Teilrevision Dorfplatz
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Tamins
Documento
- Numero
- 16.992
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Tamins
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 15 nov 2016
Carta
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Testo
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Sitzung vom
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II Governo del Cantone der Grigioni
Mitgeteilt den
15. November 2016
15. November 2016
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Protokoll Nr.
992
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Termins beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 14. September 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevísion Baugesetz (Art. 29 und 57a)
Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500 Verkehr,
Dorfplatz
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 15. September 2016 gemäß Art. 47 der
eidgenössischen Raumplarıungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 11. Januar 2016
einen Vorprüfungsbericht. Eine Ergänzung der Vorprüfung bezüglich des neuen
Art. 57a des Baugesetzes (BauG) erfolgte per E-Mail vom 31. Mai 2016.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. Sep-
tember 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-
den (KRG) erfolgte am 23. September 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 22. September 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Tamins um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Tamíns bildet die geplante Umgestaltung des Dorfplatzes von Tamíns. Bereits im
Raumplanerischen Leitbild 2002 hat die Gemeinde die Aufwertung des Dorfplatzes postuliert. Heute stellt sich der Platz als Verkehrsfläche mit Parkplätzen dar. Mit der
Neugestaltung soll der Platz als Zentrum des Dorfes mit hoher Aufenthaltsqualität
aufgewertet werden. Unter anderem soll auf der Nordseite des Platzes anstelle eines
alten Stalles ein den Platz prägendes Gebäude mit Tiefgarage für den ruhenden
Verkehr erstellt werden. Mittels einer öffentlichen Nutzung im Erdgeschoss soll die
beabsichtigte Belebung des Platzes gesichert werden. Dies wird auch durch die
Architektur optisch forciert, indem der Sockel zur Platzseite mit Arkaden ausgestaltet
wird. Ferner werden die erforderlichen Änderungen am Baugesetz vorgenommen.
c. Teilrevision des Baugesetzes
Aufgrund der vorliegenden Planung soll unter dem neuen Gebäude am Dorfplatz
eine Tiefgarage errichtet werden, dies als Ersatz für die wegfallenden bisherigen
Stellplätze auf dem Dorfplatz. Mit der vorliegenden Anpassung von Art. 29 BauG soll
der Gemeindevorstand ermächtigt werden, situationsgerecht die Anzahl der Pflichtparklätze anzupassen. Damit soll die bisherige starre Vorschrift des Baugesetzes et-
was gelockert werden.
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Nebenbei hat die Gemeinde ihr Baugesetz mit einer Regelung zum Ankenrecht er-
gänzt, dies aufgrund ihrer Erfahrungen beim aktuellen Dorfplatzprojekt sowie auch
bei diversen anderen Bauprojekten in der Gemeinde. Es ist davon auszugehen, dass
die Gemeinden aufgrund von Art. 24 KRG zum Erlass solcher Regelungen befugt sind. Entsprechend enthält auch das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden
(MBauG) in Art. 102 eine solche Bestimmung. Sie dient letztlich der Erhöhung der
(faktischen) Verfügbarkeit von Bauparzellen und entspricht damit der Absicht von
Art. 19 Abs. 2 KRG.
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Im Übrigen gibt die am 14. September 2014 beschlossene Teilrevision des Bauge-
setzes (Art. 29 und 57a) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann geneh-
migt werden.
D. Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, Dorfplatz
Wie vorstehend erwähnt, soll das Dorfzentrum Tamins durch eine Neugestaltung des
Dorfplatzes aufgewertet werden. Durch eine neue Überbauung auf der Nordseite des
Platzes soll dem Platz ein Gesicht gegeben werden. Gestützt auf eine umfangreiche
architektonische und städtebauliche Studie wurde der geplante Baukörper definiert.
Dieser überschreitet die gemäss Zonenschema zulässige Gebäudehöhe, um der
Funktion als „Landmark" gerecht zu werden. Daher hat die Gemeinde im Rahmen
einer Anpassung des Generellen Gestaltungsplanes für den Baubereich Dorfplatz spezielle Höhenmasse festgelegt.
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Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungsplan
1:500 Verkehr, Dorfplatz vom 14. September 2016 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 14. September 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 29 und 57a) wird genehmigt.
2. Der Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, Dorfplatz vom 14. September 2016 wird genehmigt.
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3. Der Gemeindevorstand Tamins wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
5. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu-
nehmen.
6. Der Gemeindevorstand Tamins sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Dr. Chr. Rathgeb
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione