Gesamtrevision Arosa
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Arosa
Documento
- Numero
- 04.482
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Arosa
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 6 apr 2004
Carta
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Testo
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4
Die Regierung des Kantons Graubünden
AMT$REGISTRATUR ııı AMT FUR RAUMPLANUNG
La regenza dal cf antun Grischun
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del Cantone der Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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s. April 2004
6. April 2004
A.
482
eil Nr.
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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa beschlossen an der Gemeindeabstim-
mung vom 24. November 2002 eine umfassende Revision der Ortsplanung, welche
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folgende Planungsmittel umfasst:
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Q
Baugesetz
Zonenplan 1:2'000 lnnerarosa Zonenplan 1:2'000 Zentrum
Zonenplan 1:2'000 Seehalde-prätschli
Zonenplan 1:10'000 mit Gestaltungselementen
Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 lnnerarosa Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Zentrum
Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Seehalde-Prätschli
Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 lnnerarosa Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Zentrum
1
Genereller Erschliessungspian Verkehr 1:2'000 Seehalde-prätschli Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Ver- und Entsorgung
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (samt Ergänzung über die Baulinien) im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor.
Das
Vorprüfungsbericht.
verfasste mit Datum vom 26. Oktober 2001 einen
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|
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Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 24. November 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am
29. November 2002. Es gingen 10 Beschwerden ein. Eine Beschwerde konnte das
mit Verfügung vom 19. De-
zember 2002 zufolge Rückzuges abschreiben. Die anderen Beschwerden werden in
separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Arosa um Genehmigung der Revision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.
B.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-
mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung.
Es ist somit zu prüfen, ob die Revisionsvorlage mit dem Richtplan Graubünden 2000
(RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Schanfigg übereinstimmt.
Der RIP2000 enthält folgende Objekte, von denen die Gemeinde Arosa direkt oder
indirekt betroffen ist:
Aue von regionaler Bedeutung: Welsehtobel (A-1611)
Hochmoor von nationaler Bedeutung: Schwaızsee (HM-240)
Flachmoore von regionaler Bedeutung: Obersäss, Gross Alpentobel (FM-766),
Meraner Wiesen (FM-767), Schwellisee (FM-768), Gadenstatl/Hüschi (FM-769),
Obersåss, Cf lein Alpentobel (FM-770), Rietboden (FM-14523), Hintere Hütte (FM-14525), Schönboden (Fm-14554)
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Naturschutzfläche von regionaler Bedeutung: Grünseeli (W-411)
lntensiverholungsgebíete in Tourismusräumen: Lenzerheide-Arosa-Chur,
Verbindung Lenzerheide / Rothorn und Arosa über das Gebiet des Urdentals
(Zwischenergebnis, 05.FS.10)
Touristisches Hauptzentrum von kantonaler Bedeutung: Arosa (06.SX.01) Bildung als Ausstattung von kantonaler Bedeutung: Arosa (06.SA.01)
Waldsiedlung: Seehalde - Wefierlucke, Prâtschli (06.86.01)
Gebirgslandeplatz: Weiterbetrieb Gebirgslandeplatz (06. TL.01)
Materialablagerung und Sammel- und Sortierplatz: Bruchhalde (06.VD.O1)
Der regionale Richtplan Schanfigg enthält folgende Vorhaben, von denen die Ge-
meinde Arosa direkt oder indirekt betrogen ist:
6.201 Materialablagerung sowie Sammel- und Sortierplatz für Bauschutt im Gebiet 6.110
6.109
6.301
Bruchhalde
Schneeanlage Arosa
Golf (Ausbau von 9 auf 18 Löcher)
Landschaftsschutzgebiete Welschtobel-Altein und Quellgebiet Plessur
Die Überführung der Richtplanung in die Nutzungsplanung erfolgte im Wesentlichen
korrekt. Soweit es sich als erforderlich erweist, wird in gegebenem Zusammenhang
näher darauf einzugehen sein. Durch die Entflechtung von Wald und Bauzonen im Rahmen der vorliegenden Nutzungsplanung sind die Vorgaben des RlP2000 für
Waldsiedlungen erfüllt. Die Waldsiedlungen Seehalde - Wetterlucke, Prätschli (Ob-
jekt 06.SG.01) können demzufolge vom Koordinationsstand Zwischenergebnis in
Festsetzung fortgeschrieben werden.
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c. Baugesetz 1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 37 Abs. 4 KHG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemein-
devorstand u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens
musste im Baugesetz ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Kor~ rektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2003
wurde die Gemeinde Arosa vom ARP darüber detailliert informiert. Der Gemeinde-
vorstand Arosa stimmte mit Schreiben vom 6. Januar 2004 der Behebung des for-
mellen Mangels im Baugesetz zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechende Er-
gänzung vorzunehmen.
2. Materielle Beurteilung
Art. 14 (Bewüligungspflicht)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass neben den in Art. 14 Abs. 2 BauG auf-
geführten Bauvorhaben auch alle in der kantonalen Verordnung über die Feuerpolizei aufgeführten Fälle der Bewilligungspflicht unterliegen.
Art. 14 Abs. 2 lit. j und k sehen u.a. vor, dass gewisse Terrainveränderungen sowie
Mauern unter 1 m Höhe und Einfriedungen unter 1.50 m Höhe nicht baubewilli-
gungspflichtig sind. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass ausserhalb der
Bauzonen diese Dispense nicht genehmigt werden kann. Folglich können Art. 14
Abs. 2 lit. j und k BauG nur unter dem Vorbehalt genehmigt werden, dass sich die Anwendung der genannten Bestimmungen ausschliesslich auf Bauvorhaben inner-
halb der Bauzonen beschränkt.
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Art. 15 (Befreiung von der Bewilligungspflicht)
Art. 15 BauG sieht vor, dass für gewisse Bauvorhaben keine Baubewilligungen erfor-
derlich sind. Die Gemeinde Arosa wird darauf hingewiesen, dass sich die Frage der
Baubewilligungspflicht für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bereits aus dem Bundesrecht ergibt. Gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG sind Erneuerungen (z.B. grö-
ssere lnstandstellungsarbeiten an Fassaden und Dächern) ausdrücklich baubewilli-
gungspflichtig.
Ebenfalls
einer
Baubewilligung
und
damit
einer
BAB-
Zustimmungspflicht unterliegen "provisorische Bauten und Anlagen" ausserhalb der
Bauzonen. Davon ausgenommen sind lediglich die Fahrnisbauten, welche für ca. 3
Monate aufgestellt werden. Folglich kann Art. 15 lit. a und b BauG nur unter dem
Vorbehalt genehmigt werden, dass sich die Anwendung der genannten Bestimmung
ausschliesslich auf Bauvorhaben innerhalb der Bauzone beschränkt.
Art. 45 (Ausnützungszifier)
Art. 45 Abs. 4 und 5 BauG sehen vor, dass gewisse Räume bei Wohn- und Gewer-
bebauten sowie bei Hotelbauten nicht zur Bruttogeschossfläche (BGF) zählen und
folglich nicht in die Berechnung der Ausnützungsziffer (AZ) einfliessen. Die Gemeinde Arosa ist betreffend der AZ-pflichtigen Räume wesentlich von der bewährten und
anerkannten Praxis im Kanton Graubünden abgewichen, was unter dem Aspekt der
Harmonisierung von Begriffen und Messweisen sehr bedauerlich ist. Die Genehmi-
gung von Art. 45 Abs. 4 lit. b, c, f, g und i sowie von Abs. 5 BauG ist jedenfalls mit dem Vorbehalt zu verknüpfen, dass diese Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht anwendbar sind.
Art. 75 (Bau, Betrieb, Unterhalt und Finanzierung)
In Bezug auf Abwasseranlagen ist der in Abs. 1 enthaltene Veıweis auf kommunale
Regelungen insofern unzulässig, als gemäss Art. 22 des Kantonalen Gewässer-
schutzgesetzes (KGSchG) Regelungen über Bau und Betrieb öffentlicher und priva-
ter Abwasseranlagen sowie über die Anschlusspflicht, die Anschlussvoraussetzun-
gen, das Verfahren und die Finanzierung des Baus- und Betriebs unter anderem auch im Baugesetz zu verankern sind. Die Gemeinde hat zwar ein Abwasserregle-
ment, aber keinen Baugesetzartikel dazu beschlossen.
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Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird die Gemeinde angewiesen, im Rahmen der nächsten Revision einen dem Art. 22 KGSchG Rechnung tragenden Bau-
gesetzesartikel zu erlassen. Dabei wird der Gemeinde empfohlen, sich an die Be-
stimmungen des Musterbaugesetzes zu halten.
Art. 102 (Baugespann)
Die Gemeinde wird ersucht, das
der Kantonsstrasse zu informieren.
über Bauprofilierungen entlang
Im Übrigen gibt das am 24. November 2002 verabschiedete Baugesetz zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.
D. Zonenplâne 1:2'000 Seehalde - Prätschli, Zentrum und Innerarosa Zonenplan 1:10'000 mit Gestaltungselementen
1. Korrektur formeller Mängel Gemäß Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemein-
devorstand u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens
musste in einem Exemplar des Zonenplanes 1:10'000 mit Gestaltungselementen ein
formeller Mangel (falsches Datum der Gemeindeabstimmung) festgestellt werden,
welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 29.
Dezember 2003 wurde die Gemeinde Arosa vom ARP darüber detailliert informiert.
Der Gemeindevorstand Arosa stimmte mit Schreiben vom 6. Januar 2004 der Behe-
bung des formellen Mangels im betroffenen Plan zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen.
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2. Grösse der Wohnbauzonen a) Wohnbauzonen der 1. Nutzungsetappe Die in den Zonenplänen 1:2'000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem all-
gemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (Kernzonen, Dorfzonen, Wohn-
zonen und Wohn-Gewerbezonen), umfassen gemäss der Übersicht über den Stand
der Überbauung, Erschliessung und Baureife (Übersicht UEB) insgesamt rund
81.6 ha, wovon ca. 69.1 ha (85 %) überbaut sind. Die unüberbauten Wohnbauzonen betragen somit ca. 12.5 ha (15 %). Von diesen ca. 12.5 ha sind rund 8.2 ha (65 °/›)
baureif, rund 3.7 ha (30 %) sollen in 5 Jahren und rund 0.6 ha (5 %) noch später bau-
reif gemacht werden.
Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Be-
stimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraus-
sichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob mit den in
den neuen Zonenplänen ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohn-
bauzonenresewen) von 12.5 ha dieser Vorgabe des eidgenössischen Rechtes
Rechnung getragen wird.
Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der
Regierung aufgrund der so genannten Trendmethode, welche sich auf die durch-
schnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet.
Die Regierung stellte im Genehmigungsbeschluss über die letzte Totalrevision der
Ortsplanung vom 4. Dezember 1988 fest, dass der Flächenverbrauch an Wohnbau-
land in den letzten 13 Jahren ca. 0.9 ha pro Jahr betragen habe (vgl. RB Nr. 2409
vom 18. September 1989). Daraus ergab sich ein Baulandbedarf für die nächsten 15
Jahre von ca. 13.5 ha. Das in der Ortsplanung 1988 ausgeschiedene Wohnbauland
von ca. 16.6 ha wurde im genannten Regierungsbeschluss im Sinne von Art. 15 RPG genehmigt. Seit der letzten Übersicht UEB vom Jahre 1992, also in den letzten rund
10 Jahren, sind ca. 4.2 ha Wohnzone überbaut worden, was einen Durchschnitt von
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ca. 0.42 ha pro Jahr ergibt. Bei gleich bleibender Bautätigkeit würde sich ein Baulandbedarf für die nächsten 15 Jahre von lediglich noch ca. 6.3 ha ergeben. Es ist
somit festzustellen, dass die Bautätigkeit resp. der Baulandverbrauch in den letzten
10 Jahren erheblich geringer war als noch in den 80-er Jahren. Bleibt der Wohnbauzonenverbrauch pro Jahr bei dem Wert von ca. 0.42 ha, so wären die ausgeschiede-
nen Wohnbauzonenresewen um ca. 6.2 ha zu gross. Es ist aber durchaus vorstell-
bar, dass die Wohnbautätigkeit wieder anzieht und der Jahresverbrauch an Bauland sich entsprechend vergrössert.
In Anbetracht des Umstandes, dass das Síedlungsgebiet der Gemeinde Arosa weit
verstreut ist und durch die Waldsituation ohnehin eingegrenzt wird, können die in den
vorliegenden Zonenplänen 1:2'000 festgelegten Wohnbauzonen trotz des erwähnten Reseweüberschusses unter dem Aspekt der Bauzonengrösse genehmigt werden.
Für eine Sanktionierung der vorliegenden Wohnbauzonen spricht auch der Umstand, dass die Regierung die bisherige Ortsplanung noch im Jahre 1989 unter Bezugnah-
me auf Art. 15 RPG genehmigt hatte. Vor diesem Hintergrund liesse es sich nicht vertreten, die Gemeinde heute zur Vornahme von Bauzonenreduktionen zu ver-
pflichten, nachdem sie die Wohnbauzonen aus der bisherigen Ortsplanung mehr oder weniger unverändert in die vorliegende Ortsplanung übernommen hat.
Zusammenfassend können die von der Gemeinde in den vorliegenden Zonenplänen festgelegten Wohnbauzonen unter dem Aspekt der Bauzonengrösse genehmigt werden.
b) Wohnbauzonen der 2. Nutzungsetappe Von besonderer Bedeutung für die Gemeinde Arosa ist die Sicherstellung der Bau-
zonenreserven in den Gebieten „Florentinum" und „Prasura". Dies insbesondere
deshalb, weil der Spielraum für eine Ausdehnung der Bauzonen in Arosa wegen der
Waldsituation sehr eng ist. Die Ausscheidung dieser 2. Nutzungsetappen können als zweckmässig beurteilt werden. auch wenn ein weiterer Bedarf nach Bauzonen nicht
absehbar ist. Anlässlich der dannzumal vorzunehmenden Teílrevision bezüglich der
Umteilung dieser Wohnzonen von der 2. in die 1. Nutzungsetappe wird die Gemein-
de sämtliche Nachweise betreffend Bedarf und Überbaubarkeit (Festlegung von Gewässerräumen, Waldabstände, Gefahrenzonen user.) zu erbringen haben. Zu diesem
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9
Zeitpunkt wird auch das gemäss Departementsverfügung „Rodungsverfahren" des m 25. März 2004 sistierte Verfah-
ren zur Anerkennung der bis Ende 2003 resp. Ende 2005 befristeten Generellen Ro-
dungsbewilligung vom 10. Juni 1992 (10'886 m2 auf den Parzellen Nr. 1170 und
_
2'682 m2 resp. 5'192 m2 auf den Parzellen Nr. 1344 und 1287, vgl. Ziffer 1.1 lit. b der
erwähnten Verfügung des_ wieder aufzunehmen sein. 3. Entflechtung von Wald und Bauzone 3.1 Allgemeines
Die Gemeinde Arosa ist grösstenteils von Wald umschlossen, weshalb ihre bauliche
und wirtschaftliche Entwicklung nur unter Inanspruchnahme von Waldareal möglich
war. Hierfür wurden in den Jahren 1965 und 1969 unbefristete, in den Jahren 1980
und 1981 befristete Rodungsbewilligungen erteilt. Zwecks Abstimmung der verschiedenen Rodungsbewilligungen mit der Zonenplanung hob das eidg. Departement des
Innern mit Verfügung vom 10. Juni 1992 die genannten Rodungsbewilligungen auf
und erteilte gleichzeitig eine bis Ende 2003 befristete Rodungsbewilligung für insge-
samt 79'280 m2 Waldareal. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 verlängerte das neu für die Rodung zuständige kantonale
diese Rodungsbewilligung bis Ende 2005.
Mit dem neu geschafienen Instrument des statischen Waldbegriffes im Bereich der
Bauzonen können Wald und Bauzonen genau abgegrenzt und somit entflechtet werden. Mit anderen Worten wird verbindlich festgestellt, wo genau die Waldgrenze heute und auch in Zukunft (bis zur nächsten Ortsplanungsrevision) verläuft.
Mit der vorliegenden Revision der Ortsplanung bezweckt die Gemeinde Arosa bezüglich Wald u.a. eine definitive Entflechtung zwischen Wald und Bauzonen. Diese
Klärung der Waldsituation liegt im Interesse der betroffenen Grundeigentümer, der
Gemeinde und der Forstorgane. In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wurden deshalb im Herbst 1999 Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Auf die
entsprechenden Ergebnisse wird nachstehend näher eingegangen.
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3.2 Waldfeststellungen a) Allgemeines Es war für die Gemeinde Arosa absehbar, dass die durchzuführenden Waldfeststel-
lungen zum Teil beträchtliche Einschränkungen der Bauzonen ergeben würden. im
Interesse genügender Bauzonen reichte die Gemeinde Arosa deshalb ein Gesuch für
die Rodung von ca. 7.6 ha Wald ein. Die Auflagen bezüglich den Waldfeststellungen
und den Rodungen erfolgte parallel zum Mitwirkungsverfahren der vorliegenden Re-
vision der Ortsplanung im März 2002. Ziel dieses Vorgehens war einerseits, die teils
einschneidenden Ergebnisse der Waldfeststellungen durch das Rodungsgesuch zu relativieren. Anderseits sollten unnötige Rechtsmittelverfahren vermieden werden.
b) Korrekturen aufgrund von Neubeurteilungen sowie aufgrund von Einsprache-
und Rekursverfahren
Gestützt auf den Ausgang verschiedener Einsprache- respektive Rekursverfahren ergeben sich gegenüber den in den Zonenpiänen 1:2'000 festgelegten statischen
Waldgrenzen in folgenden Gebieten Abweichungen:
Gebiet Waldwinkel Das Venıvaltungsgericht entschied mit Urteil vom 20. Mai
2003 (R 02 146), dass auf der Parzelle Nr. 657 die Waldgrenzen gemäss den
Festlegungen im Waldkatasterplan 1978 gelten. Gleichzeitig wies das Verwal-
tungsgericht die Forstorgane darauf hin, dass aufgrund dieses Ergebnisses die verbleibenden Restbestocksteile auf der Parzelle Nr. 1834 einem neuen Wald-
feststellungsverfahren zu unterziehen seien.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2004 hob d a s - die ursprüngliche Waldfeststellungsverfügung vom 14. November 2002 betreffend der Parzelle Nr. 1834 auf
und legte in einem Waldfeststellungsplan 1:2'000 die Waldgrenzen auf dieser Parzelle ebenfalls gemäss dem Waldkatasterplan 1978 fest. Dies führt zum Re-
sultat, dass die Parzelle Nr. 1834 mit Ausnahme eines kleinen Teils im nordöstli-
chen Bereich waldfrei ist.
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Die (statischen) Waldabgrenzungen im Bereiche der Parzellen Nr. 657 und 1834
werden somit nicht nach dem Zonenplan 1:2'000 Seehalde
- Pråtschli vom 24.
November 2002, sondern nach dem neuen Waldfeststellungsplan 1:2'000 vom 9.
Januar 2004 festgesetzt. Die Forstwirtschaftszone wird bezüglich der Flächen,
die nach dem neuen Waldfeststellungsplan waldfrei geworden sind, an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Zuweisung der betreffenden Flächen zu einer anderen Nutzungszone, zurückgewiesen. Entsprechend sind auch die im GGP
auf den Parzellen Nr. 657 und 1834 festgelegten Baulinien an die Gemeinde zur
Überarbeitung zurückzuweisen.
ı
Gebiet Waldwinkel In einem weiteren Urteil vom 20. Mai 2003 (R 02 145) ent-
schied das Verwaltungsgericht, dass auf den Parzellen Nr. 1351 und 1512 ebenfalls die Waldgrenzen gemäss den Festlegungen im Waldkatasterplan 1978
gelten. Dies führt zum Resultat, dass die ganze Parzelle Nr. 1351 und - bis auf
einen kleinen Rest - auch die Parzelle Nr. 1512 waldfrei sind.
Die (statischen) Waldabgrenzungen im Bereiche der Parzellen Nr. 1351 und
-
1512 werden somit nicht nach dem Zonenplan 1:2'000 Seehalde Prätschli vom 24. November 2002, sondern nach dem neuen Waldfeststellungsplan 1:2'000
vom 9. Januar 2004 festgesetzt. Die Forstwirtschaftszone wird bezüglich der Flä-
chen, die nach dem neuen Waldfeststellungsplan waldfrei geworden sind, an die
Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Zuweisung der betreffenden Flächen zu einer anderen Nutzungszone, zurückgewiesen. Entsprechend sind auch die im
GGP auf den beiden Parzellen Nr. 1351 und 1512 festgelegten Baulinien an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen.
Gebiet Sonnenbergstrasse: Mit Urteil vom 28. Oktober (R 03 47) hat das Ver-
waltungsgericht den Rekurs der Eigentümerin der Parzelle Nr. 1360 gegen die
Waldfeststellungsverfügung abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Ei-
gentümerin Verwaltungsgeríchtsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieses Urteil
ist noch ausstehend. Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Planinhalte auf
der Parzelle Nr. 1360 ist daher zu sistieren, bis der Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sache vorliegt.
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Gebiet Sonnenbergstrasse / Waldpromenade: Aufgrund einer erfolgten Neube-
urteilung der Waldsituation auf den Parzellen Nr. 1850 und 1996 haben sich
neue Waldabgrenzungen ergeben. Die im Zonenplan 1:2'000 Zentrum auf der
Parzelle Nr. 1996 festgelegte Waldgabgrenzung (statisch) wird nicht genehmigt.
Stattdessen wird die Waldgrenze (statisch) auf den Parzellen Nr. 1850 und 1996
gemäss
dem
Waldfeststellungsplan
1:1'000
Ausschnitt
Sonnenbergstra-
sseNvaldprome-nade vom 11. September 2002 /2. Juli 2003 festgelegt.
Die Forstwi rtschaftszone auf der Parzelle Nr. 1996 wird bezüglich der Fläche, die
gemäss diesem neuen Waldfeststellungsplan vom 11. September 2002 / 2. Juli 2003 nicht mehr als Wald gilt, an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Zuweisung der betreffenden Fläche zu einer anderen raumplanerischen Nutzungszone, zurückgewiesen.
Gebiet Golfplatz / Ringstrasse: Infolge der neu beurteilten Waldfeststellung wurde auf den Parzellen Nr. 1193, 1165, 1355, 1354 und 1356 eine grössere zu-
sammenhängende Fläche als Weidwald taxiert (Waldfeststellungsplan vom 11.
September 2002). Gegen diese Waldfeststellung liessen die Grundeigentümer
Einsprache erheben, welche vom- mit Verfügung vom 5. Februar 2003 ab-
gewiesen wurde. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2003 (R 03 20) ab.
Die Nutzungszonen im Bereiche dieser rechtskräftig als Wald festgestellten Flä-
chen sind an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen, zumal auch die
Rodungsgesuche für diese Flächen abzuweisen sind (vgl- nachstehende Zifier
3.3).
c) Statische Waldgrenzen gegenüber Nichtbauzonen Die Gemeinde hat in zwei Bereichen statische Waldgrenzen gegenüber Nichtbauzo-
nen festgelegt. Es handelt sich um die statischen Waldgrenzen im Bereich der
Wohnzonen 2. Nutzungsetappe in „Prasura" (Parzelle Nr. 1170) und „Florentinum"
(Parzellen Nr. 1344 und 1287). Diese statischen Waldgrenzen können, da es sich bei
den fraglichen Wohnzonen (noch nicht) um Bauzonen handelt, nicht genehmigt wer-
den. Da sich in Teilbereichen ohnehin Anpassungen aufdrängen, werden die statischen Waldgrenzen an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
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_
13
d) Ur vollständige Waldfeststellung
Im Zonenplan 1:2'000 lnnerarosa wurde ein nördlich an die Parzelle Nr. 1285 angrenzendes Dreieck der Landwirtschaftszone zugewiesen. Gemäss Stellungnahme
d
e
s
_ stellt diese Fıäche Wald dar und hätte folglich der Forstwirt-
schaftszone zugewiesen werden müssen. Gleichzeitig hätte die statische Waldgren-
_
ze entlang der nördlichen Grenze der Parzelle Nr. 1285 verlängert werden müssen.
Die dreiecksförmige Landwirtschaftszone und Wíntersportzone nördlich angrenzend
an Parzelle Nr. 1285 wird nach dem Gesagten an die Gemeinde zur Überarbeitung
zurückgewiesen.
3.3 Verfügung de
m.
vom 25. März 2004 betreffend Rodungsgesuch der
Gemeinde Arosa vom 13. März 2003 über 7.61 ha Wald
Im Zuge der vorliegenden Ortsplanungsrevision reichte die Gemeinde Arosa ein Gesuch für die Rodung von 7.61 ha Wald ein. Mit Verfügung vom 25. März 2004 entschied das
über die anbegehrten Rodungen. Diese Verfügung wird aus Koor-
dinationsgründen gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmígungsbeschluss zur Totalrevísion der Ortsplanung eröflnet. Die in der erwähnten Verfügung des
enthaltenen Entscheide über das Ro-
dungsgesuch wirken sich auf die Nutzungspläne wie folgt aus:
ııı
Gebiet Waldwinkelz Gemäss Verfügung vom 25. März 2004 erteilt das
auf
der Parzelle Nr. 655 zur Sicherung der Zufahrt für die Parzelle Nr. 1353 eine Ro-
dungsbewílligung für eine Fläche von 20 da. Die darüber hinausgehend beantragte Rodung für weitere 200 da wird in der Verfügung demgegenüber verwei-
gert. Die im Zonenplan 1:2'000 Seehalde - Prätschli vom 24. November 2002
ausgeschiedene Wohnzone 1 (W1) im Bereich der nicht bewilligten Rodungsflä-
che von 200 m2 auf der Parzelle Nr. 655 wird somit (mangels Rodungsbewilli-
gung) nicht genehmigt. Dies gilt im Übrigen auch für die auf der Parzelle Nr. 655
im GGP festgelegte Baulinie.
_
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Gebiet Waldwinkelz Gemäss Verfügung vom 25. März 2004 verweigert das
die auf der Parzelle Nr. 1352 beantragte Rodung von 306 de. Die im Zonenplan
1:2'000 Seehalde - Prätschli vom 24. November 2002 ausgeschiedene Zone übriges Gemeindegebiet wird somit (mangels Rodungsbewilligung) nicht geneh-
migt.
Gebiet Golfplatz / Ringstrasse: Gemäss Verfügung des
_
vom 25. März
2004 wurde auf den Rodungstransfer im Halte von 4'075 m2 von der Parzelle Nr.
1170 auf die Parzelle Nr. 1354 verzichtet. Die Parzelle Nr. 1354 bleibt demnach
im Bereich nördlich der Parzellen Nr. 1193, 1165 und 1355 teilweise bewaldet (Vgl. Waldfeststellungsplan vom 11. September 2002). Die im Zonenplan 1:2'000
Seehalde - Prätschli vom 24. November 2002 auf der Parzelle Nr. 1354 in die-
sem Bereich ausgeschiedene Golfzone, Landwirtschaftszone und Wintersport-
zone sind insoweit an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Neuabgrenzung
zurückzuweisen.
Gebiet Golfplatz/ Ringstrasse: Gemäss Verfügung vom 25. März 2004 venıveigert dass die Rodung auf den Parzellen Nr. 1193 (149 mm), 1165 (101 1712),
1355 (66 m2) und 1356 (32 m2). Die im Zonenplan 1:2'000 Seehalde - Prätschli
vom 24. November 2002 auf den betroffenen Flächen ausgeschiedene Wohn-
zone 1 (W1) wird daher (mangels Rodungsbewilligung) nicht genehmigt. Dies gilt
im Übrigen auch für die auf der Parzelle Nr. 1356 im GGP festgelegte Baulinie.
Gebiet Sonnenbergstrasse: Gemäss Verfügung vom 25. März 2004 sistiert das das Rodungsverfahren für 805 m2 auf der Parzelle Nr. 1360. Das Geneh-
migungsverfahren für die im Zonenplan 1:2'000 Zentrum vom 24. November
2002 auf der Parzelle Nr. 1360 enthaltenen Planfestlegungen wird somit eben-
falls sistiert. Dies gilt auch für die im GGP festgelegten Baulinien.
Gebiet Innere Poststrasse Richtung Brüggli: Gemäss Verfügung vom 25. März
2004 verweigert das
l
die Rodung von 80 m2 auf der Parzelle Nr. 1136. Die
im Zonenplan 1:2'000 lnnerarosa vom 24. November 2002 auf der betroffenen
Flächen ausgeschiedene Dorfzone wird daher (mangels Rodungsbewilligung)
nicht genehmigt. Dementsprechend kann auch die auf dieser Parzelle im GGP festgelegte Baulinie nicht genehmigt werden.
_
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 15
Die vorstehend erwähnten Nichtgenehmigungen verstehen sich unter dem Vorbehalt,
dass die Verfügung des
vom 25. März 2004 bezüglich der entsprechenden
Rodungsentscheide in Rechtskraft erwächst.
Die übrigen in den Zonenplänen 1:2'000 als „Waldgrenze statisch" eingetragenen Waldgrenzen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.
Damit kommt diesen Waldgrenzen statische Wirkung im Sinne von Art. 13 WaG zu. 4. Gefahrenzonen
Gemäss den von der Regierung mit Beschluss Nr. 969 am 6. Mai 1997 beschlosse-
nen Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung sind Gefahrenzonen grundsätzlich nur
noch in den dauernd besiedelten Räumen flächendeckend auszuscheiden. Im nicht dauernd besiedelten Raum werden Gefahrenzonen nur noch ausgeschieden, soweit dort in einem zusammenhängenden Gebiet locker gestreute Bauten vorhanden sind
(z.B. Maiensässgebiet).
Die Räume für die flächendeckende Ausscheidung der Gefahrenzonen werden durch
die Bezeichnung von Erfassungsbereichen definiert. Ausserhalb der Erfassungsbe-
reiche können keine Gefahrenzonen festgesetzt beziehungsweise genehmigt wer-
den. Bei der Beschlussfassung der vorliegenden Planungsmittel durch die Gemeinde
lag die Ausscheidung der Erfassungsbereiche noch nicht vor. In der Zwischenzeit sind diese Arbeiten jedoch abgeschlossen und die Erfassungsbereiche somit be-
kannt. Die vorliegenden Gefahrenzonen können folglich nur innerhalb der Erfas-
sungsbereiche genehmigt werden. Die Erfassungsbereiche werden praxisgemäss
auf Deckpausen dargestellt, weiche den Zonenplänen überlagert werden können. Das ARP wird beauftragt, die entsprechenden Deckpausen zu erstellen.
Bezüglich der Gefahrenzonen ist im Weiteren zu bemerken, dass die Gefahrenkommission derzeit weitergehende Abklärungen, insbesondere betreffend Hochwasser-
gefahren, vornimmt. Sobald die entsprechenden Ergebnisse vorliegen, werden sich
unter Umständen Änderungen an den Nutzungszonen aufdrängen. Die Genehmigung der vorliegenden Ortsplanung ist mit einem entsprechenden generellen Vorbe-
halt zu verknüpfen.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 16
5. Grünzone Infolge Gutheissung der Beschwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 1231 wird die
auf dieser Parzelle ausgeschiedene Grünzone nicht genehmigt, und die entspre-
chende Fläche wird der Kernzone A zugewiesen. 6. Landwirtschaftszone im Gebiet Prätschli
Bezüglich der Zonenfestlegungen im Gebiet Prätschli ist zu bemerken, dass in die-
sem Gebiet die Realisierung einer grossen, rund 6 ha umfassenden Wellness-
Resort-Anlage (u.a. mit einem 4-Stern-Hotel und einem Dorfhotel) zur Diskussion steht. Die Genehmigung der Zonenfestlegungen im Gebiet „Prätschli" ist folglich mit
dem Hinweis zu verbinden, dass die Ortsplanung in diesem Bereich kurzfristig unter Umständen eine grundlegende Änderung erfahren könnte.
1. Schneedeponiezone Die Gemeinde hat im Zonenplan 1:2'000 lnnerarosa im Gebiet „Brüggli" eine Zone übriges Gemeindegebiet mit einer überlagerten Schneedeponiezone ausgeschieden.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die festgestellte Waldgrenze innerhalb
dieser Schneedeponiezone verläuft. Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Zo-
ne übriges Gemeindegebiet, der Schneedeponiezone sowie der statischen Waldgrenze ist deshalb zu sistieren, bis eine forstrechtliche Regelung vorliegt.
8. Wintersportzone 8.1 Schlittelbahn Prätsehli - Obersee
In den Zonenplänen 1:2'000 Seehalde
- Prätschli und Zentrum wurde eine Winter-
sportzone für die Schlittelbahn Prätschli - Obersee ausgeschieden. Im Zuge des
Baubewilligungsverfahrens wurde zur Behebung von Nutzungskonflikten mit anderen Verkehrsteilnehmern und Fussgängern der Startbereich der Schlittelbahn weiter
nach unten versetzt. Das DIV stimmte dem Bauvorhaben im BAB-verfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2003 zu.
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Da die vorliegende Ortsplanung vor der erwähnten Anpassung der Projektpläne beschlossen wurde, stimmen Planung und Wirklichkeit nicht mehr überein. Im durch-
geführten Anhörungsverfahren hat sich die Gemeinde Arosa mit der Nichtgenehmigung des betreffenden Abschnittes der Wintersportzone im Startbereich der Schlit-
telbahn einverstanden erklärt. Die oberhalb des im BAB-Verfahren bewilligten Start-
bereiches der Schlittelbahn ausgeschiedene Wintersportzone wird somit nicht ge-
nehmigt.
8.2 Langlaufloipe Maran - Wolfboden - Prätschalp Die Wintersportzone für die neue Langlaufloipe Maran
- Wolfboden - Prätschalp be-
darf vorgängig der Genehmigung noch einer Rodungsbewilligung. Diese Rodungs-
bewilligung liegt zurzeit nicht vor. Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Wintersportzone für die Langlaufloipe ist somit zu sistieren. 9. Lärmschutz ES-Aufstufungen
Den Wohnzonen ist gemäss der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) eine Empfind-
lichkeitsstufe (ES) II zuzuweisen.
Aufgrund der Lärmvorbelastung durch die angrenzenden Wohn- und Gewerbezonen
wurden die Wohnzone W2 auf der Parzelle Nr. 154 und die Wohnzone W3 auf der
Parzelle Nr. 1941 im Gebiet Neubach der Empfindlichkeitsstufe (ES) Ill zugeordnet. Es wurden somit ES-Aufstufungen beschlossen. Die unüberbaute Parzelle Nr. 1941
wurde von der Gewerbezone neu in eine Wohnzone W3 umgezont, wodurch die Be-
schränkung des Wohnanteils aufgehoben wurde. Die Parzelle Nr. 154 befand sich bereits im rechtskräftigen Zonenplan 1:2'500 vom 4. Dezember 1988 in der Wohnzone (Bauzone 3a). Untersuchungen über die Lärmbelastung in diesem Gebiet liegen
nicht vor.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 18
Gemäss Lehre und Rechtsprechung haben sich die den verschiedenen Nutzungszo-
nen zuzuordnenden Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 Abs. 1 LSV zu richten, wo-
bei Ausnahmen denkbar sind (BGE 117 lb 125 betreffend Massnahmen gegen die Entleerung der lnnengebiete). Der Gesetzgeber hat in Art. 43 Abs. 2 LSV eine Aus-
nahme ausdrücklich geregelt. Danach können für Teile von Nutzungszonen dann Aufstufungen vorgenommen werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Es stellt
sich nun die Frage, ob eine solche Aufstufung in jedem Fall vorgenommen werden
kann, oder ob gewisse Vorgaben eingehalten werden müssen. Gemäss Art. 13 LSV
sind nämlich Anlagebetreiber bei Überschreitung des lmmissionsgrenzwertes ver-
pflichtet, die notwendigen Sanierungsmassnahmen zu treffen und so die betroffenen Anwohner vor Lärm zu schützen. Mit der Aufstufung werden allfällige Sanierungsfälle
entschärft, was im Interesse des Anlagebetreibers, nicht aber der betroffenen An-
wohner liegt.
Vorab ist festzuhalten, dass eine Höhereinstufung einer Nutzungszone wegen Lärmvorbelastung grundsätzlich stets zonenwídrig ist, indem sie der zonenmässigen
Empfindlichkeitsstufe widerspricht. Eine „zonenwidrige" Planung kann auch für Teil-
gebiete nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, denn gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b
RPG sind die ganzen Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie
Lärm möglichst zu verschonen. Art. 43 Abs. 2 LSV darf somit nur in Ausnahmefällen
angewendet werden und nicht etwa auf Vorrat. Ein solches Vorgehen würde der
Zielsetzung der Umweltschutzgesetzgebung widersprechen. Im Sinne des Vorsorge-
prinzips sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(erste Stufe des Lärmschutzes, Art. 11. Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Um-
weltschutz {USG}). Die Massnahmen gegen Lärmemissíonen sind dann zu ver-
schärfen, wenn die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Um-
weltbelastung schädlich oder lästig werden (zweite Stufe des Lärmschutzes, Art. 11
Abs. 3 USG). Zur Beurteilung der Frage, ob blass Emissionsbegrenzungs-
massnahmen der ersten Stufe oder darüber hinaus auch solche der zweiten Stufe
angeordnet werden müssen, stellt das Gesetz im Wesentlichen auf die Immissionen ab, welche eine Lärmquelle in ihrer Umgebung verursacht. Gestützt auf diesen Stu-
fenbau hat die Gemeinde vor einer allfälligen Aufstufung zunächst abzuklären, ob
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und inwieweit die emittierende Anlage (allenfalls unter Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG bzw. Art. 14 LSV) saniert werden kann. Auch gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid vom 23. März 1995, publiziert in
„Umweltrecht und Praxis", 1995, S. 3o3fi.) ist von Aufstufungen nur zurückhaltend
Gebrauch zu machen. Aufstufungen sollten nur vorgenommen werden, wenn die be-
-
stehende Lärmbelastung hoch ist, d.h. mehr als 5 7 dB(A) über dem Grenzwert und
damit auch über dem Grenzwert nach der Aufstufung liegt. Würde bereits bei ver-
hältnismässig geringen Überschreitungen des lmmissionsgrenzwertes eine Aufstu-
fung vorgenommen, würde der Inhaber der lärmproduzierenden Anlage durch die
Höhereinstufung von seiner Sanierungspflicht befreit werden. Dies entspricht nicht
der Zielsetzung des Umweltschutzgesetzes, denn es ist zu verhindern, dass die An-
lageinhaber mit den Mitteln der Aufstufung von ihrer Sanierungspflicht befreit werden
(Vallender/Morell, Umweltrecht, § 8 N38). Vielmehr sieht das USG vor, dass Anla-
gen, welche den Vorschriften zum Schutz der Umwelt nicht genügen, saniert werden
müssen (vgl. Art. 16 USG).
Gestützt auf die obigen Ausführungen wird der Gemeinde Arosa empfohlen, auf die
ES-Aufstufungen zu verzichten und die Parzellen in den Wohnzonen W2 und W3 der
ES II zuzuweisen. Wenn die Gemeinde auf die fraglichen ES-Aufstufungen nicht verzichten möchte, ist anhand eines Lärmnachweises darzulegen, dass die Lärmvorbe-
lastung in diesen Gebieten eine Aufstufung in die nächst höhere Empfindlichkeits-
stufe rechtfertigt. Das Genehmigungsverfahren für die Parzelle Nr. 1941 in der
Wohnzone W3 und für die Parzelle Nr. 154 in der Wohnzone W2 ist somit zu sistieren.
Im Übrigen können die am 24. November 2002 beschlossenen Zonenplne 1:2'000
Seehalde - Prätschli, Zentrum und Innerarosa sowie der Zonenplan 1:10'000 mit Gestaltungselementen genehmigt werden.
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E. Generelle Gestaltungspläne 1:2'000 Seehalde - Prätschli, Zentrum und
lnnerarosa
1. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemein-
devorstand u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens
musste in den Generellen Gestaltungsplänen (GGP) 1:2'000 ein formeller Mangel (fehlende Bezeichnung der geschützten Bauten und Kulturobjekte in den Legenden)
festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit
Schreiben vom 29. Dezember 2003 wurde die Gemeinde Arosa vom ARP darüber
detailliert informiert. Der Gemeindevorstand Arosa stimmte mit Schreiben vom 6. Ja-
nuar 2004 der Behebung des formellen Mangels in den betroffenen Plänen zu. Das
ARP wird beauftragt, die entsprechenden Ergänzungen vorzunehmen.
2. Baulinien (Wald- und Gewässerabstand I reduziert) 2.1 Formelles In Arosa grenzt ein Grossteil der Bauzonen direkt an Wald. Üblicherweise werden in
den Generellen Gestaltungsplänen nur die reduzierten und nicht auch die ordentli-
chen Waldabstandslinien (10 m) eingetragen. Die Gemeinde Arosa hat zur Verbes-
serung der Übersichtlichkeit mit einer speziellen Signatur auch die ordentlichen Waldabstände in die GGP eingetragen. Dies erscheint im Falle der Gemeinde Arosa als zweckmässig.
2.2 Materielles Gemäss Art. 22 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) und Art. 26 der regierungsrâtlíchen Ausführungsbestimmungen zum KWaG (ABzKWaG) beträgt der mi-
nimale Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald 10 m und gegenüber
-
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Niedeıwald 5 rn (ordentlicher Waldabstand). Gemäss Art. 27 Abs. 1 ABzKWaG kann dieser ordentliche Waldabstand in „Ausnahmefällen" mittels im Zonenplan oder Ge-
nerellen Gestaltungsplan festzulegenden Baulinien (Waldabstandslinien) unter-
schritten werden. Zur Konkretisierung des Begriffs „Ausnahmefälle" im Sinne von Art.
27 Abs. 1 ABzKlNaG erliessen das
und das DIV Richtlinien (Richtlinien be-
treffend Ausnahmen vom kantonalen Mindest-Waldabstand vom 1. Januar 1998).
Danach gilt als möglicher „Ausnahmefall" zunächst einmal das Vorliegen einer un-
verhältnismässigen Härte, so etwa der Tatbestand, dass eine bestimmte Parzelle bei
Einhaltung des ordentlichen Waldabstandes nicht überbaubar wäre, wobei vorgängig
alle Möglichkeiten zu einer anderweitigen Herbeiführung der Überbaubarkeit (z.B.
durch Landumlegung) zu prüfen sind. Als weitere „Ausnahmefälle" können sodann unter dem Titel „ausserordentliche Verhältnisse" folgende Situationen anerkannt werden:
Wichtige siedlungsgestalterische oder denkmalpflegerische Gründe,
Baulücken in bestehenden waldnahen Häuserzeilen, Bestehende Bauten im Waldabstandsbereich,
Ausgleich von Waldausbuchtungen.
2.3 Zu beanstandende Baulinien Im Lichte der allgemeinen Ausführungen unter Ziffer 2.2 hievor ergeben die folgenden Baulinien Anlass zu Beanstandungen:
a) Baulinien auf den Parzellen Nr. 1413 (GGP „lnnerarosa"), Nr. 937, 233, 431, 13, 1565, 1667 und 1940 (GGP „Zentrum"), Nr. 1479, 878, 1473, 1593, 1594, 1169, 610, 214, 1484, 1485, 1486 und 1516 (GGP „Seehalde Prätschli") ı
Diese Baulinien sind mit Rücksicht auf bereits bestehende Bauten im ordentlichen
Waldabstandsbereich festgelegt worden. Bestehende Bauten können, wie einleitend
erwähnt, tatsächlich Anlass für die Festlegung von Bauliníen bilden, um Gebäudeerweiterungen oder einen Wiederaufbau nach Abbruch oder Zerstörung nicht zu ver-
unmöglichen. Nach konstanter Praxis der Regierung dürfen jedoch solche Baulinien
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 22
erstens den Waldabstand nicht noch weiter reduzieren, weshalb die Baulinien bei
Bauten innerhalb des Waldabstandsbereiches an die Gebäudefassaden zu legen
sind. Zweitens dürfen die an die Gebäudefassade gelegten Baulínien die Gebäude in
ihrer Summe seitlich nicht um mehr als 10 m überschreiten.
Die Baulinien auf den im Titel erwähnten Parzellen sind entweder nicht auf die Ge-
bäudefassade gelegt worden und/oder überschreiten die Gebäude in ihrer Summe
seitlich um mehr als 10 m. Die Bauliníen auf den Parzellen Nr. 1413 (GGP „lnneraro-
sa"), Nr. 937, 233, 431, 13, 1565, 1667 und 1940 (GGP „Zentrum"), Nr. 1479, 878,
1473, 1593, 1594, 1169, 610, 214, 1484, 1485, 1486 und 1516 (GGP „Seehalde -
Prätschli") werden daher an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
b) Baulinie auf der Parzelle Nr. 595 (GGP „Seehalde - Prätschli") Die Baulinie auf Parzelle Nr. 595 wurde an die Gebäudefassade gelegt, überschreitet
das Gebäude jedoch in ihrer Summe um mehr als 10 m. Zur Begründung wird aus-
geführt, die Baulinie sei zur Sicherstellung der Überbaubarkeit mit einer zusätzlichen
Baute so festgelegt worden.
Wie erwähnt, kann die fehlende Überbaubarkeit einer Parzelle oder eines Parzellen-
teils Grund für die Festlegung einer Baulinie bilden. Im vorliegenden Fall ist eine
Überbauung der Parzelle mit einem zweiten Gebäude auch unter Beachtung des or-
dentlichen Waldabstandes möglich. Es mag zutreten, dass eine solche Überbauung weniger zweckmäßig erscheint. Dies allein vermag jedoch die fragliche Baulinie
nicht zu begründen.
Nach dem Gesagten ist die Baulinie auf Parzelle Nr. 595 an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen.
c) Baulinie im Bereich der Parzelle Nr. 1285 (GGP „Innerarosa")
Mit der Baulinie auf der Parzelle Nr. 1285 wird der ordentliche Waldabstand von 10
m dargestellt. Wie vorne erwähnt, ist das Waldfeststellungsverfahren auf dieser Parzelle noch nicht vollständig erfolgt (vol. Abschnitt D, Ziffer 3.2 lit. d). Die Baulinie auf
der Parzelle Nr. 1285 wird folglich an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
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d) Baulinie auf der Parzelle Nr. 607 (GGP „Zentrum")
Gemäss der Ergänzung des Planungs- und Mitwirkungsberichtes erfolgte die Festle-
gung eines 5-metrigen Waldabstandes auf der Parzelle Nr. 607 mit dem Ziel, dass
bei einer Liegenschaftserneuerung die gleichen Volumen wie auf der Nachbarliegen-
schaften möglich seien. Im Anhörungsverfahren machte die Eigentümerin der Parzelle Nr. 607 geltend, bei unüberbauten Parzellen sei ebenfalls ein Waldabstand von
5 m festgelegt worden. Der reduzierte Waldabstand sei für die Erstellung von Autoabstellplätzen notwendig. Zudem sollten Enıveiterungsmöglichkeiten offen gelassen
werden, zumal noch nicht konsumierte Ausnützungszifier bestehe.
Die Begründungen der Gemeinde und der Eigentümerin für einen reduzierten Wald-
abstand sind nicht stichhaltig. Bei der Nachbarparzelle Nr. 1940 gilt es zu berück-
sichtigen, dass das bestehende Gebäude innerhalb des 10-metrigen Waldabstands-
bereiches liegt. Demgegenüber liegt das Gebäude auf der Parzelle Nr. 607 ausser-
halb des Waldabstandes. Sodann wurde die Baulinie auf der Parzelle Nr. 1940 an
die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen, da sie in der Summe das Gebäude seitlich um mehr als 10 m überschreitet. Die Baulínien auf unüberbauten Liegen-
schaften können mit der Situation auf der Parzelle Nr. 607 ebenfalls nicht verglichen
werden, da diese Baulínien nur deshalb genehmigt werden können, damit überhaupt
eine Überbauung möglich wird. Auf der Parzelle Nr. 607 besteht wie erwähnt bereits
ein Gebäude, das auch unter Beachtung des Waldabstandes erweitert werden kann.
Zudem sind Autoabstellplätze in aller Regel auch ohne Baulínien innerhalb des Waldabstandsbereiches zulässig, denn das Schutzziel des Waldabstandes betrifft
primär Bauten und nicht Anlagen.
Nach dem Gesagten kann die Baulinie auf der Parzelle Nr. 607 nicht genehmigt wer-
den.
e) Baulinie auf der Parzelle Nr. 674 (GGP „Zentrum")
Gemäss der Ergänzung des Planungs- und Mitwirkungsberichtes wurde auf der Par-
zelle Nr. 674 eine Bauliníe mit einem Waldabstand von 2.5 m mit dem Ziel festgelegt, dass genügend Raum für die Enueiterung des Hotels Allegra Isle zur Verfügung ste-
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 24
he. Das Erweiterungskonzept sehe An- und Nebenbauten im Nord-/Nordwesten so-
wie eine Parkplatzerweiterung vor. Die Eigentümer führten im Anhörungsverfahren
im Wesentlichen aus, eine sinnvolle Erweiterung des Hotelbetriebes sei nur gegen
den Wald möglich. Es sei vorgesehen, einen Wellness- und/oder Konferenztrakt gegen den Wald zu bauen. Bereits beim Waldhotel sei ein Waldabstand von 5 m ge-
nehmigt worden, weshalb aus Gründen der Rechtsgleichheit auch für das Hotel Allegra Isle der reduzierte Waldabstand zu genehmigen sei.
Vorab ist festzustellen, dass das DIV im Rahmen einer vorzeitigen lnkraftsetzung
gemäss Art. 37 Abs. 5 KRG auf der Parzelle Nr. 2032 (Waldhotel) auf einer Länge
von 33 m einen reduzierten Waldabstand von 5 m genehmigt hat. Die Eigentümer
der Parzelle Nr. 674 möchten jedoch einen reduzierten Waldabstand von 2.5 m. So-
mit können sie sich nicht auf das Gleichheitsgebot berufen, insbesondere weil auf
der Parzelle Nr. 672 (Waldhotel) der Waldabstand von 2.5 m ebenfalls nicht geneh-
migt werden kann.
Weiter machen die Gemeinde und die Grundeigentümer geltend, dass sie wegen
Erweiterungsprojekten auf einen Waldabstand von 2.5 m angewiesen seien. Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es muss einleitend festgestellt werden, dass für
Parkplätze und Erschliessungsstrassen innerhalb des ordentlichen oder reduzierten
Waldabstandes die Möglichkeit besteht, eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art.
27 Abs. 3 ABzKWaG zu erwirken. Sodann anerkennt die Regierung zwar die grossen
privaten Interessen der Grundeigentümer, doch vermögen diese die öffentlichen ln-
teressen an einem grösseren Waldabstand als lediglich 2.5 m nicht zu überwiegen.
Vielmehr gilt es festzuhalten, dass mit einer guten Planung für eine Erweiterung des
Hotels durchaus Möglichkeiten unter Beachtung des grösseren Waldabstandes bestehen. Ob eine Baulinie mit einem grösseren Waldabstand genehmigt werden
könnte, muss nicht an dieser Stelle beurteilt werden. Dafür müssten die Eigentümer vielmehr gestützt auf konkrete Projektvorgaben stichhaltige Gründe vorbringen.
Die Baulinie auf der Parzelle Nr. 674 kann somit nicht genehmigt werden. f)
Bauliníe auf Parzelle Nr. 1798 (GGP „Seehalde - Prätschli")
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Auf der Parzelle Nr. 1798 wurde eine Baulinie mit einem Abstand von 9 m festgelegt. Die Parzelle ist mit einem Gebäude überbaut, das vollständig ausserhalb des ordent-
lichen 10-metrigen Waldabstandsbereíches liegt. Allfällige Gebäudeerweiterungen
oder Anbauten liessen sich problemlos ausserhalb des ordentlichen Waldabstands-
bereiches verwirklichen. Im Anhörungsverfahren wurde für die Parzelle Nr. 1798 keine weitere Begründung für den um 1 m reduzierten Waldabstand vorgebracht.
Die Parzelle Nr. 1798 liegt oberhalb einer Strasse. Bei einer Strassenbreite von 4 m
und einem einzuhaltenden Strassenabstand von 5 m könnte somit in einem Waldab-
stand von 9 m gebaut werden. Irgendwelche zwingende Gründe für die Reduktion um 1 m wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Wunsch
nach einer möglichst optimalen Überbaubarkeit einer Parzelle ist zwar verständlich,
rechtfertigt jedoch nicht die Festlegung einer Baulinie.
Nach dem Gesagten kann die Baulinie auf der Parzelle Nr. 1798 nicht genehmigt
werden.
g) Baulinie auf Parzelle Nr. 672 (GGP „Zentrum") Die Baulinie auf Parzelle Nr. 2032, welche eine Reduktion des Waldabstandes auf
5 m bezweckt, war, wie erwähnt, bereits Gegenstand eines Verfahrens zur vorzeiti-
gen lnkraftsetzung. Im Zuge dieses Verfahrens wurde diese Baulinie vorzeitig ge-
nehmigt, um ein konkretes Bauvorhaben zu ermöglichen. Der vorgesehene, auf 2.5
m reduzierte Waldabstand auf Parzelle Nr. 672 lässt sich demgegenüber nicht
rechtfertigen. Die Parzelle ist mit der Hauptbaute des Waldhotels überbaut, das vollständig ausserhalb des ordentlichen 10-metrigen Waldabstandsbereiches liegt. Im
Anhörungsverfahren wurden keine weiteren Begründungen angeführt, welche eine
Reduktion auf 2.5 m rechtfertigen könnten. Die Regierung anerkennt zwar die gro-
ssen privaten Interessen der Grundeigentümerin, doch vermögen diese die öffentli-
chen Interessen an einem grösseren Waldabstand als lediglich 2.5 m nicht zu überwiegen. Vielmehr gilt es festzuhalten, dass mit einer guten Planung für eine Erweite-
rung des Hotels durchaus Möglichkeiten unter Beachtung des ordentlichen Waldab-
standes oder eines leicht reduzierten Waldabstandes bestehen. Der Umstand allein,
dass der Wald durch eine Strasse und teilweise eine Mauer abgetrennt ist, vermag
für sich allein noch nicht eine Baulinie zu rechtfertigen.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 26
Nach dem Gesagten kann die Baulinie auf der Parzelle Nr. 672 nicht genehmigt werden.
h) Baulinie auf Parzelle Nr. 1752 (GGP „Zentrum")
Diese Baulinie wird von der Gemeinde damit begründet, dass auf dem Betriebsareal
der Abwasserreinigungsanlage für anstehende Enıveiterungen ein Höchstmass an
Erweiterungsmöglichkeit zu gewähren ist, da gegen Osten (Richtung Welschtobel-
bachbett) aufgrund der Hochwasser-Gefahrensituation eine Ausdehnung beinahe
unmöglich sei. Die Gemeinde erwägt nach Anhörung, dass eine Erweiterung der
Kläranlage voraussichtlich gegen Süden oder Osten erfolgen wird, womit zumindest
die gegen Westen festgelegte Waldabstandslinie von 1.5 m südlich des Plessurweges (zumindest heute) unbegründet ist.
Nach dem Gesagten wird die Baulinie auf der Parzelle Nr. 1752 bezüglich des Abschnittes südlich des Plessurweges nicht genehmigt.
i)
Baulinie auf Parzelle Nr. 1043 (GGP „Zentrum")
Auf der Parzelle Nr. 1043 wurde eine Bauliníe mit einem Waldabstand von 5 m fest-
gelegt. Die der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesene Parzelle wird
heute als Parkplatz genutzt. In der Ergänzung des Planungs- und Mitwirkungsbe-
richtes wurde die Bauliníe mit der Erstellung von möglichen Hochbauten (z.B. Unterstand, Betriebsgebäude, Tiefgarageneinfahrt user.) begründet. In der Anhörung begründete die Eigentümerin die Bauliníe damit, allfällige Optionen oben zu haben.
Es gilt festzuhalten, dass die heutige Parkplatznutzung auch ohne Baulinie weiterhin möglich ist. Sodann besteht für nichfiorstliche Kleinbauten (< 25 m2) die Möglichkeit, innerhalb des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens eine Ausnahmebewilligung
gestützt auf Art. 27 Abs. 3 ABzKWaG zu erwirken. Zurzeit liegen keine Gründe für
die Festlegung eines tieferen Waldabstandes vor. Allein der Wunsch, möglichst alle
Optionen bei einer allfälligen Überbauung offen zu haben, reicht nicht aus. Auch ein Verweis auf die Nachbarparzellen Nr. 1044 und Nr. 1438 vermag die fragliche Bauli-
nie nicht zu begründen, denn diese Parzellen sind bereits überbaut.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 27
Nach dem Gesagten kann die Baulinie auf der Parzelle Nr. 1043 nicht genehmigt
werden.
2.4 Abschliessende Bemerkungen zu Waldabstandslinien
Einige Waldabstandslinien wurden von der Gemeinde im Wesentlichen wohl mit Rücksicht auf bereits bestehende Bauten im ordentlichen Waldabstandsbereich fest-
gelegt, um den Besitzstand im Falle von Zerstörung oder Abbruch sowie angemessene Gebäudeenıveiterungen oder Anbauten zu gewährleisten. Es ist in diesem Zu-
sammenhang darauf hinzuweisen, dass eigens zu diesem Zweck der Art.
27 ABzKWaG mit einem neuen Absatz 2 ergänzt wurde, so dass der Besitzstand
sowie angemessene Erweiterungen und Anbauten bei bestehenden Bauten im Waldabstandsbereich künftig auch ohne Festlegung von Waldabstandslinien im Zo-
nenplan oder Generellen Gestaltungsplan gewährleistet sind. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 27 Abs. 3 ABzKWaG die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmebewil-
Iigungen für Parkplätze, Zufahrten, Gartensitzplätze sowie An- und Nebenbauten bis zu 25 m2 besteht.
3. Baugestaltungslinien Gemäss Generellen Gestaltungsplänen sind verschiedene Baugestaltungslinien
entlang von Stressen festgelegt worden. Das bedeutet, dass neue Gebäude im vor-
gegebenen Abstand zum Strassenrand erstellt werden müssen. Die Gemeinde wird
darauf hingewiesen, dass bei solchen Neubauten aus verkehrstechnischen Gründen wohl keine vorgelagerten Zufahrten, Parkplätze und ähnliches bewilligt werden kön-
nen.
Im Übrigen können die am 24. November 2002 beschlossenen Generellen Gestaltungspläne 1:2'000 Seehalde - Prätschli, Zentrum und Innerarosa genehmigt
werden.
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<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
¦ I
28
F.
Generelle Erschliessungspläne Verkehr 1-2'000 lnnerarosa, Zentrum und
Seehalde - Prätschli
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr
1. Erschliessungsstrassen
Im Generellen Erschliessungsplan (GEP) Verkehr 1:2'000 Seehalde - Prätschli wurde eine Erschliessungsstrasse (Privateigentum) über die Parzellen Nr. 1352 und 655
festgelegt. Die geplante neue Linienführung tangiert Wald. Gemäss Verfügung vom 25. März 2004 verweigert das
die Rodung von 306 m2 auf der Parzelle Nr.
1352 und von 200 m2 auf der Parzelle Nr. 655. Die im GEP Verkehr 1:2'000 Seehalde - Prätschli vom 24. November 2002 auf den erwähnten Parzellen festgelegte Er-
schliessungsstrasse (Privateigentum) ist somit mangels Rodungsbewilligung an die
Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. Diese Zurückweisung erfolgt unter
dem Vorbehalt, dass die Verfügung d e s - vom 25. März 2004 betreffend dieser Rodungsfrage in Rechtskraft erwächst.
2. Geplantes Parkhaus „Innere Poststrasse" Gemäss Generellem Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 lnnerarosa ist ein neues
Parkhaus vorgesehen. Die Erschliessung ab der kantonalen Verbindungsstrasse ist
im Generellen Erschliessungsplan nicht geregelt. Die Gemeinde wird auf die Bewilligungspflicht gemäss Art. 79 des Strassengesetzes hingewiesen.
Im Übrigen können die am 24. November 2002 beschlossenen Generellen Er-
schllessungspläne Verkehr 1:2'000 lnnerarosa, Zentrum und Seehalde - Prät-
schli sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr genehmigt wer-
den.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 29
G. Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Ver- und Entsorgung
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Ver- und Entsorgung vom 24. November
2002 kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das am 24. November 2002 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwä-
gungen und mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG) und folgenden Vorbehalten, Hinweisen, Anweisungen und Anliegen ge-
nehmigt:
a) Art. 44 (Zonenschema)
Bei der Wohnzone 2 wird beim Störungsgrad (1) und bei der Empflindlichkeitsstufe (II) die Fussnote 3 („Für einzelne Teilgebiete gilt der Störungsgrad
2 bzw. die Empfindlichkeitsstuie III (siehe Zoneplan)") eingefügt. b) Art. 14 (ßewilligungspflicht)
Die Genehmigung von Art. 14 Abs. 2 lit. j und k BauG erfolgt unter dem Vor-
behalt, dass die genannten Bestimmungen ausschließlich auf Bauvorhaben
innerhalb der Bauzonen anwendbar sind.
Im Übrigen wird die Gemeinde auf die Bewílligungstatbestände in der kanto-
nalen Verordnung über die Feuerpolizei hingewiesen.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 30
c) Art. 15 (Befreiung von der Bewilligungspflicht)
Die Genehmigung von Art. 15 lit. a und b BauG erfolgt unter dem Vorbehalt,
dass die genannten Bestimmungen ausschliesslich auf Bauvorhaben inner-
halb der Bauzonen anwendbar sind. d) Art. 45 (Ausnützungsziffer)
Die Genehmigung von Art. 45 Abs. 4 lit. b, c, f, g und i sowie von Abs. 5
BauG erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die genannten Bestimmungen ausschliesslich auf Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen anwendbar sind.
e) Art. 75 (Bau, Betrieb, Unterhalt und Finanzierung)
Die Gemeinde wird angewiesen, im Rahmen der nächsten Revision einen
dem Art. 22 KGSchG Rechnung tragenden Baugesetzesartikel zu erlassen. Dabei wird der Gemeinde empfohlen, sich an die Bestimmungen des Musterbaugesetzes zu halten.
f)
Art. 102 (Baugespann)
Die Gemeinde wird ersucht, d
a
s
gen entlang der Kantonsstrasse zu informieren. 2.
_ jeweils über Profilierun-
Die Zonenpläne 1:2'000 Seehalde - Prätschli, Zentrum, lnnerarosa und der
Zonenplan 1:10'000 mit Gestaltungselementen, alle vom 24. November 2002,
werden im Sinne der Erwägungen und mit folgender direkter Korrektur (Korrek-
tur gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG) und folgenden Vorbehalten, Anpassungen,
Feststellungen und Hinweisen genehmigt:
a) Das ARP wird beauftragt, das Datum der Gemeindeabstimmung in einem Exemplar des Zonenplanes 1:10'000 mit Gestaltungselementen zu korrigie-
ren.
b) Die (statischen) Waldabgrenzungen auf den Parzellen Nr. 657, 1834, 1351
und 1512 (Gebiet Waldwinkel) werden nicht entsprechend dem Zonenplan
vom 24. November 2002, sondern nach dem neuen Waldfeststellungsplan 1:2'000 vom 9. Januar 2004 festgesetzt.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 31
Die Forstwirtschaftszonen auf den genannten Parzellen werden bezüglich der Flächen, die gemäss diesem neuen Waldfeststellungsplan vom 9. Januar 2004 nicht mehr als Wald gelten, zur Überarbeitung, d.h. zur Zuweisung der
betretenden Flächen zu einer anderen raumplanerischen Nutzungszone, zurückgewíesen.
c) Die (statischen) Waldabgrenzungen auf den Parzellen Nr. 1850 und 1996
(Gebiet Sonnenbergstrasse / Waidpromenade) werden nicht entsprechend
dem Zonenplan vom 24. November 2002, sondern nach dem Waldfeststel-
lungsplan 1:1'000 Ausschnitt SonnenbergstrasseAnaldpromenade vom 11. September 2002 / 2. Juli 2003 festgesetzt.
Die Forstwirtschaftszone auf der Parzelle Nr. 1996 wird bezüglich der Fläche, die gemäss diesem neuen Waldfeststellungsplan vom 11. September 2002 /
2. Juli 2003 nicht mehr als Wald gilt, an die Gemeinde zur Überarbeitung,
d.h. zur Zuweisung der betreffenden Flächen zu einer anderen raumplanerischen Nutzungszone, zurückgewiesen.
d) Die (statische) Waldabgrenzung auf der Parzelle Nr. 1356 wird nicht nach
dem Zonenplan vom 24. November 2002, sondern nach dem Waldfeststel-
Iungsplan vom 11. September 2002 resp. gemäss der Waldfeststellungsverfügung desivom 5. Februar 2003 festgesetzt.
Die Forstwirtschaftszone auf der genannten Parzelle Nr. 1356 wird bezüglich der Fläche, die gemäss diesem Waldfeststellungsplan vom 11. September
2002 nicht mehr als Wald gilt, an die Gemeinde zur Überarbeitung zurück-
gewiesen.
e) Die (statischen) Waldabgrenzungen im Bereich Wohnzonen 2 (zweite Nutzungsetappe) auf den Parzellen Nr. 1170, 1344 und 1287 werden an die
Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. f)
Die dreiecksförmige Landwirtschaftszone und Wintersportzone nördlich der Parzelle Nr. 1285 werden an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewie-
sen.
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0
32
g) Folgende Zonen werden mangels Rodungsbewilligung nicht genehmigt: Wohnzone 1 (W1) im Bereich der nicht bewilligten Rodungsfläche von
200 ma auf der Parzelle Nr. 655.
Übriges Gemeindegebiet im Bereich der nicht bewilligten Rodungsfläche
von 306 ma auf der Parzelle Nr. 1352.
Wohnzonen 1 (W1) auf den Parzellen Nr. 1193, 1165, 1355 und 1356 im
Bereich der nicht bewilligten Rodungsflächen von 149 m* (Parzelle Nr. 1193), 101 ma (Parzelle Nr. 1165), 66 ma (Parzelle Nr. 1355) und 32 mz
(Parzelle Nr. 1356).
Dorfzone (D) im Bereich der nicht bewilligten Rodungsfläche von 80 m* auf der Parzelle Nr. 1136.
Diese Nichtgenehmigungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Verfü-
gung desıvom 25. März 2004 bezüglich der entsprechenden ableh-
nenden Rodungsentscheide in Rechtskraft erwächst.
h) Die Golfzone, Landwirtschaftszone und Wintersportzone auf der Parzelle Nr.
1354 (nördlich der Parzellen Nr. 1193, 1165 und 1155) werden an die Ge-
meinde zur Überarbeitung zurückgewiesen, soweit diese Zonen Flächen be-
treffen, die gemäß Waldfeststellungsplan vom 11. September 2002 Wald
darstellen. i)
Das Genehmigungsverfahren bezüglich sämtlicher die Parzelle Nr. 1360 be-
treffenden Planinhalte wird mangels Rodungsbewilligung resp. wegen lau-
fenden Rechtsmittelverfahren betreffend Waldfeststellung sistiert.
j)
Alle übrigen Waldfeststellungen werden genehmigt, womit diesen statische
Wirkung im Sinne von An. 13 WaG zukommt.
k) Den Gefahrenzonen außerhalb der Erfassungsbereiche kommt nur Informationscharakter zu. Das ARP wird beauftragt, Deckpausen der Erfassungsbereiche herzustellen.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 33
l)
Die Genehmigung der von der Gemeinde am 24. November 2002 beschlos-
senen Nutzungspläne erfolgt generell unter dem Vorbehalt, dass sich auf-
grund der laufenden Abklärungen über die Gefahrensituation, insbesondere
an den Gewässern, unter Umständen schon kurzfristig wieder Änderungen
an den Nutzungszonen aufdrängen.
m) Die Grünzone auf der Parzelle Nr. 1231 wird nicht genehmigt, und die entsprechende Fläche wird neu der Kernzone A zugewiesen (Beschwerdeer-
gebnis).
n) Die Genehmigung der Zonenfestlegungen im Gebiet „Prätschli" erfolgt mit
dem Hinweis, dass die Ortsplanung in diesem Bereich unter Umständen
kurzfristig eine grundlegende Änderung erfahren könnte.
o) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Zone übriges Gemeindegebiet, der Schneedeponiezone sowie der angrenzenden statischen Waldgrenze
beim „Brüggli" wird sistiert, bis eine hinreichende forstrechtliche Regelung vorliegt.
p) Die für die Schlittelbahn ausgeschiedene Wintersportzone wird hinsichtlich
des oberhalb des im BAB-Verfahren zugestimmten Startbereichs gelegenen
Zonenabschnittes im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt.
q) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Wintersportzone für die Lang-
laufloipe Maran - Wolfboden Rodungsbewilligung vorliegt.
r)
- Prätschalp wird sistiert, bis die erforderliche
Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Wohnzone W3 auf der Parzelle
Nr. 1941 sowie bezüglich der Wohnzone W2 auf der Parzelle Nr. 154 wird sistiert, bis anhand einer Lärmuntersuchung nachgewiesen ist, dass die für
diese Parzellen beschlossenen Aufstufungen in die nächsthöhere Lärmemp-
findlichkeitsstufe gesetzeskonform sind.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
O
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3. Die Generellen Gestaltungspläne 122'000 Innerarosa, Zentrum und Seehalde
- Prätschli, alle vom 24. November 2002, werden im Sinne der Erwägungen und
mit folgender Korrektur (Korrektur gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG) und mit folgenden Vorbehalten und Hinweisen genehmigt:
a) Das ARP wird beauftragt, die Legende mit der Kategorie „geschützte Bauten
und Kulturobjekte" zu ergänzen.
b) Die Waldabstandslinien auf folgenden Parzellen werden nicht genehmigt: Parzellen Nr. 607, 674, 672, 1752 (Abschnitt
GGP Zentrum:
südlich des Plessurweges), 1043
GGP Seehalde - Prätschli: Parzelle Nr. 1798 c)
Die Waldabstandslinien auf den folgenden Parzellen werden an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen:
GGP lnnerarosa: GGP Zentrum:
-
Parzellen Nr. 1413
Parzellen Nr. 937, 233, 431, 13, 1565, 1667, 1940
GGP Seehalde Prätschli: Parzellen Nr. 1479, 878, 1473, 1593, 1594, 1169,610,214,1484,1485,1486,1516,595
Der Gemeinde wird angesichts der Regelung von Art. 27 Abs. 2 ABzKWaG empfohlen, auf eine Überarbeitung dieser zurückgewiesenen Baulinien zu
verzichten, d.h. auf den betreffenden Parzellen überhaupt keine Baulinien mehr festzulegen.
d)
e)
Die Waldabstandslinie auf der Parzelle Nr. 1285 wird an die Gemeinde zur
Überarbeitung zurückgewiesen.
Die Waldabstandslinien auf den Parzellen Nr. 657, 1834, 1512 und 1351
werden wegen neuen Waldfeststellungen an die Gemeinde zur Überarbei-
tung zurückgewiesen.
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
•
f›
_
35
Folgende Waldabstandsliníen werden mangels Rodungsbewilligung nicht genehmigt:
GGP lnnerarosa:
Parzelle Nr. 1136
GGP Seehalde - Prätschli: Parzellen Nr. 655, 1356 l
Diese Nichtgenehmigungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Verfügung des j
vom 25. März 2004 bezüglich der entsprechenden ableh-
nenden Rodungsentscheide in Rechtskraft erwächst.
g)
h)
Das Genehmigungsverfahren für die Waldabstandslinien auf der Parzelle Nr.
1360 wird sistiert.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für alle baulichen Vorhaben entlang der Kantonsstrasse eine Genehmigung des
ist (Art. 76 des kantonalen Strassengesetzes). 4.
einzuholen
Die Generellen Ersehliessungspläne Verkehr 1:2'000 Innerarosa, Zentrum
und Seehalde - Prätschli sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr, alle vom 24. November 2002, werden im Sinne der Erwägungen mit
folgendem Vorbehalt und folgendem Hinweis genehmigt: a)
Die im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Seehalde
- Prätschli
auf den Parzellen Nr. 1352 und 655 enthalten Festlegung „bestehende Er-
schliessungsstrasse im Privateigentum" wird mangels Rodungsbewilligung
nicht genehmigt. Diese Nichtgenehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass
die Verfügung des_vom 25. März 2004 betreffend dieser Rodungsfrage in Rechtskraft erwächst.
b) Die Gemeinde wird bezüglich des geplanten Parkhauses in lnnerarosa auf
die Bewilligungspflicht gemäß Art. 79 des kantonalen Strassengesetzes hin-
gewiesen.
5. Der Generelle Ersehliessungsplan 1:5'000 Ver- und Entsorgung vom 24. November 2002 wird genehmigt.
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36
6. Der Gemeindevorstand Arosa wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 24. November 2002 zu erfolgen. im
Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltende
Vorbehalte innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des
kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden
Rekurs erhoben werden kann.
7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist an das Veıwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung
ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die Staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
8. Das ARP wird beaufiragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.
9. Die Beschwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 1360 wird sistiert. Die übrigen Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 12. Mitteilung an:
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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
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Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione