Revisionsentscheid Parzelle 57, Casut

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Sils im Domleschg

Documento

Numero
12.16
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Sils im Domleschg
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
17 gen 2012

Carta

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3640_B_2012_Beschwerde_Protokoll_16.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

17. Januar 2012

18. Januar 2012

16

In der Beschwerdeangelegenheit PB 6/11 7411 Sils i.D., vertreten durch Rechtsanwalt

7001 Chur

gegen Gemeinde Sils i.D., 7411 Sils i.D.,

vertreten durch Rechtsanwalt

7000 Chur

betreffend Totalrevision der Ortsplanung Sils i.D. (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. Mai 2011)

hat die Regierung aufgrund folgenden Sachverhaltes: A.

st Eigentümer der mit einem Wohnhaus und einer Stallbaute Überbauten Parzelle Nr. 57 im Halte von 1'643 m 2 . Die im Gebiet "Casut" gelegene Liegenschaft grenzt im westlichen Bereich an die Unterdorfstrasse und im östlichen Bereich an einen Land- und Forstwirtschaftsweg. Am 3./10. März 1988 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Sils i.D. eine Totalrevision der Ortsplanung. Dabei verabschiedeten sie u.a. einen Zonenplan (mit Gestaltungselementen) 1:2'000. In diesem Plan wurde die ganze Parzelle Nr. 57

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der Dorfkernzone 3 zugewiesen. Im Genehmigungsbeschluss Nr. 437 vom 20. Februar 1989 stellte die Regierung fest, dass die in der Gemeinde Sils i.D. ausgeschiedene Bauzone nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 15 RPG entspreche, weshalb sie u.a. der im Gebiet "Casut" ausgeschiedenen Dorfkernzone 3 die Genehmigung verweigerte, soweit diese Zone eine dritte Bautiefe (ab Unterdorfstrasse) umfasste. Im Originalzonenplan legte die Regierung auf den Parzellen Nr. 54, 55 und 57 eine entsprechend neue Bauzonengrenze fest. Gegen diese Massnahme erhoben die Eigentümer der Parzelle Nr. 55 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Am 30. Oktober 1989 führte eine Delegation des Bundesgerichtes im Beisein der Eigentümer der Parzelle Nr. 55, der Gemeinde sowie von Vertretern des Kantons an Ort und Stelle einen Augenschein durch. Mit Verfügung vom 6. November 1989 sistierte das Bundesgericht das Verfahren und empfahl der Regierung, den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die umstrittene Bauzonenabgrenzung so zu ändern, dass auf der Parzelle Nr. 55 "in angemessener Ausdehnung ein Wohnhaus in einer zweiten Bautiefe erstellt werden kann". Diese Empfehlung erging unter dem am Augenschein gewonnenen Eindruck, dass mit der von der Regierung im Beschluss Nr. 437 vom 20. Februar 1989 festgelegten Zonenbegrenzung im Gebiet "Casut" eine zweite Bautiefe nur schwer realisierbar wäre, obwohl eine solche erklärtermassen zulässig und möglich sein sollte. Entsprechend wurde die in den Originalzonenplänen markierte Zonenbegrenzungslinie im Gebiet "Casut" im Bereiche der Parzellen Nr. 54, 55 und 57 mit Regierungsbeschluss Nr. 3013 vom 4. Dezember 1989 um 9 m Richtung Osten verschoben. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegt die Parzelle Nr. 57 gemäss rechtskräftigem Zonenplan (mit Gestaltungselementen) 1:2'000 vom 3. März 1988 demnach mit einer Fläche von ca. 901 m 2 in der Dorfkernzone 3 und mit ca. 742 m 2 in der Zone übriges Gemeindegebiet. Die Eigentümer der Parzellen Nr. 54, 55 und 57 verzichteten bis heute auf eine Überbauung ihrer Parzellen im Bereich dieser eingezonten 2. Bautiefe. Hingegen bewilligte die Gemeinde Sils i.D. am 16. Januar 2002 dem Eigentümer der Parzelle Nr. 58 einen Anbau an das bestehende Gebäude Nr. 48-A. Dabei wurde der Anbau mit einer abgewinkelten Ostfassade exakt auf die Bauzonengrenze gestellt, wodurch ein auffälliger, asymmetrischer Baukörper entstand.

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B. Am 18. Mai 2011 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Sils i.D. eine totalrevidierte Ortsplanung, bestehend u.a. aus einem neuen Baugesetz und einem neuen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000. Im Zonenplan wurde die rechtskräftige Bauzonenabgrenzung im Bereich der Parzellen Nr. 55 und 57 unverändert übernommen. Dabei wurde der westliche Bereich neu der Kernzone (statt Dorfkemzone 3) und der östliche Bereich neu der Landwirtschaftszone (statt übriges Gemeindegebiet) zugewiesen. Art. 19 Abs. 2 BauG sieht neu vor, dass die in Abs. 1 von Art. 19 festgelegten Grenzabstände auch gegenüber der Bauzonengrenze einzuhalten seien. Art. 12 BauG sieht für die Kemzone einen grossen und kleinen Grenzabstand von 4 m resp. 2.5 m vor.

C. Gegen die Totalrevision der Ortsplanung liess

durch seinen Rechts-

vertreter am 24. Juni 2011 frist- und formgerecht Planungsbeschwerde an die Regierung erheben. Darin beantragt er, Art. 19 Abs. 2 BauG sei nicht zu genehmigen beziehungsweise ersatzlos zu streichen. Eventualiter sei die Bauzonengrenze auf der Parzelle Nr. 57 so festzusetzen, dass ein zusätzlicher Streifen von 2.5 m zulasten der Landwirtschaftszone in die Kernzone eingezont werde. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Einführung von Grenzabständen gegenüber der Bauzonengrenze stelle ein absolutes Novum resp. Unikum dar und sei sachfremd. Der damit verfolgte Zweck müsse wenn schon über das Instrument der Baulinie im Sinne von Art. 55 KRG verfolgt werden. Da solche nicht generell abstrakt festgelegt werden dürfen, müsse die Zulässigkeit der vorliegenden Baugesetzesbestimmung verneint werden. Grenzabstandsvorschriften seien in Art. 75 ff. KRG abschliessend geregelt. Andere Abstandsvorschriften müssten in Anwendung von Art. 55 KRG einzelfallweise festgelegt werden. Die fragliche Abstandsregelung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Überbaubarkeit und faktisch zu einer Rückzonung eines Streifens von 2.5 m entlang der Grenze. Dies stehe im Widerspruch mit dem seinerzeitigen Regierungsbeschluss Nr. 3013 vom 4. Dezember 1989, der in Befolgung einer Empfehlung des Bundesgerichtes erging.

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D. Die anwaltlich vertretene Gemeinde Sils i.D. beantragt mit Vernehmlassung vom 24. August 2011 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, nach Art. 22 KRG habe die Grundordnung die Vorgaben und Vorschriften des übergeordneten Rechts zu berücksichtigen. Die Gemeinden können jedoch im Rahmen ihrer Zuständigkeit ganz allgemein strengere Bestimmungen aufstellen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die übergeordnete Regelung dem nicht entgegenstehe. Die fragliche Vorschrift erweise sich nicht von vorneherein als unzulässig; zu prüfen sei jedoch, ob ein öffentliches Interesse vorliege. Die negativen Erfahrungen der Gemeinde mit Bauten an der Zonengrenze hätten gezeigt, dass Massnahmen zum Schutze der angrenzenden Nutzungszonen dringend notwendig seien. So seien auf solchen Grundstücken wiederholt Neubauten auf der Bauzonengrenze bewilligt worden, wobei alsdann das in der Nichtbauzone gelegene Umgelände wie Bauland genutzt und umgestaltet worden sei. Diese Entwicklung habe man im Bereich der Parzellen Nr. 333, 727 — 730 und 732 feststellen müssen, was die Gemeinde im Interesse einer Legalisierung dazu gezwungen habe, eine Zone für Freiflächen auszuscheiden. Irgendwelche Auflagen in der Baubewilligung zum Schutz des angrenzenden Landwirtschaftslandes zu verfügen, habe sich in der Praxis als illusorisch erwiesen. Im vorliegenden Fall sei eine Überbauung auch bei Einhaltung des strittigen Abstands zur Zonengrenze möglich, zumal die Bauzonengrenze im Osten liege und deshalb lediglich ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten sei.

E. In ihrer Replik resp. Duplik vom 16. September resp. 3. Oktober 2011 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

F. Am 27. Oktober 2011 führte eine Delegation des instruierenden Departementes im Auftrage der Regierung und im Beisein der Parteien an Ort und Stelle einen Augen-

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schein durch, an welchem allen Anwesenden die Gelegenheit geboten wurde, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den Beschwerdeanträgen zu äussern. Auf die Feststellungen und Äusserungen am Augenschein sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen;

in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Sils i.D. am 18. Mai 2011 beschlossene Totalrevision der Ortsplanung, namentlich gegen Art. 19 Abs. 2 BauG resp. (eventualiter) gegen den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000. Mit dem neuen Zonenplan wurde die Parzelle Nr. 57 zwar im gleichen Umfang wie bisher der Bauzone zugewiesen. Indessen sieht Art. 19 Abs. 2 BauG neu vor, dass die Grenzabstände (hier mind. 2,5 m) auch gegenüber Bauzonengrenzen einzuhalten seien. Der Beschwerdeführer beantragt die Nichtgenehmigung von Art. 19 Abs. 2 BauG. Eventualiter sei die Bauzonengrenze so festzusetzen, dass ein zusätzlicher Streifen von 2,5 m Breite zulasten der Landwirtschaftszone in die Bauzone (Kernzone) eingezont wird, um die Nachteile von Art. 19 Abs. 2 BauG auszugleichen. Zu diesen Begehren ist der Beschwerdeführer gemäss der Legitimationsvorschrift von Art. 101 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) offensichtlich legitimiert. Die Zuständigkeit der Regierung zur Behandlung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 101 Abs. 1 KRG. Dabei hat die Regierung die angefochtene Planung grundsätzlich einer vollen Überprüfung zu unterziehen (Art. 33 Abs. 3 lit. B des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG; Art. 101 Abs. 3 KRG).

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2. Soweit der Beschwerdeführer eine generelle Nichtgenehmigung von Art. 19 Abs. 2 BauG beantragt, wonach die Grenzabstände auch gegenüber Bauzonengrenzen einzuhalten sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Es ist zunächst festzustellen, dass sich die angefochtene Abstandsregelung durchaus als rechtsmässig erweist. Der Raumplanungsartikel der Bundesverfassung (vgl. Art. 75 BV) verlangt eine haushälterische Bodennutzung sowie eine geordnete Besiedlung des Landes. Daraus hat die Rechtsprechung den zentralen Grundsatz entwickelt, wonach das Bau- vom Nichtbaugebiet zu trennen und das Baugebiet zu konzentrieren sei. Konkret wird verlangt, dass die Siedlungstätigkeit in Baugebieten zusammenzufassen und vom Nichtbaugebiet räumlich abzutrennen sei. Dabei sind diese raumplanerisch zentralen Zielvorgaben auch kleinräumlich zu beachten. Es gilt zu verhindern, dass die Dorf- und Stadtränder in die Landschaft "hinausfransen" und so die ablesbaren Grenzen zwischen Siedlungs- und Grünflächen verwischt werden. Nichtbaugebiet darf nicht zur Wohnnutzung "missbraucht" werden. Andernfalls werden die Landwirtschaftsfläche und der Erholungsraum eingeschränkt. Das mag im Einzelfall nicht so tragisch erscheinen; in der Summe geht es jedoch um beträchtliche Flächen, die zweckentfremdet werden, wenn die Wohnhäuser bis unmittelbar auf die Zonengrenze gebaut werden und die angrenzende Landwirtschaftszone als Garten und dergleichen verwendet wird. Die Gemeinden haben beim Erlass der Grundordnung die oben erwähnten Vorgaben sicherzustellen und zusätzlich nach Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG dafür zu sorgen, dass sich die Siedlungen sowie Bauten und Anlagen gut in die Landschaft einordnen. Nach Art. 22 Abs. 3 KRG berücksichtigen die Gemeinden beim Erlass der Grundordnung die Vorgaben und Vorschriften des übergeordneten Rechts. Sie können auch strengere Bestimmungen aufstellen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die übergeordnete Regelung dem nicht entgegensteht. Das geschilderte Problem stellt sich dort nicht oder weniger, wo es sich bei der Zonengrenze gleichsam um die Parzellengrenze handelt, was in der Regel der Fall ist. In dieser Konstellation sorgen die Grenzabstände von Art. 75 ff. KRG au-

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tomatisch dafür, dass sich die Gefahr des Ausfransens von Gärten, Gartensitzplätzen etc. in die Landwirtschaftszone minimiert. Zwar sind gemäss Art. 77 Abs. 1 KRG Unterschreitungen der Grenzabstände im gegenseitigen Einvernehmen zulässig, dies jedoch nur insoweit, als keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Verhinderung der widerrechtlichen Nutzung des Umgeländes, zur Sicherung von Reparaturarbeiten am Haus auf eigenem Boden sowie zur Vermeidung unnötiger nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen besteht in aller Regel ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die Baufluchten nicht auf die Bauzonen gestellt werden. Somit respektieren die meisten Bauten in den Bündner Gemeinden am Bauzonenrand einen Abstand, sei es, dass für sie kein Näherbaurecht erhältlich war, oder sei es, dass die Gemeinden am Bauzonenrand wegen den überwiegenden Interessen keine Grenzabstandsunterschreitung bewilligt haben. Allgemein ist festzustellen, dass auf die Bauzonengrenze gestellte Bauten in den Bündner Gemeinden die Ausnahme bilden. Das ist auch in der Gemeinde Sils i.D. der Fall. Wenn nun die Gemeinde Sils i.D. mit Art. 19 Abs. 2 BauG einen gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zur Bauzonengrenze fordert, so stellt sie damit nur eine rechtsgleiche Behandlung der verschiedenen Kategorien von Grundstücken sicher. Zwar hätte die Gemeinde dasselbe Ziel auch mit Baulinien in der Grundordnung erfüllen können (vgl. Art. 55 KRG). Im Ergebnis änderte sich dadurch aber nichts, zumal beide Planungsmittel (Zonen- und Genereller Gestaltungsplan sowie Baugesetz) Erlasse der Grundordnung sind und die gleichen Wirkungen erzielen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde im Allgemeinen ohne weiteres eine Baugesetzesbestimmung erlassen durfte, wonach die Grenzabstände auch gegenüber den Bauzonenrändern einzuhalten sind. Die Abstandsregelung ist ferner auch zweckmässig und im öffentlichen Interesse. Die Gemeinde Sils i.D. hat mit der baugesetzlichen Regelung ein griffiges Instrument eingeführt, das zur Respektierung der Bauzonengrenze einen wesentlichen Beitrag leisten wird. Indem künftig auch gegenüber den Bauzonengrenzen, welche mitten durch Parzellen führen können, ein Grenzabstand eingehalten werden muss, kann der Tendenz einer widerrechtlichen Nutzung des nahen Umgeländes wirkungsvoll begegnet werden. Damit wird nämlich das Bauen auf die Bauzonengrenze, das oft zu einer schleichenden und nicht erlaubten Umges-

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taltung und Nutzung des Nichtbaugebietes führt, untersagt. Die Gemeinde Sils i.D. konnte in ihrer Vernehmlassung denn auch entsprechende Beispiele nennen (Parzellen Nr. 333, 727 — 730 und 732). Zudem konnte am Augenschein festgestellt werden, dass auch auf der nahe gelegenen Parzelle Nr. 58 zwar das Gebäude exakt auf die Bauzonengrenze erstellt wurde, jedoch darüber hinaus verschiedene Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet erstellt wurden, ohne dass dafür die erforderliche BAB-Bewilligung vorliegen würde. Zudem wirkt das asymmetrische Gebäude ortsfremd, ja störend. Die erwähnten "Bausünden" zwangen die Gemeinde Sils i.D. zum Handeln, und sie kann dafür ein gewichtiges öffentliches Interesse für sich in Anspruch nehmen. Die Einführung des fraglichen Grenzabstandes gegenüber der Bauzonengrenze erweist sich dabei als einfache und zweckmässige Massnahme gegen die Zweckentfremdung von landwirtschaftlichem Boden. Entsprechend kennen denn auch verschiedene Kantone eine derartige Grenzabstandsregelung zur Bauzonengrenze. So bestimmt beispielsweise Art. 22 der kantonalen Bauverordnung des Kantons Solothurn, dass der Grenzabstand der Abstand von der Fassade zur Grundstücks- oder Bauzonengrenze ist. Und auch der Kanton Aargau bestimmt in § 29 der Bauverordnung, dass gegenüber der Bauzonengrenze der kleine Grenzabstand einzuhalten ist. Zwar könnte eine Zweckentfremdung des Nichtbaugebietes theoretisch auch dadurch verhindert werden, dass die Baubewilligung mit entsprechenden ausdrücklichen Auflagen versehen und diese Auflagen in der Folge strikte kontrolliert werden. Wie die Gemeinde dazu nachvollziehbar ausführt, erwiese sich ein solches Vorgehen indessen als blauäugig, zumal es den Gemeinden bereits wegen der begrenzten personellen Ressourcen verwehrt wäre, ständig und überall die Einhaltung der Zonengrenzen zu kontrollieren und durchzusetzen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die fragliche Gesetzesbestimmung von Art. 19 Abs. 2 BauG rechtmässig und zweckmässig ist sowie einem grossen öffentlichen Interesse entspricht. Soweit mit der Beschwerde im Hauptbegehren eine (generelle) Aufhebung von Art. 19 Abs. 2 BauG beantragt wird, ist sie daher abzuweisen.

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3. Abzuweisen ist sodann auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach die östliche Bauzonengrenze auf Parzelle Nr. 57 so festzusetzen sei, dass ein zusätzlicher Streifen von 2,5 m Breite zulasten der Landwirtschaftszone der Kernzone zuzuweisen sei. Mit diesem Begehren will der Beschwerdeführer laut Ziffer 3 seiner Beschwerdebegründung einerseits die aus Art. 19 Abs. 2 BauG resultierende Eigentumsbeschränkung ausgleichen und anderseits die Gleichbehandlung gegenüber jenen Grundeigentümern herstellen, die bisher noch bis auf die Zonengrenze bauen durften. Beide Begründungen für die eventualiter beantragte Einzonung eines 2,5 m breiten Landstreifens sind alles andere als stichhaltig. Nachdem sich der Beschluss der Gemeinde, wonach der Grenzabstand nicht nur gegenüber Grundstücksgrenzen, sondern auch gegenüber Bauzonengrenzen gelten soll (Art. 19 Abs. 2 BauG), aufgrund der vorstehenden Erwägungen als rechtmässig erwiesen hat, besteht keine Veranlassung für ausgleichende Massnahmen im Sinne des Eventualbegehrens, ansonsten man dies auch allen anderen von Art. 19 Abs. 2 BauG betroffenen Grundeigentümern gewähren müsste, was indessen zu einer nicht mehr tolerierbaren Vergrösserung der Bauzonen führen würde. Ebenso wenig besteht eine Veranlassung, das Eventualbegehren aufgrund des Rechtsgleichheitsgebotes gutzuheissen, weil andere Grundeigentümer früher bis an die Zonengrenze heran bauen durften. Es ist jeder Ortsplanungsrevision immanent, dass sie unter Umständen mit (neuen) Eigentumsbeschränkungen verbunden ist, von denen derjenige Grundeigentümer, der noch unter der alten Grundordnung gebaut hat, noch nicht betroffen war. 4.

Immerhin rechtfertigt es sich, die Parzelle Nr. 57 von der Regelung von Art. 19 Abs. 2 BauG zu befreien, dies freilich nicht aufgrund der in der vorliegenden Eingabe vorgebrachten Beschwerdebegründungen, sondern einzig und allein wegen des Ausgangs der Parallelbeschwerde PB 5/11 bezüglich der Nachbarparzelle Nr. 55. In diesem Parallelfall kam die Regierung angesichts der Art und Weise, wie die östliche Bauzonenabgrenzung im Bereiche der Parzellen Nr. 54, 55 und 57 auf die seinerzeitige staatsrechtliche Beschwerde der Eigentümer der Parzelle Nr. 55 hin zustande kam, zum Schluss, dass die Anwendung der Regelung von Art. 19 Abs. 2 BauG bezogen auf die Parzelle Nr. 55 mit dem Gebot

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von Treu und Glauben nur schwer zu vereinbaren sei. Der Beschwerdeführer des Parallelverfahrens PB 5/11 hatte denn auch ein entsprechendes Eventualbegehren auf Nichtanwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 BauG gestellt. Aufgrund des Gebotes harmonischer Bauzonenabgrenzungen und nachdem sich das seinerzeitige Bundesgerichtsverfahren auch auf die Parzelle Nr. 57 des vorliegenden Beschwerdeführers auswirkte, rechtfertigt es sich, nicht nur die Parzelle

Nr. 55, sondern auch die Parzelle Nr. 57 von der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 BauG zu dispensieren. Allerdings wird der Beschwerdeführer selbstverständlich gewärtigen müssen, dass die Gemeinde in die Baubewilligung für ein zweites Wohnhaus ausdrückliche Auflagen zur Verhinderung einer schleichenden Zweckentfremdung von Landwirtschaftszone aufnimmt und diese Auflagen in der Folge — anders als im Falle der Parzelle Nr. 58 — auch wirklich kontrolliert und durchsetzt. 5. Bei diesem Ergebnis vermag der Beschwerdeführer in der Sache zumindest teilweise durchzudringen. Bei der Aufteilung der Kosten des vorliegenden Verfahrens ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diesen Teilerfolg einzig dem Ausgang des Parallelbeschwerdeverfahrens PB 5/11 verdankt. Es rechtfertigt sich in diesem Sinne, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der Gemeinde aufzuerlegen und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen;

erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Parzelle Nr. 57 im Gebiet "Casut" von der Anwendbarkeit der Abstandsregelung von Art. 19 Abs. 2 BauG ausgenommen. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, im Zonenplan einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

.

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. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr

Fr. 1'500.00

Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren

Fr.

Total

Fr. 1731.00

231.00

gehen zu drei Vierteln zulasten des Beschwerdeführers und zu einem Viertel zulasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Finanzverwaltung Graubünden, Postkonto 70-187-9 (Konto Nr. 1200.4310), zu überweisen. 3. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen wird abgesehen. 4. Gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 5. Mitteilung an:

Die Präsidentin:

Namens der Regierung

Barbara Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen