Teilrevision 2004

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Rossa

Documento

Numero
04.1133
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Rossa
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
10 ago 2004

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

AMTSHEGıS†HATUR m

AMT FÜR RAUMEN'1WıOKLUNG LA regenza

II Governo del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

10. August 2004

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12. August 2004

dal cf antun Grischun

Protokoll Nr.

1133

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rossa beschlossen an den Gemeindeversammlungen vom 30. Juni 2000 und vom 13. September 2003 eine Teilrevision der

rechtskräftigen Ortsplanung. Gegenstand der Teilrevision bildete der Ortsbildschutz.

Es wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

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Legge edílizia (Revísione parziale dell'art. 3.2, 4.3 e 4.4) Piano generale delle strutture 1:1'000 Augio

Piano generale delle strutture 1:1'000 Sta. Domenica Piano generale delle strul†ure 1:1'000 Rossa

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 20. April 2000 einen Vorprüfungsbericht.

Die

öffentliche

Bekanntgabe

der

Gemeindeversammlungsbeschlüsse

vom

30. Juni 2000 und vom 13. September 2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 13. November 2003. Es gingen keine Be-

schwerden ein.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Rossa um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

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B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung.

Es ist somit zu prüfen, ob die Revisionsvorlage mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) und mit dem Regio-

nalen Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung wird nachstehend in gegebenem Zu-

sammenhang vorgenommen, soweit sich dies als erforderlich erweist.

c. Legge edilizia (Revisione paıziale deII'art. 3.2, 4.3 e 4.4) Die am 30. Juni 2000 beschlossene Teilrevision der Legge edilizia (Revisione parzia-

le dell'art. 3.2, 4.3 e 4.4) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

D. Piani general delle strutture 1:1'000 Augio, Sta. Domeniea e Rossa

Im piano delle zone con piano generale delle strutture 1:1'000 Frazione Rosse vom 9. Februar 1991 wurde die Monumentallinde auf der Parzelle Nr. 441 als oggetto na-

turale festgesetzt. Im vorliegend zu genehmigenden piano generale delle strutture

1:1'000 Rossa erfolgte für die Linde keine Festsetzung. Mit Schreiben vom 20. Mai

2004 bezeichnete die Gemeinde diese Unterlassung als formellen Fehler und er-

suchte um entsprechende Korrektur im Genehmigungsbeschluss. Eine Behebung

dieses formellen Fehlers im vorliegenden Genehmigungsverfahren gemäss Art. 37

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Abs. 4 KRG ist nicht möglich, weil das notwendige Einverständnis des Grundeigen-

tümers fehlt. Die Gemeinde wird ersucht, in einer nächsten Planungsrevision die Mo-

numentallinde auf der Parzelle Nr. 441 erneut als oggeflo naturale festzusetzen. Im

Übrigen wird die Gemeinde ersucht, auch die Linde auf der Parzelle Nr. 268 in der Planung zu berücksichtigen.

Im Übrigen geben die zwei piano general delle struflure 1:1'000 Augio e Sta. Dome-

nica vom 30. Juni 2000 und der piano generale 1:1'000 Rossa vom 13. September 2003 Rossa zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, die drei Pläne können ge-

nehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 30. Juni 2000 verabschiedete Teilrevision der Legge edilizia (Revision paıziale deII'art. 3.2, 4.3 e 4.4) wird genehmigt.

2. Die beiden piani general delle strutture 1:1'000 Augio e Sta. Domeniea vom 30. Juni 2000 und der piano generale delle strutture 1:1'000 Rossa vom 13. September 2003 werden mit folgendem Anliegen genehmigt:

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Die Gemeinde wird ersucht, in einer nächsten Planungsrevision die Monu-

mentallinde auf der Parzelle Nr. 441 erneut als oggefio naturale festzusetzen und die Linde auf der Parzelle Nr. 268 ebenfalls in der Planung zu berücksichtigen.

3.

Der Gemeindevorstand Rossa wird ersucht, diesen Beschluss öffentlich bekannt

ZU geben.

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4. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem

Zweck dem ARP ihr Exemplar der rechtskräftigen Ortsplanung zur Verfügung.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung

Der Präsident:

Namens der Regierung

/4 (C-Ø Klaus Huber

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Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

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