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht
wird entsprechend festgestellt, dass die heutigen Baulandreserven für die zu erwar-
tende Siedlungsentwicklung in den nächsten 15 Jahren ausreichen. Die im Zonen-
plan 1:2'000 Termins ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven von 4.9 ha übersteigen den mit der Trendmethode errechneten Bedarf von rund 3.6 ha somit relativ
deutlich.
im Gebiet ..Tunnels" wurde im südöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 1749 eine Neu-
einzonung im Umfang von ca. 1'658 m2 in eine Wohnzone W1 beschlossen. Ein
endgültiger Entscheid über diese Neueinzonung bedarf noch weitergehender Abklä-
rungen durch das ARE. Damit die Genehmigung der übrigen Teile der Ortsplanung
deswegen nicht verzögert wird, bleibt der Entscheid über die erwähnte Neueinzo-
nung in Absprache mit der Gemeinde Tamins einem späteren separaten Genehmigungsbeschluss vorbehalten.
Die übrigen im vorliegenden Zonenplan Tamins 1:2'000 ausgeschiedenen Wohnbau-
zonenreserven umfassen neben dem neu eingezonten Gebiet „Sägers Pünta", wel-
ches schon bisher von Bauzonen umgeben war, vor allem kleinräumliche Anpassun-
gen. Unter dem Aspekt der Bauzonengrösse gemäss Art. 15 RPG können die aus-
geschiedenen Wohnbauzonenreserven als vertretbar beurteilt und genehmigt wer-
den.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 6
2. Siedlungsentwicklung Die Gemeinde hat im Gebiet „Sägers Pünta" eine Umzonung der bisherigen landwirt-
schaftlichen Bauzone (LBZ) in die Wohnzone W2 beschlossen. Betroffen ist ein be-
reits überbautes Gebiet mit guter Erschliessung. Dennoch handelt es sich dabei um
eine Einzonung von bisherigem Nichtbaugebiet. Die bestehende landwirtschaftliche Nutzung soll in absehbarer Zukunft aus Gründen des Emissionsschutzes verlegt werden.
Im Gebiet ..Unterem Dorf" wurde beidseitig der Kantonsstrasse eine Gewerbezone mit einer Fläche von ca. 1.6 ha ausgeschieden. Die oberhalb (nördlich) der Kantons-
strasse gelegene Fläche im Umfang von ca. 0.6 ha liegt gemäss rechtskräftigem Zo-
nenplan 1:2'000 vom 7. März 1988 in derWohn- und Gewerbezone 3 (2. Etappe), die
unterhalb (südlich) gelegene Fläche im Halte von ca. 1 ha in der Landwirtschaftszo-
ne. Heute werden beide Flächen gartenbaulich genutzt und sind bereits zu ca. 45 % (0.73 ha) überbaut.
Der RIP2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen der Bauzonen (vgl. dazu die
Ausführungen auf Seite 96 des RlP2000). So sollen Erweiterungen dort vorgenom-
men werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden, die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann und eine aus-
gewiesene Nachfrage besteht. Für Erweiterungen von Bauzonen sind im Einzelnen folgende 6 Anforderungen zu erfüllen:
1. Leitbild, Zielvorstellungen
2. In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung
auf regionales Siedlungskonzept
3. Bedarfsnachweis
4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept
s. Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen
6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes
Eine Beurteilung der eingereichten Ortsplanungsunterlagen hat ergeben, dass die geplante Siedlungserweiterung (vorläufig ohne die Einzonung im Gebiet „Tunnels",
über die später entschieden wird) den vorerwähnten Zielsetzungen und Anforderun-
gen des RlP2000 entspricht. Bezüglich des Nachweises des eingezonten Baulandes
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 7
ist beim Gebiet „Sägers Pünta" festzustellen, dass ein solcher Nachweis der Verfüg-
barkeit nicht erforderlich ist, da es sich um bereits überbaute Parzellen (Nr. 348 und
349) handelt und die Einzonung damit begründet wurde, dass die landwirtschaftliche
Nutzung aus Gründen des Emissionsschutzes in das Gebiet „Matriel" verlegt werden soll. Nach der erfolgten Aussiedlung werden die bestehenden Bauten nicht einfach
ungenutzt bleiben, sondern entsprechend dem neuen Zonenweck genutzt oder einer
Wohnüberbauung zugeführt. Der Nachweis der Verfügbarkeit für die Gewerbezone
liegt gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vor. Bei den übrigen Enrveiterungen der Wohnbauzonen handelt es sich lediglich um geringfügige Anpassungen der Bau-
zonengrenze an die Parzellengrenze resp. statische Waldgrenze oder an verbesserte Plangrundlagen.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen können die von den Stimmberechtigten
der Gemeinde Tamins am 21. August 2008 beschlossenen Neueinzonungen (Gebiet
„Sägers Punta", geringfügige Anpassungen der Bauzonengrenzen, Gewerbezone)
genehmigt werden.
3. Naturschutzzone
Das Flachmoorobjekt „Ried" (Fm-11009) von lokaler Bedeutung wurde der Zone für
Grünflächen zugewiesen. Wie bereits im Vorprüfungsbericht vom 29. November
2006 hingewiesen wurde, genügt diese Zonenzuweisung nicht den Anforderungen von Art. 18b NHG. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, das Objekt im Generellen Gestaltungsplan als Naturobjekt festzulegen.
Die im Gebiet „Oberkunkels" gelegenen Flachmoore von lokaler Bedeutung „Crestis" (Fm-11'049) und „Sattelbühl" (Fm-11'050) wurden wahrscheinlich irrtümlich einer
Landschaftsschutzzone statt einer Naturschutzzone zugewiesen. Die Gemeinde Ta-
mins wird ersucht, die beiden Flachmoore bei der nächsten Zonenplanrevision einer
Naturschutzzone zuzuweisen. 4. Trockenstandortzone
Gemäss Bundesinventar über Trockenwiesen und -weiden (TWVll) befindet sich im
Gebiet „Bullis-Valarauscha" ein Objekt von mutmasslich nationaler Bedeutung
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> ı
8
¬
(TV\AN-8184). Entsprechend den Vorgaben des RlP2000 wird die Gemeinde ersucht,
bei der nächsten Zonenplanrevision auch dieses Objekt einer Trockenstandortzone
zuzuweisen.
5. Landschaftsschutzzone
Das Landschaftsschutzobjekt „Dàbi-Planezzis, Trin - Reichenau" (L-253) von regio-
naler Bedeutung wurde weitestgehend der Landschaftsschutzzone zugeteilt. Allerdings wurde im Gebiet „Crestis", entgegen der Vorprüfungsvorlage, eine grössere
Fläche nicht in die Landschaftsschutzzone aufgenommen. Eine Begründung hierfür
liegt nicht vor. Gestützt auf Art. 1 und 3 NHG sowie den entsprechenden Vorgaben
aus dem RlP2000 wird die Gemeinde ersucht, das Landschaftsschutzobjekt L-253 „Dabei-Planezzis" vollständig in die Landschaftsschutzzone aufzunehmen.
Im Gebiet „Praderei" befindet sich auf der Parzelle Nr. 698 eine Waldlichtung mit
Amphibienweiher und Schilf, welcher als Objekt W-59 von regionaler Bedeutung im
kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar verzeichnet und in der vorliegen-
den Planung der Landschaftsschutzzone zugewiesen ist. Neue Abklärungen haben gegenüber der Beurteilung in der Vorprüfung ergeben, dass das Gebiet einen hohen
naturkundlichen Wert aufweist. Die Gemeinde wird daher ersucht, die Waldlichtung auf der Parzelle Nr. 698 inklusive dem Gewässer bei der nächsten Zonenplanrevisi-
on einer Naturschutzzone zuzuweisen.
Für das im kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar verzeichnete Objekt
L-117 „Pradamal" von lokaler Bedeutung wurde entgegen der Aufforderung im Rah-
men der Vorprüfung ohne Angabe von Gründen weder eine Landschaftsschutzzone festgelegt, noch wurden die landschaftsprägenden Strukturen und Gehölze als Na-
turobjekte gesichert. Aus landschaftlicher Sicht besteht ein erhebliches Interesse an der Freihaltung dieser Geländekammer von Hochbauten sowie an der Erhaltung der
charakteristischen Hecken und Feldgehölze. Die Gemeinde wird ersucht, das Objekt L 117 „Pradamal" von lokaler Bedeutung bei der nächsten Ortsplanungsrevision ei-
ner Landschaftsschutzzone zuzuweisen und die Hecken und Feldgehölze im Gene-
rellen Gestaltungsplan als Naturobjekte zu verzeichnen.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 9
6. Archäologiezone Entsprechend dem Antrag des Archäologischen Dienstes wurden in den Gebieten „Gstalta-Bühel" und „Crestis" Archäologiezonen ausgeschieden. Zwischenzeitlich
wurde aufgrund digitaler Grundlagen der geschützte Bereich genauer definiert. Die Gemeinde Tamins wird deshalb ersucht, die Archäologiezonen „Gstalta-Bühl" und „Crestis" in Absprache mit dem Archäologischen Dienst anzupassen.
Im Übrigen geben der Zonenplan Tamins 1:2'000 sowie der Zonenplan/GGP 1:10'000, beide vom 21. August 2008, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, die
Pläne können genehmigt werden.
F. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Zentrum
Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Schloss
1. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Zentrum
Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Zentrum vom 21. August 2008 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
2. Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Schloss Der Generelle Gestaltungsplan 121'000 Schloss beinhaltet die Festsetzung eines Freihalte- und eines Ortsbildschutzbereichs. Zu beiden Bereichen enden sich weder
im kommunalen Baugesetz noch im übergeordneten Recht entsprechende Definitionen. Der Freihalte- und der Ortsbildschutzbereich sind flächenmässig identisch mit
der Zone für Grünfläche resp. der Ortsbildschutzzone gemäss Zonenplan Tamins 1:2'000. Es kann deshalb angenommen werden, dass die Schutzziele, welche mit
dem Erlass des Generellen Gestaltungsplans 1:1'000 Schloss verfolgt werden soll-
ten, bereits mit dem Zonenplan umsetzbar sind. Im Einvernehmen mit der Gemeinde
Tamins (vgl. Bestätigungsschreiben vom 24. Februar 2009) wird der Generelle Gestaltungsplan 111'000 Schloss vom 21. August 2008 daher nicht genehmigt.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
4
10
G. Genereller Erschliessungsplan Termins 1:2'000 Verkehr
Genereller Erschliessungsplan Termins 1:2'000 Ver- und Entsorgung
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung
1. Formelles
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren formel«
le Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in den Er-
schliessungsplänen formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im
dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 wurde die
Gemeinde Tamins darüber informiert. Der Gemeindevorstand Termins stimmte mit
Schreiben vom 24. Februar 2009 der Behebung der formellen Mängel in den Er-
schliessungsplänen (Streichung der beiden Abwasserhauptleitungen im Gebiet „Quadera" sowie Umbenennung der Hauptverkehrsstrasse in Kantonsstrasse) zu.
Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den betreffenden Bau-
gesetzesartikeln vorzunehmen. 2. Materielles a) Erschliessungsstrasse
Im Bereich Schulhaus ist eine Erschliessungsstrasse geplant. Die Einmündung liegt
im Aussenradius einer Kurve mit einer die Sicht behindernden Stützmauer. Die Ge-
meinde wird darauf hingewiesen, dass bei der Projektierung der Erschliessungs-
strasse die Sichtdistanzen gemäß den einschlägigen VSS-Normen zu beachten
sind.
b) Langsamverkehr
In den von der Gemeinde Tamins am 21. August 2008 beschlossenen Generellen Erschliessungsplanen sind diverse bestehende Fuss- und Wanderwege festgelegt.
Allerdings wurde das kantonale Inventar für Fuss- und Wanderwege nicht vollständig
übernommen. Ferner fehlen die Angaben zu den offiziell signalisierten Radwander-
routen (insbesondere nationale Radwanderroute Nr. 2) resp. Mountainbikerouten
(insbesondere Regionale Mountainbikestrecke Nr. 90). Die Gemeinde wird daher er-
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 11
sucht, die Generellen Erschliessungspläne mit den existierenden und bereits signali-
sierten Radwander- und Mountainbikerouten sowie dem vollständigen Inventar der
Fuss- und Wanderwege zu ergänzen.
Im Übrigen drängen sich zum Generellem Erschliessungsplan Tamins 1:2'000 Ver-
kehr, zum Generellen Erschliessungsplan Tamins 112'000 Ver- und Entsorgung und
zum Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, alle
vom 21. August 2008, keine weiteren Bemerkungen auf, die Pläne können geneh-
migt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Das am 21. August 2008 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägun-
gen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG
im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie folgendem Anliegen und folgender Empfehlung genehmigt:
Direkte Korrekturen:
a) In Art. 8 Abs. 1 lit. fBauG wird wie folgt ergänzt:
- Waldabstandsliníe 5.0 m
Art. 27 RABzKWaG
b) In Art. 11 BauG (Zonenschema) werden bei der Landwirtschaftlichen Bauzone die Festlegungen in den Spalten AZ (0.6), max. Gebäudehöhe (10.00),
max. Firsthöhe (14.00) und min. Dachneigung (35%) gestrichen.
c) In Art. 28 Abs. 1 lit. b BauG wird der Begriff "Hauptverkehrsstrasse" durch "Kantonsstrasse" ersetzt.
Anliegen/Empfehlung:
d) Die Gemeinde wird ersucht, bei Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone von
der Möglichkeit zum Beizug von Experten (Bauberatung gemäss Art. 6 BauG
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
12
und Denkmalpflege gemäss Art. 24 Abs. 3 BauG) grosszügig Gebrauch zu
machen.
e) Der Gemeinde wird empfohlen, in Art. 51 BauG die zulässige maximale Nei-
gung von Rampen auf 12 % zu senken und für Rampen an verkehrsreichen Strassen einen Vorplatz von mindestens 4 m Länge zwischen der Strassen-
grenze und dem Beginn der Neigung vorzuschreiben.
2. Der Zonenplan 1:2'000 Termins und der ZonenplanlGenerelle Gestaltungs-
plan 1:10'000 beide vom 21. August 2008, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt sowie folgenden Anliegen genehmigt:
Vorbehalt:
a) Der Entscheid über die Neueinzonung des südöstlichen Bereichs der Parzel-
le Nr. 1749 im Gebiet „Tunnels" im Umfang von ca. 1'658 m2 in eine Wohnzone W1 wird im Einverständnis mit der Gemeinde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben.
Anliegen für die nächste Ortsplanungsrevision:
b) Die Gemeinde wird ersucht, dass Flachmoor „Ried" (Fm-11009) von lokaler Bedeutung als Naturobjekt im Generellen Gestaltungsplan festzulegen .
c) Die Gemeinde wird ersucht, die beiden im Gebiet „Oberkunkels" gelegenen Flachmoore von lokaler Bedeutung „Crestis" (Fm-11'049) und „Sattelbühl" (Fm-11'050) einer Naturschutzzone zuzuweisen.
d) Die Gemeinde wird ersucht, das Trockenwiesen und -weiden Objekt „Bu|IisValarauscha" (TWW-8184) von mutmasslich nationaler Bedeutung ebenfalls der Trockenstandortzone zuzuweisen.
e) Die Gemeinde wird ersucht, das Landschafisschutzobjekt „Dabei-Planezzis" (L-253) vollständig in die Landschaftsschutzzone aufzunehmen.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 13
f)
Die Gemeinde wird ersucht, die Waldlichtung auf der Parzelle Nr. 698 inklusive dem Gewässer einer Naturschutzzone zuzuweisen.
g) Die Gemeinde wird ersucht, das Objekt L 117 „PradamaI" von lokaler Bedeu~ tung einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen und die Hecken und Feldge-
hölze im Generellen Gestaltungsplan als Naturobjekte zu verzeichnen.
h) Die Gemeinde wird ersucht, die Archäologiezonen in den Gebieten „GstaltaBühel" und „Crestis" entsprechend den neuen Grundlagen anzupassen.
3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Zentrum vom 21. August 2008 wird
genehmigt.
4. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Schloss vom 21. August 2008 wird im Einvernehmen mit der Gemeinde Termins nicht genehmigt.
5. Der Generelle Erschliessungsplan Termins 1-2'000 Verkehr, der Generelle
Erschliessungsplan Termins 1:2'000 Ver- und Entsorgung und der Generelle
Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, Ver- und Entsorgung, alle am 21. August 2008, werden im Sinne der Enıvägungen mit folgenden direkten Korrekturen sowie folgendem Hinweis und folgendem Anliegen genehmigt:
Direkte Korrekturen:
a) Die beiden Abwasserhauptleitungen im Gebiet „Quaders" werden im Gene-
rellen Erschliessungsplan Tamins 1:2'000 Ver- und Entsorgung gestrichen.
b) In den Legenden werden die Hauptverkehrsstrassen in Kantonsstrassen umbenannt
Hinweis/Anliegen:
c) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei der Projektierung der Ein-
mündung der Erschliessungsstrasse im Bereich des Schulhauses die ein~ schlägigen VSS-Normen zu beachten sind.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
o
14
d) Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne bei der nächsten Ortsplanungsrevision mit den signalisierten Radwander- und Moun-
tainbikerouten sowie dem vollständigen Inventar der Fuss- und Wandenıvege
zu ergänzen.
6. Der Gemeindevorstand Tamins wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 21. August 2008 zu erfolgen. im
Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vor-
behalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägíge Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
9.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
10. Der Gemeindevorstand Tamins sorgt für die Nachführung der digitalen Daten
nach den Vorgaben des ARE.
11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
l
J
15
12. Mitteilung an:
1
2
)
Der Präsident:
Namens der Regierung
-==='-5*
H. Trachsel
(
Der Kanzleidirektor:
›
I
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione