Teilrevision Baugesetz

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Obersaxen Mundaun

Documento

Numero
01.1382
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Obersaxen Mundaun
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
28 ago 2001

Carta

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3612_B_OPTR_Baugesetz_RB_01.1382.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Regierung Die Die Regierung des Graubünden Kantons Graubünden des Kantons

Governo IIII Governo del Grigioni dei Grigioni Cantone dei del Cantone

AMT FÜR RAUMPLANUNG RAUMPLANUN AMT FÜR

La regenza regenza La dal chantun chantun Grischun Grischun daI

Mitgeteilt den den Mitgeteilt

Sitzung vom vorn Sitzung

28. August 28. August 2001 2001

31. August 31. August 2001 2001

Nr. Protokoll Protokoll Nr.

1382 1382

A. A. Obersaxen beschlossen beschlossen an Gemeindeder Gemeindean der Gemeinde Obersaxen der Gemeinde Die Stimmberechtigten Stimmberechtigten der Die

PlanungsEin Planungsversammlung vom Baugesetzes. Ein des Baugesetzes. Teilrevision des eine Teilrevision 2001 eine April 2001 20. April vom 20. versammlung und Mitwirkungsbericht RaumdieRaumüberdie Verordnungüber eidg. Verordnung dereidg. 47der

Art. 47

von Art. Sinne von im Sinne Mitwirkungsbericht im und

darauf, auch darauf, verzichtete auch planung Obersaxen verzichtete Gemeinde Obersaxen Die Gemeinde vor. Die nicht vor. liegt nicht (RPV) liegt planung (RPV)

die Vorlage laszu lasunterziehen zu Vorprüfung unterziehen einer Vorprüfung Raumplanung einer für Raumplanung Amt für das Amt durch das Vorlage durch die

sen. sen.

Die öffentliche öffentliche Bekanntgabe Die Bekanntgabe des des Gemeindeversammlungsbeschlusses Gemeindeversammlungsbeschlusses vom vom

(KRG) 20. April Raumplanungsgesetzes (KRG) kantonalen Raumplanungsgesetzes des kantonalen 37a des Art. 37a gemäss Art. 2001 gemäss April 2001 20.

ein. Beschwerden ein. keine Beschwerden erfolgte am gingen keine Es gingen 2001. Es Mai 2001. 4. Mai am 4. erfolgte

Obersaxen Gemeindevorstand Obersaxen der Gemeindevorstand ersuchte der 17. Mai 2001 ersuchte Mit Schreiben vom 17.

um Genehmigung KRG. 37KRG.

Art. 37

vonArt. Rahmenvon imRahmen Baugesetzes-Teilrevisionim der Baugesetzes-Teilrevision Genehmigung der um B.

Teilrevision Baugesetz

TeilrevisionBaugesetz

Art. 54bis Golfplatzzone

Die Gemeinde hat Die beschlossen. Die Golfplatzzone beschlossen. zur Golfplatzzone Bestimmung zur eine Bestimmung 54bis eine

Art. 54bis

in Art. hat in Die Gemeinde

projektbezogene Nutzungsplanung Nutzungsplanung für für den den geplanten geplanten Golfplatz Golfplatz ist ist in in Arbeit, Arbeit, weshalb weshalb projektbezogene

im Zonenbestimmung im Die Zonenbestimmung gibt. Die Golfplatzzone gibt. keine Golfplatzzone (noch) keine es in den Zonenplänen (noch)

Baugesetz und Baugesetz und der der Zonenplan Zonenplan bilden bilden eine eine sachliche sachliche Einheit, Einheit, weshalb weshalb sie sie gemeinsam gemeinsam

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genehmigt werden genehmigt werden müssen. müssen. Es Es ist ist nämlich nämlich durchaus durchaus denkbar, denkbar, dass dass sich sich wegen wegen der der konkreten Zonenausscheidung konkreten Zonenausscheidung spezielle spezielle Aussagen Aussagen im im Baugesetzesartikel Baugesetzesartikel aufdränaufdrän-

gen. Somit gen. Somit ist ist das das Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren bezüglich bezüglich Art.

Art. 54bis 54bis (Golfplatzzone)

(Golfplatzzone) zu zu sistieren.

Im Übrigen genehBaugesetzesrevision genehverabschiedete Baugesetzesrevision 2001 verabschiedete April 2001 20. April am 20. die am kann die Übrigen kann Im werden. migt migt werden.

KRG Abs. 33 KRG Gestützt auf 37 Abs.

Art. 37

auf Art. Gestützt

beschliesst beschliesst die die Regierung: Regierung: Die am 1. am 20. 20. April April 2001 2001 verabschiedete verabschiedete Baugesetzesrevision wird mit mit folgendem folgendem Baugesetzesrevision wird 1. Die

genehmigt: Vorbehalt Vorbehalt genehmigt:

Das Genehmigungsverfahrenbezüglich bezüglichArt.

Art. 54bis 54bis(Golfplatzzone)

(Golfplatzzone)wird wirdsistiert. sistiert. - Das Genehmigungsverfahren

des Der Gemeindevorstand Inhalt des wesentlichen Inhalt den wesentlichen angewiesen, den wird angewiesen, Obersaxen wird Gemeindevorstand Obersaxen 2. 2. Der Dispositives des des vorliegenden vorliegenden Genehmigungsbeschlusses Genehmigungsbeschlusses öffentlich öffentlich bekannt bekannt zu zu Dispositives

geben. Diese Bedie Bewie die Publikationsorganen wie gleichen Publikationsorganen den gleichen in den hat in Bekanntgabe hat Diese Bekanntgabe geben.

Publika— ImPublikakanntgabe der erfolgen.Im zuerfolgen. 2001 zu April2001 20. April vom20. Gemeindeabstimmungvom der Gemeindeabstimmung kanntgabe

tionstext tionstext ist ist darauf darauf hinzuweisen, hinzuweisen, dass dass der der Genehmigungsbeschluss Genehmigungsbeschluss bei bei der der GeGe-

meinde eingesehen werden werden könne könne und und dass dass gegen gegen darin darin enthaltende enthaltende Vorbehalte Vorbehalte meinde eingesehen

Verkantonalen Verdes kantonalen Massgabe des nach Massgabe Publikationsdatum nach dem Publikationsdatum ab dem 20 Tagen innert innert 20 Tagen ab

waltungsgerichtsgesetzes beim beim Verwaltungsgericht Vewvaltungsgericht Graubünden Graubünden Rekurs Rekurs erhoben erhoben waltungsgerichtsgesetzes werden kann. kann. werden

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Für direkte direkte Adressaten 3. Adressaten des des vorliegenden vorliegenden Beschlusses Beschlusses beginnt beginnt die die 20-tägige 20—tägige ReRe— 3. Für

kursfrist kursfrist an an das das Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht bereits bereits ab ab dem dem Zeitpunkt Zeitpunkt der der Eröffnung Eröffnung des des

vorliegenden Beschlusses. Beschlusses. Für Für die die Gemeinde Gemeinde bleibt, vorliegenden bleibt, sofern sofern sie sie eine eine Verletzung Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen machen möchte, möchte, nur nur die die staatsrechtliche staatsrechtliche ihrer Gemeindeautonomie

Beschwerde an das das Bundesgericht Bundesgericht offen. offen. Beschwerde an

4. Raumplanung (ARP) (ARP) wird wird beauftragt, beauftragt, die die aufgrund aufgrund dieses dieses BeschlusBeschlus4. Das Das Amt Amt für für Raumplanung

ses ses nötigen nötigen Kennzeichnungen Kennzeichnungen in in der der Baugesetzesrevision Baugesetzesrevision und und im im rechtskräftigen rechtskräftigen

Baugesetz vorzunehmen. Die Die Gemeinde Gemeinde stellt stellt dem dem ARP ARP zu zu diesem diesem Zweck Zweck ihr ihr Baugesetz vorzunehmen.

Exemplar des am am 24. 24. September September 1993 1993 verabschiedeten verabschiedeten Baugesetzes, Exemplar des Baugesetzes, genehmigt genehmigt

mit Regierungsbeschluss Nr. Nr. 2468 2468 vom vom 26. 26. September September1994, 1994,zur zurVerfügung. Verfügung. mit Regierungsbeschluss

notArt notirgendwelcher Art Bewilligungen irgendwelcher Planung Bewilligungen der Planung Verwirklichung der die Verwirklichung für die Soweit für 5. 5. Soweit wendig sind, bleibt bleibt der der Bewilligungsentscheid Bewilligungsentscheid der der zuständigen zuständigen Behörde Behörde oder oder wendig sind, vorbehalten. Amtsstelle vorbehalten. Amtsstelle

erhoben. Kosten erhoben. keine Kosten 6. Es werden keine

an Mitteilung an 7. Mitteilung 7.

Namens der Regierung Regierung Namens der Der Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:

%1‚%47‘ Dr. E. E. Widmer-Schlumpf Dr. Widmer-Schlumpf

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Dr. C. Riesen Dr. C. Riesen