Teilzonenplan Geissbergstrasse - Genehmigung
Piano delle zone · Gossau (SG)
Documento
- Numero
- 1997-8710
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Gossau (SG)
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 18 gen 1995
- Approvato
- 26 mar 1997
- Pubblicato
- 31 gen 1995
- In vigore dal
- 26 mar 1997
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Baudepartement des Kantons St.Gallen
26. März 1997
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9202 Gossau
VI! 87 Gossau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Geissbergstrasse Der Plan sieht vor, einer Fläche von rund 2'000m2, die nach dem geltenden Zonenplan der Landwirtschaftszone zugeschieden ist, der Wohnzone W2 zuzuweisen. Das Gebiet liegt am südlichen Rand des Siedlungsgebietes, im Bereich der Herisauerstrasse. Die fragliche Fläche grenzt teilweise auf drei Seiten an überbaute Bauzone, teilweise ragt sie in die offene, land wirtschaftlich genutzte Ebene hinein. Das Planungsamt erhob gegen die vorgesehene Neueinzonung den Einwand, dass der gel tende Zonenplan erhebliche unüberbaute Flächen aufweise. Aufgrund von Rekursverfahren über von Ihnen abgelehnte Einzonungsbegehren von anderen Grundeigentümern (teilweise übriges Gemeindegebiet) blieb das vorliegende Genehmigungsverfahren sistiert. Diese Ver fahren sind in der Zwischenzeit erledigt. Die Prüfung des Genehmigungsgesuches für den Teilzonenplan Geissbergstrasse ergibt folgendes: 1. Eigentliche Neueinzonungen für Wohnbauten von Flächen, die rechtsgültig der Landwirt schaftszone zugeschieden sind, sind einerseits aufgrund der noch vorhandenen unüberbauten Flächen bzw. andererseits wegen den grossen Flächen, die dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden sind, grundsätzlich nicht möglich. Eine abweichende Beurteilung ist allenfalls denkbar, wenn es um eine blosse Abrundung der Bauzone geht. 2. Im vorliegenden Fall hat sich der Grundeigentümer bereit erklärt, die Ueberbauung auf die Parz. Nr. 3949 zu beschränken. Der unüberbaute, nach Süden gerichtete Abhang des Grundstücks Nr. 3880, der ebenfalls neu eingezont werden soll, soll demgegenüber unüberbaut bleiben. Sie haben mit Schreiben vom 18. Februar 1997 den vorgeschlagenen Kuppen schutz gebilligt. Unter diesen Umständen wird sich die geplante Ueberbauung im wesentlichen auf jene Flä che beschränken, welche auf drei Seiten von Bauzone umgeben ist. Es ist deshalb vertretbar, die geplante Einzonung als Abrundung der Bauzone zu betrachten und somit zu genehmigen.
PFU00362.DOC
Baudepartement Generalsekretariat
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.
Mostra tutto il testo
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
sig. Dr. W. Kägi Dr. W. Kägi Regierungsrat
Beilagen: • Genehmigter Erlass • Lärmgutachten • Einzahlungsschein Kopie: Herrn lie. iur. Leo R. Gehrer, Rechtsanwalt, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen weiter an: • Rechtsabteilung • Planungsamt (3)
PFU00362.DOC
Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione