Teilrevision Golf, Arosa
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Arosa
Documento
- Numero
- 06.431
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Arosa
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 18 apr 2006
Carta
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Testo
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AMTSREGISTRATUR ııı AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
a
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone der Grigioni
Mitgeteilt den
Sitzung vom
18. April 2006
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21 April 2006 ı
La regenza dal cf antun Grischun
Protokoll Nr.
431
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa beschlossen an der Gemeindeabstim-
mung vom 5. Juni 2005 vier Teilrevisionen der Ortsplanung, umfassend die Bereiche
„Wohnzone für Einheimische", „Golf", „Erweiterung ZÖBA" sowie „Entflechtung Wald
und Bauzone". Es wurden folgende Planungsmíttel beschlossen: Änderungen Baugesetz (An. 40a, 44 und 59)
Zonenplan 1:1'000 Wohnzone für Einheimische I Florentinum Zonenplan 1:1'000 ZöBA (ARA) Zonenplan 1:1'000 Golfplatz
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000, Einzelblätter 1-4, 6, 7, 10,
11, 14-16
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500, Einzelblätter 5, 8, 9, 12, 13,
17, 18
Genereller Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz
Neben den zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die Gemeinde Arosa einen Reglementsentwurf bezüglich der Wohnzone für Einheimische sowie Planungs- und
Mitwirkungsberiehte gemäss An. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) ein. Die wesentlichen Bereiche der Teilrevisionsvorlagen wurden vom P voreprüfi.
l
Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung vom 5. Juni 2005 im Sinne
von Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 6. Dezember 2004,
in Kraft seit 1. November 2005, erfolgte am 6. Juni 2005. Es gingen keine Beschwerden ein.
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Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Arosa um Genehmigung der Revisionsvorlagen im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Änderungen Baugesetz
Die am 5. Juli 2005 beschlossenen Änderungen des Baugesetzes betretend
Wohnzone für Einheimische und Golfplatzzone (Art. 40a, 44 und Art. 59) geben zu
keinen Bemerkungen Anlass, sie können genehmigt werden.
Im Übrigen wird die Gemeinde Arosa darauf hingewiesen, dass im neuen KHG und
in der dazugehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November
2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauasthetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.])
abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Arosa muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst
dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen.
Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raum-
planungserlasse „verdrängt". Es wird der Gemeinde Arosa empfohlen, ihr Baugesetz
im Interesse der Transparenz an das neue KHG und die neue KRVO anzupassen.
c. Zonenplan 1-1'000 Wohnzone für Einheimische I Florentinum
Im vorliegenden Zonenplan wurde von der im Gebiet „Wätterweid" und in der
Forstwirtschaltszone gelegenen Parzelle Nr. 1339 eine Fläche von ca. 3'000m2 in die
Wohnzone für Einheimische (\NE) eingezont. Gleichzeitig wurde eine etwa gleich
grosse Fläche der Parzelle Nr. 1344 im Gebiet „Tschuggenwald" von der Dorfzone 1
(2. Nutzungsetappe) in die Forstwirtschaftszone umgezont.
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3
Für den neu der Forstwirtschaftszone zugewiesenen Bereich der Parzelle Nr. 1344
lag eine generell bewilligte Rodung im Umfang von ca. 3'000 m2 vor, auf welche
nunmehr verzichtet wird. Aufgrund dieses Verzichts erteilte das Bau- Verkehrs- und Forstdepartement
(BVFD)
am
20.
Oktober
2005
die
nachgesuchte
Rodungsbewilligung für die vorliegende Einzonungsfläche auf der Parzelle Nr. 1339.
In formeller Hinsicht weist die Gemeinde Arosa mit Schreiben vom 27. Februar 2006 darauf hin, dass die neue Wohnzone für Einheimische auf der Parzelle Nr. 1339
irrtümlich nicht bis zum Strassenrand eingetragen worden sei. Die Regierung kann
diesen formellen Mangel gestützt auf An 49 Abs. 3 KRG im vorliegenden
Genehmigungsbeschluss beheben. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende
Kennzeichnung im Zonenplan vorzunehmen.
In materieller Hinsicht steht einer Genehmigung der neu ausgeschiedenen Zone für
Einheimische nichts entgegen. In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wur-
de ein Waldfeststeilungsverfahren durchgeführt. Den im Zonenpian 1:1'000
Wohnzone für Einheimische / Florentinum eingetragenen Waldgrenzen kommt bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundes-
gesetzes
über den Wald (WaG) zu.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1'000 Wohnzone für Einheimische / Florentinum vom 5. Juni 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
D. Zonenplan 1:1'000 ZöBA (ARA) Im vorliegenden Zonenplan wurden die nutzungsplaneríschen Voraussetzungen geschaffen, um die im Gebiet „lsel" gelegene Abwasserreinigungsanlage (ARA) zu
erweitern. Zu diesem Zweck wurde insbesondere eine Teilfläche von der
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Forstwirtschaftszone in die Zone für öfientliche Bauten und Anlagen (ZÖBA)
umgezont, und es erfolgte eine entsprechende Anpassung der Naturschutzzone.
Die erforderliche Rodungsbewilligung für die permanente Rodung von 966 m2 Wald
wurde vom Bau- Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) am 7. Oktober 2005
erteilt.
Mit dem Bauvorhaben wird ein kleiner Randbereich einer Aue (A-1611, Aue im
Welschtobel) zerstört. Diese Aue ist im Richtplan mit der Klassierung „Regionale
Bedeutung" festgesetzt. Gestützt auf Art.18 Abs. 1*°' des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz (NHG) ist für die Zerstörung angemessener Ersatz zu
leisten. Die
Gemeinde wird darauf
hingewiesen, dass
die erforderlichen
Ersatzmassnahmen im Rahmen einer Aufwertung für das Flachmoor „Rietboden"
(FM-14523) getrogen werden können. Die Gemeinde wird in diesem Zusammenhang
ersucht, mit dem A
K
o
n
t
a
k
t
aufzunehmen.
In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, wurde, wie erwähnt, ein Waldfest-
stellungsverfahren durchgeführt. Die im Zonenplan 1:1'000 ZöBA (ARA) festgelegten
Waldgrenzen entfalten bezüglich des betroffenen Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG).
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1'000 ZÖBA (ARA) vom 5. Juni 2005 zu keinen wei-
teren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:1 '000 Golfplatz Die Gemeinde hat im vorliegenden Zonenplan zwei Teilflächen im Gebiet „Maraner-
wald" von der Forstwirtschaflszone in die Golfzone mit überlagerter Wintersportzone
umgezont. Das erforderliche Rodungsgesuch wurde noch nicht eingereicht. Das Ge-
nehmigungsverfahren für die Umzonung resp. für den Zonenplan 1:1'000 Golfplatz
wird bis zum Vorliegen der Rodungsbewilligung sistiert.
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er
F. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Einzelblätter 1-4, 6,7, 10,
11, 14-16
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Einzelblätter 5, a, 9, 12, 13,
11, 18
Die Gemeinde Arosa beschloss mit den vorliegenden Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen
die
notwendigen
Anpassungen,
welche
sich
aus
dem
Genehmigungsbeschluss zur Totalrevision der Ortsplanung ergaben (RB Nr. 482
vom 6. April 2004). Zu den Planausschnitten 2, 3 und 7 im Zonenplan und
Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 drängen sich folgende Bemerkungen auf:
a) Planausschnitt 2:
Mit der im Bereich der Parzelle Nr. 1360 ausgeschiedenen Wohnzone 1 kann die im Zonenplan
1:2'000
Zentrum
vom
24.
November
2002
festgelegte
Forstwirtschaftszone auf Parzelle Nr. 1360 als verdrängt resp. aufgehoben betrachtet
werden. Dies gilt auch für die im Zonenplan 1:2'000 Zentrum vom 24. November
2002 auf der Parzelle Nr. 1360 festgelegte Signatur " Waldgrenze (statisch)".
Vor dem dargelegten Hintergrund kann die Planungsbeschwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 1360, vertreten du
vom
16. Dezember 2002 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Dabei
rechfiertigt es sich, die der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 41 VVG zustehende
Parteientschädigung auf die Kantonskasse zu nehmen. Ihre Beschwerde gegen die
auf Parzelle Nr. 1360 von der Gemeinde ausgeschiedene Forstwirtschaftszone hätte
nämlich
gutgeheissen
werden
müssen,
wobei
die
Gemeinde
diese
Forstwirtschaftszone nicht aus eigenem Antrieb, sondern gestützt auf die vom Kanton vorgenommene Waldfeststellung ausschied. b) Planausschnitt 3:
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Mit RB Nr. 482 vom 6. April 2004 wurde die im südlichen Bereich der Parzelle Nr
1354 ausgeschiedene Landwirtschaftszone und Golfzone mit überlagernder
Wintersportzone von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur
Überarbeitung zurückgewiesen. Im vorliegenden Zonenplan und Generellen
Gestaltungsplan wurde dieser südliche Bereich der Parzelle Nr. 1354 der
Forstwirtschaftszone und der Golfzone zugewiesen. Für die Zuweisung der kleinen
Teilfläche zur Golfzone fehlt jedoch nach wie vor eine Rodungsbewilligung. Das Ge
nehmigungsverfahren bezüglich der Golfzone auf der Parzelle Nr. 1354 ist deshalb zu sistieren, bis eine Rodungsbewilligung vorliegt.
c) Planausschnitt 7:
Die Gemeinde Arosa beantragt für die auf der Parzelle Nr. 1136 festgelegten Bauli
nie (reduzierter Waldabstand) im Interesse einer vernünftigen Überbaubarkeit eine
Korrektur. Das BVFD anerkennt mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 die besonde
ren Verhältnisse auf der Parzelle Nr. 1136 und empfiehlt, die Baulinie sei neu auf 1 m
an den aussersten in die Parzelle Nr. 1136 hineinragenden Eckpunkt des Waldes he ranzuziehen. Mit einer solchen Baulinienfestlegung sind die Gemeinde und die Ei
gentümersehaft einverstanden. Im Sinne einer direkten Korrektur gemäss Art. 39
Abs. 3 KRG wird die Baulinie entsprechend diesem übereinstimmenden Willen fest
gesetzt. D
wird beauftragt, eine entsprechende
Kennzeichnung im Planungsmittel vorzunehmen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass den in den vorliegenden Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen eingetragenen Waldgrenzen bezüglich des betrofie
neu Waldes statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den
Wald (NaG) zukommt.
Im Übrigen geben die hier zur Diskussion stehenden Zonenpläne und Generellen
Gestaltungspläne 1:1'000 resp. 1:500 vom 5. Juni 2005 zu keinen weiteren Berner
Lungen Anlass, die Pläne können genehmigt werden.
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G. Genereller Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz
Die Gemeinde hat im vorliegenden Generellen Gestaltungsplan für den Golfplatz u.a.
einen neuen Abschlag für die Spielbahn Nr. 15 im Gebiet „Maranerwald" festgelegt.
Entsprechend der Sistierung des Genehmigungsverfahrens für die Umzonung von zwei Teilflächen von der Forstwirtschaftszone in die Golfzone mit überlagerter
Wintersportzone wird auch das Genehmigungsverfahren für den neu festgesetzten
Bereich Abschlag (samt Semirough und Rough) sistiert, bis die erforderliche Rodungsbewilligung vorliegt.
Bezüglich des Hinweises „Baubereich: bestehend" auf der Parzelle Nr. 1354 wird auf
die entsprechenden Ausführungen zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan
(vgl. Kapitel F lit. a vorstehend) verwiesen.
Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz vom 5. Juni 2005 zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die von der Gemeinde am 5. Juni 2005 beschlossenen Änderungen Baugesetz (An. 40a, 44 und 59) werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Der Zonenplan 1:1'000 Wohnzone für Einheimische I Florentinum vom
5. Juni 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur
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(Korrektur auf Antrag der Gemeinde im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG) und
folgendem Hinweis genehmigt:
a) Die neue Wohnzone für Einheimische auf der Parzelle Nr. 1339 wird bis zum Strassenrand resp. Parzellengrenze vergrössert.
b) Den im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im
Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zu.
3. Der Zonenplan 1:1'000 ZÖBA (ARA) vom 5. Juni 2005 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt:
a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für die teilweise Zerstörung der Aue (A-1611) von regionaler Bedeutung Ersatz zu leisten ist.
b) Den im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im
Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zu.
4. Das Genehmigungsverfahren für den Zonenplan 1:1'000 Golfplatz vom 5. Juni 2005 wird bis zum Vorliegen der Rodungsbewilligung sistiert.
5. Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Einzelblätter 1-4, e,
7, 10, 11, 14-16 und der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000
Einzelbläfier 5, 8 9, 12, 13, 17,18, beide vom 5. Juni 2005, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt, folgender direkter Korrektur (Korrektur auf
Antrag der Gemeinde im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG) und folgendem Hinweis
genehmigt:
a) Das Genehmigungsverfahren für die auf der Parzelle Nr. 1354 (vgl. Planausschnitt 3) ausgeschiedene Golfzone wird bis zum Vorliegen einer
Rodungsbewilligung sistiert.
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4
b) Die auf der Parzelle Nr. 1136 (Planausschnitt 7) festgesetzte Baulinie wird derart verschoben, dass sie neu mit einer Distanz von 1 m am äussersten in
die Liegenschaft hineinragenden Eckpunkt des Waldes vorbeiführt.
c) Den festgelegten Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald MaG) zu
6. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 Golfplatz vom 5. Juni 2005 wird im
Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt: U
Das Genehmigungsverfahren für den Bereich Abschlag (samt Semirough
und Rough) der Spielbahn Nr. 15 wird bis zum Vorliegen der Rodungsbewil-
ligung für die erweiterte Golfzone sistiert.
7.
Die im Zonenplan 1:2'000 Zentrum vom 24. November 2002 ausgeschiedene und mit RB 482 vom 6. April 2004 (Disp. zig. 2 i) sistierte Wohnzone 1 auf Par-
zelle Nr. 1360 wird genehmigt. Die übrigen mit RB Nr. 482 vom 6. April 2004 (Disp. zig. 2 i) sistierten Zonenplanfestlegungen auf der Parzelle Nr. 1360 (Forstwirtschaftszone, Waldgrenze statisch) werden durch die im Zonenplan /
Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 vom 5. Juni 2005 ausgeschiedene Wohn-
zone 1 auf Parzelle Nr. 1360 verdrängt und damit aufgehoben.
Die Planungsbesehwerde der Eigentümerin der Parzelle Nr. 1360 vom 16. Dezember 2002 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Der
Kanton bezahlt
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.-- (zu Lasten Konto 1100.3181).
8.
Der Gemeindevorstand Arosa wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die
Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 5. Juni 2005 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene
Vorbehalte und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
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Massgabe
des
kantonalen
Verwaltungsgerichtsgesetzes
Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
9.
beim
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige
Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses. 10. Das
d beauftragt, die aufgrund dieses
Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.
11. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art
notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 13. Mitteilung an:
I
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.ı
Der Präsident:
μßwø
Claudio Lardi
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektorz
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione