Teilrevision Zonenplan
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Tamins
Documento
- Numero
- 11.49
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Tamins
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 18 gen 2011
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Tamins con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3733_B_OPTR_ZP_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >:›
a
O
Die Regierung
_ tFtA .
.;
,r-")¬1.S*"iEG:š /'\M'í FUF1 RAUí\ı1EN1l\Hı\)?"~›.
des Kantons Graubünden
Mostra tutto il testo
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
18.Januar2011
19.Januar2011
49
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Termins beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 21. August 2008 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend
unter anderem einen Zonenplan 1:2'000 Tamins.
Mit Beschluss Nr. 315 vom 31. März 2009 genehmigte die Regierung die Gesamtre-
vision mit folgendem Vorbehalt: "Der Entscheid über die Neueinzonung des südöstli-
chen Bereichs der Parzelle Nr. 1749 im Gebiet „Tunnels" im Umfang von ca. 1'658 m2
in eine Wohnzone W1 wird im Einverständnis mit der Gemeinde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben" (vgl. Ziff. 2 lit. a, S. 12). Diese Verschiebung erfolgte wegen
des Erfordernisses weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit dem durch die Neu-
einzonung verursachten Konflikt mit Anliegen des Trockenwiesenschutzes.
B. Zwischenzeitlich sind die weiteren Abklärungen durch die Gemeinde und die kanto-
nalen Amtsstellen erfolgt. Am 9. November 2010 wurde an Ort und Stelle ein Augenschein durchgeführt. an welchem das Amt für Wald (Adeln), das Amt für Natur und
Umwelt (ANU) sowie das Amt für Raumentwicklung (ARE) vertreten waren. Im An-
schluss daran fand eine Besprechung mit der Gemeinde Tamins statt. Dabei konnte
sich die Gemeinde auch noch mündlich zu einer allfälligen Nichtgenehmigung der
problematischen Neueinzonung auf der Parzelle Nr. 1749 äussern, nachdem sie schon wiederholt schriftlich Stellung nehmen konnte, so etwa mit Stellungnahme vom
24. Februar 2009. Auch die Bürgergemeinde Tamins als betroffene Grundeigentüme-
rin konnte sich mit Schreiben vom 19. Februar 2009 zur drohenden Nichtgenehmi-
..
¬I..J
II Governo del Cantone der Grigioni
A.
gung äussern.
ı
-
¦
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
5
2
c. Die Gemeinde begründet die zur Diskussion stehende Einzonung von ca. 1'658 m2 in
eine Wohnzone W1 mit dem Ziel der logischen Bauzonenabgrenzung sowie damit, dass in der bestehenden W1 nur noch fünf Bauplätze vorhanden seien. Ferner geht
aus dem Schreiben der Bürgergemeinde Tamins vom 19. Februar 2009 hervor, dass bereits mehrere Kaufangebote mit dem Ziel einer baldigen Bebauung vorliegen.
o. 1. Allgemeines
Der kantonale Riehtplan RIP 2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen des
Siedlungsgebietes (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 96 des Richtplanes). So
sollen Erweiterungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten
Infrastrukturinvestitionen erreicht werden, wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann und wo eine ausgewiesene Nachfrage besteht. Konkret macht
die Regierung Erweiterungen des Siedlungsgebietes in seiner neueren Genehmi-
gungspraxis von folgenden sechs Anforderungen abhängig:
1. Leitbild, Zielvorstellungen 2. In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung auf ein regionales Siedlungskonzept. 3. Bedarfsnachweis 4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept
5. Keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen 6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes (Art. 19 Abs. 2 KRG) Hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Siedlungsenıveiterung in Ta-
mins ergibt eine Prüfung der Anforderungen Nr. 3 und 5 die folgenden Resultate:
2. Beurteilung bezüglich der Anforderung Nr. 3 (Bedarf)
Bezüglich der Anforderung Nr. 3 (Bedarfnachweis) ist festzustellen, dass die im Zo-
nenplan 1:2'000 Tamins ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven von 4.9 ha den
mit der Trendmethode errechneten Bedarf von rund 3.6 ha relativ deutlich übersteigen (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 315 vom 31. März 2009). Es stellt sich die Frage, ob die Neueinzonung von ca. 1'658 m2 auf der Parzelle Nr. 1749 über den von der
I
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 3
Trendmethode vorgegebenen Rahmen hinaus zu rechtfertigen ist. Diese Frage ist zu
verneinen. Gemäss der neueren Rechtsprechung zur zulässigen Bauzonengrösse
müssen für eine über den Trendbedarf hinausgehende Einzonung sehr gewichtige
Gründe vorliegen (BGE 1C_119/2007 i.S. Gemeinde Paspels, auszugsweise publi-
ziert in Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBL] 2009, S.
-
315 325). Solche besonderen Gründe liegen im vorliegenden Fall nicht vor und konnten auch von der Gemeinde respektive Bürgergemeinde nicht geltend gemacht werden. Es kann an dieser Stelle jedoch auf weitere Ausführungen zum Bedarf verzichtet werden, da die fragliche Einzonung, wie nachfolgend darzulegen ist, ohnehin
an überwiegenden entgegenstehenden Interessen des Naturschutzes scheitert. 3. Beurteilung bezüglich der Anforderung Nr. 5
Hinsichtlich der Anforderung Nr. 5 (keine überwiegenden entgegenstehenden Inte-
ressen) steht die Thematik des Trockenwiesenschutzes im Vordergrund. Bereits im Vorprüfungsbericht vom 29. November 2009 stellte das ARE fest, dass auf dem Gemeindegebiet von Tamins zahlreiche Trockenwiesen und -weiden (sogenannte
7WW) von nationaler und regionaler Bedeutung kariert worden seien (vgl. Ziff. 5.2.4
lit d., S. 14). Auf die fragliche Einzonung im Gebiet "Cartschitscha/Tumels" sei nicht
nur wegen fehlenden Bedarfs, sondern auch deshalb zu verzichten, weil gestützt auf
Art. 18 Abs. 1bi$ NHG und auf die in Erarbeitung befindliche Trockenwiesenverordnung eine Ausdehnung der Bauzone in diesem Bereich nicht möglich ist (Ziff. 5.1.1 lit. b, S. 11). Gemäss dieser Vorprüfungsvorlage stand eine Neueinzonung im Umfang von ca. 0.76 ha zur Diskussion.
Gestützt auf diese negative Beurteilung des ARE im Vorprüfungsbericht erteilte die
Gemeinde Tamins am 6. Juni 2007 d e m _ , den Auftrag für eine Bestandesaufnahme und Bewertung der Gebiete Vorder- und Hintercartschitscha. Im entsprechenden Bericht vom 6. November 2007 kommt der Gut-
achter zum Schluss, dass die Abgrenzung gemäß Bundesinventar nicht etwa verkleinert, sondern im Gegenteil erweitert werden müsste, und zwar vor allem in südli-
cher Richtung, also im Bereich der geplanten Einzonung. Dabei wurden in diesem Bereich verschiedene geschützte oder gefährdete Pflanzenarten in ausnehmend großer lndividuenzahl festgestellt. In dieser erweiterten Fassung fand das TWWObjekt sodann Eingang in Anhang 2 der TwwV, wobei die Überführung in den Anhang 1 (= definitiver Status von nationaler Bedeutung) nur noch Formsache ist.
.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 4
Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a der eidg. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
(NHV) haben die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür zu sorgen, dass
sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert. Analoges bestimmt auch Art. 10 der eidg. Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden
von nationaler Bedeutung (TwwV). Gemäss diesen Vorschriften kommt eine Bauzo-
nenausscheidung im fraglichen Abschnitt schon aus grundsätzlichen formalen Grün-
den nicht in Frage.
Vorliegend steht demnach ein TWW-Objekt von nationaler Bedeutung zur Debatte.
Ob in ein solches eingegriffen werden kann (z.B. durch eine Bauzonenausscheidung), beurteilt sich abschliessend nach Art. 7 TwwV.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 TwwV ist ein Abweichen vom Schutzziel und damit eine Ge-
nehmigung der vorliegenden Einzonung nur zulässig "für unmittelbar sfandortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen". Die
Ausscheidung einer Bauzone im Bereich Trockenstandorts von nationaler Bedeutung
bedeutet klarenıveise ein Abweichen vom Schutzziel. Es fragt sich demnach, ob es
sich bei der zur Diskussion stehenden Wohnzone um ein Vorhaben handelt, das ei-
nem übenıviegendem öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dient. Dies ist
offensichtlich zu verneinen, und zwar sowohl unter Würdigung des konkreten Zwecks
der vorliegenden Einzonung als auch unter Würdigung unter der abstrakten Optik von Art. 15 RPG. Der Zweck der Einzonung besteht darin, zusätzliche Bauplätze für
den herkömmlichen Wohnungsbau zu schaffen. Ein solcher Zweck ist offensichtlich nicht von nationaler Bedeutung, sondern bestenfalls von lokaler Bedeutung, dies im
Unterschied vielleicht zu Einzonungen für strategische Arbeitsplatzgebiete von über-
regionaler Bedeutung oder für bestimmte bedeutende Versorgungs- und Entsorgungsanlagen (Kiesabbau, Kehrichtverbrennung etc.). Aber auch unter rein abstrak-
ter Betrachtung nach Art. 15 RPG kann nicht gesagt werden, die vorliegende Einzo-
nung sei geradezu von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 TwwV. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die einzuzonende Fläche eine sogenannte Baulücke darstellt und zu einer harmonischen Bauzonenabgrenzung führen würde, ist klar festzuhalten, dass es sich bei der Schliessung von Baulücken respektive bei der Herbeiführung harmonischer Bauzonenabgrenzung per se allenfalls um Vorgänge im öffentlichen Interesse, keinesfalls jedoch um 'Vorhaben" von geradezu nationaler Bedeutung handelt, auch wenn das RPG, welches in Art. 15 lit. a eigentlich eine Ein-
l ı 1
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
5
klonung von Baulücken nahelegt, ein "nationales" Gesetz ist. Im Übrigen ist ohnehin
höchst fraglich, ob es sich bei der vorliegend zur Debatte stehenden Einzonungsfläche wirklich um eine Baulücke im Sinne der Rechtsprechung handelt. Das Gelände,
das eingezont werden soll, bildet viel eher Bestandteil der übrigen, rückwärtigen un-
überbauten Landschaft denn Bestandteil einer Siedlung. Ist aber davon auszugehen,
dass eine Einzonung zwecks harmonischer Bauzonenabgrenzung oder zwecks
Schliessung von Baulücken offensichtlich nicht von nationaler Bedeutung ist und
dass der vorliegenden Einzonung auch von ihrem Zweck her keine nationale Dimen-
sion zukommt, ist die Einzonung aufgrund der Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 TwwV abzulehnen. Weitergehende lnteressenabwägungen sind in der TwwV nicht vorgesehen und somit auch nicht zulässig. Vorgesehen und zulässig ist nur eine Interes-
senabwägung im geschilderten engen Rahmen von Art. 7 Abs. 1 TwwV, und diese lnteressenabwägung fällt, wie dargelegt, eindeutig zu Ungunsten der vorliegenden
Einzonung aus.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 TwwV darf in Vorrang gebieten vom Schutzziel abgewichen
werden, wenn das Vorhaben die Voraussetzungen nach der Raumplanungsgesetz-
gebung erfüllt und die Fläche und die Qualität der Trockenwiesen insgesamt wieder-
hergestellt oder gesteigert werden. Nach der Beurteilung des ANU ist im fraglichen
Gebiet jedoch kein Potential für die Ausscheidung eines Vorranggebiets gegeben.
Vielmehr umfassen die inventarisierten Trockenstandorte gemäss TwwV bereits alle
möglichen geeigneten Lagen für Trockenstandorte, und es gibt im Raum „Tumels"/„Cartschitscha" und angrenzend daran keine Potentialflächen in einem „genü-
genden Umfang", die als Vorranggebiet bezeichnet werden könnten. Ein „genügender Umfang" müsste eine rund 4 bis 5 mal größere Aufwertungsfläche als der tan-
gierte Trod<enstandort umfassen. Zudem wird im Gutachten Atragene 2007 darge-
legt, dass sich in dem von der Einzonung betroffenen Gebiet geschützte Pflanzenar-
ten (Spiranthes spirale, eine Orchideenart) sowie Pflanzenarten, die auf der Roten
Liste für die östlichen Zentralalpen als verletzlich oder potenziell gefährdet aufgeführt
sind, befinden (Pulsatilla montana VU, Spiranthes spirale VU, Aster linosyris VU, Odontites luteus NT, Stipa spec. VU oder En). Die Zerstörung eines grossen Teils
der Kernpopulationen dieser geschützten bzw. gefährdeten Arten kann nicht kom-
pensiert werden. Das Gebiet ist gemäss Gutachten Atragene 2007 auch Lebensraum für zahlreiche gefährdete Rote-Listen-Tierarten (Heuschrecken, Schmetterlinge). Aus
diesen Gründen kommt aus Sicht der Regierung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 TwwV die Festlegung eines Vorranggebiets nicht in Frage.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
1.
6
4. Beurteilung bezüglich der Anforderung Nr. 5
Bei allem Verständnis für die Motive und Absichten der Gemeinde und Bürgerge-
meinde Tamins sieht sich die Regierung aus den dargelegten rechtlichen Gründen
ausser Stande, die von der Gemeinde im Zonenplan 1:2'000 Tamins vom 21. August
2008 ausgeschiedene Neueinzonung des südöstlichen Bereichs der Parzelle Nr.
1749 im Gebiet „Tunnels" im Umfang von ca. 1'658 m2 in eine Wohnzone W1 zu ge-
nehmigen. selbst wenn anerkannt wird, dass die Gemeinde ursprünglich (in der Vor-
prüfungsvorlage) eine noch viel grössere Neueinzonung in diesem Gebiet geplant hatte (ca. 7'000 m2).
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:2'000 Termins vom 21. August 2008 wird bezüglich der Einzonung von 1'658 m2 Land ab der Parzelle Nr. 1749 in die Wohnzone W1 nicht genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Tamins wird angewiesen, den vorliegenden Beschluss
öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikati-
onsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 21. August
2008 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen ihn innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben
werden kann.
3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist für dessen Weiterzug an das Verwaltungsgericht bereits ab dem
Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 7
5. Der Gemeindevorstand Tamins sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:
I_ Der Präsident:
„Ä
Namens der Regierung
Dr. Martin Schmid
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione